Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.443/2002
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2A.443/2002 /kil

Urteil vom 20. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, geb. ... 1976
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung,
Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 29. Mai 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der am ... 1976 geborene X.________ ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er
wuchs, zusammen mit drei Geschwistern, in seiner Heimat auf, wo er auch acht
Jahre die Volksschule besuchte. Am 17. August 1991, als Fünfzehnjähriger,
reiste er in den Kanton Zürich ein, wo er noch während zwei Jahren die
Realschule besuchte. Am 17. Januar 1992 erhielt er im Familiennachzug,
gestützt auf die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern, seinerseits die
Niederlassungsbewilligung.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 1996 der Bezirksanwaltschaft Zürich wurde
X.________ der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Verletzung von
Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis
sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über Erwerb und Tragen von
Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige schuldig gesprochen und zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten bei einer Probezeit von drei
Jahren verurteilt. Am 6. März 1996 wurde er von der Fremdenpolizei des
Kantons Zürich verwarnt. Am 23. April 1998 verurteilte das Bezirksgericht
Lenzburg X.________ wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, mehrfachen
Lenkens von Personenwagen trotz Entzug des Lernfahrausweises, mehrfacher
Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit Personenwagen und
mehrfacher Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Erwerb und Tragen von
Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu sechseinhalb Jahren
Zuchthaus sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren. Auf
Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24.
Februar 2000 die Strafe auf fünfeinhalb Jahre Zuchthaus; den Vollzug der
Landesverweisung schob es bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf.

Nach Anhörung durch die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons
Zürich ordnete der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19.
September 2001 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer
von zehn Jahren an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 29. Mai
2002 die gegen den Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2002 beantragt X.________
dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2002 sei
aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und er
sei nicht auszuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten
eingeholt worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann der Ausländer aus der
Schweiz oder einem Kanton weggewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Art. 11 Abs. 3 ANAG bestimmt, dass
die Ausweisung nur dann verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind
nach Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) namentlich
wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.

2.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, und
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann als Grundlage für den Ausweisungsentscheid
dienen. Was die Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV (unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK)
betrifft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG):

Das Verwaltungsgericht legt zutreffend dar, dass mit "Angemessenheit"
Verhältnismässigkeit gemeint ist (E. 1b des angefochtenen Entscheids). Auf
was bei der Interessenabwägung zu achten ist, zeigt das Verwaltungsgericht in
E. 2 korrekt auf. Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens (E. 3a und E. 4a),
betreffend die Einschätzung der Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz
(E. 3b und c sowie E. 4b), hinsichtlich der familiären Verhältnisse des
volljährigen Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der von ihm im Heimatland
zu erwartenden Schwierigkeiten (E. 4c). Keiner Ergänzung bedürfen die
Ausführungen zum Verhältnis zwischen den vom Strafrichter zu
berücksichtigenden Kriterien beim Entscheid über den Aufschub der
strafrechtlichen Landesverweisung und den Kriterien, die im
fremdenpolizeirechtlichen Verfahren Anwendung finden (E. 4b). Das
Verwaltungsgericht hat bei seiner Verhältnismässigkeitsprüfung sämtliche
massgeblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander
abgewogen. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise
geeignet, den auf dieser Grundlage gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts,
die Ausweisung sei verhältnismässig, als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 i.V. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: