Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.442/2002
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2A.442/2002 /dxc

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Postfach 321, 4005
Basel,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Sicherheitsleistung/Schlussabrechnung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 23. Juli 2002).

Sachverhalt:

A.
Der aus Sri Lanka stammende Y.________ (geb.1960) reiste am 9. November 1990
in die Schweiz ein. Am 8. Juni 2000 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein
Asylgesuch ab und nahm ihn und seine Ehefrau vorläufig hier auf. Am 19.
Dezember 2000 erteilte der Kanton Basel-Stadt der Familie Y.________ im
Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) eine
Aufenthaltsbewilligung.

B.
Am 24. Oktober 2000 übermittelte das Bundesamt für Flüchtlinge Y.________ den
Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto, worin es ihm für
die während der Dauer des Asylverfahrens entstandenen allgemeinen
Fürsorgekosten pauschal Fr. 23'000.-- in Rechnung stellte. Y.________
erklärte sich am 2. November 2000 hiermit einverstanden, worauf das Bundesamt
am 20. November 2000 in diesem Sinn entschied.

C.
Nach Erhalt der Jahresaufenthaltsbewilligung machte Y.________ am 20. Juli
2001 geltend, mit der Höhe der ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Zeit
des Asylverfahrens nicht (mehr) einverstanden zu sein, was das Bundesamt am
31. Januar 2002 nicht weiter berücksichtigte, da es hierüber im Rahmen der
Zwischenabrechnung rechtsverbindlich entschieden habe. Auf eine hiergegen
gerichtete Beschwerde trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
am 23. Juli 2002 nicht ein, da der Umfang der rückerstattungspflichtigen
allgemeinen Fürsorgekosten für das Asylverfahren am 20. November 2000
definitiv festgelegt worden sei und diese daher nicht mehr
Verfahrensgegenstand bildeten. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat seinerseits
am 26. Februar 2002 auf ein Wiedererwägungsgesuch gegen die
Zwischenabrechnung vom 20. November 2000 nicht ein, da die entsprechenden
Vorbringen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht
werden können und müssen; dieser Entscheid blieb unangefochten.

D.
Y.________ hat gegen den Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements am 14. September 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, diesen sowie die
Verfügung des Bundesamts vom 31. Januar 2002 aufzuheben und die Vorinstanzen
anzuweisen, den Saldo des Sicherheitskontos auf Fr. 18'139.75 festzusetzen
und ihm das Restguthaben auszurichten; allenfalls sei die Sache zur
Neuberechnung an das Bundesamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfahrensgegenstand bildet der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements, auf die Beschwerde gegen die Schlussabrechnung über das
Sicherheitskonto eines ehemaligen Asylsuchenden bzw. vorläufig Aufgenommenen
nicht einzutreten. Da insofern weder ein asyl- noch ein ausländerrechtlicher
Ausschlussgrund besteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des hierzu legitimierten
Beschwerdeführers (Art. 103 lit. a OG) deshalb einzutreten (Urteile
2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001, E. 1, und 2A.52/2000 vom 17. April 2000, E.
1; vgl. Art. 105 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31;
Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20; Art. 98 lit. b i.V.m. Art. 99
ff. OG).

1.2 Das Departement ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten, weil das Bundesamt für Flüchtlinge über die umstrittenen,
rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten am 20. November 2000 im Rahmen
eines Teilendentscheids entschieden habe und diese somit nicht mehr
Gegenstand der Schlussabrechnung bilden könnten. Nachdem bereits das
Bundesamt diese - vom Beschwerdeführer bestrittene - Auffassung vertreten und
das Departement auf Beschwerde hin die entsprechende Gesetzesauslegung zu
prüfen hatte, wäre das Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit einem Sach- und
nicht mit einem Prozessurteil abzuschliessen gewesen. Dies hat auf das
vorliegende Verfahren indessen keine Auswirkungen, da die Auslegung, welche
zum formell falschen Nichteintretensentscheid geführt hat, materiell richtig
war.

2.
Soweit zumutbar haben Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene die von ihnen
verursachten Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten für das
Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG u. Art. 14c
Abs. 4 ANAG). Sie sind verpflichtet, hierfür Sicherheit zu leisten, wozu der
Bund  Konti einrichtet (Art. 86 Abs. 1 u. 2 AsylG u. Art. 14c Abs. 6 ANAG).
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei kann er für die Festsetzung der
rückerstattungspflichtigen Kosten von Regelvermutungen ausgehen (Art. 85 Abs.
4 AsylG u. Art. 14c Abs. 6 ANAG). Dies hat er in Art. 9 Abs. 3 lit. d der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung
2, AsylV 2, SR 142.312) getan: Danach beträgt die Pauschale neben den
effektiv verursachten Kosten der Ausreise, des Vollzugs und der
zahnmedizinischen Behandlungen sowie der Verfahrenskosten Fr. 40.-- pro Tag
und Person, wobei vermutet wird, dass jede Person während 210 Tagen und
Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben,
zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt werden mussten.
Das Bundesamt überprüft die Vermutung, wenn nachgewiesen wird, dass die
Bedürftigkeit weniger lange gedauert hat oder Eigen- bzw. Drittleistungen
erbracht wurden oder mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten höhere
Kosten gedeckt werden können.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen dem in der Zwischenabrechnung
vom 20. November 2000 festgesetzten Pauschalbetrag von Fr. 23'000.-- (420
Tage à Fr. 40.-- für den Beschwerdeführer und seine Frau sowie 155 Tage à Fr.
40.-- für die Tochter Z.________) hätten er und seine Angehörigen während des
Asylverfahrens lediglich Fr. 9'593.60 an rückerstattungspflichtigen
Fürsorgekosten verursacht. Im Rahmen der Schlussabrechnung müsse auf diese
durch die kantonalen Fürsorgebehörden bestätigten tatsächlichen Ausgaben
abgestellt werden. Die Zwischenabrechnung habe als Zwischenverfügung nur
provisorischen Charakter; erst im Rahmen der Schlussabrechnung werde
definitiv über die einzelnen Posten entschieden, weshalb entsprechende
Einwendungen noch in diesem Verfahrensstadium zu hören seien. Seine
Ausführungen überzeugen nicht:
3.1 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
vorläufig aufgenommen, so bleibt nach Art. 16 Abs. 1 AsylV 2 das
Sicherheitskonto bestehen, und das Bundesamt "stellt der vorläufig
aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des
Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten
gegenübergestellt wird". Dabei handelt es sich - wie die Vorinstanzen zu
Recht angenommen haben - um einen Teilend- und nicht um einen
Zwischenentscheid, da über die Berechnungsart (pauschal oder real, wenn für
den Betroffenen günstiger) der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen
Fürsorgekosten unter Vorbehalt von Revisionsgründe gemäss Art. 66 VwVG
definitiv entschieden wird (zum Begriff des Teilendentscheids: BGE 121 II 116
E. 1b/cc S. 118 f., 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 117 Ib 325 E. 1b S. 327;
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 896; Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1235; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 140 f.). Auf den Zeitpunkt
des Wechsels vom Status des Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommenen soll
über die bisher aufgelaufenen allgemeinen Fürsorgekosten abgerechnet werden,
da die Pflicht zur Rückerstattung und Sicherheitsleistung in der Folge nicht
mehr asyl-, sondern ausländerrechtlich begründet ist (vgl. Art. 14c Abs. 6
ANAG; Art. 22 u. 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA, SR 142.281). Die
Vermutungsbasis von Art. 9 Abs. 3 lit. d AsylV 2 gilt in diesem Fall nicht
mehr (vgl. Art. 22 Abs. 1 VVWA) und die rückerstattungspflichtigen übrigen
Fürsorgekosten setzen sich aus einer Pauschale von 40 Franken pro Tag und
Person zusammen, wobei neu vermutet wird, dass der Betroffene während der
Zeit ohne Arbeitsverhältnis voll unterstützt werden musste (Art. 23 VVWA).
Mit Blick auf die Änderung der Vermutungsbasis und auf die mit dem Zeitablauf
drohenden Beweisschwierigkeiten ist es sachlich legitim und gerechtfertigt,
die Höhe der bereits geschuldeten allgemeinen Fürsorgekosten auf diesen
Zeitpunkt hin durch einen verbindlichen Teilendentscheid festzulegen, zumal
es sich bei der Führung der entsprechenden Konti um Akte der Massenverwaltung
handelt und im Interesse aller Beteiligter möglichst rasch Klarheit darüber
herrschen soll, ob und wieweit der Pauschalansatz Anwendung findet bzw.
gestützt auf begründete Einwände des Betroffenen hin vertiefte Abklärungen
erforderlich sind. Nichts anderes lässt sich dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Urteil vom 26. Oktober 2001 (2A.242/2001) entnehmen: Dort war
keine Zwischenabrechnung erstellt worden, weshalb im Rahmen der
Schlussabrechnung auch die für das Asylverfahren geschuldeten Fürsorgekosten
noch in Frage gestellt werden konnten; im Übrigen belegt dieser Fall gerade,
wie schwierig es ist, nach Jahren die entsprechenden tatsächlichen
Fürsorgekosten in Abweichung von der Regelvermutung noch zu ermitteln (vgl.
die E. 5a dieses Entscheids).

3.2 Soweit Art. 16 Abs. 1 AsylV 2 von den bis "dahin bekannten
rückerstattungspflichtigen Kosten" spricht, bezieht sich dieser Vorbehalt auf
die durch die Pauschalregelung nicht abgedeckten weiteren Ausgaben
(zahnmedizinische Behandlung, Verfahrenskosten usw.); entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, dass auf den Entscheid
bezüglich der pauschal festgelegten rückerstattungspflichtigen Kosten
jederzeit ohne weiteres zurückgekommen werden könnte. Wäre die
Zwischenabrechnung tatsächlich unverbindlich, wäre nicht ersichtlich, welche
Funktion ihr zukommen und warum der damit verbundene administrative Aufwand
überhaupt betrieben werden sollte: Das Zwischenabrechnungsverfahren steht in
keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem allfälligen Gesuch um Befreiung
von der Sicherheitsleistung gemäss Art. 15 AsylV 2; es erfolgt von Gesetzes
wegen, losgelöst von einem solchen und ist ausschliesslich an den Wechsel des
Rechtsstatus des Betroffenen geknüpft. Es sind damit insofern unmittelbare
Rechtswirkungen verbunden, als die entsprechenden Kosten auf dem
Sicherheitskonto tatsächlich abgebucht und dem Bundesamt gutgeschrieben
werden (vgl. BBl 1997 III 1 ff.; S. 85). Zwar bleiben im Rahmen der
Ausstellung allgemeiner Kontoauszüge nachträgliche Berichtigungen von
Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto möglich, soweit die
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und
gestützt hierauf die Überweisung des Lohnabzugs gegenüber dem Arbeitgeber
tatsächlich und rechtlich noch durchgesetzt werden kann (Art. 12 Abs. 5 AsylV
2). Diese Regelung bezieht sich indessen auf die Aktivseite des
Sicherheitskontos, beschlägt nur die vom Arbeitgeber geschuldeten Lohnabzüge
und ist im Zusammenhang mit allfälligen Haftungsansprüchen gegen den Bund für
die Kontenführung zu sehen (vgl. WEKAcompétent, Guide pratique du droit des
étrangers en Suisse, Teil 10, Kapitel 6.9.4.4 S. 2/3 sowie FN 3). Sie hat mit
der Zwischenabrechnung beim Statuswechsel nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AsylV 2,
in deren Rahmen die Frage der Anwendbarkeit der Pauschale vor der
Weiterführung des Kontos aufgrund der neuen Rechtsgrundlage definitiv
bereinigt wird, ebenso wenig zu tun wie Art. 87 Abs. 2 AsylG, welcher den
Übergang des Anspruchs auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens nach dem
Dahinfallen der Sicherheitsleistungspflicht und der Schlussabrechnung über
das Konto auf den Bund regelt.

3.3 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 24. Oktober
2000 aufgefordert, zur Zwischenabrechnung Stellung zu nehmen. Dabei wies es
ihn darauf hin, dass es darum gehe, die für die Zeitspanne des Asylverfahrens
(Bewilligung N) zurückzuerstattenden Fürsorgekosten von seinem
Sicherheitskonto abzuziehen. Er ist über die Berechnungsweise der Pauschale
und darüber informiert worden, dass er mit einer Bestätigung des Kantons oder
der Gemeinde belegen könne, dass er und seine Familie tatsächlich weniger
lang unterstützt worden seien. Der Beschwerdeführer erklärte sich am 2.
November 2000 mit der vorgeschlagenen pauschalen Festsetzung einverstanden,
worauf das Bundesamt die Fürsorgekosten dementsprechend auf Fr. 23'000.--
festlegte und auf die Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen an das
Departement hinwies. Aufgrund der gesamten Umstände musste dem
Beschwerdeführer somit - entgegen seinen Einwendungen - klar sein, dass
insofern definitiv abgerechnet werden sollte und es sich dabei nicht um eine
blosse provisorische Feststellung ohne weitere rechtliche Konsequenzen
handeln konnte. Es wäre in dieser Situation an ihm gewesen, sich rechtzeitig
beraten zu lassen, wenn er nicht verstanden haben sollte, worum es ging. Aus
der Formulierung der Einladung, zur Schlussabrechnung Stellung zu nehmen,
kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im entsprechenden
Schreiben vom 10. Juli 2001 wurde ihm mitgeteilt, dass die allgemeinen Kosten
des Asylverfahrens mit der Zwischenabrechnung vom 24. Oktober/20. November
2000 auf Fr. 23'000.-- festgesetzt und am 22. November 2000 mit seinem
Sicherheitskonto verrechnet worden seien, was sich auch aus dem Kontoauszug
so ergab. Es konnte somit kein Zweifel darüber bestehen, dass die gewährte
Gelegenheit zur Äusserung sich nurmehr auf allfällige weitere Kosten für die
vorläufige Aufnahme bzw. auf die allenfalls noch nicht abgerechneten Ausgaben
(Ausreise, Vollzug, zahnmedizinische Behandlungen, ungedeckte
Verfahrenskosten usw.) bezog. Dem Bundesamt kann auch insofern kein
widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Soweit es früher selber davon
ausgegangen sein sollte, die Zwischenabrechnung bilde eine blosse
Zwischenverfügung, stützte sich die entsprechende Praxisänderung nach dem
Gesagten auf überwiegende sachliche Gründe und war deshalb zulässig.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 26.
Februar 2002, worin dieses auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
ist, beim Departement nicht angefochten, weshalb die entsprechende
Problematik an sich nicht (mehr) Verfahrensgegenstand bildet. Der
Vollständigkeit halber rechtfertigen sich dennoch folgende Hinweise:
4.1 Eine Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen
rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen,
wenn ein eigentlicher Revisionsgrund vorliegt, d.h. wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133
E. 6 S. 137, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Aufl., Zürich 2002, Rz. 1825 u. 1833; vgl. zu Art. 66 VwVG auch: Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 428 ff.). Zwar kann gestützt auf die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Schlussabrechnung vorgelegten Unterlagen heute davon ausgegangen
werden, dass er und seine Angehörigen tatsächlich geringere Fürsorgekosten
als die ihm im Rahmen der Zwischenabrechnung pauschal in Rechnung gestellten
verursacht haben. Er hätte diese Bestätigungen jedoch bereits im
Zwischenabrechnungsverfahren, das der Klärung der Anwendbarkeit der
Pauschalregelung in seinem Fall diente, bzw. spätestens in einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren beibringen können und müssen; er konnte am
besten abschätzen, ob und inwiefern die Regelvermutung seiner Situation
tatsächlich entsprach, weshalb ihn diesbezüglich eine besondere
Mitwirkungspflicht traf (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, mit Hinweis).
Leidet eine Verfügung an einem Mangel, ist dieser in erster Linie im
Rechtsmittelverfahren zu beseitigen. Einwendungen, die der Betroffene bei der
ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte erheben
können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht
mehr zu hören (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 210). Die zuständige Behörde darf
es insbesondere ablehnen, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen,
wenn ein rechtzeitiges Handeln - wie hier - aus angeblich mangelnder
Rechtskenntnis unterblieb (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211; Urteil
2A.324/2P.260/1997 vom 16. Januar 1998, E. 2c). Dem durch einen Entscheid
Belasteten ist es zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem
Rechtskundigen Rat zu suchen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten und besteht kein Anlass, einen rechtskräftigen
Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, selbst wenn dieser mit der materiellen
Wahrheit nicht übereinstimmt, wie dies bei Pauschalabgeltungen im Übrigen
bereits von ihrem Wesen her regelmässig der Fall ist. Revisions- und
Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener Unsorgfalt im
ordentlichen Verfahren nachträglich zu beseitigen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG;
BGE 127 I 133 E. 6 S. 138, mit Hinweisen; 103 Ib 87 E. 3 S. 89 f.).
4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
auf die in BGE 127 I 133 ff. getroffene Feststellung verweist, dass es eine
in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie
darstelle, "ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der
materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen
korrigieren zu können", übersieht er, dass sich dieses Urteil auf ein
Strafverfahren bezog und gerade die oben genannten, im Verwaltungsverfahren
geltenden Prinzipien anwendbar erklärte (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, er sei durch ein behördliches
Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung der geringeren Fürsorgekosten
abgehalten worden. Wenn er - wie er in seinem Wiederwägungsgesuch ausführte -
bereits im Dezember 2000 Zweifel an der Berechnung der allgemeinen
Fürsorgekosten für das Asylverfahren hegte, ist nicht einzusehen, warum er
die entsprechende Abrechnung akzeptierte und hiergegen nicht an das
Departement gelangte. Die Verweigerung der Wiedererwägung kann unter diesen
Umständen weder als überspitzt formalistisch noch sonst wie missbräuchlich
bezeichnet werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang
entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zwar ersucht er für
diesen Fall um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
doch war seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos, weshalb seinem Gesuch
nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: