Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.43/2002
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2A.43/2002 /bmt

Urteil vom 8. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.

Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann,
Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (Bezug von Dienstleistungen aus dem
Ausland / kulturelle Dienstleistungen / Sponsoring),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom

30. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Bei der Opernhaus Zürich AG handelt es sich um eine seit dem 22. Mai 1883 im
Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt den Betrieb
eines Musiktheaters sowie eines Balletts im Opernhaus Zürich. Die Opernhaus
Zürich AG ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 ersuchte die Opernhaus Zürich AG die
Eidgenössische Steuerverwaltung um Feststellung, dass die Entgelte
(Lizenzgebühren), welche die Antragstellerin für den Erwerb der Rechte zur
Aufführung einer Oper, eines Theaterstücks oder eines andern urheberrechtlich
geschützten Werkes den Bühnen- oder Musikverlagen entrichtet, von der
Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
bezweifelte die Aktivlegitimation, weil für diese Umsätze nicht die Opernhaus
Zürich AG abrechnungspflichtig sei. Diese hielt indessen an ihrem Begehren
fest und verlangte einen anfechtbaren Entscheid.

In den Monaten April und Mai 1997 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
bei der Opernhaus Zürich AG eine Steuerkontrolle betreffend die Zeit vom 1.
Quartal 1995 bis zum 4. Quartal 1996 durch. Gestützt auf das Ergebnis der
Kontrolle belastete sie mit Ergänzungsabrechnung Nr. 13273 vom 30. Mai 1997
der Opernhaus Zürich AG Steuern von insgesamt Fr. -.-- nach, zuzüglich
Verzugszinsen ab mittlerem Verfall. Diverse nachbelastete Beträge, vor allem
für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland, wurden in der Folge der
Steuerpflichtigen gutgeschrieben.

B.
Auf Gesuch der Steuerpflichtigen hin erliess die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 10. Juni 1999 einen förmlichen Entscheid. Darin trat sie
auf das Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit den Lizenzgebühren nicht
ein (Ziff. 1); weiter stellte sie fest, welche Steuernachforderungen und
Ergänzungsabrechnungen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 2) und welche
Steuerbeträge für die überprüften Perioden (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal
1996) noch geschuldet seien (Ziff. 3 lit. a - i).

Gegen diesen Entscheid erhob die Opernhaus Zürich AG am 12. Juli 1999
Einsprache. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hiess diese insofern
teilweise gut, als sie die Ziffer 3 lit. a (Dienstleistungen aus dem Ausland
hinsichtlich des zugemieteten Personals) und lit. g (Verkauf des
Opernhausmagazins) ihres Entscheids vom 10. Juni 1999 aufhob. Ferner erkannte
sie, dass auf das erwähnte Feststellungsbegehren der Einsprecherin zu Recht
nicht eingetreten worden sei. Schliesslich wurden im Einspracheentscheid die
geschuldeten Steuern im Einzelnen wie folgt festgelegt:

"4. Die Opernhaus Zürich AG schuldet der ESTV für die Steuerperiode 1.
Quartal 1995 bis 4. Quartal 1996 (für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
31.Dezember 1996) zusätzlich zu den eingereichten Abrechnungen:
a) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aufgrund des Bezugs von Dienstleistungen aus dem Ausland
hinsichtlich Autorentantiemen;
b) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aufgrund steuerbaren Sponsorings;
c) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aufgrund steuerbaren Sponsorings betreffend die Durchführung der
Zürcher Festspiele 1997;
d) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aus Übernahme von Kosten;
e) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1999 (mittlerer
Verfall) aufgrund nicht deklarierter Umsätze aus Sponsoringleistungen ohne
Rechnungsstellung;
f) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aufgrund nicht deklarierter Umsätze aus Eigenverbrauch
(Hauswartstätigkeit);
g) CHF -.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 16. April 1996 (mittlerer
Verfall) aufgrund des Verkaufs von Programmen."
.....

7. [Kostenfolge].

C.
Die Opernhaus Zürich AG erhob gegen den Einspracheentscheid am 30. Januar
2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Sie
beantragte, den Entscheid betreffend die Positionen Autorentantiemen
(Dispositiv Ziff. 4 lit. a), Sponsoring (Ziff. 4 lit. b, c, d und e) und
Hauswartstätigkeit (Ziff. 4 lit. f) sowie betreffend die Kostenfolgen (Ziff.
7) aufzuheben.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid
vom 30. November 2001 teilweise gut: Sie hob Ziffer 4 lit. b des Dispositivs
des Einspracheentscheids betreffend Sponsoringleistungen teilweise auf und
wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück; vollumfänglich aufgehoben wurde die Dispositivziffer 4 lit. c
(Sponsorenbeiträge für die Zürcher Festspiele 1997); Dispositivziffer 4 lit.
f betreffend Eigenverbrauch und Hauswartsleistungen wurde ebenfalls
aufgehoben und die noch geschuldete Steuer aus Eigenverbrauch reduziert. Im
Übrigen wurde der Einspracheentscheid bestätigt und wurden die Kosten dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend verteilt.

D.
Die Opernhaus Zürich AG hat gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission am 17. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht erhoben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30.
November 2001 (...) vollumfänglich aufzuheben mit Ausnahme von Ziff. 1 Satz 3
(Aufhebung von Ziff. 4c des Einspracheentscheides) und Satz 4 (Korrektur von
Ziff. 4f des Einspracheentscheides).
2. Es sei der Entspracheentscheid des Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
15. Dezember 2000 (...) wie folgt aufzuheben:
- Ziff. 4 lit. a ("Autorentantiemen")
- Ziff. 4 lit. b, d und e ("Sponsoring"),
- Ziff. 7 ("Kostenfolgen").
Demgemäss sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beträge gemäss
vorgenannten Ziffern des Einspracheentscheides nicht schuldet.
3. Unter o/e.-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegnerin".

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die
Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können
nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV; AS 1994 1464;
Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 103
lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nach Art. 104 lit. a und b OG
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Bundesrecht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes
wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl.
Art. 114 Abs. 1 OG). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht
gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.3 Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor
Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht.
Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der
Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (vgl. Art. 93 und 94
MWSTG).

1.4 Anfechtungsobjekt des Verfahrens vor Bundesgericht kann - als Folge des
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts -
ausschliesslich der Entscheid der Steuerrekurskommission bilden (vgl. BGE 104
Ib 412 E. 1c S. 416; 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 190). Soweit die
Beschwerdeführerin auch den Einspracheentscheid anficht, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Ohnehin unzulässig wäre das in diesem
Zusammenhang beantragte Feststellungsbegehren, weil anhand von konkreten
Sachverhalten entschieden werden kann, ob die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall der Steuerpflicht untersteht oder nicht (vgl. dazu ASA 71
S. 157 E. 1 mit Hinweisen).

2.
Umstritten ist zunächst die Besteuerung der sogenannten Autorentantiemen. Die
Beschwerdeführerin entrichtet solche Tantiemen an im Ausland domizilierte
Verlage für die Einräumung des Rechts zur Aufführung von Opern oder andern
urheberrechtlich geschützten Werken. Sie macht unter Berufung auf Art. 14
Ziff. 13 MWSTV geltend, diese Umsätze seien von der Steuer auszunehmen.

2.1 Steuerbare Dienstleistungen, die von Ausländern aus dem Ausland an einen
Empfänger im Inland erbracht werden, sind durch den Empfänger dieser
Leistungen zu versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder Auswertung im Inland
verwendet und sofern er nach Art. 18 MWSTV steuerpflichtig ist (Art. 9
MWSTV). Unter den Begriff der Dienstleistung fällt auch die Überlassung von
immateriellen Werten und Rechten (Art. 4 lit. d und Art. 6 Abs. 2 lit. a
MWSTV). Die grundsätzliche Steuerbarkeit von solchen Dienstleistungsimporten
ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hält aber dafür, dass es sich
vorliegend um "kulturelle Dienstleistungen der Schriftsteller und Komponisten
sowie die Dienstleistungen von deren Verwertungsgesellschaften" handle, die
gemäss Art. 14 Ziff. 13 MWSTV von der Steuer ausgenommen seien. Diese Norm
werde von den Vorinstanzen unrichtig ausgelegt und demnach zu Unrecht nicht
angewendet. Die Beschwerdeführerin vertritt insbesondere die Auffassung, dass
auch Verlage als Verwertungsgesellschaften zu gelten hätten.

2.2
2.2.1Ob mit der Formulierung von Art. 14 Ziff. 13 MWSTV nicht nur die
Verwertungsgesellschaften erfasst werden, sondern auch Verlage gemeint sind,
ist auf dem Wege der Gesetzesauslegung zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet der
Wortlaut, wobei dieser für sich allein nicht massgebend sein kann, namentlich
dann nicht, wenn der Text unklar ist oder wenn er verschiedene Deutungen
zulässt. Abzustellen ist unter Berücksichtigung der übrigen
Auslegungselemente (insbesondere Entstehungsgeschichte, Systematik sowie
Zweck der Bestimmung) auf die wahre Tragweite des Wortlauts. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine
sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 480 E. 4 S. 484 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung von Normen des Mehrwertsteuerrechts verhält es sich nicht
anders (Jean-Marc Rivier, L'interprétation des règles de droit qui régissent
la Taxe à la Valeur Ajoutée, in: ASA 63 S. 355 ff.; Danielle Yersin, La
jurisprudence du Tribunal fédéral concernant l'Ordonnance régissant la taxe
sur la valeur ajoutée [OTVA], in: ASA 68 S. 689 ff., insbesondere S. 696
ff.). Allerdings können hier auch die Materialien zur Gesetzesrevision eine
Rolle spielen, nachdem die vom Bundesrat erlassene Mehrwertsteuerverordnung
vom 22. Juni 1994 schon bald durch das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer abgelöst worden ist.

2.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Ziffer 13 MWSTV sind "kulturelle
Dienstleistungen der Schriftsteller und Komponisten sowie die
Dienstleistungen von deren Verwertungsgesellschaften" von der Steuer
ausgenommen; Dienstleistungen von Verlagen werden nicht genannt. Insoweit ist
der Wortlaut klar und unmissverständlich. Verlage können entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der
Verwertungsgesellschaft subsumiert werden. Verwertungsgesellschaften (vgl.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz; SR 231.1) bezwecken, für "einen
bestimmten Kreis von Rechteinhabern Urheber- und Leistungsschutzrechte
wahrzunehmen" (Ernst Hefti, Die Tätigkeit der schweizerischen
Verwertungsgesellschaften, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Basel 1995, Bd. 2/1, S. 467). Sie befassen sich demnach mit
der kollektiven Wahrnehmung der urheberrechtlich geschützten Interessen der
Urheber und Leistungsschutzberechtigten und unterscheiden sich klar von einem
Verlag, der aufgrund des Erwerbs von Verlagsrechten ein Werk herstellt oder
herstellen lässt und verbreitet (Eva Maria Catillon, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rzn. 13 und 16
zu Art. 18). Verlage bezwecken denn auch nicht den Schutz von Urheberrechten,
wie die Beschwerdeführerin darlegt. Den Begriffen Verwertungsgesellschaft und
Verlag ist je eine eigenständige Bedeutung zuzumessen. Die Vorinstanz kommt
demnach zu Recht zum Schluss, dass nach der grammatikalischen Auslegung, die
hier zur Diskussion stehenden Bühnen- oder Musikverlage offensichtlich nicht
unter Art. 14 Ziff. 13 MWSTV fallen.

2.2.3 Entstehungsgeschichtlich ergeben sich keine andern Erkenntnisse.
Namentlich ist dem Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur
Verordnung über die Mehrwertsteuer (BBl 1994 III/1 S. 530 ff.), welcher
zusammen mit den Materialien zu Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 ÜbBest. aBV die
Grundlage für die Auslegung der bundesrätlichen Verordnung bildet, kein
Hinweis zu entnehmen, wonach auch Verlage zu den Verwertungsgesellschaften zu
zählen wären (vgl. Kommentar, Art. 14 Ziff. 13 MWSTV). Zwar steht aufgrund
der Entstehungsgeschichte fest, dass als Vorbild für diese Bestimmung Art. 13
Abs. 1 lit. n der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft
(im Folgenden: EU) diente und dass die schweizerische Lösung bewusst darüber
hinausgeht. Während nach der EU-Norm eine massgebliche Rolle spielt, ob
kulturelle Leistungen von der öffentlichen Hand oder durch eine private
Trägerschaft erbracht werden, sollte mit der in der Mehrwertsteuerverordnung
gewählten Lösung jede Art von kulturellen Veranstaltungen von der Besteuerung
ausgenommen werden (Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rzn. 502 ff.). Daraus kann aber nicht abgeleitet
werden, dass mit der schweizerischen Lösung Vorleistungen, wie sie z.B. von
Verwertungsgesellschaften erbracht werden, ebenfalls von der Besteuerung
ausgenommen werden sollten. Wie das EU-Recht (vgl. dazu Ben J.M. Terra/Julie
Kajus, A Guide to the European VAT Directives, Commentary on the Value Added
Tax of the European Community, Art. 13, X.2.14. "Culture", S. 83 ff.) befreit
die Mehrwertsteuerverordnung nur kulturelle Dienstleistungen. Diese werden
entweder dem Publikum unmittelbar erbracht (vgl. Art. 14 Ziff. 12 MWSTV) oder
es sind Leistungen, die von Schriftstellern und Komponisten bzw. von
Verwertungsgesellschaften erbracht werden (Art. 14 Ziff. 13 MWSTV). Was unter
"kulturellen Leistungen" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Ausführungen
des Nationalrats zur massgeblichen Verfassungsbestimmung (Art. 8 Abs. 2 lit.
b Ziff. 5 ÜbBest. aBV; vgl. AB 1993 N 332). Im Sinne dieser Bestimmung gelten
als kulturelle Leistungen:

a) Die Dienstleistungen von kulturellen Einrichtungen wie Theatern, Kinos,
Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, choreographischen Veranstaltungen,
Museen, Galerien, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Bibliotheken,
Dokumentationsstellen, historischen Stätten, Denkmälern der Bau- und
Gartenbaukunst, Veranstaltungen von Ausstellungen und Vorträgen sowie
sportliche Veranstaltungen, wobei man davon ausging, dass im Wesentlichen die
aus dem Verkauf der Eintrittskarten erzielten Umsätze von der Steuer
ausgenommen werden sollten, die vielfach einer kantonalen oder kommunalen
Billettsteuer unterliegen.
b) Die Dienstleistungen der Künstler selber, welche z.B. von Schauspielern,
Musikern, Tänzer und anderen darstellenden Künstler dem Publikum erbracht
werden.
c) Die Dienstleistungen von Autoren, Komponisten und Schriftstellern.

Welche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen sein
sollten, wurde in der bundesrätlichen Mehrwertsteuerverordnung detaillliert
festgelegt. Aus der Entstehungsgeschichte ist ersichtlich, dass man nur
bestimmte Leistungen im Kulturbereich von der Mehrwertsteuer ausnehmen
wollte. Darunter fallen beipielsweise nicht (gleich wie in der EU) die
kulturellen Leistungen der Radio- Fernsehanstalten (Art. 8 Abs. 2 lit. e
Ziff. 2 ÜbBest. aBV) oder Lieferungen mit kulturellem Inhalt, wie Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie die Lieferung von
Musik-Kassetten (Art. 8 Abs. 2 lit. e Ziff. 1 ÜbBest. aBV; Camenzind/Honauer,
a.a.O., Rzn. 503 und 508).

2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, systematisch stehe Art. 14 Ziff.
13 MWSTV in engem Zusammenhang mit Art. 14 Ziff. 12 MWSTV, der eine Befreiung
von dem Publikum unmittelbar erbrachten kulturellen Dienstleistungen vorsehe;
zudem seien die Künstler selber von der Besteuerung ausgenommen. Deshalb
müssten auch die Verlage von der Mehrwertsteuer befreit werden, ansonsten
Art. 14 Ziff. 12 MWSTV zum toten Buchstaben verkomme.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei Art. 14 Ziff. 12 und Ziff.
13 MWSTV um zwei inhaltlich unterschiedliche Bestimmungen handelt, die nur
beschränkt miteinander vergleichbar sind. Systematisch gehören beide zu den
Ausnahmen von der Steuerpflicht. Bei der Ausweitung solcher Bestimmungen ist
Zurückhaltung geboten, wie die Vorinstanz und auch das Bundesgericht
verschiedentlich festgestellt haben (BGE 124 II 372 E. 6a S. 377 mit
Hinweis). Dies deshalb, weil Ausnahmen von der Besteuerung dem Grundprinzip
der Endbelastung des Konsumenten zuwiderlaufen und insofern systemwidrig
erscheinen.

2.2.5 Aufgrund der teleologischen Auslegung ergibt sich ebenfalls, dass die
Steuerbefreiung auf die Verwertungsgesellschaften zu beschränken ist: Mit der
Nichtbesteuerung von kulturellen Leistungen wird eine Entlastung des
Endverbrauchers aus kulturpolitischen Motiven bezweckt (Camenzind/Honauer,
a.a.O., Rz. 429; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994,
S. 56). Dieses Ziel wird mit einer Steuerausnahme gemäss Art. 14 MWSTV nur
beschränkt erreicht, weil bei solchen von der Besteuerung ausgenommenen
Umsätzen der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (Art. 13
MWSTV); immerhin findet damit zumindest eine partielle Entlastung statt. Die
Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass auch bei subjektiven Befreiungen,
die auf der Vorstufe eingeführt werden, keine vollumfängliche Entlastung
erreicht wird und dass subjektive Befreiungen zudem zu weiteren Verzerrungen
führen können und deshalb problematisch sind (vgl. dazu insbesondere Pascal
Mollard, La TVA suisse et la problématique des exonérations, in: ASA 63 S.
443 ff., insbesondere S. 454 ff.). Bei der in Art. 14 Ziff. 12 MWSTV
vorgesehenen Ausnahme von kulturellen Leistungen, die unmittelbar dem
Publikum erbracht werden, handelt es sich um Umsätze, bei denen der Endumsatz
befreit wird und demnach eine teilweise Befreiung von der Steuerpflicht
eintritt. Anders verhält es sich bei den in Art. 14 Ziffer 13 MWSTV genannten
Dienstleistungen: Diese werden dem Publikum in der Regel nicht unmittelbar
erbracht (Camenzind/ Honauer, a.a.O., Rz. 508); die Befreiung knüpft vielmehr
an das Subjekt des Schriftstellers, des Komponisten oder deren
Verwertungsgesellschaft an und erfolgt demnach nicht auf der Endstufe
gegenüber dem Konsumenten. Eine solche Steuerbefreiung auf der Vorstufe
führt, wie dargelegt, zu einer weiteren "taxe occulte". Deshalb hat die
Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich für solche Befreiungen eine
restriktive Auslegung rechtfertigt.

2.2.6 Gemäss Art. 18 Ziffer 16 MWSTG sind nunmehr auch die kulturellen
Dienstleistungen der Verleger von der Besteuerung ausgenommen. Daraus kann
die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten: Es handelt
sich um eine Bestimmung, die neu ins Gesetz eingefügt wurde und nicht um eine
Konkretisierung und Verdeutlichung der in der Mehrwertsteuerverordnung
vorgesehenen Regelung (vgl. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur parlamentarischen Initiative
Dettling, BBl 1996 V 713 ff., insbesondere S. 749 f.; ebenso Catillon,
a.a.O., Rz. 16 zu Art. 18).

2.2.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich aufgrund der
Auslegung von Art. 14 Ziff. 13 MWSTV eine Unterstellung von Verlagen unter
die Ausnahmeliste von Art. 14 MWSTV nicht rechtfertigen lässt.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht bei diesem Auslegungsergebnis geltend, Art.
14 Ziff. 13 MWSTV sei verfassungswidrig. Nachdem indessen an der
Verfassungsmässigkeit der in der Mehrwertsteuerverordnung getroffenen
Regelung - namentlich unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
ÜbBest. aBV - keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. oben E. 2.2.3) und die
behauptete Verfassungsverletzung in der Beschwerde auch nicht näher begründet
wird, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, der Frage der
Verfassungsmässigkeit (von Amtes wegen) weiter nachzugehen.

3.
Im Streit liegen sodann die sogenannten Sponsoringleistungen. Die
Beschwerdeführerin hält die fraglichen Leistungen für nicht
mehrwertsteuerpflichtig, unter anderem weil alle Spender grundsätzlich nur in
eng umschriebenen Publikationsorganen genannt würden und die Nennung ohne
jeden Zusatz auf die geschäftlichen Aktivitäten des Spenders erfolge. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass
die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen insgesamt als
Sponsoringleistungen steuerbar seien und ein Splitting in steuerbare
Sponsoringleistungen bzw. nichtsteuerbare Spenden im vorliegenden Fall
ausgeschlossen sei.

3.1
3.1.1Gemäss Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der
Mehrwertsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Zu den
Dienstleistungen gehören unbestrittenermassen Werbe- und
Bekanntmachungsleistungen (vgl. Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige,
Ziffn. 248 ff.; Branchenbroschüre "Karitative Organisationen" vom Juli 1995
[Nr. 610.507-14], Ziff. 2.22, S. 15). Für die mit dem Sponsoring erbrachten
Leistungen ist im Einzelnen zu klären, ob sie zu den steuerbaren Umsätzen
zählen oder nicht. Unter dem Begriff Sponsoring wird allgemein die Gewährung
von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen oder anderen Zuwendungen durch
Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen und/oder Organisationen
in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen fördern wollen und gleichzeitig eigene,
unternehmensbezogene Marketing- und Kommunikationsziele anstreben (Peter
Wochinger, Die steuerliche Behandlung des Sponsorings beim Sponsor und beim
Empfänger unter Berücksichtigung des Sponsoring-Erlasses, in: Steuerfragen im
Sport, Stuttgart 1998, S. 11). Der Begriff wird in der Praxis nicht
einheitlich verwendet, werden doch darunter Werbeleistungen, Zuschüsse,
Gönner- und Donatorenbeiträge, aber auch Spenden und Legate subsumiert
(Andreas Russi, Sponsoring und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Treuhänder
73/1999, S. 633 ff.). Für die Mehrwertsteuer ist von Bedeutung, ob mit einer
Sponsoringleistung ein Leistungsaustausch verbunden ist oder nicht. Damit ein
steuerbarer Umsatz vorliegt, ist generell ein Austausch von Leistungen
erforderlich. Die Leistung, die erbracht wird, besteht entweder in einer
Lieferung oder in einer Dienstleistung, die Gegenleistung besteht im Entgelt.
Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter
als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26
Abs. 2 MWSTV). Das Entgelt ist somit nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein
Leistungsaustausch vorliegt, sondern es ist auch Grundlage für die Berechnung
der Mehrwertsteuer (vgl. BGE 126 II 443 E. 6a und 6b S. 450 ff. mit
Hinweisen).

Abgrenzungen drängen sich namentlich zu den Spenden, Legaten (Vermächtnissen)
und anderen freiwilligen Zuwendungen von Dritten auf, deren Behandlung in der
Mehrwertsteuerverordnung nicht geregelt ist. Demgegenüber wird der Begriff
der Spende in Art. 33 Abs. 2 MWSTG eingeführt, wobei der Bundesgesetzgeber
davon ausgeht, dass Spenden, die unmittelbar einzelnen Umsätzen des
Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, als Entgelt zu
betrachten sind (Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 327, Rz. 938). Es wird mit
andern Worten Kausalität zwischen Spende und Gegenleistung des Empfängers
verlangt.

3.1.2 Mit Bezug auf die Mehrwertsteuerverordnung hat das Bundesgericht
erkannt, dass Spenden, Legate (Vermächtnisse) und andere freiwillige
Zuwendungen von Dritten an steuerpflichtige Unternehmen den Subventionen und
andern Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt sind und es sich
demnach um nichtsteuerbare Umsätze handelt. Spenden erfolgen wie Schenkungen
freiwillig; sie unterscheiden sich von der gewöhnlichen Schenkung darin, dass
der Spender mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte
Aufgabe erfüllt. Wie die Subvention wird die Spende aber nicht hingegeben,
damit der Leistungsempfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt. Die Spende
ist demnach nicht Leistungsentgelt und fliesst nicht in die
Bemessungsgrundlage ein, auch wenn sie dem Empfänger dazu dient, eine
Tätigkeit auszuüben. Soweit ein Steuerpflichtiger solche Zuwendungen erhält,
ist sein Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (BGE 126 II 443 E. 8;
Branchenbroschüre Nr. 610.507-14, a.a.O., Ziff. 2.27 f). Allerdings ist im
Einzelfall zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt
vorliegt.

3.1.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht in der Praxis davon aus, dass
Sponsoringleistungen insoweit als steuerbare Umsätze gelten, als es sich
dabei um Werbe- und Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden und
Sponsorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsform ohne Gegenleistung nicht
der Besteuerung unterliegen (Wegleitung 1997, a.a.O., Ziffn. 261 und 356a).
Die Abgrenzung ergibt sich aus den einschlägigen Branchenbroschüren. Daraus
ist ersichtlich, dass z.B. eine entgeltliche Leistung angenommen wird, wenn
der Spender in einem Mitteilungsblatt unter Hinweis auf seine berufliche,
gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit namentlich genannt wird. Eine
Erwähnung von Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftliche
Tätigkeit wird demgegenüber nicht als Werbeleistung betrachtet (siehe etwa
Branchenbroschüre vom Juli 1995 für den Sport [Nr. 610.507-28], S. 23 f.,
Ziff. 4.1.4 sowie Merkblatt Nr. 29 vom Juni 1998 über kulturelle, sportliche
und andere Publikums- oder Festanlässe [610.549-29], S. 5, Ziff. 2.4;
Branchenbroschüre vom Januar 1996 über die Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin, die Spitalbehandlung und die Körperpflege [610.507-24], S. 8,
Ziff. 1.4.2, lit. c).

Ausführlich behandelt wird die Frage des Sponsorings in der im Zusammenhang
mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes erlassenen Wegleitung
(Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige [Nr. 610.525], S. 87 ff.,
Ziffn. 412-427). Damit wird die unter der Geltung der
Mehrwertsteuerverordnung entwickelte Praxis weitergeführt und in Einzelfragen
noch verfeinert.

3.1.4 In der schweizerischen Doktrin werden die für die Besteuerung von
Sponsoringleistungen entwickelten Grundsätze anerkannt (Andreas Russi,
a.a.O., S. 633 ff.; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz,
Muri/ Bern, 2000, Rz. 5 zu Art. 33; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S.
388, Rz. 1133).

3.1.5 Nicht anders verhält es sich nach dem Gemeinschaftsrecht der EU. Wie
die schweizerische Mehrwertsteuerverordnung und das Mehrwertsteuergesetz,
geht auch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU in Art. 2 davon aus, dass
Lieferungen und Dienstleistungen nur dann der Besteuerung unterliegen, wenn
sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Sponsoringleistungen werden im
innerstaatlichen Recht der Gemeinschaftsmitglieder besteuert, soweit ihnen
ein Leistungsaustausch gegenübersteht (vgl. Urteil 2A.150/2001 vom 13.
Februar 2002, E. 5e mit Hinweisen, publ. in: Pra 2002 53 296).

3.2 Im Zusammenhang mit den Grundlagen der Sponsoringbesteuerung wendet die
Beschwerdeführerin ein, im vorliegenden Fall fehle es an der Kausalität
zwischen der Sponsoringleistung und der vom Empfänger erbrachten
Gegenleistung. Mit der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung werde der
Marktwert von Leistung und Gegenleistung vollständig ausser Acht gelassen,
was dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht
widerspreche.

Der Einwand dringt nicht durch: Damit der erforderliche Leistungsaustausch
vorliegt, muss der Leistung eine konkrete Gegenleistung (das Entgelt)
gegenüberstehen, mithin Kausalität gegeben sein, und zudem eine
wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 126
II 443 E. 6a S. 451 mit Hinweisen). Kausalität zwischen Spenden und
Werbeleistung liegt hier offensichtlich vor, dient doch der bezahlte
Sponsorenbeitrag unmittelbar dazu, eine entsprechende Gegenleistung durch
Nennung des Sponsors in den entsprechenden Publikationen des Opernhauses zu
bewirken. Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsaustausches ist, ob
die Gegenleistung mit der erbrachten Leistung wertmässig übereinstimmt bzw.
ob sie freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird.
Entscheidend ist allein, dass eine Leistung mit einer Gegenleistung
ausgetauscht wird (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., S. 57, Rz. 108). Die
Frage des Leistungsentgelts ist dagegen bei der Steuerbemessung zu beachten
(unten E. 3.3).

Was die wirtschaftliche Betrachtungsweise betrifft, kommt dieser zwar auch
bei der Mehrwertsteuer eine gewisse Bedeutung zu, namentlich bei der
Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen, ferner
bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten (Rivier, a.a.O., S. 363).
Es gilt aber auch zu beachten, dass die Mehrwertsteuer als
Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet ist und dadurch einen gewissen
formalistischen Charakter aufweist. Einfache Lösungen liegen deshalb im
wohlverstandenen Interesse von Verwaltung und der Steuerpflichtigen. Aus der
grundsätzlichen Anwendbarkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann im
Übrigen nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen der
Mehrwertsteuerverordnung entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden können.
Dieser ist klar und unmissverständlich: Art. 26 Abs. 2 MWSTV bestimmt, dass
zum Entgelt alles gehört, "was der Empfänger ... als Gegenleistung für die
Lieferung und Dienstleistung aufwendet". Diese Bestimmung kann nicht so
verstanden werden, dass nur ein Teil des Entgelts Bemessungsgrundlage bildet
(vgl. dazu eingehend E. 3.3 hiernach).

3.3
3.3.1Grundlage für die Bemessung der Mehrwertsteuer bildet das Entgelt. Art.
26 Abs. 1 MWSTV verlangt ausdrücklich, dass die Steuer vom Entgelt berechnet
wird, wobei zum Entgelt alles gehört, was der Empfänger oder an seiner Stelle
ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet
(Abs. 2). Nicht zum Entgelt gehören diejenigen Zuwendungen, die nicht in
einem ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung stehen. Was zum
Entgelt zu zählen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Empfängers
(Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 211, Rz. 761, Camenzind/Honauer/ Vallender,
a.a.O., S. 319, Rz. 917; Metzger, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 33; Daniel Riedo, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 96,
228). Berechnungsgrundlage ist demnach, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für
die erhaltene Leistung aufzuwenden. Dies gilt auch für das Sponsoring. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Sponsor die von ihm empfangene Leistung unter
Umständen billiger hätte erhalten können, oder dass zwei Sponsoren für
vergleichbare Leistungen unterschiedliche Beiträge bezahlen (Thomas J.
Kaufmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Rz. 13 zu Art. 33). Deshalb kann nicht geltend
gemacht werden, dass derjenige Teil des bezahlten Betrages, der über den
Werbeaufwand hinausgeht, nicht Bestandteil des Entgelts sei. Dies erscheint
insofern als sachgerecht, als kommerziell tätige Unternehmungen
Sponsoringleistungen regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und diese
in einem bestimmten Umfange auch als Gewinnungskosten in Abzug gebracht
werden können (vgl. Urteil 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002, E. 6b S. 17 f.
mit Hinweisen). Soweit der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, können
sie bei diesem als Vorsteuern geltend gemacht werden (Art. 29 MWSTV).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin findet dies deshalb stossend, weil im Fall von
Lieferungen oder Dienstleistungen an nahestehende Personen gemäss Art. 26
Abs. 2 Satz 3 MWSTV oder bei Importen als Entgelt der Wert gilt, der unter
unabhängigen Dritten vereinbart würde (Marktwert). Sie verkennt, dass auch
beim Sponsoring Leistungen zwischen unabhängigen Dritten erbracht werden, bei
denen der Leistungserbringer frei darüber befindet, was ihm die von der
Gegenseite erbrachte Leistung wert ist; insofern besteht kein Unterschied zu
den von der Beschwerdeführerin genannten Leistungen. Hinzu kommt, dass der
Gesetzeswortlaut für alle von der Beschwerdeführerin genannten Tatbestände
klar und vom Gesetzgeber gewollt ist, so dass selbst bei abweichender
Bemessung keine andere Auslegung möglich wäre.

Rechtlich unerheblich sind auch die Ausführungen und Vergleiche mit Bezug auf
die von Privatpersonen erbrachten Sponsoringleistungen: Nach der Praxis der
Eidgenössischen Steuerverwaltung liegt bei Leistungen von Privatpersonen kein
Sponsoring vor, sofern keine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung erfolgt;
vielmehr handelt es sich in solchen Fällen um eine unentgeltliche Zuwendung
ohne Werbecharakter. Damit fehlt es aber an der erforderlichen
"wirtschaftlichen Verknüpfung" zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der
Verzicht auf eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung gleichzeitig einen
Verzicht auf einen kommerziellen Nutzen bedeutet. Insofern sind Spenden, die
von Privatpersonen erbracht werden, mit Sponsoringleistungen von
Unternehmungen nicht vergleichbar.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin trägt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe in
einem andern Fall (Entscheid vom 20. Februar 2001 i.S. Musikfestival Davos)
ein Teilsplitting zugebilligt. Wohl hielt die Vorinstanz in jenem Entscheid
fest, dass ein Splitting etwa dann in Frage käme, wenn einem Teil der
Sponsor-Geldzahlung keine Gegenleistung gegenüberstünde, wenn also anzunehmen
wäre, dass nur ein Teil der Sponsorzahlung die Bekanntmachungsleistung
abgelte, ein erheblicher Teil dagegen Spendencharakter aufweise. Die
Beschwerdeführerin übersieht indessen, dass die Vorinstanz diese Möglichkeit
(Fehlen einer "Gegenleistung") auf wirtschaftliche Fördervereinigungen
beschränkt, bei kommerziellen Unternehmungen aber gänzlich ausgeschlossen hat
(bestätigt im bundesgerichtlichen Urteil 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002, E.
6b). Auch im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen zu Recht davon
ausgegangen, dass die von den betreffenden Unternehmungen im Rahmen des
Sponsorings erbrachten Leistungen nicht in eine Werbe- und eine
Spendeleistung aufgeteilt werden können. Damit geht der im Zusammenhang mit
der Rechnungsstellung erhobene Einwand der Beschwerdeführerin zum Vornherein
fehl, die in der Wegleitung 1997 unter Ziffer 412 aufgeführte
Kombinationsregel sei hier nicht anwendbar, weil zwei unabhängige Leistungen
vorlägen. Dass es sich bei den Sponsoren-Geldleistungen um Spenden handeln
soll, die auf einer altruistischen Haltung beruhen, kommt im Übrigen in den
abgeschlossenen Sponsorenverträgen nirgends zum Ausdruck.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Nichtgewährung eines
Splittings bzw. der Aufteilung in Leistungsentgelt und Spende verstosse gegen
den Grundsatz der Eurokompatibilität und bewirke damit eine
Schlechterstellung von schweizerischen Unternehmungen gegenüber denjenigen in
der EU.

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass sich der Verfassungsgeber
bei der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer von Grundsätzen leiten liess, die in
ausländischen Mehrwertsteuerordnungen Eingang gefunden haben. Die
Umsatzsteuerordnungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bilden deshalb eine
nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle für das schweizerische
Mehrwertsteuerrecht. Da die Schweiz als Nichtmitgliedstaat an das EU-Recht
nicht gebunden ist und überdies weder in der Verfassung noch in der
Mehrwertsteuerverordnung eine ausdrückliche Bestimmung vorhanden ist, wonach
sich der Gesetzgeber an die von der EU getroffene Lösung zu halten hat, kann
es dem Bundesrat nicht verwehrt sein, eine im Gemeinschaftsrecht vorgesehene
Lösung abzulehnen, wenn er hierfür sachliche Gründe anführen kann (BGE 124 II
193 E. 6a S. 203; Yersin, a.a.O., S. 698; Camenzind/Honauer/Vallender,
a.a.O., S. 32, Rz. 36).

Art. 11 (1) lit. a der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU sieht vor, dass
als Besteuerungsgrundlage "bei Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen ...alles gilt, was den Wert der Gegenleistung, die der
Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll,
einschliesslich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen". Dies entspricht grundsätzlich der in Art. 26
Abs. 2 MWSTV getroffenen Lösung. Die zitierte EU-Norm äussert sich nicht zur
Behandlung von Sponsoringleistungen (vgl. Terra/Kajus, a.a.O., Volume 2,
Kommentar zu Art. 11 der Richtlinie). Von Bedeutung ist jedoch, dass zur
Besteuerungsgrundlage alles gehört, was der Lieferer im Zusammenhang mit der
Lieferung als Gegenleistung tatsächlich erhält (Wolfram Birkenfeld, Das
grosse Umsatzsteuer-Handbuch, Köln 1996, Band I, § 10, 5. "EG-Recht", Rz. 10
zu § 115 und dort zitierte Entscheide des Europäischen Gerichtshofs).
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wird auch gemäss Auslegung zu
einzelnen Ländergesetzen nicht verlangt; abzustellen ist auf das vom
Leistungsempfänger geleistete Entgelt (vgl. etwa § 10 des deutschen
Umsatzsteuer-Gesetzes). Auch wenn einzelne Ländergesetze eine Aufteilung von
Sponsoringleistungen vorsehen mögen, spricht dies nicht gegen die
Zulässigkeit der in der Mehrwertsteuerverordnung getroffenen Lösung. Diese
differenziert danach, ob Beiträge von Privatpersonen erbracht werden, oder ob
sie unter Hinweis auf die berufliche, gewerbliche oder unternehmerische
Tätigkeit geleistet werden; eine solche Lösung erscheint sachgerecht.

3.4 Es bleiben die vor Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Sponsoring noch
strittigen Leistungen im Einzelnen zu beurteilen.

3.4.1 Offensichtlich zu Recht besteuert wurde die Übernahme der Kosten durch
Dritte im Betrage von Fr. -.-- (Ziff. 4 lit. d des Einspracheentscheids).
Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die vom Erbringer nicht belastet
wurden (z.B. Getränke anlässlich der Premiere). Durch die Übernahme dieser
Aufwendungen erbringt der Dienstleistungsempfänger für die ihm erbrachte
Werbeleistung eine geldwerte Leistung (Naturalleistung). Diese zählt zum
Entgelt und ist deshalb zu versteuern (vgl. dazu Wegleitung 1997, Ziff. 297).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihren Publikationen (Magazinen
Programmheften usw.) in der fraglichen Abrechnungsperiode verschiedene
Sponsoren bzw. Gönner auf, die im Beiblatt A zur Ergänzungsabrechnung Nr.
13273 nicht erschienen. Es handelt sich somit um nicht verbuchte und demnach
auch nicht deklarierte Umsätze aus Sponsoringleistungen, für welche keine
Rechnung gestellt wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die
betreffenden Umsätze für die Jahre 1995 und 1996 in Anwendung von Art. 48
MWSTV ermessensweise auf je Fr. -.-- geschätzt. Dies ergibt beim hier
anwendbaren Steuersatz von 6,5 % einen Steuerbetrag von Fr. -.-- (Ziff. 4
lit. e des Einspracheentscheids). Hiergegen werden von der Beschwerdeführerin
keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die Besteuerung der erwähnten
Leistungen erfolgte zu Recht und erscheint - wie die Vorinstanz zutreffend
feststellt - auch mit Bezug auf die vorgenommene Schätzung als massvoll. Ob
sich Massnahmen im Sinne von Art. 77 MWSTV und Art. 85 MWSTG
(Steuerhinterziehung) aufdrängen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen.

3.4.3 Mit den gemäss Ziff. 4 lit. b des Einspracheentscheids besteuerten
Umsätzen (Steuerbetrag: Fr. -.--) erfasste die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Sponsoren- und Gönnerbeiträge der von ihr im Beiblatt A
zur Ergänzungsabrechnung Nr. 13273 aufgelisteten Unternehmungen und
Stiftungen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich entschieden, dass die dort
genannten Firmen, einschliesslich des Migros-Genossenschaft-Bundes, allesamt
eine wirtschaftliche Zwecksetzung haben; die von ihnen erbrachten
Geldleistungen dienten der Imageförderung und seien demnach dem steuerbaren
Sponsoring zuzurechnen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Nicht näher zu prüfen ist der angefochtene Entscheid insoweit, als die
Vorinstanz den Einspracheentscheid in Dispositiv-Ziffer 4 lit. b teilweise
(betreffend "diverse Gönner" und Zuger Kulturstiftung Landis & Gyr)
aufgehoben und zu neuem Entscheid zurückgewiesen hat: Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat selber keine Beschwerde erhoben, und die
Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht beschwert.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
erweist sich somit in allen Punkten als bundesrechtskonform. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird deshalb abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: