Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.439/2002
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2A.439/2002/sch

Urteil vom 16. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

Staat Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Kantonales
Steueramt Zürich, Einschätzungsabteilung 4, Stampfenbachstrasse 110, 8090
Zürich,

gegen

A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Stampfenbachstrasse 73, 8035 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ und B.X.________ sind Mehrheitsaktionäre der im Jahre 1988
gegründeten Y.________ Holding AG. Diese schüttete bis und mit 1997 (jeweils
für das vorangegangene Geschäftsjahr) Fr. 240'000.-- an Dividenden aus, wovon
Fr. 232'800.-- an das Ehepaar X.________. Am 27. September 1998 wurde ihnen
für 1997 eine Dividende von Fr. 735'000.-- ausbezahlt.

Für die zürcherische Staatssteuer 1998 qualifizierten die Veranlagungsbehörde
und die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich den Differenzbetrag zur
üblichen Dividende, d.h. Fr. 502'200.--, als ausserordentliches Einkommen.
Als solches könne er beim Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht
in die Bemessungslücke fallen. Vielmehr sei er mit einer separaten
Jahressteuer  zu erfassen.

Am 3. Juli 2002 hiess das kantonale Verwaltungsgericht eine Beschwerde der
Eheleute X.________ gut und befand, eine massgebliche Änderung der
Dividendenpolitik liege nicht vor und somit auch kein ausserordentliches
Einkommen.

B.
Hiergegen hat der Staat Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt, mit
Eingabe vom 12. September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Eheleute X.________ stellen den Antrag, auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Eidgenössische Steuerverwaltung
dagegen deren Gutheissung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine verfassungs- bzw. bundesrechtswidrige
Anwendung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR
642.14) vom 14. Dezember 1990, von § 275 des zürcherischen Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 sowie von §§ 1 u. 2 der Verordnung des zürcherischen
Regierungsrates über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998. Diese
Bestimmungen stehen in folgendem Verhältnis zueinander:

Am 1. Januar 1999 trat das neue zürcherische Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in
Kraft. Als wesentliche Änderung sah es für die Besteuerung der natürlichen
Personen den Übergang von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung
(Praenumerandobesteuerung) zur einjährigen Gegenwartsbemessung
(Postnumerandobesteuerung) vor. Bei diesem Systemwechsel sollten wohl die
ordentlichen Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 in eine Bemessungslücke
fallen, nicht aber die ausserordentlichen Erträge, welche gemäss folgender
abschliessender Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG einer Jahressteuer in der
Übergangsperiode (Abs. 1) unterworfen wurden: "Als ausserordentliche
Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und
Substanzdividenden, Lotteriegewinne oder realisierte stille Reserven wie
Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die
Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter
Abschreibungen und Rückstellungen."

Art. 69 StHG sah in seiner ursprünglichen Fassung für den fakultativen
Übergang zur einjährigen Postnumerandobesteuerung (gemäss Art. 16 StHG)
grundsätzlich das sog. Differenzsteuerverfahren vor. Erst die Novelle des
StHG vom 9. Oktober 1998 führte generell das Jahressteuerverfahren ein:
Gemäss Art. 69 Abs. 2 StHG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in
der Steuerperiode vor dem Wechsel der zeitlichen Bemessung erzielt wurden,
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer.
Nach Abs. 3 gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie
ausserordentliche Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Diese Harmonisierungsnorm weicht u.a. in zwei wesentlichen Punkten von § 275
StG/ZH ab: Einerseits wird die Jahressteuer nicht in der Übergangsperiode
(d.h. im Jahre 1999), sondern im Jahr des Zuflusses erhoben. Andererseits
werden die erfassten ausserordentlichen Erträge nicht abschliessend
aufgezählt. Um diese Abweichungen noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten
beider Bestimmungen auf den 1. Januar 1999 (vgl. Art. 69 Abs. 7 StHG sowie §
285 StG/ZH) zu beseitigen, erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am
14. Oktober 1998 eine Verordnung zum Vollzug von Art. 69 StHG. Danach erfolgt
die Besteuerung im Jahr des Zuflusses (§ 1). Gemäss § 2 gelten als
ausserordentliche Einkünfte insbesondere:
a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
b) Aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusse- rung
oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Ein- malverzinsung
und Substanzdividenden;
c) Lotteriegewinne;
d) realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf
 geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellun- gen
und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschrei- bungen und
Rückstellungen.
Die Besteuerung in der Phase des Übergangs vom einen zum anderen System ist
in der Doktrin ausführlich kommentiert worden (vgl. Jean-Blaise Paschoud, Le
passage de la taxation annuelle ou bisannuelle praenumerando à la taxation
annuelle postnumerando selon la procédure prévue à l'article 69 LHID, ASA 69
609 ff.; Dieter Weber, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel usw. 2002, Rz 1-7
zu Art. 69; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite,
ASA 69 306; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, Rz 1 zu § 275; René Eichenberger/Pierre-Olivier
Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz,
2000, S. 23 ff., Rz 86-94; mit weiteren Hinweisen).

1.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob hier die staatsrechtliche
Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. u.a.
Ulrich Cavelti, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), a.a.O., Rz 7 ff. zu Art. 73, mit
weiteren Hinweisen).

1.2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 StHG unterliegen Entscheide der letzten kantonalen
Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 dieses Gesetzes
geregelte Materie betreffen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Zwar befindet sich Art. 69 StGH selber nicht in den genannten
Titeln, sondern im siebten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes. Er
betrifft allerdings den Wechsel der zeitlichen Bemessung gemäss Art. 16 StHG.
Diese Norm ist wiederum Teil des zweiten Titels des
Steuerharmonisierungsgesetzes. Kraft des Verweises in Art. 16 StHG betrifft
Art. 69 StHG eine im zweiten Titel geregelte und somit von Art. 73 StHG
erfasste Materie (vgl. Yersin, a.a.O., 317 u. 321 f.).
1.2.2 Das Steuerharmonisierungsgesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft
getreten. Es gewährt den Kantonen eine Frist von acht Jahren ab
Inkrafttreten, um ihre Gesetzgebung den Vorschriften der Titel 2-6 anzupassen
(Art. 72 Abs. 1 StHG). Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt
Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2
StHG). Während dieser Frist sind die Kantone in der Ausgestaltung und
Anwendung ihres Steuerrechts grundsätzlich frei und können insbesondere die
acht Jahre voll ausschöpfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
zur Überprüfung der Anwendung des kantonalen Steuerrechts vor dem 1. Januar
2001 selbst dann nicht zulässig, wenn das kantonale Recht dem
Steuerharmonisierungsgesetz bereits entspricht oder diesem vor dem 1. Januar
2001 angepasst worden ist (vgl. BGE 123 II 588 E. 2d S. 592 f., mit weiteren
Hinweisen; Danielle Yersin, a.a.O., 309; vgl. zum Ganzen auch StR 2003 432 E.
1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Die in Art. 69 StHG enthaltenen Regelungen sind nicht erst ab dem 1. Januar
2001 verbindlich geworden. Mit Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998 wurde diese
Bestimmung abgeändert. Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1-6
ab 1. Januar 1999 für Kantone gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln
und hierfür kein vom Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren vorgesehen
haben, das bereits am 1. Januar 1999 in Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber ist
mit dieser zeitlich späteren Anordnung bewusst von der achtjährigen
Übergangsfrist von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG abgewichen. Die einheitliche und
zwingende bundesrechtliche Regelung soll einen vertikal harmonisierten
Begriff der ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen sicherstellen sowie
denselben Rechtsschutz für alle Steuerpflichtigen gewährleisten (vgl.
Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: procédure, interprétation et droit
transitoire, RDAF 2003 II 2 f. u. 10; Paschoud, a.a.O., 612 f.; Weber,
a.a.O., Rz 34 zu Art. 69).
Zu den Kantonen, welche die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 69
StHG ab dem 1. Januar 1999 erfüllen, gehört auch der Kanton Zürich, wo der
Systemwechsel im Sinn von Art. 16 StHG auf denselben Zeitpunkt vollzogen
wurde. Art. 69 StHG wurde damit für die Erhebung der zürcherischen
Staatssteuer massgebend. Der Kanton verfügte über keine Kompetenz mehr, von
den zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere konnte er
die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte nicht mehr - wie in § 275
StG/ZH vorgesehen - in der Übergangsperiode abschliessend nach dem
Enumerationsprinzip regeln. Insoweit war diese kantonale Bestimmung nunmehr
harmonisierungswidrig und in dem Masse unwirksam, als sie die derogatorische
Kraft des Bundesrechts verletzte. Demgemäss war der Regierungsrat aufgerufen,
durch Erlass einer Vollzugsverordnung Art. 69 StHG für das kantonale Recht zu
übernehmen (vgl. insbesondere Eichenberger/Gehriger, a.a.O., S. 28 ff. Rz
100-105, S. 33 f. Rz 111-112; Weber, a.a.O., Rz 14 zu Art. 69; siehe auch
Adrian Kneubühler, Durchsetzung der Steuerharmonisierung, ASA 69 242 ff.).
1.2.3 Vorliegend sind somit Fragen streitig, die den kantonalen Nachvollzug
von verbindlichem Bundesrecht betreffen. § 275 StG/ZH bzw. § 2 der
regierungsrätlichen Verordnung sind hier nicht als selbstständiges kantonales
Recht, sondern als Ausführungsrecht zu detailliert ausgestaltetem Bundesrecht
zur Anwendung gelangt. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 73 StHG zulässig. Ihre Eintretensvoraussetzungen sind hier erfüllt (vgl.
insb. Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g, Art. 103 lit. c OG; siehe auch Yersin,
a.a.O., ASA 69 315 ff.)

2.
2.1
Aperiodische Vermögenserträge im Sinne von Art. 69 Abs. 3 StHG und § 275
StG/ZH bzw. § 2 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung können auch
Dividenden umfassen (vgl. u.a. Weber, Rz 14 ff. zu Art. 69;
Eichenberger/Gehriger, a.a.O., S. 26 f. Rz 95-98, S. 57 f. Rz 193-197).

2.1.1 In einem in StE 2002 B 65.4 11 veröffentlichten Urteil vom 11. Juli
2002 hat das Bundesgericht entschieden, die von einer Gesellschaft an ihre
Beteiligungsinhaber ausgeschüttete Dividende müsse als "ausserordentliches
Einkommen" bzw. "aperiodischer Vermögensertrag" im Sinne von Art. 218 Abs. 3
DBG eingestuft werden, mit folgender Begründung: Zwar sind Dividenden im
Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Vielmehr
handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur nach regelmässig fliesst.
Anders kann es sich indessen bei sogenannten Substanzdividenden verhalten,
die aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden ausgerichtet werden. Das
Gleiche gilt, wenn zwar nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet
wird, aber eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik
gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert. Es entspricht dem
Sinn von Art. 218 DBG, dass der Steuerpflichtige beim Wechsel des Systems der
zeitlichen Bemessung nicht davon soll profitieren können, dass er die
Möglichkeit hat, den Realisierungszeitpunkt von Einkommen nach freiem
Ermessen in die Bemessungslücke zu verschieben.

2.1.2 In Bezug auf die Begriffe der "ausserordentlichen Einkünfte" bzw. der
"aperiodischen Vermögenserträge" (soweit sie hier massgeblich sind) weichen
Art. 218 Abs. 3 DBG und Art. 69 Abs. 3 StHG sowie die einschlägigen
kantonalrechtlichen Bestimmungen nicht voneinander ab. Mit der
Sonderbesteuerung zu erfassen sind nicht nur die beispielhaft erwähnten
Substanzdividenden oder einmalig ausgerichtete Erträge (vgl. StE 2002 B 65.4
11 E. 2 u. 3 sowie Steuerrekurskommission Zürich in StR 2001, 824 ff.). Die
streitigen Einkünfte müssen hierzu auch nicht aus einer neuen Quelle
fliessen. Wesentliche Kriterien sind namentlich die Kontinuität der
Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik und die Einflussmöglichkeiten des
begünstigten Beteiligungsinhabers auf die ihm ausbezahlten  Erträge (vgl. E.
2.1.2 sowie: Weber, a.a.O., Rz 14 ff. zu Art. 69, Paschoud, a.a.O., S. 618;
Eichenberger/Gehriger, a.a.O., Rz 98 S. 27, Steuerrekurskommission Thurgau in
StR 2001, 511).

2.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die
Ausserordentlichkeit bzw. die Aperiodizität der streitigen Einkünfte zu
Unrecht verneint.

Unbestrittenermassen wurde für die vorhergehenden Geschäftsjahre 1988 bis
1996 ohne Ausnahme derselbe Gesamtbetrag von Fr. 240'000.-- ausgeschüttet,
unabhängig vom jeweiligen Geschäftsergebnis (z.B. 1992 trotz eines
Unternehmensgewinnes von Fr. 17 Mio.). Ebenso wurde diese Kontinuität gerade
im Jahr 1998, d.h. im Lückenjahr, zum erstenmal grundlegend durchbrochen: Den
Hauptaktionären wurde eine mehr als dreimal so hohe Dividende ausbezahlt, was
im Verhältnis zum Aktiennennwert sogar eine Versechsfachung ausmachte und zu
einer Mehrausschüttung von mehr als Fr. 500'000.-- an die Beschwerdegegner
führte. Schliesslich steht ausser Frage, dass diese als Mehrheitsaktionäre
einer personenbezogenen Holding den Beschluss über den Mittelabfluss aus der
Gesellschaft und somit die Höhe ihrer persönlichen Einkünfte entscheidend
beeinflussen konnten.

Für diese massive Mehrauszahlung haben die Pflichtigen auch kein
ausserordentlich gutes Vorjahresergebnis - und somit ein ungefähr
gleichbleibendes Verhältnis zwischen Geschäftsgewinn und Dividende - geltend
machen können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz 11 zu § 275). Sie
bringen im Wesentlichen vor, die plötzliche und grundlegende Änderung der
Dividendenpolitik habe nicht Steuerersparnisse bezweckt, sondern auf
familiären Rücksichten beruht. Darauf kann es indessen nicht ankommen.
Massgeblich sind einzig objektive, wirtschaftliche Kriterien, wie die
Kontinuität der Ertragsauszahlung und die direkte Beeinflussungsmöglichkeit
durch die Beteiligungsinhaber.

Ohne Belang sind auch die in den nachfolgenden Jahren ausgeschütteten
Dividenden, da sie unter das neue Bemessungssystem fallen. Wenn die hier
erzielten Mehreinkünfte nicht mit der Jahressteuer erfasst würden, so läge
darin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegner und ihrer steuerlichen Belastung.
Gerade dies soll mit der Sonderbesteuerung ausserordentlicher Einkünfte
vermieden werden. Das betrifft auch aperiodische Vermögenserträge wie die
vorliegenden.

2.3 Allenfalls wäre noch zu fragen, ob die streitige Dividende nicht nur
insoweit ausserordentliches Einkommen darstellt, als sie die Ausschüttungen
der Vorjahre übersteigt, sondern in ihrem Gesamtbetrag (StE 2002 B 65.4 11 E.
3.3). Indessen erübrigt sich eine nähere Prüfung schon deshalb, weil die
Voraussetzungen einer sog. reformatio in peius hier nicht gegeben sind (vgl.
BGE 105 Ib 348 E. 18a S. 379; 110 Ib 319 E. 8b S. 330; 108 Ib 227 E 1b S.
228; ASA 60 326 E. 1b; StE 1997 B 93.4 4 E. 1b; je mit weiteren Hinweisen).

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 3. Juli 2002 wird
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: