Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.438/2002
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2A.438/2002 /bie

Urteil vom 18. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, Zürich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26.
Juli 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 7. September 2001, dass die
Aufenthaltsbewilligung des aus Burkina Faso stammenden, hier seit 1996 mit
der Schweizer Bürgerin K.________ (geb. 1963) verheirateten X.________

(geb. 1962) nicht verlängert werde, nachdem dieser am 9. Februar 2001 wegen
Drogenhandels zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der
Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten
diesen Entscheid auf Beschwerde hin. X.________ beantragt vor Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2002 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Die kantonalen Behörden und das Bundesamt
für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2002 wurde der Eingabe bis zum vorliegenden Entscheid
aufschiebende Wirkung beigelegt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung eines mit einem Schweizer Bürger verheirateten
Ausländers erlischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz
3 ANAG [SR 142.20]). Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG der Fall, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die
nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung die Verweigerung der
Bewilligung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die Schwere des jeweiligen Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]).

2.2
2.2.1Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Lagerung und dem
Verkauf von 770 Gramm eines Kokaingemischs zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt worden. Innert kurzer Zeit hatte er, ohne selber abhängig
zu sein, eine bedeutende Drogenmenge aus rein finanziellen Interessen
umgesetzt, und dies zu einem Zeitpunkt, als er gerade erst eine neue, nicht
schlecht bezahlte Stelle als Flugzeugreiniger antreten konnte. Sein
Verschulden wurde im angefochtenen Entscheid mit Blick hierauf zu Recht als
"nicht mehr leicht" gewertet, zumal er nicht auf der untersten
Hierarchiestufe am Handel beteiligt war und bei seiner illegalen Tätigkeit
"professionell" vorgegangen ist. Es besteht somit grundsätzlich ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten.
Das Bundesgericht verfolgt bei Straftaten der vorliegenden Art und Schwere -
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - diesbezüglich eine strenge Praxis (BGE 125 II
521 E. 4a/aa S. 527; Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c.
Dänemark, Rz. 37, und vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54,
PCourEDH 1998 76).

2.2.2 Zwar befindet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem kurzen
Unterbruch im Jahre 1995 - nun bereits seit rund 13 Jahren in der Schweiz,
weshalb er geltend macht, dass die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe,
von der an bei einem kurzen Aufenthalt in der Regel keine Bewilligung mehr
erteilt bzw. eine solche nicht mehr verlängert wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14), auf ihn nicht unbesehen angewendet werden könne. Er verkennt
indessen, dass es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt und sich
diese Rechtsprechung  in erster Linie auf Fälle bezieht, wo ein neu
zugezogener oder doch noch nicht lange in der Schweiz weilender Ausländer mit
einem schweizerischen Partner eine Ehe führen will bzw. durch die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an einem entsprechenden Eheleben
gehindert wird (vgl. Urteil 2A.288/2001 vom 10. Oktober 2001, E. 3b, mit
Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen besonders geschützten privaten
Interessen (Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK, Art. 13/14 BV)
ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 1999 von seiner Frau
getrennt lebt. Die Scheidung ist geplant, jedoch offenbar bisher an den damit
für den Beschwerdeführer allenfalls verbundenen fremdenpolizeilichen Folgen
gescheitert. Die Fortsetzung einer unter Art. 8 EMRK fallenden familiären
Beziehung steht, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zum Vornherein
nicht mehr ernstlich zur Diskussion. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Berufung auf die Ehe unter diesen Umständen nicht überhaupt als
rechtsmissbräuchlich zu gelten hat (vgl. BGE 128 II 145 E. 2).

2.2.3 Der Beschwerdeführer kam 1989 mit 27 Jahren in die Schweiz. Nach dem
negativen Asylentscheid vom 6. Oktober 1992 heiratete er am 15. Dezember 1992
die hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügende ghanaische
Staatsangehörige L.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Von dieser trennte er sich indessen
bereits spätestens im Herbst 1993 wieder, worauf ihm die Erneuerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und sich sein weiterer Aufenthalt
lediglich noch auf die aufschiebende Wirkung des Rekurses an den
Regierungsrat stützte. Die von ihm behauptete relevante Aufenthaltsdauer ist
deshalb insofern zu relativieren; zudem befand sich der Beschwerdeführer
während rund 1 ½ Jahren im Strafvollzug. Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz arbeitete er zwar regelmässig, doch handelte es sich dabei meist um
unqualifizierte und kurzfristige (Gelegenheits-)Jobs. Er vermochte hier weder
persönlich noch beruflich richtig Fuss zu fassen. Selbst heute versteht und
spricht er, nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art.
105 Abs. 2 OG), praktisch kein Deutsch. Sein Bekanntenkreis setzt sich in
erster Linie aus afrikanischen Landsleuten zusammen. Während seines
Aufenthalts hat er regelmässige Kontakte zu seiner Familie in Burkina Faso
gewahrt und jährlich auch ein bis zwei Monate in diesem Land verbracht. Es
ist ihm somit zuzumuten, dorthin zurückzukehren, nachdem trotz seines
langjährigen Aufenthalts keine enge Verbundenheit zur Schweiz besteht.

2.2.4 Die Bemühungen des Beschwerdeführers, nach dem Strafvollzug wieder Fuss
zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche
Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als etwa der Entscheid über die
strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte Entlassung. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen
unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Es steht hier primär das
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der
entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten bisherigen
ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer
mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen
deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder
Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b
S. 4/5; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen-
und Gewaltdelikten ist ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf
zu nehmen. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, ein solches erscheine
beim Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeschlossen, nachdem er hier kaum
verwurzelt sei und ihn auch die inzwischen dahingefallene Beziehung zu seiner
Frau nicht daran zu hindern vermochte, in der Drogenszene massiv straffällig
zu werden, ist dies nicht zu beanstanden. Für alles Weitere kann auf die
zutreffenden und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: