Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.436/2002
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2A.436/2002 /bmt

Urteil vom 26. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8,
Postfach 28, 8570 Weinfelden,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Ausweisung (Verwarnung und Auflagen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 3. Juli 2002.
Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige B.________ (geborene 1970) reiste im Alter von
sieben Jahren in die Schweiz ein. 1986 heiratete sie in der Türkei einen
Landsmann. Diese Ehe wurde 1991 durch das Bezirksgericht Winterthur
geschieden. Am 7. März 1992 heiratete B.________, welche in der Schweiz die
Niederlassungsbewilligung besitzt, ihren heutigen Ehemann, den türkischen
Staatsangehörigen A.________. Dieser erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
die Aufenthaltsbewilligung. Die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1992) und
D.________ (geb. 1994) kamen in der Schweiz zur Welt.

Am 29. September 1994 wurde über B.________ der Konkurs eröffnet, welchen das
Bezirksgerichtspräsidium Weinfelden mit Verfügung vom 22. Dezember 1994 für
geschlossen erklärte. Aus dem Konkurs resultierte ein Verlust von Fr.
31'200.10. Wenige Tage später, am 2. Januar 1995, erlitt der Ehemann
A.________ einen schweren Autounfall, worauf er auf den 31. Dezember 1995
seine Stelle verlor.  Ab 1998 bezog er eine Invalidenrente der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von monatlich Fr. 2'647.--
(2001 Fr. 2'718.--) und eine ordentliche Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) von monatlich Fr. 1'039.-- .

Am 14. November 1995 war A.________ u.a. wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) mit fünf Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 90.--
Busse bestraft und deswegen mit Verfügung vom 15. Dezember 1995
fremdenpolizeilich verwarnt worden.

B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1998, 12. Januar 1999, 1. März sowie 19. Juli 2000
gelangte das Sozialamt der Gemeinde Weinfelden an die Fremdenpolizei des
Kantons Thurgau mit dem Ersuchen, "die Aufenthaltsbewilligung der Familie
A.________-B.________ nicht mehr zu verlängern". Diese sei "total
verschuldet", bezahle "auch ihre Krankenkassenprämien seit ca. 1997 nicht
mehr" bzw. komme "ihren finanziellen Verpflichtungen in keiner Weise nach".

Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau den Eheleuten
A.________-B.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies sie mit
Verfügung vom 29. August 2000 die ganze Familie für die Dauer von drei Jahren
aus der Schweiz aus. Sie erwog im Wesentlichen, das Verhalten von A.________
und B.________ gebe seit Jahren wegen liederlicher Nichterfüllung
finanzieller Verpflichtungen zu schweren Klagen Anlass. Beim Betreibungsamt
Weinfelden sei A.________ mit 12 Betreibungen über Fr. 19'923.90 und 21
offenen Verlustscheinen über Fr. 34'435.10 registriert, seine Ehefrau mit 19
Betreibungen über Fr. 8'010.50 und offenen Verlustscheinen über Fr.
17'907.05. Darüber hinaus bestünden offene Fürsorgekosten von Fr. 8'653.35.
Damit hätten A.________ und B.________ einen Ausweisungsgrund nach Art. 10
Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt.

C.
Mit Entscheid vom 28. Februar 2002 wies das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs
der Familie A.________-B.________ ausdrücklich ab. Es hob die angefochtene
Verfügung aber dennoch auf und ersetzte sie - soweit hier interessierend -
durch folgende Anordnung:
"(.....).
3.    B.________ und ihr Ehemann A.________ und die beiden gemeinsamen Kinder
C.________ und D.________ werden verwarnt.

4. a Die Eheleute A.________-B.________ werden verpflichtet, dem Ausländeramt
eine Rückzahlungsvereinbarung mit den geprellten Gläubigern innert eines
Monats ab Rechtskraft dieses Entscheides vorzulegen.

4. b Die Eheleute A.________-B.________ müssen dem Ausländeramt
vierteljährlich, erstmals drei Monate ab Bekanntgabe der
Rückzahlungsvereinbarung, die geleisteten Rückzahlungen belegen.

4. c Halten sich die Eheleute A.________-B.________ nicht genau an die
Rückzahlungsvereinbarung oder werden neue Schulden gemacht, wird das
Ausländeramt ohne weitere Verwarnung die Aus- bzw. Wegweisung aussprechen.
(....)."

D.
Eine gegen diesen Departementsentscheid gerichtete Beschwerde der Familie
A.________-B.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 3.
Juli 2002 teilweise gut und änderte das Dispositiv des vorinstanzlichen
Entscheides - soweit hier interessierend - wie folgt ab:
"1. (...)
3.   B.________ und ihr Ehemann A.________ werden verwarnt.

4. a Die Eheleute A.________-B.________ werden verpflichtet, bis zur
vollständigen Schuldentilgung ihre Einkommens- und Vermögensverwaltung über
die Caritas abzuwickeln.

4. b Die Eheleute A.________-B.________ beziehungsweise die Caritas haben
vierteljährlich dem Ausländeramt einen Bericht über die Schuldentilgung
abzuliefern.

4. c Unverändert.
(...)."
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten hatte das Verwaltungsgericht verzichtet
(Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Das Begehren um "Offizialverbeiständung"
wies  es ab, verpflichtete aber das Departement, die Familie "im Umfang ihres
Obsiegens mit Fr. 800.-- (....) zu entschädigen" (Ziff. 3 des
Urteilsdispositivs). Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gewährte es bloss für das erstinstanzliche Rekursverfahren.

E.
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 12. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die
"Ziffern 1/3 und 1/4a-c des Verwaltungsgerichtsurteils vom 3. Juli 2002"
aufzuheben und die "Sache zur Neuregelung der Kosten im Verfahren vor
Verwaltungsgericht an dieses zurückzuweisen". Sie rügen, das angefochtene
Urteil sei "bezüglich der Verwarnung materiell unhaltbar" und enthalte selbst
für den Fall der Zulässigkeit einer Verwarnung "unmögliche Auflagen und
Androhungen".

Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen A.________ und B.________ zudem
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragt, die
Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen
beantragt, die Beschwerde "mit Bezug auf (die) Ausweisungsanordnung
abzuweisen und mit Bezug auf die gestellten Bedingungen und Auflagen
gutzuheissen".

F.
Am 15. November 2002 wurde über A.________ und B.________ der Konkurs
eröffnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide über eine
fremdenpolizeiliche Ausweisung steht, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 98
ff. OG vorliegt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Dasselbe muss
gelten für Verfügungen, durch die eine Ausweisung - in Form einer
"Verwarnung" - bloss angedroht wird und dem Adressaten zur Vermeidung dieser
Sanktion bestimmte Auflagen gemacht werden. Eine derartige Anordnung greift
in die Rechtsstellung des Betroffenen ein und unterliegt, da sie insbesondere
unter keinen der in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufgezählten Ausschlussgründe
fällt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer sind nach Art.
103 lit. a OG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder
einem Kanton ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine
Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig
ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann namentlich als begründet erscheinen
bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der
Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger
fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). Die
Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
"angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint
(Art. 11 Abs 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens
des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie
auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs.
3 ANAV).
Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b
ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll
sie angedroht werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftliche,
begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer
erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAV).

2.2 Die bisherige, an sich unbestrittene Schuldenwirtschaft der beiden
Beschwerdeführer erfüllte, wie das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von
Bundesrecht annehmen durfte, den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b
ANAG. Der festgestellte, von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellte
Schuldenbetrag von rund Fr. 60'000.-- ist,  entgegen ihrer Annahme, nicht
derart gering, dass eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit b ANAG von
Vornherein ausgeschlossen wäre. Die subjektiven Voraussetzungen für eine
Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG sind an sich ebenfalls erfüllt,
indem die Beschwerdeführer die eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten zum
Teil bewusst in Kauf genommen haben: Sie gründeten ohne genügendes
Erwerbseinkommen eine Familie (woraus Fürsorgeabhängigkeit resultierte), und
bereits kurz nach dem Privatkonkurs der Ehefrau bestanden erneut zahlreiche
Verlustscheine. Auch in den Folgejahren 1996 bis 1998 kam es zu vielen
weiteren Pfändungen; offensichtlich  wurden insbesondere die
Krankenkassenprämien und die öffentlich-rechtlichen Forderungen von der
Familie regelmässig nicht bezahlt. Die daraus ableitbare Sorglosigkeit im
Umgang mit finanziellen Verpflichtungen endete gemäss den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2
OG) erst unter dem Druck des eingeleiteten fremdenpolizeilichen
Ausweisungsverfahrens: Ab November 2000 führte die Caritas Thurgau "für die
Familie A.________-B.________ (...) eine rigorose Einkommensverwaltung" (vgl.
Schreiben der Caritas Thurgau vom 18. April 2002), was dazu führte, dass ab
Dezember 2000 keine neuen Schulden mehr dazugekommen sind (vgl. S. 10 des
angefochtenen Entscheides).

2.3 Das Departement und das Verwaltungsgericht sind unter anderem aus diesem
Grunde zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine Ausweisung der beiden
Beschwerdeführer heute unverhältnismässig wäre, insbesondere in
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau bereits im Alter von sieben
Jahren in die Schweiz gekommen ist und schon sehr lange hier lebt. Von
Vornherein unzumutbar und ausgeschlossen wäre diese Massnahme aber nicht,
zumal beide Ehegatten (wie auch die Kinder) türkischer Nationalität sind und
auch die Ehefrau noch immer enge Kontakte zur Türkei unterhält (wo sich auch
ihre Eltern aufhalten, wo sie ihren zweiten Ehemann geheiratet hat und wo sie
in den letzten Jahren auch Ferien verbracht hatte, vgl. S. 19 des
Departementsentscheides). Angesichts ihrer geschäftlichen und finanziellen
Schwierigkeiten (die inzwischen nachträglich zum Konkurs geführt haben, vorne
"F.-") kann auch nicht von einer besonders intensiven, unter Art. 8 Ziff. 1
EMRK (Schutz des Privatlebens) fallenden gesellschaftlichen Integration in
der Schweiz gesprochen werden (BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 385, mit
Hinweisen). Daher erscheint die ausgesprochene "Verwarnung" (Ziff. 1/3) des
Urteilsdispositivs) bzw. die darin enthaltene Androhung der Ausweisung nicht
bundesrechtswidrig. Sie beruht auf der zulässigen Annahme, dass von den
Beschwerdeführern eine erhebliche Anstrengung zur Sanierung der finanziellen
Verhältnisse erwartet werden darf und bei einer uneinsichtigen Fortsetzung
der bisherigen Schuldenwirtschaft die Massnahme der Ausweisung ins Auge
gefasst werden könnte. Der angefochtene Entscheid erweist sich unter diesem
Gesichtswinkel nicht als unverhältnismässig.

2.4 Unverhältnismässig und bundesrechtswidrig  sind aber die mit der
Androhung der Ausweisung verbundenen, zum Teil vom Departement und zum Teil
vom Verwaltungsgericht formulierten Auflagen:
2.4.1Die Verpflichtung der Eheleute A.________-B.________, ihre Einkommens-
und Vermögensverwaltung bis zur vollständigen Schuldentilgung über die
Caritas abzuwickeln (Ziff. 1/4a des Urteilsdispositivs), erscheint schon
deshalb unzulässig, weil sie einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten zur
Mitwirkung an der Sanierung verpflichtet oder jedenfalls die zeitlich
unbeschränkte Mitwirkung dieses Dritten ohne dessen Zustimmung voraussetzt;
dass die Hilfe der Caritas allenfalls auch entgeltlich erfolgen kann, ändert
nichts. Es muss grundsätzlich den Beschwerdeführern überlassen bleiben, wie
und allenfalls mit wessen Hilfe sie die Sanierung ihrer finanziellen
Situation durchführen wollen. Des weiteren kann auch nicht ohne weiteres eine
"vollständige Schuldentilgung" gefordert werden. Eine Verhaltensänderung der
Beschwerdeführer, welche eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als
hinfällig erscheinen liesse, kann sich auch in anderer Weise manifestieren.
Auch die Eröffnung eines Konkurses (wie sie vorliegend in der Zwischenzeit
stattgefunden hat) kann unter Umständen als Sanierungsmassnahme erscheinen,
welche, je nach weiterer Entwicklung, den Vorwurf einer unter Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG fallenden Schuldenwirtschaft entkräftet.

2.4.2 Damit ist auch der Auflage, worin die "Eheleute A.________-B.________
beziehungsweise die Caritas" zur vierteljährlichen Berichterstattung über die
Abwicklung der Schuldentilgung verpflichtet werden (Ziff. 1/4b des
Urteilsdispositives), die Grundlage entzogen.
Ähnliches gilt für die (aus dem Departementsentscheid unverändert übernommene
Auflage 4c (Ziff. 1/4c des Urteilsdispositives, vgl. dazu vorne "C.-").
Soweit sie die Pflicht zu "Rückzahlungsvereinbarungen" mit bestimmten
Gläubigern voraussetzt, wurde sie schon durch die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Modifikation hinfällig (Vermeiden einer unzulässigen
Gläubigerbevorzugung, S. 11 des angefochtenen Entscheides). Soweit für den
Fall der Eingehung "neuer Schulden" (ohne Verwarnung) die automatische
Rechtsfolge der Aus- bzw. Wegweisung statuiert wird, ist die Auflage in ihrer
absoluten Formulierung unverhältnismässig. Richtigerweise müssen die zur
allfälligen Ausweisung führenden neuen Tatsachen gewichtet und die
Verhältnismässigkeit der Ausweisung dannzumal wiederum geprüft werden.

2.4.3 Das Bundesamt für Ausländerfragen weist darauf hin, dass die
Niederlassungsbewilligung der Ehefrau gemäss Art. 6 ANAG bedingungsfeindlich
sei, weshalb die mit der Ausweisungsandrohung verbundenen Auflagen nicht als
Bedingung für die Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung
ausgestaltet sein dürften. Das künftig gewünschte Verhalten der
Beschwerdeführerin müsse in der Ausweisungsandrohung selber umschrieben und
nicht als Bedingung der Niederlassungsbewilligung formuliert sein. Das ist an
sich richtig (Art. 16 Abs. 3 ANAV), doch lassen sich die im Entscheid des
Verwaltungsgerichts unter Ziff. 1/4a-c formulierten Auflagen ohne weiteres in
diesem Sinne verstehen. Es wird nicht direkt der Weiterbestand der
Niederlassungsbewilligung an bestimmte Bedingungen geknüpft, sondern für den
Fall der Nichtbefolgung der mit der Verwarnung verbundenen Auflagen die
Sanktion der Aus- bzw. Wegweisung angedroht. Dies steht zu Art. 6 Abs. 1 ANAG
nicht in Widerspruch. Doch sind die formulierten Auflagen und die damit
verknüpfte Sanktionsandrohung, wie ausgeführt, in einer unzulässigen Weise
ausgestaltet. Es obliegt dem Verwaltungsgericht, die mit der Androhung der
Ausweisung zu verbindenden Auflagen in geeigneter Weise neu zu formulieren
oder die Angelegenheit zur neuen Formulierung der Auflagen seinerseits an
eine untere Instanz zurückzuweisen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet. Ziff.
1/4a-c des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben und die Sache ist zu
neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen.
Da die vorzunehmende Neubeurteilung auch einen Einfluss auf die
Kostenregelung haben kann, sind die betreffenden Teile des vorinstanzlichen
Dispositivs - entsprechend Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens - ebenfalls
aufzuheben. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde  abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Frage des prozessualen
Armenrechts stellt sich hier nur, soweit die Beschwerdeführer mit ihren
Anträgen nicht ohnehin durchdringen und hiefür eine Parteientschädigung
erhalten. Nachdem die Beschwerdeführer offensichtlich ein deutlich über dem
Existenzminimum liegendes Einkommen erzielen (vgl. ihre eigene Erklärung im
Verfahren vor dem Departement in Verbindung mit dem bereits erwähnten
Schreiben der Caritas vom 18. April 2002) und sie inzwischen den Konkurs
erwirkt haben, wodurch sie über mehr freie Mittel verfügen, ist das
vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer wird bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).

Da die Beschwerdeführer etwa zur Hälfte durchdringen, ist ihnen eine
entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Der Kanton Thurgau trägt keine Gerichtskosten
(Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat er den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1/4a-c
sowie Ziff. 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

4.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: