Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.432/2002
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2A.432/2002 /bmt

Urteil vom 5. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Bundesamt für Ausländerfragen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

T.________, geb. 1967,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
Dornacherstrasse 32, Postfach, 4603 Olten,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau,
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 16. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende T.________, geb.
1967, reiste erstmals 1989 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz
ein. Nachdem er im Sommer 1992 die Schweiz verlassen hatte, kehrte er im
Januar 1993 illegal zurück und wurde zwei Wochen später nach Skopje
ausgeschafft und mit einer Einreisesperre von zwei Jahren belegt. Am 12.
Januar 1994 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, worauf
seinem Einreisegesuch vom 20. Januar 1994 stattgegeben wurde, er am 27. April
1994 wieder in die Schweiz gelangte und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn erteilte T.________ am 17.
Februar 1999 die Niederlassungsbewilligung. Mit sofort rechtskräftigem Urteil
vom 14. Dezember 1999 wurde seine Ehe geschieden. Im Januar 2000 beantragte
er im Rahmen eines Kantonswechsels eine neue Bewilligung bei der
Fremdenpolizei des Kantons Aargau. Diese stellte ihm am 16. März 2000 eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau aus.
Am 19. Mai 2000 heiratete T.________ seine Landsfrau M.________, geb. 1967.
Bereits am 21. Oktober 1994 war ihr gemeinsamer Sohn B.________ geboren
worden. Mutter und Sohn waren am 1. Oktober 1998 in die Schweiz eingereist
und hatten ein Asylgesuch gestellt. Am 6. August 1999 gebar M.________ ein
zweites gemeinsames Kind. Am 1. September 1999 war ihr Asylgesuch abgewiesen
und ihr eine am 31. Mai 2000 auslaufende Ausreisefrist gesetzt worden.

B.
Nachdem T.________ im Frühjahr 2000 für seine neue Ehefrau und die Kinder ein
Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, leitete die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein, welchen
sie schliesslich am 28. März 2001 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 7.
Mai 2001 bestätigte. Sie warf T.________ vor, eine sog. Aufenthaltsehe mit
der Schweizer Staatsangehörigen abgeschlossen zu haben.

Die von T.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) mit Urteil
vom 14. Dezember 2001 gut und hielt fest, dass die Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen sei, weil die Ehe mit der Schweizer Ehefrau "nicht als
Scheinehe zu bezeichnen" sei.

C.
Hierauf reichte das Bundesamt für Ausländerfragen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche das Bundesgericht am 20. Juni 2002
im Verfahren 2A.57/2002 guthiess. Zwar schützte das Bundesgericht die
Auffassung des Rekursgerichts, es habe keine Scheinehe vorgelegen. Es hob den
angefochtenen Entscheid aber auf, weil das Rekursgericht nicht geprüft hatte,
ob T.________ Umstände verschwiegen oder falsch angegeben hatte, die für die
Bewilligungserteilung bedeutsam sind und gegebenenfalls einen
Rechtsmissbrauch zu begründen vermögen. Da die vorliegenden Akten keine
abschliessende Beurteilung erlaubten, sich daraus unter anderem nicht ergab,
ob T.________ anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
überhaupt Gelegenheit zur Äusserung erhalten und bejahendenfalls was für
Angaben er gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid
an das Rekursgericht zurück.

D.
Das Rekursgericht hiess mit Urteil vom 16. August 2002 die Beschwerde des
T.________ wiederum gut und hob den Entscheid der Fremdenpolizei vom 7. Mai
2001 auf.

E.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat am 10. September 2002 beim
Bundesgericht erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem
Antrag, den Entscheid des Rekursgerichts vom 16. August 2002 aufzuheben.

F.
Das Rekursgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
T.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen können an das Bundesgericht weitergezogen werden;
der Ausschlussgrund des Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG steht dem nicht
entgegen (vgl. Art. 101 lit. d OG und BGE 98 Ib 85 E. 1a S. 87 f.). Das
Bundesamt für Ausländerfragen ist gemäss Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt (vgl. nicht publizierte E. 1b von
BGE 126 II 329; BGE 2A.315/2002 vom 11. Oktober 2002, E. 1.1). Auf die form-
und fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
einzutreten.

Ins Leere stösst der Einwand des Beschwerdegegners, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer für den Sachverhalt auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im vorangegangenen Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Juni 2002 verweist. Denn die Rügen des Bundesamtes für
Ausländerfragen beziehen sich nicht auf den Sachverhalt, sondern auf dessen
rechtliche Würdigung.

2.
Das Bundesamt für Ausländerfragen (im Folgenden: Bundesamt) macht geltend,
die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) für
einen Widerruf der dem Beschwerdegegner erteilten Niederlassungsbewilligung
seien erfüllt. Dies habe das Rekursgericht zu Unrecht verneint.

2.1 Laut Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein
solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer
wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in
der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt
zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
2.2 Das Rekursgericht hat in seinem Entscheid vom 16. August 2002
festgestellt, anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch
die Solothurner Behörden habe der Beschwerdegegner im von ihm am 17. Februar
1999 unterzeichneten Formular "Verfallsanzeige (Ausweis B)" in der Rubrik
"Zivilstand" die beiden Felder "verheiratet" und "Ehegatte Schweizer/in"
angekreuzt. Ende Oktober 1998 habe seine damalige Ehefrau ein
Eheschutzverfahren eingeleitet. Dieses sei im Zuge einer mündlichen
Verhandlung am 4. Dezember 1998 in ein Ehetrennungsverfahren umgewandelt
worden. Dort sei auch richterlich festgestellt worden, dass die Eheleute seit
dem 1. November 1998 getrennt lebten; ihnen sei sodann das Getrenntleben
richterlich bewilligt worden. Das Ehetrennungsverfahren sei im Übrigen bis
zum 30. März 1999 sistiert worden mit der Massgabe, dass das Verfahren
abgeschrieben würde, sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei eine Eingabe
machen. Eine solche habe die Schweizer Ehefrau erst am 18. März 1999
eingereicht.

2.3 Daraus hat das Rekursgericht geschlossen, dem Beschwerdegegner könne
nicht vorgeworfen werden, er habe anlässlich der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung den zuständigen Behörden falsche Angaben gemacht.
Sein Zivilstand sei zu diesem Zeitpunkt effektiv "verheiratet" und nicht
"getrennt" gewesen, so dass er unter der Rubrik "Zivilstand" auch nicht das
Feld "getrennt" anzukreuzen hatte. Weder seien dem Beschwerdegegner spezielle
Fragen gestellt noch sei er darauf hingewiesen worden, dass ihm nächstens
eine Niederlassungsbewilligung erteilt werde. Damit sei ihm keine Gelegenheit
eingeräumt worden, sich dazu zu äussern, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen
werden könne, er habe an ihn gerichtete Fragen falsch beantwortet oder
wesentliche Umstände trotz Befragung verschwiegen. Es könne dem
Beschwerdegegner auch nicht nachgewiesen werden, dass er im fraglichen
Zeitpunkt die Ehe mit der Schweizer Ehefrau definitiv nicht mehr habe
fortführen wollen und bereits Ende Februar 1999 die Ehe mit seiner heutigen
Ehefrau angestrebt habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner hätte mitteilen
müssen, er lebe nicht mehr mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen und sei
Vater eines ausserehelichen dreijährigen (recte: viereinhalbjährigen) Sohnes,
sei kein anderer Schluss zulässig; die Fremdenpolizei hätte die
Niederlassungsbewilligung trotzdem erteilen müssen, da das Zusammenleben
keine Voraussetzung für deren Erteilung darstelle und dem Beschwerdegegner
auch nicht vorgeworfen werden könne, eine Scheinehe abgeschlossen oder sich
rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufen zu
haben.

3.
3.1 Lediglich der Ordnung halber sei vorab bemerkt, dass der Beschwerdegegner
- entgegen der Auffassung des Bundesamtes - nicht vergessen hatte, auf dem
1999 ausgefüllten Formular das Feld "Ehegatte Schweizer/in" zu markieren.
Letztlich spielt dies hier aber keine Rolle, ebenso wenig die Tatsache, dass
dem Beschwerdegegner im Jahre 1997 ein entsprechendes Versehen unterlaufen
war, zumal das Verschweigen dieses Umstandes gewiss nicht dem Erschleichen
einer Anwesenheitsbewilligung hätte dienen können.

3.2 Entgegen der Ansicht des Bundesamtes ist die Schlussfolgerung des
Rekursgerichts, wonach der Beschwerdegegner die Felder im Formular
"Verfallsanzeige (Ausweis B)" unter der Rubrik "Zivilstand" korrekt
ausgefüllt habe, nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist der Hinweis des
Bundesamtes auf einen früheren Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2000
(2A.10/2000). Zwar mag unter "getrennt" landläufig das "Getrenntleben" der
Ehegatten im Gegensatz zum Zusammenleben verstanden werden. Bezogen auf die
Frage nach dem Zivilstand ist unter "getrennt" indes streng genommen allein
die gesetzlich geregelte Ehetrennung nach Art. 117 f. ZGB zu verstehen; dazu
gehört das - hier - nach Art. 176 ZGB gerichtlich bewilligte Getrenntleben
nicht. Insoweit drängt sich der Hinweis an die Behörden auf, dass die Frage
anders formuliert werden sollte, wenn es ihnen mit Blick auf die
Voraussetzungen der ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligungen (auch) um
das faktische Getrenntleben im Unterschied zum Zusammenleben geht.

3.3 Der weitere Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwerdegegner habe unrichtige
Adressangaben gemacht, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar mag der
Beschwerdegegner nicht mehr in der ehelichen Wohnung, die am 4. Dezember 1998
der damaligen Ehefrau richterlich zugewiesen worden war, gelebt haben.
Offenbar hatte er im Februar 1999 aber noch keinen neuen festen Wohnsitz, und
die an die eheliche Adresse gerichtete Post erreichte ihn weiterhin. Dass er
keine andere Adresse angegeben hat, erscheint daher noch als verständlich.

3.4 Der Argumentation des Rekursgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden,
wenn es ausführt, dem Beschwerdegegner seien weder rechtsrelevante Fragen
gestellt noch sei er darauf hingewiesen worden, dass ihm nächstens die
Niederlassungsbewilligung erteilt werde; ihm könne daher nicht vorgeworfen
werden, er habe an ihn gerichtete Fragen falsch beantwortet oder gar
wesentliche Umstände trotz Befragung verschwiegen.

3.4.1 Zunächst kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Ausländer in
einem Verfahren um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung wähnt. In beiden Fällen sind falsche Angaben
und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen verpönt und können mit
dem Widerruf der Anwesenheitsbewilligung geahndet werden (vgl. Art. 9 Abs. 2
lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG). Unerheblich ist daher, ob der
Beschwerdegegner darauf hingewiesen worden war, es werde die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geprüft. Er wusste jedenfalls, dass er das Formular
"Verfallsanzeige (Ausweis B)" für die Fremdenpolizei zwecks Bewilligung
seiner weiteren Anwesenheit in der Schweiz ausfüllte.

3.4.2 Daraus folgt auch, dass der Beschwerdegegner Gelegenheit hatte, sich
vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu äussern. Nach Art. 3 Abs. 2
ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben. Hiervon wird er nicht dadurch entbunden, dass die Fremdenpolizei die
fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können
(E. 2.2 des hier vorangegangenen Urteils 2A.57/2002, mit Hinweisen). Wie das
Bundesgericht ausserdem wiederholt bemerkt hat, sind nicht nur solche
Tatsachen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG
wesentlich, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung
ausdrücklich gefragt hat, sondern - mit Blick auf die Tatbestandsalternative
"wissentliches Verschweigen" - auch solche, von denen der Gesuchsteller
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (E. 2.2
des Urteils 2A.57/2002, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.4.3 Dem Beschwerdegegner, der erst aufgrund der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin 1994 wieder in die Schweiz einreisen durfte, war der Aufenthalt von
1994 bis 1999 jährlich jeweils mit dem ausdrücklich genannten
Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau bewilligt worden.
Ein Ausländer, dem der Aufenthalt zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau
bewilligt worden ist, muss davon ausgehen, dass die Behörde bei Verlängerung
des Aufenthaltes bzw. bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung daran
interessiert ist, zu wissen, ob er immer noch mit seinem Ehegatten
zusammenlebt. Es muss ihm klar sein, dass es sich dabei um eine wesentliche
Tatsache handelt, die er der Behörde offenbaren muss. Zumindest wenn - wie
hier - das Getrenntleben bereits seit 1. November 1998, somit über
dreieinhalb Monate, gedauert hat und sogar im Verfahren nach Art. 176 ZGB
(vgl. auch Art. 117 Abs. 2 und Art. 137 Abs. 2 ZGB) richterlich bewilligt
worden ist, hat der Ausländer, der das erwähnte Feld "getrennt" nicht
angekreuzt hat (s. E. 3.2), einen zusätzlichen entsprechenden Hinweis - etwa
unter der Rubrik "Bemerkungen" - anzubringen. Das hat der Beschwerdegegner
nicht getan, sondern die Behörden im Glauben gelassen, im Eheleben hätte sich
keine bedeutende Veränderung ergeben. Der Einwand des Beschwerdegegners, er
habe sich seinerzeit noch immer um den Fortbestand der Ehe bemüht, ist
verfehlt, vor allem nachdem er bereits damals wieder intime Beziehungen zur
Mutter des 1994 geborenen Sohnes aufgenommen hatte, aus denen im August 1999
das zweite Kind hervorging.

3.4.4 Zwar wurde in dem vom Beschwerdegegner ausgefüllten Formular nicht
ausdrücklich nach Kindern gefragt. Dem Beschwerdegegner ist vorliegend
trotzdem auch vorzuwerfen, dass er der Fremdenpolizei seinen 1994 geborenen
Sohn, von dessen Existenz er im Herbst 1998 erfahren hatte, verschwiegen hat,
zumal sich das Kind mit der Mutter in der Schweiz aufhielt und der
Beschwerdegegner zu ihnen Kontakte pflegte.

3.4.5 Demnach hat der Beschwerdegegner verschiedene für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Erwähnung
des ausserehelichen Kindes in Verbindung mit der faktischen Trennung von der
Schweizer Ehefrau hätte die Fremdenpolizei unter anderem zu weiteren
Abklärungen veranlassen können (vgl. Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

Ob dem Beschwerdegegner auch das Verschweigen der Zeugung des zweiten Kindes
vorzuhalten ist - so das Bundesamt für Ausländerfragen -, kann hier offen
gelassen werden. Laut Vernehmlassung des Rekursgerichts, das sich im
angefochtenen Urteil hiezu nicht äusserte, ist nicht erstellt bzw. eine reine
Vermutung, dass der Beschwerdegegner von der betreffenden Schwangerschaft im
Februar 1999 bereits Kenntnis hatte.

3.5 Wie das Bundesgericht schon im vorangegangenen Verfahren ausgeführt hat,
muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben des Ausländers verweigert worden wäre (E. 2.2 des Urteils 2A.57/2002;
Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung,
in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen
Ausländerrechts, 2001, S. 141). Damit geht das Argument des Rekursgerichts
fehl, es könne dem Beschwerdegegner kein wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen vorgeworfen werden, weil die Behörden die
Niederlassungsbewilligung trotz Getrenntlebens hätten erteilen müssen. Dieser
Bemerkung des Rekursgerichts ist aber auch sonst zu widersprechen: Wenn der
Ausländer im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
entstehen kann (in casu: 27. April 1999), mit seiner künftigen neuen Ehefrau
bereits intime Beziehungen pflegt und ein (zweites) Kind gezeugt hat und
sodann gestützt auf die Ehe zur ersten Gattin, mit der er kein Eheleben mehr
führt, eine Niederlassungsbewilligung verlangt, liegt der Einwand des
Rechtsmissbrauchs nahe. Das ändert aber nichts daran, dass die Angemessenheit
eines Widerrufs - auch unter Einbezug des gesamten bisherigen Verhaltens in
der Schweiz - näher zu prüfen ist (vgl. E. 2.2 und 4.3 des Urteils
2A.57/2002).

3.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner  das
Getrenntleben und seine Vaterschaft in der Absicht verschwiegen hat, seinen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherzustellen. Auch insoweit ist der
Einwand des Beschwerdegegners, er sei bemüht gewesen, seine Ehe mit der
Schweizer Bürgerin zu retten, unbehelflich. Dies erklärt und rechtfertigt
nicht das Verschweigen der tatsächlich bestehenden Situation gegenüber den
Behörden.

4.

Demnach ist vorliegend - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und des
Beschwerdegegners - ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
gegeben. Dies muss allerdings nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung führen. Vielmehr ist entsprechend der
Angemessenheitsprüfung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens den besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG
und E. 3.5 am Ende), wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser
Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.; E. 4.3
des Urteils 2A.57/2002, mit Hinweisen). Nachdem weder die kantonale
Ausländerbehörde, die eine solche Abwägung für entbehrlich hielt, noch das
Rekursgericht, das aufgrund seiner rechtlichen Würdigung keinen Anlass hiezu
hatte, bislang eine umfassende Angemessenheitsprüfung mit entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen und das zustehende Ermessen ausgeübt
haben, ist der angefochtene Entscheid des Rekursgerichts vom 16. August 2002
aufzuheben und die Angelegenheit an die Fremdenpolizei des Kantons Aargau
zurückzuweisen (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). Eine Zurückweisung an die
kantonalen Behörden ist umso mehr angezeigt, als diesen neben der Prüfung der
Verhältnismässigkeit auch ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in welchen
das Bundesgericht nicht eingreifen kann (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523,
mit Hinweisen).

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begründet, und der
angefochtene Entscheid des Rekursgerichts ist entsprechend dem Antrag des
Bundesamtes für Ausländerfragen aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen
werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). Das Rekursgericht hat über die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Zu diesem Zweck
werden ihm die Akten zurückgewiesen; es wird für deren Weiterleitung an die
Fremdenpolizeibehörde besorgt sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. August 2002
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Akten gehen vorläufig an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons
Aargau zur Regelung der Kosten für sein Verfahren.

4.
Dieses Urteil wird dem Bundesamt für Ausländerfragen, dem Beschwerdegegner,
dem Rekursgericht im Ausländerrecht sowie der Fremdenpolizei des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: