Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.430/2002
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2A.430/2002 /bie

Urteil vom 25. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. ________, zzt. Flughafengefängnis, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Duri Poltera, Segantinistrasse 21, 9008 St. Gallen,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 4. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Der algerische Staatsangehörige A.________, geboren 23. Oktober 1952, reiste
am 21. Dezember 1998 illegal in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 16. April
1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge ein Asylgesuch von A.________ ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 23. Juni 1999 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

A. ________ wurde erstmals am 12. November 2001 in Ausschaffungshaft genommen
und am 11. Februar 2001 wieder aus der Haft entlassen. Am 7. Juni 2002 wurde
er erneut in Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 prüfte
und genehmigte der Haftrichter an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Haft bis zum 6. September
2002.

B.
Nachdem das algerische Generalkonsulat für A.________ einen "Laissez-passer"
ausgestellt hatte, blieb eine für den 8. Juni 2002 organisierte unbegleitete
Ausreise nach Algerien unversucht, weil A.________ klar zum Ausdruck gebracht
hatte, dazu nicht bereit zu sein. Am 22. Juli 2002 scheiterte ein
Ausschaffungsversuch, der vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen in
Zusammenarbeit mit den für die Rückführungsunterstützung zuständigen
Bundesbehörden vorgenommen wurde, daran, dass sich A.________ in Genf heftig
dagegen wehrte, das Flugzeug zu besteigen. Weil die algerischen Behörden der
Ausschaffung dienenden Sonderflügen keine Landeerlaubnis erteilen, wird
zurzeit die Möglichkeit der Ausschaffung mit einem Linien- oder Sonderflug
nach Madrid und von dort mit einem Linienflug nach Algerien geprüft.

C.
Mit Gesuch vom 23. August 2002 beantragte das Ausländeramt beim Haftrichter,
die Haft von A.________ um weitere drei Monate zu verlängern. Am 4. September
2002 führte der Haftrichter an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Verhandlung durch und
verlängerte die Ausschaffungshaft letztmals für drei Monate bis spätestens
zum 6. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind.
Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise
auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II
59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG
genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381;
124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen (vgl.
BGE 126 II 439; 125 II 377 E. 4 S. 383), die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 127 II 168;
125 II 217, 377 E. 5 S. 384; 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die
Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3
ANAG; vgl. BGE 124 II 49).

Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder
Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert
werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).

2.
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Vollzug der
Wegweisung scheiterte bisher einzig an seinem Verhalten. Bereits aufgrund der
wiederholten Weigerung des Beschwerdeführers, an der Ausschaffung
mitzuwirken, bzw. des dabei gezeigten Widerstandes ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG offenkundig gegeben.
Im renitenten Verhalten des Beschwerdeführers liegt sodann ein besonderes
Hindernis, das eine Haftverlängerung zu begründen vermag. Schliesslich haben
die Behörden die erforderlichen Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung jeweils
zeitgerecht ergriffen, so dass sie dem Beschleunigungsgebot bisher
nachgekommen sind. Alle diese Gesichtspunkte sind vor Bundesgericht nicht
mehr strittig und in der ausführlichen Begründung des angefochtenen
Entscheids umfassend und zutreffend behandelt worden, weshalb es sich nicht
rechtfertigt, darauf nochmals vertieft einzugehen.

Umstritten sind vor Bundesgericht hingegen die folgenden Punkte: Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Haftrichter habe seine
Hafterstehungsfähigkeit nicht in genügendem Masse abgeklärt, insbesondere
weil er seinen Gesundheitszustand nicht näher untersuchen liess. Weiter sei
fraglich, ob die Ausschaffung in den drei verbleibenden Monaten noch
organisiert und durchgeführt werden könne. Schliesslich erachtet der
Beschwerdeführer die Haft gemessen an den Verhältnissen des Einzelfalles als
unverhältnismässig.

3.
3.1 Psychische oder physische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur
Haftentlassung. Die kantonalen Behörden haben jedoch angemessene
Haftbedingungen zu gewährleisten, wobei es sich rechtfertigen kann, die Haft
in einer Klinik oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Erst
wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird,
stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Die kantonalen Behörden
müssen die Entwicklung der konkreten Umstände, namentlich des
Gesundheitszustandes des Häftlings, im Auge behalten und der Frage der
Zumutbarkeit im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches oder von Amtes wegen
nachgehen; die Sperrfristen gemäss Art. 13c Abs. 4 dritter Satz ANAG gelten
diesfalls nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.423/2001 vom 9.
Oktober 2001 sowie - zur Frage der Sperrfristen - BGE 125 II 217 E. 3c/aa S.
224; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht. Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.118 ff.).
3.2 Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter eine kontinuierliche Beobachtung
des Beschwerdeführers sowie seine Verlegung in eine andere Haftanstalt
empfohlen. Eine vertiefte Abklärung erachtete er im Urteilszeitpunkt offenbar
nicht als erforderlich. Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Obschon für einen Haftrichter an sich die
Möglichkeit besteht, ergänzende Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen, ist
doch zu berücksichtigen, dass dafür aufgrund der Behandlungsfristen von Art.
13c Abs. 2 ANAG (bei der erstmaligen Haftanordnung) bzw. Art. 13b Abs. 2 ANAG
(bei der Haftverlängerung; dazu BGE 2A.224/2002 vom 11. Juni 2002, E. 3.5)
nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung steht. Es muss dem Haftrichter daher
ein gewisser Beurteilungsspielraum dafür eingeräumt werden, ob er die ihm
bekannten Umstände des Einzelfalles als derart schwerwiegend erachtet, dass
er in der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Frist vertiefte Abklärungen zum
Gesundheitszustand eines Häftlings anordnet, oder ob er die Behörden zu einer
entsprechenden Beobachtung während der Haft anweist.

Bereits bei der Haftanordnung am 11. Juni 2002 hatte der Haftrichter die
Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers empfohlen.
Für diesen bestand denn auch während der bisherigen Haftdauer von rund drei
Monaten die Möglichkeit, sich an den ärztlichen Betreuungsdienst zu wenden
und auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam zu machen. Dass er
unter psychischen Problemen leiden könnte, ist dem Haftrichter im
Haftverlängerungsverfahren erneut aufgefallen. Dennoch gibt es keine
Anhaltspunkte für eine besondere Erschwerung der Erkrankung bzw. dafür, dass
der Haftrichter zwingend eine unverzügliche ärztliche Untersuchung hätte
anordnen müssen. Die von diesem ausgesprochenen Empfehlungen erscheinen
vielmehr als geeignet, die allenfalls erforderliche Behandlung bzw. ärztliche
Betreuung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid erweist sich daher nicht
als unvollständig. Gestützt darauf rechtfertigt sich auch nicht die
Folgerung, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des haftrichterlichen
Urteils nicht hafterstehungsfähig gewesen.

3.3 Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer
unmittelbar im Anschluss an die haftrichterliche Verhandlung ärztlich
untersucht und kurz danach in eine andere Anstalt - nicht aber in eine Klinik
- verlegt worden ist. Ein besonderer Behandlungsbedarf wurde dabei offenbar
nicht diagnostiziert. Gleichzeitig hat sich der untersuchende Arzt zur
Behauptung des Beschwerdeführers geäussert, die körperlichen Beschwerden
stammten von Schlägen durch andere Personen. Auch wenn sich dies nach dem
haftrichterlichen Urteil ereignet hat und somit für den vorliegenden
bundesgerichtlichen Entscheid noch nicht wesentlich ist (vgl. BGE 125 II 217
E. 3a S. 221; 122 I 299 E. 5d S. 310), ergibt sich daraus doch ein gewisser
Hinweis dafür, dass die ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers durchaus
als sichergestellt gelten kann und den Empfehlungen des Haftrichters Folge
geleistet wird.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als fraglich, ob die Ausschaffung innert
der verbleibenden drei Monate organisiert und durchgeführt werden könne. Er
beruft sich damit sinngemäss auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, wonach die Haft
unter anderem dann beendet wird, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
ist. Dieser Haftbeendigungsgrund greift indessen nur, wenn triftige Gründe
für die Undurchführbarkeit der Ausschaffung sprechen oder wenn praktisch
feststeht, dass sich diese innert der gesetzlichen Frist nicht realisieren
lässt. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden
kann, lässt die Ausschaffung nicht als undurchführbar erscheinen. Nur die
vage und höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, die
Wegweisung vollziehen zu können, führt zur Unzulässigkeit der Haft, nicht
indessen eine ernsthafte, wenn auch geringfügige Möglichkeit (BGE 127 II 168
E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.81).

4.2 Es mag zutreffen, dass die von den Behörden im vorliegenden Fall in
Aussicht genommene Ausschaffungsvariante - mit Linien- oder Sonderflug nach
Madrid und von dort mit Linienflug nach Algerien - erstmals zur Anwendung
gelangt und es nicht gänzlich sicher ist, ob sie sich auch tatsächlich wie
geplant umsetzen lässt. Es erscheint aber nicht als rein theoretisch, dass
die Ausschaffung gelingen könnte. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die den Behörden noch zur Verfügung stehenden drei Monate nicht ausreichen
sollten, um die vorgesehene Ausschaffung zu realisieren. Sollte sie
scheitern, spricht ohnehin einiges dafür, dass dies erneut einzig wegen des
Widerstands des Beschwerdeführers und damit aus von ihm selber zu
vertretenden Gründen geschehen dürfte. Dies begründet aber keine
Undurchführbarkeit im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG.

5.
5.1 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Haft als
unverhältnismässig; der Haftrichter habe nicht in genügendem Masse
berücksichtigt, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, dass der Vollzug der
Wegweisung als vage erscheine und dass eine mildere Massnahme, insbesondere
eine Eingrenzungsverfügung, ergriffen werden könne.

5.2 Wie dargelegt, kann zurzeit weder davon ausgegangen werden, die Haft sei
aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, noch davon, der Vollzug der
Wegweisung sei undurchführbar. Sodann gilt für den Haftgrund der
Untertauchensgefahr die Besonderheit, dass sich dessen Voraussetzungen
teilweise mit den Kriterien der Verhältnismässigkeit überschneiden. Ist von
Untertauchensgefahr auszugehen, fällt eine mildere Massnahme wie die
Meldepflicht oder die Eingrenzung regelmässig ausser Betracht, es sei denn,
die Untertauchensgefahr sei einzig deswegen angenommen worden, weil bisher
ein fester Aufenthaltsort fehlte und neu ein solcher besteht
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.127/1998 vom 7. April 1998;
Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.86). Diese besondere Sachlage trifft im vorliegenden
Fall aber nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich im Gegenteil sehr renitent
verhalten, und die Untertauchensgefahr ist unabhängig davon zu bejahen, ob er
über eine feste Bleibe verfügt oder nicht. Damit erscheint die Haft unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände verhältnismässig.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und muss
abgewiesen werden. Da der an sich kostenpflichtige (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG)
Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Begehren nicht als von vornherein
aussichtslos erscheinen, ist seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 152 OG). Unter diesen
Umständen sind keine Kosten zu erheben, und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es
wird ihm Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: