Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.425/2002
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2A.425/2002 /kil

Urteil vom 18. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1.  X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dorothea Meyer Schmidiger, c/o Staiger,
Schwald & Roesle,
Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.

Internationale Amtshilfe an die "Hellenic Capital Market
Commission (HCMC)" im Fall "Goody's SA"

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 25. Juni 2002).

Sachverhalt:

A.
Am 3. Juli 2001 kündigte die "Delta Holding S.A.", Athen, ein
Übernahmeangebot für die "Goody's S.A.", Thessaloniki, an, was sich positiv
auf deren Aktienkurs auswirkte. Im Vorfeld dieser Veröffentlichung hatte die
Bank Hofmann AG in mehreren Tranchen 4'870 "Goody's"-Aktien zu einem Preis
von EUR 67'061.40 gekauft.

B.
Am 23. Januar 2002 ersuchte die "Hellenic Capital Market Commission" (HCMC)
die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) im Zusammenhang mit diesen
Transaktionen um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG, SR 954.1). Die
Bankenkommission holte hierauf die gewünschten Auskünfte ein und verfügte am
25. Juni 2002, dass dem Gesuch entsprochen und der "Hellenic Capital Market
Commission" mitgeteilt werde, dass folgende Transaktionen für X.________ und
Y.________ getätigt worden seien:
Datum
Kauf/Verkauf
Menge
Stückpreis
7.06.01
Kauf
5000
EUR 13.9468
15.06.01
Kauf
2000
EUR 13.9928
21.06.01
Kauf
2800
EUR 13.6319
2.07.01
Kauf
70
EUR 13.40
2.07.01
Verkauf
60
EUR 13.70
3.07.01
Kauf
2000
EUR 13.9771
6.07.01
Verkauf
11810
EUR 16.8328

Die wirtschaftlich Berechtigten seien mit den Kontoinhabern identisch, wobei
die Aufträge jeweils von X.________ ausgegangen seien. Die Bankenkommission
wies die "Hellenic Capital Market Commission" ausdrücklich darauf hin, dass
diese Informationen nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des
Effektenhandels verwendet werden dürften (Ziff. 2 des Dispositivs) und
jegliche Weiterleitung an andere Behörden - inklusive Strafbehörden - ihre
erneute vorgängige Zustimmung voraussetze (Ziff. 3 des Dispositivs). Bei den
umstrittenen Transaktionen war ein Bruttogewinn von EUR 34'836.25 erzielt
worden.

C.
X.________ und Y.________ haben hiergegen am 5. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung der
Bankenkommission aufzuheben und die Gewährung der Amtshilfe an die "Hellenic
Capital Market Commission" zu verweigern, da die Prinzipien der
Vertraulichkeit, der Spezialität und der langen Hand nicht garantiert seien.
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission
ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht
öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln.
Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler"
handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2
lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und an ein Amts- oder Berufsgeheimnis
gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG; "Vertraulichkeit"). Die
Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen
Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem
Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen
Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergegeben werden
(Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die
Weiterleitung an Strafbehörden ist untersagt, wenn die Rechtshilfe in
Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und
3 BEHG).

2.
2.1 Die "Hellenic Capital Market Commission" ersucht die Bankenkommission
wegen des Verdachts einer allfälligen Ausnutzung von Insiderinformationen
gemäss Art. 3 des Präsidialdekrets 53/1992 im Vorfeld des Übernahmeangebots
der "Delta Holding S.A." für die "Goody's S.A." um Amtshilfe. Die
Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass es sich bei der "Hellenic
Capital Market Commission" um die hierfür zuständige griechische
Aufsichtsbehörde handelt (vgl. Art. 8 Ziff. 1 des Präsidialdekrets 53/1992
"on the acts of persons possessing confidential information in compliance
with directive 89/592/EEC"; Art. 30 - 39 des Gesetzes 2324/1995); dass
hinreichende Anhaltspunkte für die beantragte Amtshilfe bestehen, nachdem die
umstrittenen Geschäfte in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe
einer vertraulichen Information erfolgt sind (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414,
126 E. 6a/bb S. 137; Urteil 2A.486/2001 vom 15. März 2002, E. 4.2.1); dass
sich die Amtshilfe im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen zur
Bekämpfung von Finanzmarktdelikten auch auf Kundeninformationen beziehen kann
(BGE 125 II 65 E. 5 S. 72 f., mit Hinweisen; ausdrücklich bestätigt im Urteil
2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 4b); dass die Bankenkommission in ihrem
Verfahren grundsätzlich nicht abzuklären hat, ob tatsächlich
Insiderinformationen ausgenutzt wurden oder nicht (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 u.
5.2.3; 127 II 323 E. 7b/aa S. 334) und dass schliesslich auch eine spontane,
über die konkrete Anfrage hinausgehende Amtshilfe, wie sie hier hinsichtlich
der Geschäfte vom 7. und 15. Juni 2002 erteilt werden soll (7'000 Titel
"Goody's"), möglich ist (BGE 125 II 65 E. 7 S. 74 f.). Sie beanstanden
hingegen unter Berufung auf ein Parteigutachten, dass nach dem griechischen
Recht die Prinzipien der Vertraulichkeit, der Spezialität und der langen Hand
nicht hinreichend garantiert erschienen.

2.2
2.2.1Die "Hellenic Capital Market Commission" hat am 18. Januar 2002
zugesichert, die übermittelten Angaben ausschliesslich zur Überwachung des
Effektenhandels und zu dem in ihrem Gesuch genannten Zweck zu verwenden, an
das Amts- bzw. Berufsgeheimnis gebunden zu sein und die erhaltenen
Informationen weder öffentlich zugänglich zu machen, noch ohne Zustimmung der
Bankenkommission an andere Behörden weiterzuleiten:
"We hereby expressly confirm that:

all information obtained from you in this matter will be used exclusively for
the direct supervision of securities exchanges and trading in securities and
solely for the purposes set out in our request,

our authority is bound by official or professional secrecy,

we will neither make public nor transmit the obtained information to other
authorities or bodies, including other supervisory authorities and penal
prosecuting authorities, without the prior consent of the Swiss Federal
Banking Commission."

Mit Blick auf diese unzweideutige, durch die zuständige ausländische
Fachinstanz abgegebene Erklärung kann auf die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden.
Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche
Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den
Spezialitätsvorbehalt hält und - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass er dies im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte,
steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bloss wenn die ausländische
Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärung tatsächlich nicht
in der Lage ist, dem Spezialitätsvorbehalt bzw. dem "Prinzip der langen Hand"
angemessen Nachachtung zu verschaffen, muss die Bankenkommission die Praxis
ihr gegenüber allenfalls überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II
409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139). Eine bereits heute abzugebende
Garantie dafür, dass ihre Schritte immer und in jedem Fall Erfolg haben
werden, kann nicht zur Voraussetzung der Amtshilfe gemacht werden, ansonsten
diese in den meisten Fällen gar nicht mehr möglich wäre. Bis zum Beweis des
Gegenteils darf die EBK davon ausgehen, dass sich die "Hellenic Capital
Market Commission" im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an die
abgegebene Zusicherung halten und im zwischenstaatlichen Verkehr mit der
erforderlichen Zurückhaltung operieren wird (BGE 128 II 407 E. 3.2 u. 4.3.3).
2.2.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Soweit
sie darauf hinweisen, dass die "Hellenic Capital Market Commission" keinem
Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterliege, verkennen sie Art. 9 und 10 des
Präsidialdekrets 53/1992, die Art. 10 der EU-Richtlinie 1989/592/EWG vom 13.
November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte
konkretisieren (Amtsblatt Nr. L 334 vom 18.11.1989 S. 30-32; vgl. auch Art.
13 u. 14 des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation [Marktmissbrauch] vom 30. Mai 2001 [Amtsblatt Nr. C 240 E
vom 28. August 2001 S. 265 ff.] und die Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses dazu vom 17. Januar 2002 [Amtsblatt Nr. C 080 vom 3. April
2002 S. 61 ff.]). Danach unterliegen die im Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgetauschten Informationen "dem Berufsgeheimnis, zu dessen
Wahrung die Personen verpflichtet sind, welche bei den zuständigen Stellen,
die diese Informationen erhalten, eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben"
(vgl. Art. 10 Ziff. 1 der Richtlinie 1989/592; Art. 9 des Präsidialdekrets
53/1992). Allfällige Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren
vorbehalten, dürfen die entsprechenden Angaben nur zur Erfüllung der Aufgaben
gemäss der Richtlinie sowie für damit verbundene Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren verwendet werden; für jede andere Nutzung ist die
Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich (Art. 10 Ziff. 1 u. 3 der
Richtlinie 1989/592; Art. 10 Ziff. 3 des Präsidialdekrets 53/1992). Ergibt
sich die Vertraulichkeit und Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis damit
bereits aus dem Präsidialdekret 53/1992 selber, erübrigt es sich abzuklären,
ob andere Bestimmungen des griechischen Finanzmarktrechts diese ebenfalls
garantieren. Die "Hellenic Capital Market Commission" hat zugesichert, die
ersuchten Angaben nur für ihre aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen zu
benutzen und - in Abweichung vom entsprechenden EU-Recht (vgl. BGE 125 II 65
E. 9b/bb S. 76 f.) - in jedem Fall vor einer Weitergabe an eine andere
Instanz und insbesondere an eine Straf(verfolgungs)behörde um die Zustimmung
der EBK nachzusuchen. Die Bankenkommission hat ihrerseits einen
entsprechenden Vorbehalt in die angefochtene Verfügung aufgenommen (Ziffer 3
ihres Dispositivs). Unter diesen Umständen besteht - nachdem auch im
internationalen Verkehr ein Verhalten nach Treu und Glauben zu vermuten ist
(Urteil 2A.276/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.5; BGE 128 II 407 E. 4.3.1 S.
414; für die Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland: Urteil 1A.207/1989
vom 8. Februar 1990, E. 4b) - keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit
ihrer Erklärung zu zweifeln und die ausschliessliche und vertrauliche
Verwendung der aufsichtsrechtlich einverlangten Information zu dem im
Ersuchen genannten Zweck in Frage zu stellen.

2.2.3 Zwar sieht die Erklärung vom 18. Januar 2002 keine ausdrückliche
Zusicherung von "best efforts" vor, diese ist aber in der Erklärung, die
Informationen überhaupt nur bei Zustimmung der EBK weiterzuleiten, enthalten.
Sollte eine nationale Weiterleitungspflicht bestehen, welcher die HCMC
nachzukommen hätte, ohne dass die EBK dem zustimmen könnte, läge es im
Interesse der ersuchenden Behörde selber, auf die allfälligen Folgen einer
Missachtung der von ihr abgegebenen Zusicherungen hinzuweisen und sich im
Rahmen des ihr Möglichen gegen entsprechende Massnahmen rechtlich wie
politisch zur Wehr zu setzen. Das Bestehen nationaler Anzeigepflichten - wie
sie hier gestützt auf Art. 37 des griechischen Strafgesetzbuches behauptet
werden - schliesst die Gewährung von Amtshilfe nicht grundsätzlich aus,
nachdem solche nach schweizerischem Recht auch für die Bankenkommission
gelten (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG) und es einem unerklärlichen
Wertungswiderspruch gleichkäme, eine entsprechende Anzeigepflicht - mit der
damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - zwar für die Bankenkommission
landesintern vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe jedoch davon abhängig
machen zu wollen, dass die nachsuchende ausländische Aufsichtsbehörde gerade
keiner solchen unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa S. 412 f.).
2.2.4 Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die in den
EU-Richtlinien und im Präsidialdekret 53/1992 vorgesehenen
Geheimhaltungspflichten nur im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gälten, verkennen sie, dass die "Hellenic Capital Market
Commission" am 18. Januar 2002 der EBK eine eigenständige, über die
EU-Richtlinie hinausgehende Zusicherung abgegeben hat. Dasselbe gilt, soweit
sie einwenden, es erscheine gemäss dem in ihrem Auftrag ausgearbeiteten
Gutachten nicht sichergestellt, dass die in Amtshilfe übermittelten
Informationen nicht zur Verfolgung einer allfälligen Steuerhinterziehung
verwendet werden könnten. Es ist nicht am Bundesgericht, sich im Rahmen eines
Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen um Streitfragen hinsichtlich
der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (Urteil 2A.234/2000 vom
25. April 2001, E. 2a, veröffentlicht in: EBKBulletin 42/2002 S. 61 ff.); die
von den Beschwerdeführern eingereichte, mit keinerlei Hinweisen auf
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis versehene Stellungnahme eines
griechischen Anwalts ist deshalb auch insofern nicht geeignet, die
unzweideutige Erklärung der HCMC in Frage zu stellen. Klar ist, dass die zu
übermittelnden Informationen nach dem schweizerischen Recht nicht im Rahmen
eines Steuerhinterziehungsverfahrens, für das keine Rechtshilfe geleistet
werden könnte (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG [SR 351.1]), verwendet werden dürfen
und vertraulich zu behandeln sind. Die Bankenkommission wird hierauf in
Bestätigung der von ihr in der angefochtenen Verfügung angebrachten
Vorbehalte bei der Übermittlung noch einmal deutlich hinzuweisen haben. Da
der griechischen Aufsichtsbehörde offenbar zum ersten Mal Amtshilfe gewährt
wird, hat sie diese auch über die Folgen einer allfälligen Verletzung der
Bedingungen, unter denen dies geschieht (Art. 38 Abs. 2 BEHG), zu
informieren: Sollte sich die "Hellenic Capital Market Commission" nicht an
ihre Zusicherungen halten und die in Amtshilfe gelieferten Informationen zu
Zwecken verwenden, welche rechtshilfeweise verpönt wären, müsste die
Amtshilfepraxis ihr gegenüber überdacht und eine weitere Übermittlung von
Informationen an sie allenfalls umfassend verweigert werden (BGE 128 II 407
E. 4.3.3 S. 416; vgl. das Urteil 2A.276/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.6 mit
weiteren Hinweisen).

3.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: