Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.424/2002
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2A.424/2002 /leb

Urteil vom 10. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Schaub.

Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude,
6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1,
6371 Stans.

Direkte Bundessteuer 1999
(gesonderte Jahressteuer 1999),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 4.
Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ gab per 30. Juni 1999 seine selbständige Erwerbstätigkeit als
Bauunternehmer auf. In den Jahren 1997 und 1998 hatte er beim Verkauf von
Liegenschaften Gewinne von Fr. 215'120.-- (1997) bzw. Fr. 205'975.-- (1998)
erzielt. Das Kantonale Steueramt Nidwalden (nachfolgend: Steueramt) addierte
die beiden Gewinne und erhob darauf, ausgehend von einem steuerbaren und
satzbestimmenden Einkommen von Fr. 421'000.--, am 28. Februar 2001 bei den
Ehegatten X.________ für die direkte Bundessteuer eine einmalige Jahressteuer
1999 von Fr. 43'997.--.

B.
Die Einsprache gegen diese Veranlagung wies das Steueramt am 17. April 2001
ab. Massgebend für die Veranlagung der einmaligen Jahressteuer auf
Kapitalgewinnen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (Bundessteuergesetz, DBG; SR 642.11) sei das
Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. April 1993
(nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 7; publiziert in ASA 62 S. 323 f.): Der
Hinweis, dass die Jahressteuer für das Steuerjahr geschuldet werde, in dem
die entsprechenden, ausserordentlichen Einkünfte zugeflossen seien, ändere
nichts an der bisherigen Regelung, dass alle solchen ausserordentlichen
Einkünfte der Bemessungs- und Veranlagungsperiode addiert und einer
besonderen Jahressteuer unterworfen würden.

C.
Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
(nachfolgend: Verwaltungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 4.
Februar 2002 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung bzw. Neuveranlagung an
die Einspracheinstanz zurück: Wenn Einkommenselemente in zwei Jahren
anfallen, seien getrennt für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) zwei
Sonderveranlagungen vorzunehmen.

D.
Dagegen erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung am 30. August 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Veranlagung mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 421'000.-- und einem Steuerbetrag von Fr. 43'997.-- unter
Kostenfolge für die Beschwerdegegner zu bestätigen. Wie bereits in Art. 43
des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (Bundessteuerbeschluss 1940, BdBSt) gehe es in Art. 47
DBG darum, die Bemessungslücke für ausserordentliche Einkünfte zu schliessen.
Da nach bisheriger bundesgerichtlicher Praxis die infolge Beendigung der
Steuerpflicht oder bei Vornahme einer Zwischenveranlagung in eine
Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Einkünfte gesamthaft einer
Jahressteuer unterlagen, habe dasselbe auch für die Bemessung der
Jahressteuer gemäss Art. 47 DBG zu gelten, welcher nur als logische
Weiterführung dieser Regelung verstanden werden könne. Der wahre Sinn von
Art. 47 DBG ergebe sich nicht aus dem reinen Wortlaut, sondern erst durch die
systematische Einbettung dieser Bestimmung in die für die Steuerperiode
1999/2000 noch als Hauptvariante geltende zweijährige
Vergangenheitsbemessung. Implizit zeigten die Gesetzesmaterialien auf, dass
die Formulierung des Art. 47 Abs. 1 DBG nicht den wahren gesetzgeberischen
Willen wiedergebe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes,
letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 146
DBG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zu deren Erhebung legitimiert
(Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 5 und 17 der
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11.
Dezember 2000; SR 172.215.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 106 und 108 OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ist in Abgabestreitigkeiten weder an die Begehren noch an deren
Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 34 E. 1c S. 37).

2.
2.1 Im System der Vergangenheitsbemessung ist bei Beendigung der Steuerpflicht
oder bei Zwischenveranlagungen eine besondere Jahressteuer für
ausserordentliche Einkünfte notwendig, weil diese sonst in eine
systembedingte Bemessungslücke fallen und damit unbesteuert bleiben würden.
Bis Ende 1994 schloss Art. 43 BdBSt die Bemessungslücke: neben der Steuer vom
übrigen Einkommen war "eine volle Jahressteuer auf den in der Berechnungs-
und in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen
im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f, zu dem Steuersatze geschuldet, der
sich für dieses Einkommen allein ergibt".
Seit 1995 unterliegen "die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer
Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als
Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG,
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien
oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes (...)
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen
Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt" (Art.
47 Abs. 1 DBG). "Die Jahressteuer nach Absatz 1 wird für das Steuerjahr
festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Für die
Bestimmung des Steuersatzes werden diese Einkünfte zusammengerechnet" (Abs.
4).

2.2 Wie Sonderveranlagungen auf Grund von Art. 47 DBG vorzunehmen sind, ist
auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu ermitteln. Deren Ziel ist es, den
Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der
auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein,
namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt.
Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter
Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich
Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung,
welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine
sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 177 E. 3 S. 179; 124 II 372 E. 5
S. 376, mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht stützte sich auf den Wortlaut von Art. 47 Abs. 1
DBG: Dem lasse sich klar entnehmen, "dass sämtliche im Rahmen der
Sonderveranlagung zu erfassenden Einkommenselemente für das Steuerjahr, in
welchem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem
Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, unterliegen". Daraus ergebe
sich, dass "nicht sämtliche Einkommenselemente der Bemessungs- und
Steuerperiode gesamtheitlich zu addieren sind, sondern pro Steuerjahr
lediglich diejenigen Einkommenselemente in ihrer Gesamtheit zusammenzurechnen
sind, welche in diesem auch zugeflossen sind, womit die Sonderveranlagung als
beschränkt auf ein Steuerjahr (Kalenderjahr) zu verstehen ist. Dies bringt
mit sich, dass in Fällen, in denen zu erfassende Einkommenselemente nicht nur
in einem Jahr, sondern in zwei Jahren angefallen sind, zwei
Sonderveranlagungen - eine für jedes Steuerjahr mit den entsprechenden
Einkommenselementen - zu ergehen haben".

2.4 Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird "mit der in
Artikel 47 vorgesehenen Jahressteuer nur fortgesetzt, was schon bisher galt.
[...] Der Hinweis, dass die Jahressteuer für das Steuerjahr geschuldet wird,
in dem die entsprechenden, ausserordentlichen Einkünfte zugeflossen sind,
ändert nichts an der bisherigen Regelung, dass alle solchen
ausserordentlichen Einkünfte der Bemessungs- und Veranlagungsperiode addiert
und einer besonderen Jahressteuer unterworfen werden; diese ist zum Satz zu
berechnen, der sich aus diesen ausserordentlichen Einkünften allein ergibt
(vgl. Art. 47 Abs. 4 letzter Satz)" (Kreisschreiben Nr. 7 S. 12).
Dieser Auslegung hat sich ein Teil der Lehre angeschlossen (Peter Agner/Beat
Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, Art. 47 N. 1); andere distanzieren sich "von dieser Auslegung
contra legem" (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art.
47 N. 25, mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Entwürfe des Bundesrats im Jahr 1983 für ein
Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) und ein neues
Bundessteuergesetz (DBG) basierten auf einem vollständigen Systemwechsel. Mit
der Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes und dem Wechsel vom
Bundessteuerbeschluss 1940 zum Bundessteuergesetz beabsichtigte der Bundesrat
eine "Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung für natürliche und
juristische Personen auf der Grundlage der sog. einjährigen
Postnumerando-Methode" (Botschaft vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III S. 4 f.).
In den eidgenössischen Räten war die Frage der zeitlichen Bemessung jedoch
heftig umstritten. In der parlamentarischen Beratung setzte sich entgegen dem
bundesrätlichen Vorschlag als Grundsatz die (bisherige)
Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Steuerperiode durch (vgl. Art. 40
DBG, Art. 15 StHG). Als Kompromiss wurde den Kantonen frei gestellt, die
Gegenwartsbemessung mit einjähriger Steuerperiode festzulegen (vgl. Art. 41
in Verbindung mit Art. 208 ff. DBG, Art. 16 StHG), so dass nun zwei
unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen.
Aus der Gesetzesberatung geht hervor, dass man am bisher praktizierten
zeitlichen Bemessungssystem nach dem Vorbild des Bundessteuerbeschlusses 1940
festhalten wollte (vgl. u.a. Ständerat Stucki, Amtl.Bull. SR 1986 S. 143;
Nationalrat Müller-Wiliberg, Amtl.Bull. NR 1989 S. 738).

3.2 Der Gesetzgeber beschränkte sich bei Kapitalgewinnen anlässlich der
Beendigung der Steuerpflicht oder bei Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit darauf, das alte System von Art. 43 BdBSt wieder
aufzunehmen.
Die Besteuerung wurde allerdings nicht mehr auf die buchführungspflichtigen
Unternehmen beschränkt, sondern auf alle Kapitalgewinne ausgeweitet (Art. 18
Abs. 2 DBG). Auch erfasst Art. 47 DBG neben den Gewinnen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit Einkünfte, die vorher bei Beendigung der Steuerpflicht oder
Vornahme einer Zwischenveranlagung einer Besteuerung entgangen waren
(Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien
oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes).

3.3 Der besonderen Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt sind neben den
eigentlichen Liquidationsgewinnen alle in der Berechnungs- und der
Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinne und verbuchten Wertvermehrungen
unterworfen, so dass sie die Bedeutung einer steuerlichen Schlussabrechnung
über die in den letzten Jahren der Betriebsführung aufgelösten, bisher nicht
als Gewinn versteuerten Reserven erhält (Heinz Masshardt, Kommentar zur
direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Art. 43 N. 2).
Diese Gewinne unterliegen sogar dann der Sonderbesteuerung, wenn sie nicht
unmittelbar mit der Liquidation zusammenhängen und zu einem Zeitpunkt erzielt
worden sind, in dem der Geschäftsinhaber noch gar nicht an eine
Geschäftsaufgabe dachte (Masshardt, a.a.O., Art. 43 N. 9).

3.4 In diese Schlussabrechnung werden alle Gewinne, die im Zusammenhang mit
der Geschäftsaufgabe stehen, einbezogen, d.h. neben dem eigentlichen
Liquidationsgewinn auch die in der Berechnungsperiode erzielten
Kapitalgewinne und verbuchten Wertvermehrungen (vgl. Masshardt, a.a.O., Art.
43 N. 9). Gleichzeitig können auch die damit verbundenen Ausgaben
(Liquidationskosten, Liquidationsverluste, Verluste aus der Veranlagungs- und
Steuerperiode) abgezogen werden (vgl. Masshardt, a.a.O., insbesondere N. 11
und 15 zu Art. 43). Erst das Schlussergebnis der so ermittelten Endabrechnung
ist steuerbar.
Dies ermöglicht die Besteuerung der Pflichtigen nach Massgabe ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 46 aBV bzw. Art. 127 Abs. 2
BV), was auch erklärterweise Ziel des Gesetzgebers für die Sonderveranlagung
nach Art. 47 DBG war (vgl. Botschaft, BBl 1983 III S. 106).
Eine solche steuerliche Endabrechnung wäre nicht möglich, wenn die im
Zusammenhang mit der Liquidation stehenden Kapitalgewinne in verschiedenen
Jahren erfasst und je für sich besteuert würden, wie es das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid wollte.

3.5 In Weiterführung von Art. 43 BdBSt (vgl. BGE 126 II 473 E. 3b S. 475, mit
Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 2A.477/2000 vom 11. Juni 2001 E. 2b;
Kreisschreiben Nr. 7; Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., Art. 47 N. 1; Marco
Duss/Daniel Schär, in Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2a, Basel 2000, Art. 47 DBG N. 3; Danielle Yersin, La
distinction entre l'activité indépendante et la gestion de la fortune privée,
dans le domaine immobilier, in ASA 67 S. 97 ff., S. 112) unterliegt deshalb
der Sonderveranlagung gemäss Art. 47 DBG der Liquidationsgewinn im genannten
umfassenden Sinn, der alle Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und mit der
Liquidation zusammenhängenden Einkommenszu- und –abgänge einschliesst.
Im Gegensatz zu den andern in Art. 47 Abs. 1 DBG genannten Einkünften
(Lotteriegewinnen, Kapitalabfindungen, Entschädigungen) kann sich der zu
besteuernde Liquidationsgewinn somit aus mehreren Teilgewinnen und Verlusten
zusammensetzen (zu den Abzügen vgl. Locher, a.a.O., Art. 47 N. 18), die zu
unterschiedlichen Zeitpunkten erzielt werden. Als zugeflossen gilt dieser
Liquidationsgewinn im Steuerjahr, in dem die Liquidation beendet wird (vgl.
Art. 47 Abs. 1 am Ende und Abs. 4 Satz 1 DBG).
Die Steuerverwaltung hatte deshalb richtigerweise die in den Jahren 1997 und
1998 erzielten Verkaufsgewinne als Teile der steuerlichen Schlussabrechnung -
deren Berechnung unbestritten ist - im Steuerjahr ihres Zuflusses mit der
Jahressteuer 1999 erfasst.

4.
4.1 Demnach erweist sich die Auslegung des Verwaltungsgerichts als
bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002
aufzuheben und der Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden
vom 17. April 2001 zu bestätigen.

4.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdegegnern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Über Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren hat das
Verwaltungsgericht neu zu entscheiden (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 4. Februar
2002 aufgehoben und der Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramtes
Nidwalden vom 17. April 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, hat über die
Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: