Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.415/2002
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2A.415/2002/sch

Sitzung vom 7. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Schaub.

Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, Schlagstrasse 82,  Postfach
3214, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch A.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren am 16. März 1978, stammt aus der Volksrepublik China und
reiste am 18. Juli 1993 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung B und hat sich seit dem Einreisedatum nie ins Ausland
abgemeldet.

Am 15. März 2000 stellte ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (nachfolgend:
Verkehrsamt) auf Gesuch hin einen Lernfahrausweis der Kategorie B mit
Gültigkeit bis zum 15. September 2001 aus.

X. ________ erwarb am 27. Februar 2001 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in
der Volksrepublik China den chinesischen Führerausweis für Motorfahrzeuge.

Am 27. Juni 2001 scheiterte er bei der theoretischen Fahrprüfung in Pfäffikon
und ersuchte am 15. Oktober 2001 das Verkehrsamt des Kantons Schwyz erneut um
Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B. Auf dem Gesuchsformular
erwähnte er unter Ziffer 4 den Erwerb des chinesischen Führerausweises.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 gewährte das Verkehrsamt des Kantons
Schwyz X.________ im Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des
ausländischen Führerausweises das rechtliche Gehör und verfügte am 15. März
2002 die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, X.________ habe die
"Niederlassungsbewilligung B", womit sein Wohnsitz in der Schweiz sei. Den
Führerausweis habe er demzufolge unter Umgehung des Wohnortprinzips in China
erworben. Es handle sich somit um eine "klassische Umgehung".

Auf telefonische Intervention des damaligen Rechtsvertreters von X.________
hin ersetzte das Verkehrsamt am 25. März 2002 seine Verfügung vom 15. März
2002 durch eine neue, wobei es wiederum den ausländischen Führerausweis auf
unbestimmte Zeit aberkannte und die Begründung teilweise änderte. Auch wenn
X.________ nicht beabsichtigt habe, mit diesem Ausweis in der Schweiz zu
fahren, müsse dieser gleichwohl aberkannt werden. X.________ habe ein
Verfahren ausgelöst, weshalb es sich rechtfertige, ihm die Verfahrenskosten
zu auferlegen.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: Verwaltungsgericht)
hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 28. Juni 2002 gut und
hob die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen auf. Es erwog im
Wesentlichen, dass kein Umgehungstatbestand erstellt und die verfügte
Massnahme der Aberkennung unverhältnismässig sei.

C.
Das Verkehrsamt führt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und X.________
den ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit abzuerkennen.

X. ________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen beantragt die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist
kantonal letztinstanzlich und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 24 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Das
Verkehrsamt des Kantons Schwyz besitzt das Beschwerderecht kraft
Gesetzesvorschrift (Art. 24 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 103 lit. c OG). Ein
Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG liegt nicht vor; insbesondere ist die
Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises keine
Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (BGE 121 II 447 E. 1a S.
448). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht
wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von
Amtes wegen an; es ist nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises,
wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Der
Führerausweis wird von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des Fahrzeugführers
erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG), wobei sich der Wohnsitz nach den
Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) richtet
(Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]).

2.2 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur
Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis oder
einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April
1926 über Kraftfahrzeugverkehr (SR 0.741.11) oder nach dem (von der Schweiz
nicht ratifizierten) Abkommen vom 19. September 1949 oder nach jenem vom 8.
November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) besitzen (Art. 42 Abs. 1
VZV). Die Wirksamkeit des ausländischen Ausweises ist auf dem Schweizer
Territorium insofern eingeschränkt, als Fahrzeugführer aus dem Ausland, die
seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger
als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen
schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV).
Dessen Erwerb richtet sich nach Art. 44 VZV. Dem Inhaber eines gültigen
nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der
entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist,
dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der
Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV).

2.3 Ausländische Führerausweise können in der Schweiz nach den gleichen
Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen
Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV); sie können aber nicht
entzogen werden, weil darin ein unzulässiger Eingriff in ausländische
Hoheitsrechte läge (vgl. BGE 121 II 447 E. 3a S. 450, mit Hinweisen).

In Bezug auf ausländische Führerausweise, die in Umgehung der schweizerischen
oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben werden,
sind indes die Rechtsfolgen in der VZV unklar geregelt. Solche Ausweise
dürfen nach Art. 42 Abs. 4 VZV in der Schweiz nicht verwendet werden. Nach
Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV sind sie ausserdem auf unbestimmte Zeit
abzuerkennen. Daraus folgt nach BGE 109 Ib 205 E. 4a S. 208 jedoch nicht,
dass ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nicht verwendet werden
dürfen, stets abzuerkennen sind. Die schweizerischen (und a fortiori die
ausländischen) Zuständigkeitsvorschriften gestatten vielmehr einer in der
Schweiz wohnhaften Person, in einem ausländischen Staat den Führerausweis zu
erwerben, wenn der Betreffende diesen nur im Ausland verwenden will. Erst die
Verwendung des ausländischen Ausweises in der Schweiz stellt eine Umgehung
der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen dar und begründet die
Aberkennung des ausländischen Ausweises. Allein dessen Besitz verstösst nicht
gegen schweizerisches Recht und rechtfertigt keine Aberkennung, soweit nicht
nachgewiesen ist, dass der Betreffende den Führerausweis benützt hat oder
willens ist, dies zu tun (BGE 108 Ib 57 E. 3a S. 60 f.; 109 Ib 205 E. 4a S.
208; Urteil 2A.485/1999 vom 8. Februar 2000 E. 2a; nicht publizierte Urteile
2A.485/ 1996 vom 26. September 1997 E. 4a; 2A.275/1988 vom 10. Mai 1989 E.
2b;).

2.4 Für die Aberkennung wegen Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen müssen
nach dieser bisherigen Rechtsprechung somit objektive und subjektive
Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Objektiv ist der Erwerb eines ausländischen
Ausweises im Ausland unter Verletzung des Wohnsitzprinzips notwendig. Der
Besitz eines ausländischen Ausweises allein führt jedoch nicht automatisch
zur Aberkennung (vgl. BGE 109 Ib 205 E. 4a S. 208; 108 Ib 57 E. 3a S. 60).
Dafür ist entweder der widerrechtliche Gebrauch des Ausweises oder der - von
den Behörden nur schwer zu erbringende - Nachweis der subjektiven Absicht der
widerrechtlichen Verwendung notwendig. Das Bundesgericht führte zwar im
Urteil 2A.485/1999 vom 8. Februar 2000, E. 2b, aus, die (subjektive)
Umgehungsabsicht spiele keine Rolle; es genüge die objektive Umgehung der
Zuständigkeitsbestimmungen für eine Aberkennung nach Art. 42 Abs. 4 und Art.
45 Abs. 1 VZV. In jenem Fall war jedoch die Absicht bzw. die erfolgte
Verwendung des ausländischen Ausweises in der Schweiz nicht bestritten.
Deshalb scheint sich dieser Hinweis nur auf die Widerrechtlichkeit der
Verwendung des Ausweises zu beziehen.

2.5 An der bisherigen Rechtsprechung ist namentlich unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit unbefriedigend, dass mit der Aberkennung zugewartet werden
muss bis zur tatsächlichen widerrechtlichen Verwendung des Ausweises oder bis
der Nachweis der Absicht der widerrechtlichen Verwendung erbracht ist. Gerade
ein solcher Nachweis ist oft schwer zu erbringen und häufig vom Zufall
abhängig.

Die praktische Möglichkeit und das Bedürfnis nach Aberkennung besteht dann,
wenn der Inhaber des Ausweises in der Schweiz unzulässigerweise ein Fahrzeug
führt bzw. geführt hat oder gegenüber den schweizerischen Behörden als
potenzieller Motorfahrzeugführer auftritt. Eine individualrechtliche
Anordnung, welche das generell-abstrakte Verbot der Verwendung
zuständigkeitswidrig erworbener Ausweise aktualisiert und durch Aberkennung
bzw. Hinterlegung des ausländischen Ausweises auch besser durchsetzbar macht,
erscheint nicht erst dann gerechtfertigt, wenn die Absicht der
widerrechtlichen Verwendung eindeutig nachgewiesen ist, sondern bereits dann,
wenn auf Grund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass
der betreffende Inhaber den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benützen
könnte.

Der von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Nachweis der subjektiven
Absicht der widerrechtlichen Verwendung ergibt sich denn auch nicht zwingend
aus dem Begriff der Umgehung. Eine "Umgehung" der Zuständigkeitsbestimmungen
liegt bereits dann vor, wenn eine in der Schweiz wohnhafte Person den
Führerausweis entgegen der Regel von Art. 22 Abs. 1 SVG nicht in der Schweiz
als zuständigem Wohnsitzstaat, sondern im Ausland erwirbt. Hierin liegt zwar
keine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung, weil dieser Vorgang
ausserhalb des schweizerischen Hoheitsbereichs liegt, aber es handelt sich um
eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsordnung, welche bezüglich der
Fahrberechtigung in der Schweiz entsprechende Rechtsfolgen nach sich zieht.
Es rechtfertigt sich deshalb, auf das bisher verlangte subjektive
Tatbestandselement als unabdingbare Voraussetzung zu verzichten und die
Aberkennungsvoraussetzungen zu objektivieren. Die Zuständigkeitsbestimmungen
im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht deshalb nicht nur, wer einen
Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben
müssen, und den so erworbenen ausländischen Ausweis in der Schweiz verwenden
will; es genügt vielmehr bereits, wenn auf Grund objektiver Umstände mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, dass der betreffende Inhaber den Ausweis in der
Schweiz widerrechtlich benützen könnte. Die bisherige Rechtsprechung ist
insofern zu präzisieren.

3.
Der Beschwerdegegner erwarb seinen chinesischen Ausweis am 27. Februar 2001
zu einem Zeitpunkt, in dem er seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Mit dem
Erwerb missachtete er unbestrittenermassen die Zuständigkeitsbestimmungen.
Nachdem er die theoretische Fahrprüfung nicht bestanden hatte, stellte der
Beschwerdegegner am 15. Oktober 2001 ein zweites Gesuch um Erteilung eines
schweizerischen Lernfahrausweises, in dem er seinen chinesischen Ausweis
korrekt deklarierte. Damit trat er dem Verkehrsamt gegenüber als potenzieller
Motorfahrzeugführer auf, sodass objektive Umstände vorhanden sind, auf Grund
derer mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Beschwerdegegner den
Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benutzen könnte. Der unter Umgehung der
Zuständigkeitsbestimmungen erworbene chinesische Ausweis ist deshalb im Sinn
der präzisierten Rechtsprechung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV abzuerkennen.
Indem das Verwaltungsgericht die Aberkennungsverfügung des Verkehrsamtes
aufhob, verletzte es somit Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist.

4.
4.1 Für aberkannte ausländische nationale Führerausweise sieht Art. 45 Abs. 4
VZV vor, dass sie bei der Behörde hinterlegt werden und dem Berechtigten nach
Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung bzw. auf
Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen sind, unabhängig davon, ob
der Berechtigte in der Schweiz Wohnsitz hat (vgl. BGE 121 II 447 E. 3c S.
451, mit Hinweisen).

4.2 Als wohl mildere Massnahme gegenüber der Einziehung könnte die
Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz
auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden. Diese Möglichkeit ist in
Art. 45 Abs. 1 VZV nur für internationale Führerausweise vorgesehen. Ein
solches Vorgehen muss aber auch bei nationalen ausländischen Ausweisen
möglich sein, wenn sich der Inhaber ausdrücklich mit einem derartigen Eintrag
einverstanden erklärt. Eine Ungültigerklärung des Ausweises durch Anmerkung
und Stempelung der Urkunde ist zweckmässig, weil dadurch der betreffende
ausländische Ausweis für das Gebiet der Schweiz unmittelbar entwertet wird.
Die polizeiliche Kontrolle ist damit ebenso gut gewährleistet wie bei einer
Hinterlegung. Die Anmerkung direkt auf dem Dokument verringert zudem nicht
nur den Verwaltungsaufwand der Behörde; auch mit Rücksicht auf die Umtriebe,
die dem Beschwerdegegner durch die Hinterlegung des Ausweises bei
beabsichtigter Verwendung desselben im Ausland entstehen würden, erscheint
sie praktikabel und verhältnismässig (BGE 121 II 447 E. 4 S. 452 f., mit
Hinweisen).

4.3 Nach Art. 114 Abs. 2 OG kann das Bundesgericht eine Streitsache, wenn es
den angefochtenen Entscheid aufhebt, zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückweisen. Nach den vorliegenden Akten konnte sich der Beschwerdegegner
noch nicht dazu äussern, ob er im Fall einer Aberkennung seinen chinesischen
Ausweis bei der Behörde hinterlegen will oder ob die Ungültigkeit in der
Schweiz im Ausweis angemerkt werden soll. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht wird auch über die kantonalen Verfahrenskosten neu zu
befinden haben und erhält Gelegenheit, die dem Beschwerdegegner vom
Verkehrsamt auferlegten Kosten auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit zu
überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nicht mit
einem zusätzlichen Verfahren rechnen musste, als er sein Gesuch um Erteilung
eines Lernfahrausweises korrekt ausfüllte. Das Verkehrsamt aberkannte ihm den
chinesischen Ausweis entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und die vom Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde war
insoweit nicht unbegründet.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juli 2002
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

Bei diesem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Weil
das Verkehrsamt dem Beschwerdegegner den ausländischen Führerausweis entgegen
der bisherigen Praxis des Bundesgerichts aberkannte, das Verwaltungsgericht
sich dagegen auf diese Praxis stützte und die neue Praxis im vorliegenden
Fall erstmals zur Anwendung gelangt, rechtfertigt es sich, auf eine
Kostenauflage zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG; vgl. BGE 119 Ib 412 E. 3 S.
415).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Juni 2002
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: