Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.411/2002
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2A.411/2002/ bmt

Urteil vom 29. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.

K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret,
Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Aufenthaltsbewilligung, Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 28. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige K.________ (geboren 1974) heiratete 1991 eine
in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige (geboren 1974), die
1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist war. Seit 1992
wohnt K.________ bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Es wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals am 6. März 1998 ablief. Aus
der Ehe sind zwei Kinder (geboren 1993 bzw.1997) hervorgegangen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 7. November 1997 wurde
K.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr.
800.-- verurteilt. Wegen Besitzes und Konsums von Marihuana wurden ihm mit
Strafverfügungen des Polizeirichteramts der Stadt Zürich vom 8. Mai 1998 und
vom 8. Juni 1998 Bussen von je Fr. 100.-- auferlegt. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Bischofszell vom 25. Februar 2000 wurde K.________ wegen
mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von
3 Jahren.

Nach zahlreichen Stellenwechseln, Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf der
Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosengeldern und weiteren kürzeren
Arbeitseinsätzen fand K.________ auf den 15. Mai 2000 eine Anstellung als
Produktionsmitarbeiter bei der G.________ AG bis zum 6. Oktober 2000. Als
Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gab die Arbeitgeberin
Beendigung des Aushilfsverhältnisses an; die Frage, ob sie K.________ wieder
einstellen würde, verneinte sie.

B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau
das Gesuch von K.________ um Verlängerung seiner am 6. März 1998 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm die weitere Anwesenheit im Kanton
Thurgau und wies ihn für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz aus. Das
Ausländeramt berief sich auf die gegen K.________ ergangenen gerichtlichen
Verurteilungen und den Umstand, dass er eine ihm abgegebene Grenzkarte
missbräuchlich verwendet und mit einer Lüge versucht habe, einen neuen
Ausweis zu erschleichen. Ferner führte das Ausländeramt die zahlreichen
Stellenwechsel an, aus welchen hervorgehe, dass sich K.________ auch als
Arbeitskraft nicht bewährt habe. Auf Rekurs hin bestätigte das Departement
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. September
2001 die Verfügung des Ausländeramtes.

Gegen diesen Entscheid erhob K.________ erfolglos Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 hat K.________
am 27. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Am 28. August 2002 hat er eine ergänzte Version seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachgereicht. Da auch diese zweite Version
fristgerecht einging, wurde sie als massgebliche Rechtsschrift zu den Akten
genommen. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihm die Ausweisung anzudrohen und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter ihn für die Dauer von zwei
Jahren auszuweisen. Ferner stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verfügung des Ausländeramts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2000
stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Mit
dieser Verfügung wurde sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt als auch der
Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen.
Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art.
99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die
in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie vorliegend - gestützt auf Art. 10
ANAG angeordnet worden ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde in der Fassung vom 28. August 2002 ist somit einzutreten.

1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre auch dann einzutreten, wenn
die zuständige Behörde sich damit begnügt hätte, das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzulehnen.
Nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers, mit der dieser zusammenlebt, ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung, weshalb er sich für die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen könnte.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue
tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen,
soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden
müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde (lit. a) oder wenn das Verhalten des Ausländers im allgemeinen und
seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht
fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die
Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem
die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in
der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR
142.201). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs.
3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die
vom, Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem
Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer
Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S.
356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen
Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).

2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für
Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst kurz nach Erreichen der
Volljährigkeit in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem
Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b
S. 523 f., mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2000 vom Bezirksgericht
Bischofszell wegen mehrfacher, schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt,
unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Dem Urteil, das nicht
schriftlich begründet wurde, liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
des Kanton Thurgau vom 4. Oktober 1999 zugrunde. Danach wurde dem
Beschwerdeführer ausser den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm
sichergestellten Kleinmengen von Haschisch, Marihuana, Ecstasytabletten und
Methadon, welche im Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich erwähnt sind,
auch Kauf, Besitz, Weiterverkauf und Konsum von Heroin im Gesamtumfang von 32
g und von Kokain im Gesamtumfang von ca. 100 g zur Last gelegt, worauf das
Bundesamt für Ausländerfragen in seiner Vernehmlassung zur vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen hat. Diese Mengen harter Drogen
waren nach der Rechtsprechung geeignet, eine Vielzahl von Menschen zu
gefährden, weshalb eine schwere Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorlag. Wie das Verwaltungsgericht für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat, war der
Beschwerdeführer Teil eines bedeutenden Drogenhändlerrings.

3.2 Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt voraus, dass es
sich bei dem Fehlverhalten des Ausländers um ein Verbrechen oder Vergehen
handelt. Die Klassifizierung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen
(Art. 9 StGB) bzw. als Übertretung (Art. 101 StGB) erfolgt grundsätzlich
abstrakt anhand der im entsprechenden Straftatbestand angedrohten
Höchststrafe (BGE 125 II 521 E. 3a S. 524, mit Hinweisen). Sodann ist gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erforderlich, dass der Ausländer "gerichtlich
bestraft wurde", was auch bei der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe zutrifft. Objektiv sind somit die Voraussetzungen für eine
Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Die Limite von zwei
Jahren Freiheitsentzug, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft
die Nichtverlängerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung eines mit einem
Schweizer Bürger verheirateten Ausländers. Die diesbezügliche Rechtsprechung
ist somit für die hier in Frage stehende Ausweisung nicht von Belang.

4.
Neben Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG stützt sich die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Ausweisung auch auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, wonach eine
solche verfügt werden kann, wenn das Verhalten des Ausländers im Allgemeinen
und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder
nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Unter
diesem Gesichtspunkt ist ausser der genannten Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch die vom
Beschwerdeführer am 8. Juni 1997 begangene grobe Verletzung von
Verkehrsregeln von Bedeutung, die darin bestand, dass der Beschwerdeführer
innerorts in einem Wohngebiet mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h um 14.49 Uhr mit 92 km/h fuhr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer am 28. April 1997 unzulässigerweise und vorsätzlich die
Grenzzone verliess, um gemäss Rapport der Polizeidirektion Esslingen (D)
einen islamischen Geistlichen zum Flughafen Stuttgart zu fahren. Nachdem ihm
die deutschen Grenzbeamten die Grenzkarte abgenommen hatten, versuchte der
Beschwerdeführer eine neue Karte zu erlangen, indem er wahrheitswidrig
schriftlich behauptete, er habe seine Karte verloren. Im angefochtenen Urteil
des Verwaltungsgerichts ist ferner gestützt auf eine Aktennotiz vom 25.
November 1999 erwähnt, der Beschwerdeführer habe vor nicht allzu langer Zeit,
die Fürsorgebehörde bedroht. Der Beschwerdeführer hat mit der Begründung, es
würden betreffend diese Bedrohung keine Akten vorliegen, in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hierzu nicht Stellung genommen. Nicht nur hat
er damit eine solche Bedrohung nicht in Abrede gestellt, sondern ist gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts für das Bundesgericht verbindlich. Zudem lassen auch die
zahlreichen Stellenwechsel des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er
nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hier geltende Ordnung
einzufügen. Gemäss der angefochtenen Verfügung des Ausländeramts des Kantons
Thurgau vom 13. Februar 2001 war der Beschwerdeführer nach längerer
Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 13. März 1998 bis zum 10. Januar 2001
nacheinander an insgesamt acht Stellen beschäftigt. Seit dem 9. Mai 2001 ist
der Beschwerdeführer nun bei der Firma S.________ AG angestellt, was das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil berücksichtigt hat. Auch ein für
den Beschwerdeführer positiv lautendes Zwischenzeugnis vom 5. September 2001
dieser Arbeitgeberin, das mit dem nun im bundesgerichtlichen Verfahren
eingereichten Zwischenzeugnis vom 23. April 2002 inhaltlich identisch ist,
lag dem Verwaltungsgericht bereits vor. Die vorhergegangenen häufigen
Stellenwechsel werden dadurch allerdings nur unwesentlich relativiert.

5.
Sind somit die objektiven Voraussetzungen für eine Ausweisung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt, so ist im
folgenden zu prüfen, ob sich die Ausweisung nach den gesamten Umständen als
verhältnismässig erweist (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV
sind dabei namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen
5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Im vorliegenden Fall erscheint die dem
Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bischofszell auferlegte bedingte
Gefängnisstrafe von 7 Monaten für die begangene wiederholte qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz relativ mild. Das
Bundesgericht verfolgt indessen im Zusammenhang mit solchen Straftaten im
Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen
Delikten zusammenhängende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen eine strenge
Praxis (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral
en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 308; BGE 122 II 433 E. 2c
S. 436). Ob allerdings die dem Beschwerdeführer auferlegte bedingte
Gefängnisstrafe allein eine Ausweisung zu rechtfertigen vermöchte, kann offen
bleiben. Sind - wie hier - zwei Ausweisungsgründe erfüllt, können nämlich
beide Ausweisungsgründe zusammen genommen unter Berücksichtigung aller
Umstände die Ausweisung als verhältnismässig erscheinen lassen (vgl. Alain
Wurzburger, a.a.O. S. 308). Wird mit berücksichtigt, dass sich der
Beschwerdeführer mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einer sehr
schwerwiegenden, groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht und
überdies vorsätzlich gegen grenzpolizeiliche Vorschriften verstossen und in
der Folge versucht hat, sich eine neue Grenzkarte durch unwahre Angaben zu
erschleichen, so ist sein Verschulden keineswegs als leicht zu gewichten. Es
trifft auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, seit bald drei Jahren nichts
mehr hat zuschulden kommen lassen. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau
vom 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2001 in seinem
Personenwagen kontrolliert, wobei 1,2 g Marihuana sichergestellt wurden. Der
Beschwerdeführer gab an, dieses kurz zuvor in Zürich bei einem Unbekannten
auf der Gasse gekauft zu haben und wöchentlich einen Joint zu konsumieren.
Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer keineswegs von Drogen grundlegend
Abstand genommen hat. Er hatte, wie er in seinem Rekurs an das Departement
für Justiz und Sicherheit gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 13.
Februar 2001 selbst geltend machte, wegen Arbeitslosigkeit begonnen, Drogen
zu konsumieren und sich durch den steigenden Finanzbedarf in
Beschaffungskriminalität verstrickt. Nachdem er nun im Sommer 2001 erneut
Drogen konsumiert hat, besteht die Gefahr, dass er wiederum versucht sein
könnte, den dadurch oder durch allfällige Arbeitslosigkeit entstehenden
Finanzbedarf durch Drogenhandel zu decken. Dies ist umso mehr zu befürchten,
als sich damit gezeigt hat, dass sich der Beschwerdeführer, durch die
vorangegangene Verurteilung durch das Bezirksgericht Bischofszell vom 25.
Februar 2000 nicht hat beeindrucken lassen. Auch haben die Verantwortung für
die Ehefrau und seine Kinder den Beschwerdeführer nicht von seinen
Drogenkontakten abgehalten. Der Umstand, dass er in verschiedener Hinsicht
gegen die Rechtsordnung verstossen hat, lässt ferner auf eine mangelnde
Bereitschaft oder Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesigen
Gesetze zu halten, schliessen. Das öffentliche Interesse, den
Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten, erscheint daher als
erheblich.

5.2 Der Beschwerdeführer hält sich nun seit rund zehn Jahren in der Schweiz
auf. In dieser Zeit ist es ihm kaum gelungen, sich hier zu integrieren. Das
Verwaltungsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer noch im Herbst 1997 die deutsche Sprache kaum
beherrschte. Dass er seither diesbezüglich Fortschritte gemacht hätte,
behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Beruflich ist er, soweit
ersichtlich, seit Mai 2001 nun an der gleichen Stelle in der
Fabrikationsabteilung der S.________ AG im Dreischichtbetrieb tätig, was
indessen nach den zahlreichen Stellenwechseln von keiner besonderen
beruflichen Integration zeugt. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner
Volljährigkeit in der Türkei und hat dort somit die prägenden Jugendjahre
verbracht. Wie aus den verschiedenen bewilligten Gesuchen um Erteilung eines
Rückreisevisums ersichtlich ist, hat er auch während seiner Anwesenheit in
der Schweiz den Kontakt zu seinem Heimatland stets aufrecht erhalten. Für den
Beschwerdeführer erscheint eine Rückkehr in die Türkei daher als zumutbar.

5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls bis zu ihrem zwölften
Altersjahr in der Türkei aufgewachsen. Sie ist folglich mit den dortigen
Verhältnissen vertraut und spricht die türkische Sprache. Für sie erscheint
eine Rückkehr in die Türkei daher ebenfalls zumutbar, selbst wenn damit
gewisse wirtschaftliche und persönliche Schwierigkeiten verbunden sein mögen.
Die beiden neun beziehungsweise fünf Jahre alten Kinder sind noch in einem
Alter, in dem ihre Beziehungen zur Umwelt vorwiegend durch ihre Eltern
geprägt sind, was auch für sie eine Ausreise in die Türkei als zumutbar
erscheinen lässt. Der Ehefrau und den Kindern steht es allerdings frei,
weiterhin in der Schweiz zu bleiben, da sie über die
Niederlassungsbewilligung verfügen und nicht ausgewiesen werden.

6.
6.1 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren ist verhältnismässig.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die für die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen weniger strengen Voraussetzungen -
ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung genügt - einzugehen. Eine
Verwarnung oder eine kürzere Dauer der Fernhaltemassnahme ist ebenfalls nicht
zu prüfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des
Beschwerdeführers, der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: