Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.407/2002
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2A.407/2002 /bmt

Urteil vom 29. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Gerichtsschreiber
Häberli.

X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter A. Sträuli, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021
Zürich.

Kündigung (Gleichstellung von Mann und Frau),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 8. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1958) ist diplomierte Architektin ETH. Ab Februar 1992
arbeitete sie als Verwaltungssekretärin und anschliessend als
Steuerkommissärin beim Kantonalen Steueramt Zürich. Zunächst war sie in der
Einschätzungsabteilung 13 tätig; nach der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie
ihren Beschäftigungsgrad im April 1997 auf 50 Prozent und wechselte in die
Einschätzungsabteilung 12.

Gemäss der ersten Mitarbeiterbeurteilung erbrachte X.________ in der
Einschätzungsabteilung 12 bis zum 31. Januar 1998 sehr gute Leistungen.
Bereits kurze Zeit später waren die Vorgesetzten mit der Arbeit von
X.________ jedoch nicht mehr zufrieden; sie warfen ihr neben mangelhaftem
Verhalten insbesondere vor, die mengenmässigen Leistungsvorgaben nicht zu
erfüllen, und drohten Disziplinarmassnahmen an. In der zweiten
Mitarbeiterbeurteilung vom 17. August 1999 wurde X.________ nur noch mit
"teilweise genügend" bewertet. Es wurde ihr - unter Androhung von Lohnabbau
oder Kündigung - eine Bewährungsfrist von drei Monaten angesetzt, in welcher
sie die Vorgabe von monatlich 150 Einschätzungen zu erledigen habe. Nach
Ablauf der Bewährungsfrist erfolgte am 23. November 1999 eine weitere
Mitarbeiterbeurteilung, welche nur eine Bewertung mit "teilweise genügend"
bzw. "ungenügend" ergab, weshalb X.________ die Kündigung in Aussicht
gestellt und eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde.

Am 13. Dezember 1999 kündigte das Kantonale Steueramt das Arbeitsverhältnis
mit X.________ auf den 31. März 2000. Deren Rekurs an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Dezember 2001).

B.
Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die
Beschwerde von X.________ am 8. Mai 2002 teilweise gut. Es sprach ihr eine
Entschädigung in der Höhe von zwei Monatsgehältern zu, weil die Kündigung -
infolge einer nicht geheilten, aber nicht schwer wiegenden Gehörsverletzung -
an einem formellen Mangel leide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat.

C.
Am 26. August 2002 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben, soweit er die von ihr gestellten Begehren nicht
gutheisse. Überdies seien die Kündigungsverfügung und der diese schützende
Entscheid der Finanzdirektion aufzuheben. Gleichzeitig verlangte sie, das
Kantonale Steueramt Zürich zu verpflichten, sie für die Diskriminierung
(eventuell für die unrechtmässige Kündigung) angemessen zu entschädigen.

Die Finanzdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen
je die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts stützt sich unter anderem auf das
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann
(GlG; SR 151.1). In Bezug auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse handelt
es sich beim Gleichstellungsgesetz um öffentliches Recht des Bundes, dessen
Verletzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 13 Abs.
1 GlG in Verbindung mit Art. 97 ff. OG und Art. 5 VwVG; BGE 124 II 409 E.
1d/ii S. 417). Die im vorinstanzlichen Verfahren (überwiegend) unterlegene
Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Nicht
einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie sich auch
gegen unterinstanzliche Entscheide richtet, kann doch mit diesem Rechtsmittel
nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (vgl. Art.
98 lit. g OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat
- wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 GlG untersagt die direkte oder indirekte Benachteiligung von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund ihres Geschlechts, wobei das
Verbot insbesondere auch für die Aufgabenzuteilung, die Gestaltung der
Arbeitsbedingungen und die Entlassung gilt (Abs. 2). Eine indirekte
Benachteiligung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im
Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts
gegenüber denjenigen des andern benachteiligt, ohne dass dies sachlich
begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 S. 424 f.; 529 E. 3a S. 530 f.). Ist eine
Diskriminierung glaubhaft gemacht, so führt dies gemäss Art. 6 GlG zu einer
Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass die betreffende
Ungleichbehandlung nicht diskriminierend ist (BGE 127 III 207 E. 3b S. 213).

2.2 Streitig ist vorliegend, ob die Aufgabenzuteilung in der
Einschätzungsabteilung 12 die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige
benachteiligt hat und ob darin eine Geschlechtsdiskriminierung zu sehen ist,
weil mehr Frauen als Männer teilzeiterwerbstätig sind. Wäre eine
Diskriminierung durch die Arbeitszuteilung zu bejahen, so könnte diese
allenfalls die Ursache für die ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin
sein, womit die deswegen ausgesprochene Kündigung unter Umständen ihrerseits
diskriminierend wäre.

2.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht bestritten, quantitativ
ungenügende Leistungen erbracht zu haben. Sie hat diese aber damit begründet,
dass ihr nicht - wie sie es verlangt habe - eine "einzelne Grossgemeinde" zur
Bearbeitung zugeteilt worden sei; die Zuständigkeit für vier kleine Gemeinden
(A.________, B.________, C.________ und D.________) sei ihrem Arbeitspensum
von 50 Prozent nicht angepasst gewesen. Weiter brachte sie vor, die ihr
zugeteilten Gemeinden wiesen einen ungewöhnlich grossen Liegenschaftenanteil
auf, was die Einschätzung der Steuerpflichtigen im Durchschnitt aufwendiger
mache. Zudem rügte sie, das von ihr zu bearbeitende Aktenmaterial sei
regelmässig unvollständig gewesen. Im Wesentlichen aus den gleichen Gründen
sah sich die Beschwerdeführerin benachteiligt, als ihre Vorgesetzten die
internen Zuständigkeiten änderten und ihr in der Folge nur noch zwei
Gemeinden (B.________ und E.________) zugeteilt waren. Im vorinstanzlichen
Verfahren äusserte sie die Auffassung, ihre Vorgesetzten seien nicht bereit
gewesen, ihr eine bewältigbare Aufgabe zu stellen; sie hätten vielmehr die
Richtigkeit ihrer Auffassung beweisen wollen, wonach die Arbeit einer
Steuerkommissärin für ein Teilpensum von lediglich 50 Prozent ungeeignet sei.

2.4 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob vorliegend die
Beweislasterleichterung von Art. 6 GlG zum Tragen kommt. Sie hielt so oder
anders für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitszuteilung
nicht benachteiligt worden sei: In der Einschätzungsabteilung 12 seien 15 von
25 fest angestellten Mitarbeitern Frauen, wobei diesen grundsätzlich im
selben Umfang gleichartige Aufgaben zukämen wie den Männern. Auf den 1. März
2000 sei zudem wieder eine Steuerkommissärin mit einem Teilzeitpensum
angestellt worden. Das Verwaltungsgericht sah insbesondere auch keine
Benachteiligung der Beschwerdeführerin darin, dass dieser keine einzelne
Gemeinde zur Bearbeitung übertragen worden ist. Angesichts des
Zuständigkeitsbereichs der Einschätzungsabteilung 12 erachtete es die
Zuteilung mehrerer bzw. zweier kleiner Gemeinden für durchaus repräsentativ
und hielt für erwiesen, dass eine den Wünschen der Beschwerdeführerin
entsprechende Lösung aus rein sachlichen Gründen abgelehnt worden sei, so
insbesondere wegen des Anspruchs grösserer Gemeinden auf einen vollzeitlich
für Anfragen erreichbaren Steuerkommissär.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
primär, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob eine
Geschlechtsdiskriminierung glaubhaft gemacht sei. Sie sieht darin eine
Aushöhlung des gesetzlichen Anspruchs auf Beweislasterleichterung, weil der
Arbeitgeber so nicht den "strengen Gegenbeweis" erbringen müsse, dass keine
Diskriminierung bestehe. Sie verkennt, dass Art. 6 GlG nicht zu einer
Verschärfung des Beweismasses sondern zur Umkehr der Beweislast führt: Ist
eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, so hat der Arbeitgeber die daraus
folgende Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (also nicht durch einen
blossen Gegenbeweis; vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.
Auflage, Bern 1984, S. 124; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 271 f.) zu entkräften. Auf die vorliegenden
Verhältnisse übertragen bedeutet dies, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund
der gesetzlichen Vermutung vom Nachweis einer Diskriminierung entbunden,
während das Kantonale Steueramt seinerseits beweisen müsste, dass die
glaubhaft gemachte Benachteiligung der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit
nicht besteht bzw. dass sie durch sachliche Gründe bedingt und gerechtfertigt
ist. Beim entsprechenden Beweis des Gegenteils handelt es sich um einen
"normalen" Hauptbeweis, der erbracht ist, wenn der Richter von der
Verwirklichung der nachzuweisenden Tatsache - also vom Fehlen einer
Benachteiligung bzw. von ausreichenden sachlichen Gründen für eine solche -
überzeugt ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 271). Nachdem die Vorinstanz es als
erwiesen erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitszuteilung
nicht benachteiligt worden ist, hat das Steueramt vorliegend den zur
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erforderlichen Nachweis erbracht. Bei
diesen Gegebenheiten ist die Beschwerdeführerin nicht anders gestellt, als
wenn die Vorinstanz eine Diskriminierung ausdrücklich für glaubhaft erachtet
hätte: So oder anders ist dem Arbeitgeber der gegen die Vermutung gerichtete
Beweis geglückt. Von einer Verletzung von Art. 6 GlG kann daher keine Rede
sein.

4.
Die Beschwerdeführerin erhebt sodann zahlreiche Rügen, mit welchen sie die
Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils
beanstandet. Dabei verkennt sie jedoch offensichtlich die Bedeutung von Art.
105 Abs. 2 OG (vgl. E. 1.2):
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei nicht erwiesen, dass ihr aus rein sachlichen Gründen keine Grossgemeinde
zur Bearbeitung zugeteilt worden sei. Sie legt indessen weder dar noch ist
ersichtlich, dass die dahingehende Feststellung im angefochtenen Entscheid
offensichtlich unrichtig wäre. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die
Feststellung der Vorinstanz, wonach keine eigentlichen "Grossgemeinden" in
den Zuständigkeitsbereich der Einschätzungsabteilung 12 fallen. Sie macht
geltend, diesbezüglich werde einfach der Standpunkt des Kantonalen Steueramts
übernommen, ohne auf ihre eigenen Angaben einzugehen. Die Beschwerdeführerin
tut jedoch mit keinem Wort dar, weshalb die streitige
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte. Diese ist denn
letztlich auch nicht zu beanstanden, wobei - selbst nach Konsultation der
fraglichen Eingabe - rätselhaft bleibt, worin der Widerspruch zu den
Ausführungen liegen soll, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren gemacht hat.

4.2 Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob das
Kantonale Steueramt "die nicht bestrittene Mehrbelastung der
Beschwerdeführerin durch geeignete Massnahmen [hätte] dämpfen" können. Diese
Vorbringen sind bereits im Ansatz verfehlt: Zum einen hat das Steueramt eine
"Mehrbelastung" der Beschwerdeführerin stets bestritten. Zum anderen hat es
die Vorinstanz als erwiesen erachtet, dass die streitige Arbeitszuteilung
nicht überdurchschnittlich belastend war, weshalb sich Überlegungen
betreffend allfällig zu ergreifende Massnahmen zum Vornherein erübrigten.
Weil das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin
sei durch die Arbeitszuteilung nicht benachteiligt worden, ist auch
unerheblich, wer in der Einschätzungsabteilung 12 für diese verantwortlich
zeichnete. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
offen gelassen hat, ob ein bestimmter Vorgesetzter der Beschwerdeführerin am
Entscheid über deren Arbeitszuteilung effektiv beteiligt war; dies ungeachtet
der Tatsache, dass er offenbar die persönliche Überzeugung geäussert hatte,
eine Tätigkeit als Steuerkommissärin könne mit einem Pensum von weniger als
80 Prozent kaum erfolgreich sein. Aus den gleichen Gründen kann auch offen
bleiben, ob eine ungleiche Belastung von Vollzeit- und Teilzeiterwerbstätigen
gegebenenfalls sachlich gerechtfertigt wäre: Die entsprechende Feststellung
hat die Vorinstanz in Form einer Eventualbegründung getroffen, nachdem sie
noch einmal ausdrücklich betont hatte, dass sich die Zuteilungspraxis der
Einschätzungsabteilung 12 nicht negativ auf die Arbeitsbelastung der
Teilzeitangestellten auswirke.

4.3 An der Sache vorbei geht die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht
angenommen, die Mehrbelastung der Beschwerdeführerin sei dadurch ausgeglichen
worden, dass deren Zielvorgabe (zeitweilig) von 150 auf 120 pro Monat zu
bearbeitende Steuererklärungen reduziert worden sei. Das Verwaltungsgericht
hat -  wie bereits mehrfach festgehalten - als erwiesen erachtet, dass die
Beschwerdeführerin keiner überdurchschnittlichen Belastung unterlag. Es hat
die reduzierte Zielvorgabe denn auch einzig im Hinblick auf die Bestrebungen
gewürdigt, mit denen der Arbeitgeber den Problemen zu begegnen suchte, welche
die Beschwerdeführerin mit den Erledigungszahlen hatte.

4.4 Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Vorinstanz unter anderem
geltend gemacht, die Tatsache, dass die Gemeinden A.________, B.________,
C.________ und D.________ früher in die Zuständigkeit der
Einschätzungsabteilung 1 gefallen seien, habe zu Problemen beim "Aktenlauf"
geführt, welche ihre Arbeit erschwert hätten. Das Verwaltungsgericht hat
indessen in Abwägung der Indizien für erwiesen erachtet, dass - nachdem die
Änderung der Zuständigkeiten im Jahre 1997 erfolgt ist - in den Jahren 1998
und 1999 keine entsprechenden Probleme mehr bestanden haben. Diese
Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch wurde sie in Verletzung
von Art. 6 GlG getroffen: Die Beschwerdeführerin verkennt erneut, dass die
fragliche Bestimmung nicht das übliche Beweismass der richterlichen
Überzeugung verschärft (vgl. E. 3), sondern die Beweislastverteilung und
mithin die Folgen der Beweislosigkeit regelt (vgl. Gygi, a.a.O., S. 280 f.).
4.5 Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es die Behauptung der
Beschwerdeführerin für zutreffend erachtet, wonach die dieser zugeteilten
Gemeinden einen überdurchschnittlich hohen "Liegenschaftenanteil" aufweisen.
Es hat aber ausführlich begründet, wieso es - aus verschiedenen Gründen - zum
Schluss kommt, dass aus der Anzahl der in einer bestimmten Gemeinde gelegenen
Liegenschaften ohnehin nicht direkt auf den für die Einschätzung der
Steuerpflichtigen dieser Gemeinde benötigten Aufwand geschlossen werden
könne. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Feststellung nicht
auseinander, sondern rügt erneut bloss eine Verletzung der Beweislastregel;
es kann in diesem Zusammenhang auf das Gesagte verwiesen werden. Gleiches
gilt bezüglich der Feststellungen, welche das Verwaltungsgericht zum
Verhältnis der "Sichtquoten" (offenbar handelt es sich dabei um den Anteil
der vom zuständigen Gemeindesteueramt bereits bearbeiteten Steuererklärungen,
welche für die anschliessende Kontrolle durch den Steuerkommissär weniger
Ansprüche stellen) jener Gemeinden, welche der Beschwerdeführerin zugeteilt
waren, mit dem Durchschnittswert von 43 Prozent getroffen hat. Ferner gilt
das Gesagte auch hinsichtlich der als unrichtig beanstandeten Feststellung
der Vorinstanz, der Arbeitgeber sei gewillt gewesen, soweit als möglich für
eine Entlastung der Beschwerdeführerin zu sorgen.

4.6 Die Vorinstanz hat eine besondere Belastung der Beschwerdeführerin auch
mit Blick auf die in der Gemeinde E.________ gelegenen Liegenschaften
ausgeschlossen. Sie hat festgehalten, es falle aufgrund der Vergleichszahlen
aus den Vorjahren nicht besonders ins Gewicht, dass sich auf Gemeindeboden
denkmalgeschützte Objekte und Liegenschaften in steiler Hanglage befinden,
die allenfalls schwierig einzuschätzen seien. Was die Beschwerdeführerin
hiergegen vorbringt, lässt diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig
erscheinen.

4.7 Schliesslich ist die Aussage der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei
nicht die einzige Teilzeitangestellte in der Einschätzungsabteilung 12
gewesen, auch dann nicht unrichtig, wenn die Beschwerdeführerin die einzige
teilzeiterwerbstätige Steuerkommissärin war. Nachdem die Beschwerdeführerin
selbst darauf hinweist, dass die Einschätzungsabteilung 12 ab 1. März 2000
eine weitere Steuerkommissärin in einer Teilzeitstelle beschäftigt, ist
sodann nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid - der sich auf
die Wiedergabe dieser Tatsache beschränkt - unrichtig sein sollte. Falsch ist
genau genommen vielmehr die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese
Anstellung sei erst nach ihrer "Beschäftigungszeit" erfolgt, lief ihre
Kündigungsfrist doch bis Ende März 2000.

5.
Das Verwaltungsgericht hat sich nicht nur zur gerügten Diskriminierung im
Sinne von Art. 3 GlG geäussert, sondern ebenfalls geprüft, ob nach den
Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes eine missbräuchliche Kündigung
vorliege. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die entsprechenden
Erwägungen des angefochtenen Entscheids, wobei sie verkennt, dass insoweit
allein kantonales Recht in Frage steht, dessen Anwendung vom Bundesgericht
nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin
eine entsprechende Verfassungsverletzung nicht sachbezogen und genügend
begründet dartut, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit
sie im selben Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
kritisiert.

Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin auch, dass die
Beweislasterleichterung gemäss Art. 6 GlG einzig im Rahmen des
Gleichstellungsgesetzes zum Tragen kommt und für die Beurteilung der Frage,
ob nach kantonalem Personalrecht eine missbräuchliche Kündigung vorliegt,
keine Rolle spielt.

6.

Demnach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos, soweit eine Verletzung des
Gleichstellungsgesetzes in Frage stand (Art. 13 Abs. 5 GlG). Im Übrigen hat
die Beschwerdeführerin - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Finanzdirektion des Kantons
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: