Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.406/2002
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2A.406/2002 /zga

Urteil vom 31. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

G. ________ AG, Möhrlistrasse 29, Postfach, 8033 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch, Vorsteuerabzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 17. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die G.________ AG, Zürich, ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Bei einer im Mai 1999 bei der
G.________ AG durchgeführten Kontrolle für die Steuerperioden 1995 bis 1998
stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, diese habe Umsätze nicht
deklariert und zu Unrecht Vorsteuern in Abzug gebracht. Gestützt darauf
forderte sie mit Ergänzungsabrechnung vom 27. Mai 1999 von der G.________ AG
insgesamt Fr. 11'072.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die
G.________ AG anerkannte die Mehrwertsteuerschuld im Umfang von Fr. 1'726.10
("Umsatzdifferenzen"). Mit Entscheid vom 9. Februar 2000 hielt die
Eidgenössische Steuerverwaltung fest, sie habe von der G.________ AG zu Recht
Fr. 11'072.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins nachgefordert.
Eine von der G.________ AG dagegen gerichtete Einsprache vom 16. März 2000
wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar 2001
ab und stellte fest, ihr Entscheid vom 9. Februar 2000 sei im Umfang von Fr.
1'726.05 in Rechtskraft erwachsen und die G.________ AG schulde für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 noch Fr. 9'346.75
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997
(mittlerer Verfall).

B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die G.________ AG Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 17. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen teilweise (d.h. im Umfang
von Fr. 19.20) gut und verpflichtete die G.________ AG im Übrigen, der
Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1998 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 11'052.80 nebst
Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 zu bezahlen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2002 beantragt die
G.________ AG dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission aufzuheben und ihr "die behauptete MWST-Schuld
gutzuschreiben, soweit nicht ausdrücklich anerkannt". Weiter verlangt sie, es
seien alle von ihr offerierten Beweise abzunehmen und bei Unklarheiten sei
bei ihrem Geschäftsführer zurückzufragen. Zudem sei die Vorinstanz "zu
beauftragen, ihre ungerechtfertigten Behauptungen formell" zurückzunehmen.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.
September 1999 (MWSTG; SR 641.20) und die zugehörige Verordnung vom 29. März
2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen
auf die vorliegende Streitigkeit noch keine Anwendung, stellen sich hier doch
einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und Art. 94 MWSTG).

1.2 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 der hier somit noch anwendbaren
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]; vgl. auch Art.
66 Abs. 1 MWSTG; SR 641.20); die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige
legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG).

1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht
verletzt worden ist.

2.
Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise
abgenommen (angefochtenes Urteil Ziff. 4). Es ist nicht zu erkennen, was der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin neben den Ausführungen in ihrer
Beschwerde zur Feststellung des Sachverhaltes noch beitragen könnte; die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag (Ziff. 2) denn auch nicht näher. Es
kann dazu im Übrigen auf die Vernehmlassung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung verwiesen werden (Ziff. I.2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Geschäftsautos Audi 100 (beide
Jahrgang 1984, nach Angaben der Beschwerdeführerin 1983 und 1984). Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat festgestellt, diese würden sowohl für
geschäftliche als auch für private Zwecke verwendet, und der
Beschwerdeführerin einen Privatanteil Fahrzeuge als Eigenverbrauch
aufgerechnet. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung,
beide Fahrzeuge seien nie für betriebsfremde Zwecke verwendet worden.

3.2 Bei Verwendung eines Geschäftsfahrzeuges für unternehmensfremde Zwecke
ist eine Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 4 lit. c MWSTV geschuldet.
Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Unternehmen
Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen oder
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben und die er für unternehmensfremde
Zwecke, insbesondere für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines
Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1 lit. a MWSTV).

Verwendet der Steuerpflichtige solche Gegenstände - die ihm dank des
Vorsteuerabzuges ganz oder teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen -
sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere
Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung (laufend) zu
kürzen (Art. 32 Abs. 1 MWSTV). Wird der mit Vorsteuer belastete Gegenstand zu
einem überwiegenden Teil für steuerbare Umsätze verwendet, kann die Vorsteuer
ungekürzt abgezogen und der Eigenverbrauch jährlich einmal versteuert werden
(Art. 32 Abs. 2 MWSTV).

3.3 Nach der Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen kann der
Steuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung
tatsächlich ermitteln oder eine Pauschale zur Anwendung bringen (Merkblatt
Nr. 4 vom 10. Februar 1995 bzw. 4a vom 27. Oktober 1995 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Zeit
vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 pro Fahrzeug als Eigenverbrauch bzw.
Privatanteil pauschal das Minimum gemäss Merkblatt Nr. 4a von monatlich Fr.
150.-- aufgerechnet (48 Monate à Fr. 300.-- = Fr. 14'400.--, davon 6,5% = Fr.
936.--).

3.4 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss eigenen Angaben (im
Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige vom Dezember 1994)
verfüge die Beschwerdeführerin über kein eigenes Personal. Der alleinige
Verwaltungsrat G.________ trete nach Aussen als Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin auf, die ein Einmann-Betrieb sei. Es sei nicht zu sehen,
weshalb sie über zwei Firmenfahrzeuge der gleichen Kategorie verfügen müsse;
denn es könne während eines bestimmten Zeitraumes stets nur ein Fahrzeug
geschäftlich genutzt werden. Nach ihren eigenen Angaben habe die
Beschwerdeführerin zwei Fahrzeuge benötigt, damit immer eines für Transporte
zur Verfügung gestanden habe. Gemäss Handelsregistereintrag bezwecke sie
indessen keine Transporte. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die
Beschwerdeführerin die Fahrzeuge auch für unternehmensfremde Zwecke, die
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, verwendet habe.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt diese tatsächlichen
Feststellungen nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat bereits anlässlich der Kontrolle bei der
Beschwerdeführerin vom Mai 1999 festgestellt, diese verfüge über kein
Personal. Die Beschwerdeführerin hat dies nie bestritten. Erst in der
vorliegenden Beschwerde bringt sie vor, sie habe zwei Personen fix
angestellt. Sie legt indessen weder dar, seit wann dies der Fall ist, noch
belegt sie diese Behauptung. Auch für die Darstellung, sie habe laufend
Projekte mit auswärtigen, freien Partnern durchgeführt, die auf ein Fahrzeug
angewiesen gewesen seien und die sich jederzeit autonom vom Geschäftsführer
hätten bewegen können müssen, bleibt sie jeden Beleg schuldig. Insbesondere
wird der angeführte Beizug von externen, oft ausländischen Spezialisten nicht
belegt. Ihre in ihrer Einsprache noch aufgestellte, indessen nicht belegte
Behauptung, ihr Geschäftsführer und seine Ehefrau verwendeten privat
ausschliesslich, geschäftlich wenn immer möglich öffentliche Verkehrsmittel,
hat sie im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr wiederholt.

Auch die Annahme der Vorinstanz, die beiden Fahrzeuge seien für Transporte
für Dritte - wie etwa die S.________ AG, welche ebenfalls bei der
Beschwerdeführerin ihren Sitz hat, vom gleichen alleinigen Verwaltungsrat
geführt wird und den Einkauf und Vertrieb von Gütern bezweckt - verwendet
worden, erscheint nicht offensichtlich falsch. Dies schon deshalb, weil jene
Gesellschaft (trotz der von der Beschwerdeführerin angeführten Einlagerung
ihres Antiquitätenlagers) in den Steuerperioden 1995, 1996 und 1998 Umsätze
(Antiquitätenverkäufe) deklariert und auch versteuert hat (Vernehmlassung S.
4). Insbesondere erstellte die Beschwerdeführerin aber keine Aufzeichnungen
über die tatsächliche Verwendung sowie die Betriebskosten der beiden
Fahrzeuge. Dies muss indessen unter den gegebenen Umständen - personelle und
örtliche Verflechtung der beiden Gesellschaften - verlangt werden, wenn sie
behauptet, die Fahrzeuge seien ausschliesslich für ihre geschäftlichen Zwecke
verwendet worden. Was sie in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht
geeignet, ihre Behauptung zu belegen.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Bestimmungen über den
Eigenverbrauch bzw. die gemischte Verwendung Vorsteuerkorrekturregeln
darstellen, die es erlauben, einen Vorsteuerabzug, der sich nachträglich als
ganz oder teilweise unzulässig erweist, rückgängig zu machen. Besteht der
Steuerpflichtige daher trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf, dass das
Fahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, so hat er diese
im Ergebnis steuermindernde Tatsache - weil die Steuerbehörde anders als etwa
die Strafverfolgungsbehörden über keine besonderen
Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt - nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266). Dies verkennt die
Beschwerdeführerin.

Die Feststellung der Vorinstanz, die Fahrzeuge seien auch für
unternehmensfremde Zwecke verwendet worden, erscheint nicht offensichtlich
falsch und bindet somit das Bundesgericht (s. vorstehend E. 1.3).
3.5 Bis am 31. Dezember 1995 war noch das Merkblatt Nr. 4 vom 10. Februar
1995 anwendbar. Dieses setzte indessen durch Verweis auf die Regeln bei der
Direkten Bundessteuer in Ziffer 4 entsprechende Aufzeichnungen des
Steuerpflichtigen über die Verwendung und die Kosten des Fahrzeuges voraus.

Erst das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Merkblatt Nr. 4a unterschied
neu zwischen der Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten aufgrund
der tatsächlichen Kosten und der vereinfachten pauschalen Ermittlung.

Da die Beschwerdeführerin über die Verwendung (Fahrtenkontrolle) und die
Betriebskosten der Fahrzeuge keinerlei Aufzeichnungen vornahm, brachte die
Eidgenössische Steuerverwaltung für alle in Frage stehenden Jahre 1995 bis
1998 die Pauschalmethode zur Anwendung, wobei sie zugunsten der
Beschwerdeführerin lediglich den Mindestansatz von monatlich Fr. 150.-- in
Anschlag brachte. Indem die Vorinstanz diese Art der Berechnung bestätigte,
hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin bemerkt dazu denn
auch nur, die Anwendung der Pauschalmethode sei hier falsch, ohne dies näher
zu begründen. Es hätte ihr im Übrigen frei gestanden, dieser vereinfachten
Ermittlung der Steuer dadurch zu entgehen, dass sie die tatsächlichen
Fahrzeugkosten sowie die gefahrenen Kilometer anhand einer Fahrtenkontrolle
ausgewiesen und belegt hätte.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Nichtanerkennung
verschiedener Vorsteuerabzüge.

4.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen u.a. für
steuerbare Lieferungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von
anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Vorsteuerabzug; Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV).

Die Rechnung des Leistungserbringers muss gemäss Art. 28 MWSTV folgende
Angaben enthalten:
seinen Namen und seine Adresse sowie die Nummer, unter der er im Register der
(Mehrwert-)Steuerpflichtigen eingetragen ist (lit. a);
Namen und Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung (lit. b);
Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung (lit. c);
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung (lit. d);
das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung (lit. e);
den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer
ein, darf der Steuerpflichtige nur den Steuersatz angeben (lit. f).

4.3 Die Vorinstanz verweigerte den Vorsteuerabzug zunächst für verschiedene
Rechnungen der Swisscom, da diese nicht auf die Beschwerdeführerin lauten,
sondern an eine andere Gesellschaft, nämlich die U.________ AG (in
Liquidation seit dem 1. April 1999) adressiert sind. Name und Adresse des
richtigen Leistungsempfängers seien unverzichtbare Angaben, die - um die
Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen - gemäss Verwaltungspraxis
und ihrer Rechtsprechung (Urteil SRK vom 25. März 2002 i.S. P.) auch mittels
Bestätigung des Leistungserbringers nicht nachträglich verbessert werden
könnten. Eine Nachbesserung (mittels Formular 1310) sei nur möglich, wenn auf
der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlten:
Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers;
Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
Mehrwertsteuersatz;
bei Rechnungen in ausländischer Währung der Mehrwertsteuersatz und/oder der
Mehrwertsteuerbetrag in Schweizerfranken (bis Ende 2000).

4.3.1 Die Mehrwertsteuerverordnung und jetzt auch das Mehrwertsteuergesetz
vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) enthalten keine Vorschriften
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung, die ein
Steuerpflichtiger ausgestellt hat, berichtigt werden darf. Sie wird durch
diese Erlasse aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Im System der
Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug kommt der Rechnung indessen eine besondere,
über den reinen Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie dient dem
Empfänger der Leistung als Beleg, dass der Leistungserbringer die
Mehrwertsteuer abgerechnet hat, und soll dem steuerpflichtigen Empfänger die
Möglichkeit verschaffen, die Steuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld
abzuziehen. Art. 28 Abs. 1 MWSTV schreibt denn auch vor, dass auf Verlangen
des steuerpflichtigen Empfängers der Steuerpflichtige über seine Lieferung
oder Dienstleistung eine den Anforderungen für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges genügende Rechnung ausfertigen muss.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung lässt gemäss ihrer Verwaltungspraxis die
Berichtigung von Rechnungen für die Mehrwertsteuer zu. Die Wegleitung 1997
für Mehrwertsteuerpflichtige enthält diesbezüglich Vorschriften. Danach hat
der Kunde bei Erhalt der Rechnung zu kontrollieren, ob diese alle für die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs notwendigen Angaben enthält. Ist die
Rechnung mangelhaft, muss er sie zurückweisen, bevor er sie bezahlt hat. Nach
der Bezahlung dürfen Rechnungen nicht mehr abgeändert werden z.B. durch
Stornierung und Neuerstellung, da es sich um einen abgeschlossenen
Geschäftsfall handelt (Wegleitung 1997 Rz. 779a). Stellt sich nachträglich
heraus, dass die dem Kunden fakturierte Mehrwertsteuer zu hoch oder zu
niedrig berechnet worden ist, beispielsweise infolge eines Rechenfehlers, der
Anwendung eines unrichtigen Steuersatzes oder einer falschen
Berechnungsgrundlage, ist nach der Wegleitung 1997 eine Korrektur durch eine
formell richtige Nachbelastung resp. Gutschrift möglich. Diese bewirkt einen
neuen Zahlungsfluss oder eine Verrechnung. In der Nachbelastung oder
Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Der steuerpflichtige
Leistungsempfänger hat eine entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen. Unterbleibt die Berichtigung, sind allenfalls zu Unrecht oder zu
viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe geschuldet (Wegleitung 1997
Rz. 779b).

Diese durch die Verwaltung geschaffene Praxis, wonach fehlerhafte Rechnungen
nachträglich noch berichtigt werden können, erscheint sinnvoll und
praktikabel. Sie vermag sich formell auf Art. 47 Abs. 1 MWSTV abzustützen,
wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Buchführung nähere
Bestimmungen aufstellen kann. Sie ist indessen, abgesehen von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen, (wie insb. Grundlagenirrtum oder Nichtigkeit des dem
Geschäftsvorgang zu Grund liegenden Rechtsgeschäfts), beschränkt auf die in
der Wegleitung 1997 ausdrücklich vorgesehenen Fälle (Urteil 2A.546/2000 vom
31. Mai 2002 E. 5/6a).

4.3.2 Auf den in Frage stehenden Rechnungen der Swisscom wird
unbestrittenermassen nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere
Gesellschaft als Leistungsempfängerin ausgewiesen. Solche schwerwiegenden
Fehler zählen klarerweise nicht zu den nach der oben dargelegten Praxis -
ausnahmsweise - heilbaren Mängeln, in welchen Fällen die tatsächlichen
Erbringer und Empfänger der Leistung grundsätzlich feststehen, hingegen
einzelne der zusätzlich erforderlichen Angaben fehlen. Da die oben
dargelegten formellen Anforderungen an die Rechnung mit einer gewissen
Strenge anzuwenden sind (vgl. Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2 und
5), kann die Beschwerdeführerin keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Dieser
wurde ihr von der Vorinstanz zu Recht verweigert.

4.4 Dasselbe gilt für die durch die Beschwerdeführerin beanstandete
Verweigerung des Vorsteuerabzugs für verschiedene Anwaltsrechnungen. Auch
diese sind an die U.________ AG adressiert. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3b/bb).

4.5 Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung der Vorsteuer
um 50% auf Aufwendungen des Jahres 1995 für ihre Fahrzeuge wendet, ist die
Beschwerde unbegründet, da sich diese Kürzung aus Art. 30 Abs. 2 lit. c MWSTV
in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung ergibt.

4.6 Die beanstandeten Rechnungen Lagerhaus A.________, Media Markt,
B.________, Bootsvermietung, Stappung, C.________, Scierie D.________,
E.________ Zollquittung, F.________ und H.________ sind entweder nicht belegt
oder entsprechen nicht den erwähnten Formerfordernissen. Es kann dazu auf den
angefochtenen Entscheid (E. 3b/cc und ee) sowie die Vernehmlassung (Ziff.
II/4) verwiesen werden. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts
beizufügen.

4.7 In Bezug auf die Rechnungen Eschenmoser und Vobis erscheint die
Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Firmenstempel
erst nachträglich auf den Rechnungen angebracht, nicht als offensichtlich
falsch (s. vorstehend E. 1.3). Denn der Steuerinspektor vermerkte in seinem
Protokoll zu diesen beiden Rechnungen ausdrücklich, dass diese ohne Adresse
seien. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges ist daher auch hier nicht zu
beanstanden. Es kann im Übrigen wiederum auf den angefochtenen Entscheid (E.
II/3b,dd) verwiesen werden.

5.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine "Rechtsmittelbelehrung",
wie sie die Abzüge für Akquisitions- und Reisespesen geltend machen müsse.
Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden. Rechtsberatung gehört
nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts. Die Vorinstanz ist zudem auf den
Eventualantrag der Beschwerdeführerin, diese Abzüge nachträglich noch
vornehmen zu dürfen, mit zutreffender Begründung nicht eingetreten
(angefochtenes Urteil E. 1d). Eine Verletzung von Bundesrecht macht die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder geltend noch ist eine solche
ersichtlich.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, die Vorinstanz sei zu
verpflichten, "ungerechtfertigte Behauptungen ... zurückzunehmen".

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet letztendlich die Kostenauflage und die
Verweigerung einer Parteientschädigung.

6.2 Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
entspricht den massgebenden Bestimmungen und erweist sich auch als
angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

6.3 Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr kleinen Teil ob-siegte,
vermag dies allein grundsätzlich die Verweigerung einer Parteientschädigung
zu rechtfertigen; es kommt hinzu, dass auch im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren in der Regel nur durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. dazu BGE 125 II 518
E. 5b). Eine Bundesrechtsverletzung bzw. ein Missbrauch oder ein
Überschreiten des Ermessens ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.

7.
Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Eine Parteientschädigung ist der nicht durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: