Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.402/2002
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2A.402/2002 /bie

Urteil vom 7. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Müller.

C. ________, Bern, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Franz von Graffenried,
Bundesgasse 16, Postfach 521, 3000 Bern 7,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, route
André-Piller 21, Postfach,
1762 Givisiez.

Grundstückgewinn/Steueraufschub,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 5. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Schenkungsvertrag vom 5. März 1998 übertrug A.________ ihrer Tochter
C.________ das Grundstück Art. ****des Grundbuchs der Gemeinde X.________
sowie ihrer Tochter D.________ das Grundstück Art. *** des Grundbuchs der
Gemeinde X.________. Gleichentags schenkte B.________ seiner Tochter
C.________ einen Miteigentumsanteil am Grundstück Art. *** des Grundbuchs der
Gemeinde X.________. Die Schenkungen waren als Erbvorempfänge gedacht.
Dementsprechend enthielten die Schenkungsverträge die Klausel, die
Anrechnungen der Schenkungen an den Erbteil der Beschenkten würden ausserhalb
dieses Vertrags in einem separaten Wertausgleichsvertrag geregelt.

Mit "Vertrag über die Abtretung einer Liegenschaft" vom * Februar 2001
übertrug C.________ das Eigentum am Grundstück Art. ****sowie ihren
Miteigentumsanteil am Grundstück Art. *** des Grundbuchs der Gemeinde
X.________ an ihre Schwester D.________. Zum "Ausgleich für die
Grundstücksübertragung" erhielt sie von D.________ einen Betrag von Fr.
xxx.--. Die Vertragsparteien bezogen sich dabei auf eine als "Erbvertrag"
bezeichnete Urkunde vom * Januar 2001, in welchem sie "im Sinne einer
Neuverteilung der Vorempfänge aus dem elterlichen Grundbesitz" vereinbart
hatten, dass C.________ die beiden erwähnten Liegenschaften gegen einen
"Abtretungspreis" von Fr. xxx.-- auf D.________ übertrage.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die Kantonale Steuerverwaltung des
Kantons Freiburg C.________ mit, sie betrachte die Liegenschaftsübertragung
unter den Geschwistern nicht als Erbvertrag, sondern als Verkauf, welcher der
Grundstückgewinnsteuer unterliege. C.________ stellte sich demgegenüber auf
den Standpunkt, die Liegenschaftsübertragung sei in Erfüllung der Erbteilung
erfolgt, so dass keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei.

B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2002, bestätigt durch Einspracheverfügung vom
22. März 2002, wurde C.________ aufgrund der Veräusserung vom * Februar 2001
mit einer kantonalen Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. xxx.--
veranlagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg mit Entscheid vom 5. Juli 2002 ab.

C.
Dagegen hat C.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Die Kantonale Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14)
unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln
2-5 und 6 in Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die
Grundstückgewinnsteuer, um die es im vorliegenden Fall geht, ist im zweiten
Titel dieses Gesetzes geregelt (Art. 12). Der Veräusserungsvertrag, der
Anlass zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer bot, ist am * Februar 2001
abgeschlossen worden, also nach Ablauf der Frist von acht Jahren seit dem am
1. Januar 1993 erfolgten Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes, die
den Kantonen eingeräumt worden ist, um ihre Gesetzgebung den Vorschriften der
Titel 2-6 dieses Gesetzes anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als zulässig, obwohl sich
der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt (vgl. zum Ganzen BGE
128 II 56 E. 1 S. 58 f.).

2.
Gemäss Art. 43 lit. a des freiburgischen Gesetzes über die direkten
Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 (DStG) wird die Besteuerung des
Grundstückgewinns aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge,
Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung. Diese Bestimmung stimmt
wörtlich mit Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG überein. Das Bundesgericht kann mit
freier Kognition prüfen, ob ihre Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit
den Vorgaben des Steuerharmonisierungesetzes übereinstimmt (vgl. BGE 128 II
56 E. 2b S. 60).
Der Abtretungsvertrag vom * Februar 2001 hat klarerweise keinen
Eigentumswechsel durch Erbgang im Sinne der erwähnten Bestimmung zum
Gegenstand, liegt doch gar kein Erbfall vor und müssen demzufolge auch keine
Nachlassgegenstände zugewiesen oder verteilt werden. Die Abtretung der
Grundstücke erfolgte auch nicht in Erfüllung eines Erbvertrags. Bei der
Vereinbarung vom * Januar 2001 handelt es sich trotz der irreführenden
Bezeichnung nicht um einen solchen. Weder hat die Beschwerdeführerin darin
ihre Schwester als Erbin oder als Vermächtnisnehmerin eingesetzt, noch hat
die eine Vertragspartei gegenüber der andern auf ihr Erbe verzichtet (vgl.
Art. 494 ff. ZGB). Ebenso wenig liegt im Verhältnis zwischen den
Vertragsparteien ein Erbvorbezug vor, hat doch die Schwester die Grundstücke
nicht als potentielle Erbin der Beschwerdeführerin und auf Anrechnung an
ihren Erbanteil dieser gegenüber erworben (vgl. Art. 626 ZGB).
Das behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht jedoch geltend, es
gehe bei der streitigen Abtretung lediglich um eine Neuverteilung der
Vorempfänge aus dem elterlichen Grundbesitz. Es habe sich nämlich bei der
Beschwerdeführerin im Jahre 2000 ein Bedarf an flüssigen Mitteln ergeben. Die
deswegen vereinbarte entgeltliche Übertragung der Liegenschaften an deren
Schwester sei in Erfüllung des die ganze Regelung der Erbvorbezüge prägenden
Willens der Erblasser erfolgt, welche nun daran interessiert gewesen seien,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbvorbezüge nicht Liegenschaften,
sondern nunmehr Geld und der anderen Tochter neu die ursprünglich der
Beschwerdeführerin zugewiesenen Liegenschaften zukommen sollten. Da diese
Tochter wertmässig gleich hohe Erbvorbezüge erhalten habe wie ihre
Geschwister und diese erbtechnische Gleichbehandlung unter den Nachkommen
auch in Zukunft habe beibehalten werden sollen, habe sie die Abtretung
wertmässig gegenüber den Erblassern mit bereits erhaltenen Erbvorbezügen
ausgleichen müssen, so dass die Transaktion zu keiner Veränderung der Summe
der bereits erhaltenen Erbvorbezüge geführt habe. Die Erblasser hätten den
jetzigen Stand der Erbvorbezüge auch dergestalt erzeugen können, dass sie
zunächst die an die Beschwerdeführerin übertragenen Liegenschaften
zurückgenommen, diese dann an deren Schwester übertragen und der
Beschwerdeführerin statt dessen Geld im Umfang von Fr. xxx.-- tradiert hätten
und sich anschliessend von der Schwester die Erbvorbezüge im Umfang von xxx
Franken hätten ausgleichen lassen. Der Einfachheit halber sei die
Neuverteilung und Ausgleichung in einer einzigen Transaktion erfolgt, und
zwar direkt unter den im Verhältnis zu den Eltern hinreichend sicheren
Erbanwärterinnen. Bei der Beschwerdeführerin sei durch die
Liegenschaftsübertragung an ihre Schwester kein Vermögenszuwachs angefallen.
Unter Berücksichtigung der konkreten erbtechnischen Umstände entbehre die
Übertragung der Liegenschaften der Entgeltlichkeit.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten durch Rückübertragung der
bereits erhaltenen Erbvorbezüge auf die Eltern und deren Neuverteilung den
gleichen Erfolg steuerfrei hätten bewirken können. Entscheidend ist allein,
wie sie die Transaktion tatsächlich ausgestaltet haben. Dabei sind sie zu
behaften. Geht man aber davon aus, kann keinem Zweifel unterliegen, dass die
streitige Abtretung, an welcher die Eltern der Vertragsparteien als
potentielle Erblasser gar nicht beteiligt waren, nicht als Erbvorbezug und
auch sonstwie nicht als steueraufschiebende Veräusserung im Sinne von Art. 43
lit. a DStG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zu qualifizieren ist. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung
und dem Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: