Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.39/2002
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2A.39/2002/mks

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      30. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Müller und Gerichtsschreiberin Müller.

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                         In Sachen

A.________, geb. ........... 1959, alias B.________, z.Zt.
Regionalgefängnis, Bern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Migrationsdienst des Kantons  B e r n,
Haftgericht III  B e r n - M i t t e l l a n d, Haft-
richter 4,

                         betreffend
          Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

hat sich ergeben:

     A.- Am 21. Dezember 2001 hielten zwei Beamte der Kan-
tonspolizei Bern die aus Kamerun stammende, 1959 geborene
A.________ in Schönbühl an. A.________ wies sich mit einem
auf den Namen B.________, geb. 1952, lautenden französischen
Reisepass aus. Gleichentags nahm der Migrationsdienst des
Kantons Bern sie in Ausschaffungshaft. Am 22. Dezember 2001
gab A.________ der Kantonspolizei gegenüber ihre richtige
Identität bekannt. Sie erklärte, sie sei anfangs Dezember
2001 von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist
mit dem Ziel, um Asyl zu ersuchen, denn sie sei in ihrem
Land bedroht und geschlagen worden.

        Anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2001
vor dem Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland
(im Folgenden: Haftrichter) erklärte A.________, sie möchte
in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Mit Entscheid vom
24. Dezember (schriftliche Urteilsbegründung: 27. Dezember)
2001 prüfte und genehmigte der Haftrichter
die Ausschaffungshaft.

        Mit Schreiben vom 25. Dezember 2001 wandte sich
A.________ an den "procureur du tribunal du district
de Montbenon, Lausanne" und ersuchte darum, dass ihr Dossier
noch einmal behandelt werde; sie erwähnte, ein Asylgesuch
gestellt zu haben. Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 ersuchte
A.________ beim Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich um
Asyl.

     B.- Mit Eingabe vom 16. Januar (Postaufgabe: 18. Ja-
nuar) 2002 hat A.________ beim Bundesgericht gegen den
Haftentscheid Beschwerde erhoben. Sie beantragt, aus der
Haft entlassen zu werden.

        Der Migrationsdienst des Kantons Bern und der Haft-
richter beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bun-
desamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr zur Sache ge-
äussert.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-
halten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib
134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der
Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine
hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE
122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich
der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine
Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden entgegen.

     2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Aus-
schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger,
Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59
E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reise-
papiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe be-
stehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich
und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG;

vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaf-
fung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b
Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).

     3.- a) Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat die
Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2001 formlos aus der
Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung ist mangels
gültiger Reisepapiere zur Zeit noch nicht vollziehbar. Er
ist jedoch absehbar, sind doch in den persönlichen Effekten
der Beschwerdeführerin ein auf ihren Namen lautender Füh-
rerausweis und ein Bankbüchlein gefunden worden, was den
Erhalt von Reisepapieren bei den Behörden von Kamerun er-
leichtern sollte. Nachdem die Beschwerdeführerin sich der
Polizei gegenüber mit einem nicht auf ihren Namen lautenden
Pass ausgewiesen hat, liegt die Untertauchensgefahr auf der
Hand (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 51).

        b) Die Beschwerdeführerin hat schon bei der Befra-
gung vom 22. Dezember 2001, einen Tag nach ihrer Inhaft-
nahme, gegenüber der Kantonspolizei geäussert, sie habe in
der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen; vor dem Haft-
richter erklärte sie am 24. Dezember 2001 ausdrücklich,
sie möchte in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Der
Haftrichter hat daher in der Urteilsbegründung zu Unrecht
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar in der Schweiz
um Asyl ersuchen wollen, dies aber "bis heute noch nicht
getan": Wohl schon die Aussage der Beschwerdeführerin vom
22. Dezember 2001 vor der Kantonspolizei, sicher aber die
Aussage anlässlich der Haftrichterverhandlung muss als
Asylgesuch gelten, das der Haftrichter umgehend an das
Bundesamt für Flüchtlinge hätte weiterleiten müssen, was
- soweit aus den Akten ersichtlich - nicht geschehen ist.

        Diese Unterlassung beeinflusst aber den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens nicht, denn die Beschwerdeführerin
hat alle auf Asylgründe hindeutenden Aussagen erst gemacht,
nachdem der Migrationsdienst sie schon in Ausschaffungshaft
genommen hatte:

        Wird - wie hier - während der Ausschaffungshaft ein
Asylgesuch gestellt, so ist die Fortsetzung der Ausschaf-
fungshaft nach der Rechtsprechung unter der Voraussetzung
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist
(BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; vgl. Alain Wurzburger, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de
police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 329).

        Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, gab es
doch im Zeitpunkt der Haftrichterverhandlung keine Hinweise
darauf, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung nicht in absehbarer Zeit zu rechnen
wäre.

        c) Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich
nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzu-
weisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerde-
führerin an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es
rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf ihre finanziellen
Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzu-
sehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-
Mittelland, Haftrichter 4, und dem Bundesamt für Ausländer-
fragen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: