Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.399/2002
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2A.399/2002 /zga

Urteil vom 31. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

S. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer; Lieferung von Gegenständen, Vorsteuerabzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 14. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die S.________ AG mit Sitz in Zürich ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Bei einer im Mai 1999 durchgeführten
Kontrolle der Buchhaltung der S.________ AG für die Steuerperioden 1995 bis
1998 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, diese habe den Verkauf
von Lagerbeständen an Anti-quitäten, Uhren und Instrumenten usw. im Betrag
von Fr. 503'306.-- nicht deklariert, zu Unrecht Vorsteuer in Abzug gebracht
und für diverse Ausfuhren den Exportnachweis nicht erbracht. Gestützt darauf
forderte sie mit Ergänzungsabrechnung vom 27. Mai 1999 von der S.________ AG
insgesamt Fr. 47'789.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem
30. August 1997 nach. Die S.________ AG anerkannte die Mehrwertsteuerschuld
lediglich im Umfang von Fr. 608.40 und reichte verschiedene Unterlagen zum
Exportnachweis ein, welche zu einer Reduktion der Steuerschuld um Fr.
14'962.-- führten. Mit Entscheid vom 9. Februar 2000 hielt die Eidgenössische
Steuerverwaltung fest, sie habe von der S.________ AG zu Recht Fr. 32'827.--
Mehrwertsteuer nebst Verzugszins nachgefordert.
Eine von der S.________ AG dagegen gerichtete Einsprache vom 16. März 2000
wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar 2001
ab und stellte fest, ihr Entscheid vom 9. Februar 2000 sei im Umfang von Fr.
608.40 in Rechtskraft erwachsen und die S.________ AG schulde für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 noch Fr. 32'827.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997
(mittlerer Verfall).

B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die S.________ AG Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 14. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen teilweise (d.h. im Umfang
von Fr. 549.30) gut und verpflichtete die S.________ AG im Übrigen, der
Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1998 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 32'277.70 nebst
Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 zu bezahlen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt die
S.________ AG dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission aufzuheben und ihr "die behaupteten MWST-Schuldbeträge
wiederum gutzuschreiben". Weiter verlangt sie, es seien alle von ihr
offerierten Beweise abzunehmen und sie sei bei Unklarheiten als
Auskunftsperson oder Zeugin einzuvernehmen.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.
September 1999 (MWSTG; SR 641.20) und die zugehörige Verordnung vom 29. März
2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen
auf die vorliegende Streitigkeit noch keine Anwendung, stellen sich hier doch
einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und Art. 94 MWSTG).

1.2 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 der hier somit noch anwendbaren
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]; vgl. auch Art.
66 Abs. 1 MWSTG; SR 641.20); die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige
legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG).

1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht
verletzt worden ist.

1.4 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise
abgenommen. Es ist nicht zu erkennen, was der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin zur Feststellung des grundsätzlich von ihr unbestrittenen
Sachverhaltes beitragen könnte; die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag
(Ziff. 2) nicht näher. Es kann dazu im Übrigen auf die Vernehmlassung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen werden (Ziff. I.2).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führte in Zürich ein Ladengeschäft für
Antiquitäten. Sie hatte im Jahre 1988 von der Schweizerischen
Bankgesellschaft zum Erwerb englischer Antiquitäten einen Investitions-kredit
erhalten; als Sicherheit diente ein Inhaberschuldbrief über Fr. 450'000.--,
lastend auf der Liegenschaft in Zürich, wo sie ihre Geschäftstätigkeit
ausübte. Die Liegenschaft gehört der Erbengemeinschaft der verstorbenen
Mutter ihres Geschäftsführers G.________. Dieser ist an der Erbengemeinschaft
zu einem Drittel beteiligt. Die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der
Bank betrug per 31. Mai 1995 Fr. 531'987.50. Die Bank erachtete am 24. April
1996 eine Weiterführung des Kredites unter den bestehenden Bedingungen als
nicht mehr möglich und stellte dessen Kündigung, verbunden mit der Verwertung
der ihr zur Verfügung gestellten Sicherheit, in Aussicht. Sie schlug - auch
zur Reduktion der Zinsenlast - vor, den Kredit der Beschwerdeführerin
abzulösen und diesen in eine der Erbengemeinschaft zu gewährende Hypothek
umzuwandeln. Die Erbengemeinschaft stimmte diesem Vorgehen angeblich nur
unter der Voraussetzung zu, dass G.________ auf seinen Anteil am Erbe
verzichtete und das Antiquitätenlager persönlich übernehme, dieses aber "zur
Besicherung der verbleibenden beiden Erbinnen weiterhin in seiner Hand halte"
(vgl. Einsprache vom 16. März 2000).

2.2 Gemäss "Verkaufsvertrag" vom 30. Juni 1996 verkaufte die
Beschwerdeführerin in der Folge per 30. Juni 1996 "ihren gesamten Fundus an
antiken englischen Möbeln, Uhren, Instrumenten, Kleingeräten, Graphiken und
Landkarten (Inventarwert Fr. 500'000.--) zum Preis von Fr. 503'306.35" an
ihren Verwaltungsrat G.________. Als Gegenleistung übernahm dieser die
Kontokorrent-Schuld der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen
Bankgesellschaft im Betrag von Fr. 505'306.35. Den Vertrag unterzeichnete
G.________ sowohl als Käufer ("privat") als auch für die Beschwerdeführerin
(als deren alleiniger Zeichnungsberechtigter und "Geschäftsführer"). Die
Vertragsparteien wiesen ausdrücklich darauf hin, dieses Geschäft diene
"allein der Entschuldung" der Beschwerdeführerin, deren Fundus bisher nicht
habe liquidiert werden können.

3.
3.1 Gemäss Art. 4 lit. a MWSTV unterliegen der Steuer die im Inland gegen
Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen. Von den zahlreichen
Ausnahmen von der Steuerpflicht (vgl. Art. 14 MWSTV) trifft hier
offensichtlich keine zu.

3.2 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, wie z.B. gestützt auf
einen Kaufvertrag oder ein Kommissionsgeschäft (Art. 5 Abs. 1 MWSTV).

Dies trifft dann zu, wenn der Abnehmer den Gegenstand wie ein Eigentümer
selber verbrauchen oder gebrauchen oder aber im eigenen Namen weiter in
Verkehr bringen, namentlich veräussern kann; keine Rolle spielt dabei, ob
auch das Eigentum oder der Besitz am Gegenstand übertragen wird (Alois
Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S.
57 N. 107 f.; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, MWSt, Bern 1994, S. 41; vgl. zum
MWSTG auch Heinz Keller, in: Schweizerisches Steuerlexikon, Bd. 2,
Bundessteuern, Hrsg. Klaus A. Vallender, Heinz Keller, Felix Richner, Conrad
Stockar, Zürich 1999, S. 44; Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red. Diego Clavadetscher/Pierre-Marie
Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 1 zu Art. 6 MWSTG; Hans-Peter
Bühler/Patrick Loosli/Ernst Lüthi, Steuern, Bd. 4, Die Mehrwertsteuer, Zürich
2001, S. 28 f.)

Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Zu diesem gehört alles, was
der Empfänger für die Lieferung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV); bei
Tausch von Gegenständen oder tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert der
Gegenleistung als Entgelt für die Leistung (Art. 26 Abs. 4 MWSTV).

Basis für die Beurteilung der Steuerbarkeit von Umsätzen bildet in erster
Linie die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Geschäftes, wie sie
beispielsweise in einem Vertrag zum Ausdruck kommt. Es obliegt damit  dem
Steuerpflichtigen, zu entscheiden, wie er seine zivilrechtlichen Verhältnisse
regelt und ob er damit Steuern sparen will (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 54
N. 94; vgl. auch ASA 38 511 E. 4b).

3.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, mit dem anlässlich der
Steuerkontrolle in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin vorgefundenen
Verkaufsvertrag habe diese die Verfügungsmacht über die Gegenstände auf den
Käufer, G.________, übertragen. Als Gegenleistung habe der Käufer die
Kontokorrent-Schuld der Beschwerdeführerin bei der SBG im Betrag von Fr.
505'306.35 übernommen. Damit sei der mehrwertsteuerliche Tatbestand der
Lieferung von Gegenständen erfüllt.

Sie hat dabei zu Recht angenommen, der Kaufpreis für den Antiquitätenfundus
habe richtigerweise Fr. 505'306.35 (Wert der Gegenleistung: Übernahme der
Kontokorrent-Schuld im Betrag von Fr. 505'306.35) und nicht Fr. 503'306.35
gemäss Verkaufsvertrag betragen. Sie hat indessen wegen der verhältnismässig
kleinen Umsatzdifferenz von Fr. 2'000.-- davon abgesehen, den angefochtenen
Einspracheentscheid im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren. Dies
ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden;
die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt denn ebenfalls, den
angefochtenen Entscheid zu bestätigen.

3.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es habe keine Lieferung
stattgefunden, da gar kein Kaufvertrag bestehe. Dieser sei gleichentags durch
eine Abtretungsvereinbarung ersetzt worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Es sei zudem weder eine wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen noch
eine Veräusserung möglich gewesen oder erfolgt. Sie macht damit auch im
vorliegenden Verfahren sinngemäss geltend, es habe eine reine
Sicherungsübereignung stattgefunden (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).

Mit ihrer Einsprache vom 16. März 2000 legte die  Beschwerdeführerin der
Eidgenössischen Steuerverwaltung erstmals eine ebenfalls vom 30. Juni 1996
datierte "Abtretungsvereinbarung" zwischen ihr und G.________ - auch diese
für beide Seiten von G.________ unterzeichnet - vor, nach welcher die
Beschwerdeführerin an diesem Datum ihren gesamten Fundus an englischen
Antiquitäten (Inventarwert Fr. 500'000.--) zum Preis von Fr. 505'306.35 an
G.________ "zur Besicherung" abgetreten habe, der dafür ihr
Schuld-Kontokorrent SBG über diesen Betrag voll übernehme; beide Parteien
anerkannten ausdrücklich, dieser Vorgang stelle keinen Verkauf dar; ein
Verkauf von Einzelstücken würde über die Beschwerdeführerin abgewickelt, der
G.________ alle Stücke des Fundus jederzeit zur Verfügung halte.

Noch in ihrer ersten "Einsprache" vom 30. Juni 1999 hatte die
Beschwerdeführerin diese Vereinbarung weder erwähnt, noch beigelegt.

3.5 In einem Schreiben vom 30. September 1996 an seine beiden Schwestern und
Miterbinnen erklärte G.________, er sei ihnen persönlich für die
Werterhaltung des Fundus verantwortlich und halte diesen jederzeit zu ihrer
Verfügung, bis die Schuld ganz getilgt sei. Er werde - um gegen aussen
neutraler zu wirken - den Fundus über G.________ AG verkaufen, möglichst en
bloc. Alle so erhaltenen Angebote werde er ihnen zunächst zum Placet
vorlegen. Der Verkauf erfolge dann über die Beschwerdeführerin.

Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, durch die Verkaufsvereinbarung
habe die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf
G.________ (als Privatperson) übertragen; sie selber sei danach nicht mehr
wirtschaftlich verfügungsberechtigt gewesen. So habe es sich selbst dann
verhalten, wenn die fragliche Abtretungsvereinbarung tatsächlich den
Verkaufsvertrag vom gleichen Tag ersetzt haben sollte. Einer Lieferung stehe
nicht entgegen, dass der Lieferer eine allenfalls eingeschränkte
Verfügungsberechtigung an den Gegenständen mit übertrage.

Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gar nichts übertragen,
sondern ihr sei "die Verfügungsgewalt über den Fundus entzogen" worden "als
Konsequenz der Schuldenreduktionsaktion". Vorher sei sie völlig frei gewesen,
Gegenstände aus dem Fundus zu verkaufen, nachher habe kein Verkauf mehr
stattfinden können.

3.6 Nachdem das Antiquitätenlager bzw. Warenlager in der Bilanz der
Beschwerdeführerin per 31. Dezember 1995 noch mit einem Betrag von Fr.
470'000.-- geführt worden ist, findet es sich in ihrer  Bilanz per 31.
Dezember 1996 nicht mehr (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001, S.
10/2.5.1). Die Beschwerdeführerin bestätigt dies, indem sie darlegt, die
Miterbinnen von G.________ hätten ausdrücklich verlangt, den Fundus aus den
Büchern der S.________ AG zu entfernen; sie habe daher in ihrer Buchhaltung
per 30. Juni 1996 sowohl den Antiquitätenfundus als auch die
Kontokorrentschuld gegenüber der Bank ausgebucht. Bereits in ihrer Eingabe
vom 30. Juni 1999 an die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte sie darauf
hingewiesen, die Erbengemeinschaft sei mit dem geplanten Vorgehen nur
einverstanden, wenn "G.________ den Antiquitätenfundus zur Besicherung direkt
verkaufe" und dieser bis dahin nicht als Aktivum der S.________ AG verleibe;
diese trage weiterhin die anfallenden Lager- und anderen Kosten (act. 15/20).
In ihrer Einsprache vom 16. März 2000 erklärte sie sich bereit, eventualiter
den Fundus auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung jederzeit
wieder bei ihr einzubuchen und das "Passivdarlehen" G.________ um diesen
Betrag zu erhöhen (act. 15/26).

In ihrer Buchhaltung waren somit am 31. Dezember 1996 weder der Buchwert des
Antiquitätenlagers noch eine Forderung der Bank oder von G.________ enthalten
(Einspracheentscheid S. 14); dies wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.

3.6.1 Nach Art. 662 OR hat die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft für
jedes Geschäftsjahr u.a. eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung,
Bilanz und Anhang, aufzustellen. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung hat
insbesondere nach den Grundsätzen der Vollständigkeit der Jahresrechnung, der
Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben sowie der Unzulässigkeit der
Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag zu
erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische
Buchführung (Art. 662a Abs. 1, 2 und 4 OR).

3.6.2 Auch gemäss Art. 47 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus
ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen. Damit stellt die Verordnung über die
Mehrwertsteuer - wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - auf die
ordnungsgemäss geführte Buchhaltung im Sinne von Art. 957 ff. OR ab.
Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind demnach nach allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen,
damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die
wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten (Art. 959 OR).

3.6.3 Soweit ein Steuerpflichtiger daher - wie die Beschwerdeführerin  - zur
Führung einer Geschäftsbuchhaltung verpflichtet ist (Art. 47 und 50 MWSTV),
wird für die Ermittlung des steuerbaren Umsatzes auf den Jahresabschluss,
insbesondere die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt, vorausgesetzt,
die Bücher entsprechen den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften. Der
Steuerpflichtige muss sich dabei grundsätzlich bei der von ihm in seinen
ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage
und des Jahresergebnisses behaften lassen. Wurden offensichtlich
handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der
Rechtskraft der Veranlagung zulässig (sogenannte Bilanzberichtigung).
Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei denen ein
handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls
handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum Einreichen der
Steuererklärung zulässig. Ab dann besteht für den Steuerpflichtigen ein
Abänderungsverbot (Urteil 2A.122/1997 vom 3. April 1998 E. 4b).

3.6.4 Ein Rückgängigmachen durch Rückabwicklung des ursprünglichen
Verpflichtungsgeschäfts, d.h. hier des Verkaufsvertrages, ist nach der
geltenden Verwaltungspraxis innerhalb einer Frist von 30 Tagen möglich; in
diesem Fall wird Steuerfreiheit angenommen; eine spätere Rückgabe/Rücknahme
stellt hingegen grundsätzlich einen neuen mehrwertsteuerlich relevanten
Leistungsaustausch (Rückkauf) und damit eine Rücklieferung dar
(Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 105 N. 301 ff.; , Michaela Merz, in: mwst.com,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red. Diego
Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 15 zu
Art. 40 MWSTG).

Auch die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für
Mehrwertsteuerpflichtige weist darauf hin, dass die zu deklarierenden Umsätze
und Vorsteuerbetreffnisse direkt aus der Buchhaltung sollten entnommen werden
können; die deklarierten Umsätze und die geltend gemachte Vorsteuer seien
periodisch, mindestens aber einmal jährlich, mit der Buchhaltung abzustimmen;
ein entsprechender Hinweis findet sich sogar auf der Rückseite der
Abrechnungsformulare (Wegleitung N. 958).

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige, wenn
er die letzte Quartalsabrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereicht
hat - was eine nachgeführte Buchhaltung voraussetzt - , die den
Quartalsabrechnungen zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge auch in
seiner Geschäftsbuchhaltung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen kann.
Dies entspricht dem Grundsatz der bindenden Wirkung der handelsrechtskonform
erstell-ten Bilanz (Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], N. 37 zu Art. 58 DBG).

3.6.5 Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kommt ein Rückgängigmachen der
Leistung ausnahmsweise dann noch in Frage, wenn die Rückabwicklung der
Lieferung wegen Nichtigkeit des Vertrages (Art. 20 OR), Aufhebung des
Vertrages wegen Willensmängeln (Art. 21, 23 ff. 28, 29 f. OR) oder
Sachgewährleistung beim Kauf (Art. 208 OR) oder Werkvertrag (Art. 368 OR)
nachgewiesen werden kann (Merz, a.a.O., N. 15 zu Art. 40 MWSTG; Andreas
Russi, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Red.
Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/Gerhard Schafroth, Basel 2000, N. 10
zu Art. 44 MWSTG).

Die Beschwerdeführerin beruft sich für die von ihr gewünschte
Rückgängigmachung der Transaktion auf einen "Grundlagenirrtum". Ein solcher
liegt gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor, wenn der Irrtum einen bestimmten
Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet
wurde. Die Beschwerdeführerin irrte indessen nicht über die Grundlagen eines
Kaufvertrages, sondern über die steuerlichen Folgen des von ihr gewählten
Vorgehens; dies ist ein Motivirrtum, der nicht zur Folge haben kann, dass der
Verkauf rückgängig gemacht werden darf. Ein Rückgängigmachen des Verkaufes
könnte ohnehin nicht mehr in Frage kommen, weil die Beschwerdeführerin es
unterlassen hat, den Verkaufsvertrag unter Vornahme der entsprechenden
Rückbuchungen sofort rückgängig zu machen, und es vielmehr darauf ankommen
liess, ob die Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung die fehlerhafte
Buchung hervorbringen würde (vgl. Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 6).

3.7 Die Beschwerdeführerin wurde durch den Verkaufsvertrag von ihrer
Kreditverpflichtung gegenüber der Bank entbunden. Dies gilt auch für die
Abtretungsvereinbarung. Als Gegenleistung für dessen Kreditablösung
(Übernahme der Kontokorrentschuld der Beschwerdeführerin) übertrug sie ihr
Inventar an den neuen Kreditnehmer G.________. Dieses Vorgehen leuchtet auch
ein. Denn es wäre nicht verständlich, wenn G.________ als Privatperson zwar
die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank übernommen, dafür
indessen keine der Schuldübernahme entsprechende Gegenleistung erhalten
hätte. Die Vorinstanz hat dazu zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe auch die dem Verkaufsvertrag entsprechenden Buchungen tatsächlich
vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 6). Eine blosse "Sicherungsübereignung"
liegt nicht vor: Dazu hätte die Beschwerdeführerin sowohl den
Antiquitätenfundus auf der Seite der Aktiven als auch das
Kontokorrentdarlehen auf Seiten der Passiven in ihrer Bilanz ausweisen
müssen; dies war nicht der Fall (Einspracheentscheid S. 15). Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies auch nicht. Auch die Sicherungsübereignung
wird im Übrigen zur Lieferung, wenn der Gläubiger die Gegenstände verwerten
kann, denn in diesem Zeitpunkt erhält er die Verfügungsmacht
(Camenzind/Honauer, S. 71 N. 158). Dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht
von G.________ allenfalls durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit
seinen Miterbinnen eingeschränkt war, indem er bei Verkäufen deren
Einverständnis hätte einholen müssen, steht dem nicht entgegen, da er auf
Grund der Umstände tatsächlich allein verfügungsberechtigt war. Die
Beschwerdeführerin erklärt sogar selber ausdrücklich, ihr sei die
Verfügungsgewalt über den Fundus entzogen worden (Beschwerde S. 4).

Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Vorinstanz, indem sie erkannte,
die Beschwerdeführerin habe durch den Verkaufsvertrag bzw. die
Abtretungsvereinbarung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die
Gegenstände übertragen, kein Bundesrecht verletzt.

3.8 Dass damit auch die Voraussetzungen für die Annahme einer
mehrwertsteuerlichen Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MWSTV erfüllt sind,
liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

3.9 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, im Falle einer Besteuerung
"wären die 6,5% MWST nicht vom Hundert sondern vielmehr im Hundert zu
berechnen", da Antiquitäten bekanntlich inklusive Mehrwertsteuer verkauft
würden.

Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Denn die Eidgenössische
Steuerverwaltung ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass der
Veräusserungserlös von Fr. 503'306.-- inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen
ist. Wird der Erlös nämlich durch 106,5% dividiert und anschliessend mit 6,5%
multipliziert, ergibt sich der der Beschwerdeführerin aufgerechnete
Steuerbetrag von Fr. 30'718.20 (vgl. act. 15/19, Ergänzungsabrechnung; vgl.
auch Vernehmlassung S. 5).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Verweigerung von
verschiedenen Vorsteuerabzügen.

4.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen u.a. für
steuerbare Lieferungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von
anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Vorsteuerabzug; Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV).

Die Rechnung des Leistungserbringers muss gemäss Art. 28 MWSTV folgende
Angaben enthalten:
seinen Namen und seine Adresse sowie die Nummer, unter der er im Register der
(Mehrwert-)Steuerpflichtigen eingetragen ist (lit. a);
Namen und Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung (lit. b);
Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung (lit. c);
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung (lit. d);
das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung (lit. e);
den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer
ein, darf der Steuerpflichtige nur den Steuersatz angeben (lit. f).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Verweigerung des
Vorsteuerabzuges für eine Rechnung der Firma T.________ AG, die ihren
Antiquitätenfundus nach der Vereinbarung vom 30. Juni 1996 einlagerte
(Vorsteuerabzug von 2 x Fr. 99.60 = Fr. 199.20).

Da die Beschwerdeführerin nach der Veräusserung vom 30. Juni 1996 nicht mehr
über den Fundus verfügen konnte, können die Lagergebühren nicht mehr als
geschäftsmässig begründete Aufwendungen zum Abzug gebracht werden. Die
Aufrechnung des Vorsteuerabzuges von Fr. 199.20 (angefochtenes Urteil E.
3b/aa) verletzt demnach kein Bundesrecht.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Verweigerung des
Vorsteuerabzuges von Fr. 189.20 auf einer der Vorinstanz eingereichten
Rechnung der G.________ AG vom 30. September 1995.

Die Vorinstanz verweigerte den Vorsteuerabzug, weil auf der Rechnung die
Adresse des Leistungserbringers fehle. Denn Name und Adresse des
Leistungserbringers seien unverzichtbare Angaben, die - um die Gefahr
entsprechender Missbräuche auszuschliessen - gemäss Verwaltungspraxis und
ihrer Rechtsprechung (Urteil SRK vom 25. März 2002 i.S. P.) auch mittels
Bestätigung des Leistungserbringers nicht nachträglich verbessert werden
könnten. Eine Nachbesserung (mittels Formular 1310) sei nur möglich, wenn auf
der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlten:
Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers;
Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
Mehrwertsteuersatz;
bei Rechnungen in ausländischer Währung der Mehrwertsteuersatz und/oder der
Mehrwertsteuerbetrag in Schweizerfranken (bis Ende 2000).

4.2.3 Wie das Bundesgericht schon in anderem Zusammenhang festgehalten hat
(Urteil 2A. 546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5), hat die Formstrenge der Behörden
für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen und für die
Möglichkeiten zu ihrer Nachbesserung ihre guten Gründe. Vorliegend können
jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht bleiben: Die
interessierende Rechnung enthält mit Ausnahme der Adresse alle erforderlichen
Angaben. Insbesondere sind der Name der Leistungserbringerin und ihre
Mehrwertsteuernummer ordnungsgemäss vermerkt. Zudem hat die
Leistungserbringerin - was auf der Rechnung festgehalten ist - die
"Zahlkarte" beigelegt, d.h. die Belastungsanzeige mit der Zahlungsquittung;
aus dieser ist die Adresse der Leistungserbringerin ersichtlich. Gesamthaft
betrachtet - d.h. Rechnung und zugehörige Beilage - ist der Beleg somit
vollständig. Es kommt hinzu, dass Leistungserbringerin laut dem Briefkopf der
Rechnung die "G.________ AG/Affilierte Unternehmen" war, für die G.________
als Geschäftsführer unterzeichnete, und dass die Rechnung an ihn selber - als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - gerichtet war; diese hatte als
"affiliertes Unternehmen" die gleiche Geschäftsadresse wie die
Leistungserbringerin (zuerst X.________strasse später Y.________strasse in
Zürich) und wie übrigens auch der in allen verbundenen Unternehmen als
Geschäftsführer handelnde G.________. Es ist deshalb erklärbar und
verständlich, dass der für alle Seiten zeichnende G.________ die allen
gemeinsame Adresse nicht auf jedem Blatt mehrmals aufs Neue aufführte. Waren
aber sämtliche von Art. 28 MWSTV geforderten Angaben in den
Rechnungsunterlagen vorhanden und hatten alle an der Dienstleistung irgendwie
beteiligten Personen die gleiche Adresse, müssen die Anforderungen von Art.
28 MWSTV als erfüllt gelten. Es erscheint überspitzt formalistisch, noch ein
Mehreres an Adressangaben vorauszusetzen, zumal Verwechslungen oder
Missbräuche in diesem Zusammenhang weder behauptet worden noch ersichtlich
sind. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der
Beschwerdeführer beantragt, die Vorsteuer von Fr. 189.20 zum Abzug
zuzulassen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenauflage und
erachtet die Verweigerung einer Parteientschädigung als "unrechtens".

5.2 Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
entspricht den massgebenden Bestimmungen und erweist sich auch als
angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

5.3 Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegte, vermag
dies allein grundsätzlich die Verweigerung einer  Parteientschädigung zu
rechtfertigen; es kommt hinzu, dass auch im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren in der Regel nur durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. dazu BGE 125 II 518
E. 5b). Eine Bundesrechtsverletzung bzw. ein Missbrauch oder ein
Überschreiten des Ermessens ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.

6.
Da die Beschwerdeführerin nur zu einem geringen Teil obsiegt, rechtfertigt es
sich, ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im reduzierten Betrag
von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat, da sie nur in sehr geringem Umfang unterliegt, keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG).

Das bescheidene Ausmass der Gutheissung rechtfertigt es nicht, den
Kostenentscheid der Vorinstanz abzuändern (Art. 157 OG).

Eine Parteientschädigung ist der nicht durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid aufgehoben, soweit die Vorinstanz den
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 189.20 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat.
Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: