Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.398/2002
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2A.398/2002 /bmt

Urteil vom 9. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs
Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,

gegen

Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.

Normenkontrolle über § 27 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom
11. Mai 1999,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons
Luzern fusionierten auf den 1. Januar 2000 durch Kombination zur Luzerner
Pensionskasse (LUPK). Die Aktiven und Passiven der beiden vorbestehenden
Kassen gingen auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner
Pensionskasse über. Die Mitglieder der vorbestehenden Kassen wurden gemäss
der neuen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999
(VoLUPK) auf den genannten Stichtag hin zu solchen der Luzerner
Pensionskasse. Zugleich wurden die bisherigen Verordnungen über die Kantonale
Pensionskasse Luzern und über die Lehrerpensionskasse Luzern aufgehoben. Die
Luzerner Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts
mit Sitz in Luzern. Als Trägerin der obligatorischen beruflichen Vorsorge
gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; nachfolgend auch:
Bundesgesetz) ist sie der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des
Kantons Luzern (Aufsichtsbehörde) unterstellt.

B.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1999 an das Amt für berufliche Vorsorge des
Kantons Luzern bestritt Dr. med. A.________ in seiner Eigenschaft als
Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern die Gesetzmässigkeit der neuen
Vorschrift gemäss § 27 VoLUPK betreffend die Alters-Kinderrente. Er machte
geltend, nach § 25 Abs. 2 der bisherigen Verordnung betrage die
Alters-Kinderrente 20 % der Altersrente des Versicherten; gemäss § 27 Abs. 2
der neuen Verordnung werde die Alters-Kinderrente auf 20 % für ein, auf 35 %
für zwei und auf 45 % für 3 und mehr Kinder begrenzt, während nach Art. 17
und 21 BVG die Alters-Kinderrente 20 % je Kind betrage. Diese Limitierung,
die in der bisherigen Ordnung der Alters-Kinderrente nicht vorgesehen gewesen
sei, verstosse zugleich gegen das Ziel der beruflichen Vorsorge, zusammen mit
der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu sichern.
A.________ macht geltend, er habe im Vertrauen auf die Beständigkeit dieser
Ordnung entsprechende Prämienleistungen erbracht und werde nun in diesem
Vertrauen getäuscht.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 erwog das Amt für berufliche Vorsorge des
Kantons Luzern, § 27 VoLUPK sei nicht gesetzwidrig, da § 10 Abs. 1 VoLUPK
generell die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts vorbehalte und die
bundesrechtliche Bemessung der Kinderzulage sich auf die Altersrente gemäss
dem Obligatorium des Bundesgesetzes beziehe. § 27 VoLUPK stelle auch sonst
den Verfassungsauftrag, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der
ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen solle,
nicht in Frage. Weder liege eine Verletzung wohlerworbener Rechte des
Einsprechers noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit oder des
Willkürverbotes vor.

C.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2001 führte A.________ Beschwerde bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge. Mit Urteil vom 12. Juni 2002 wies die Kommission die
Beschwerde ab.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2002 beantragt A.________,
das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 12. Juni 2002 aufzuheben, die
Bundesrechtswidrigkeit von § 27 der Verordnung der Luzerner Pensionskasse vom
11. Mai 1999 festzustellen und diese Bestimmung aufzuheben. Zudem macht er
für die vorinstanzlichen Verfahren dem vor Bundesgericht beantragten
Prozessausgang in der Sache entsprechende Entschädigungsfolgen geltend.

E.
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern, die Luzerner
Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verzichtet auf
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen der bei ihm
eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128
II 66 E. 1 S. 67).

1.1 Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von einer der in Art. 98 OG
genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG
oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

Strittig ist, ob § 27 Abs. 2 VoLUPK mit zwingendem Bundesrecht vereinbar ist.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die
ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen
Vorschriften einhalten. Sie prüft insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen (bundesrechtlichen)
Vorschriften. Nach Art. 74 Abs. 1 BVG setzt der Bundesrat eine von der
Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein. Diese beurteilt unter
anderem Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden. Der angefochtene
Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Amtes für berufliche
Vorsorge des Kantons Luzern sind Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen. Entscheide der Beschwerdekommission können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74
Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 98 lit. e OG). Die Ausnahmebestimmung
gemäss Art. 99 lit. a OG greift in dieser Situation nicht Platz (vgl. BGE 128
II 24 E. 1a S. 26). Sonstige Ausschlussgründe nach Art. 99 - 102 OG liegen
nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid ist daher zulässig.

1.2 Mit vorliegender Beschwerde wird einerseits die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, andererseits wie im vorinstanzlichen Verfahren die
Feststellung der Rechtswidrigkeit und neu auch die Aufhebung von § 27 VoLUPK
beantragt. Das auf § 27 VoLUPK zielende Feststellungs- und Aufhebungsbegehren
schiesst insoweit über den Streitgegenstand hinaus, als lediglich die
Rechtmässigkeit des zweiten Absatzes dieser Bestimmung strittig ist. Indessen
findet - entgegen der allgemeinen Regel - bei der Überprüfung von Entscheiden
der Aufsichtsbehörde eine abstrakte Normenkontrolle statt (vgl. BGE 112 Ia
180 E. 2c S. 185 und E. 4 S. 191; 115 V 368 E. 3 S. 373: 119 V 195 E. 3b/aa
S. 197). In diesem Rahmen hat auch das Bundesgericht die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit dem Bundesrecht zu prüfen und
gegebenenfalls den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente
aufzuheben (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3b S. 187; 119 V 195 E. 3b/aa S. 197; 128
II 24 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 27 Abs. 2 VoLUPK, der die
Alters-Kinderrente auf 20 % der Altersrente eines Versicherten für ein Kind,
auf 35 % für 2 und auf 45 % für 3 und mehr Kinder festlegt, stehe in
Widerspruch zu Art. 17 und 21 in Verbindung mit Art. 6 BVG. Nach Art. 17 BVG
hat ein Versicherter für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine
Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe
der Waisenrente. Gemäss Art. 21 BVG beträgt die Waisenrente pro Kind 20 % der
Altersrente. Diese Mindestprozentsätze dürfen nach Art. 6 BVG nicht
unterschritten werden.

Wird lediglich das Verhältnis von § 27 Abs. 2 VoLUPK zu den erwähnten
Bestimmungen des Bundesgesetzes betrachtet, ist die Überlegung des
Beschwerdeführers an sich nachvollziehbar. § 27 Abs. 2 VoLUPK steht jedoch
nicht allein, sondern ist im systematischen Zusammenhang der kantonalen
Verordnung und des Bundesgesetzes auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 VoLUPK gehen
die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts denjenigen der Verordnung vor.
Diese sich an sich bereits aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 49 Abs. l BV) und im Übrigen auch aus Art. 50 Abs. 3 BVG ergebende
Regel bildet somit ausdrücklich auch Inhalt des einschlägigen Luzerner
Rechts.

Der nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 BVG garantierte Prozentsatz der
Alters-Kinderrente pro Kind (20 %) berechnet sich nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf der Basis der obligatorischen Altersrente gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge und nicht einer allfällig darüber hinausgehenden
überobligatorischen Rente (vgl. BGE 121 V 104 E. 5b S. 108; Jürg Brühwiler,
Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 246 ff., 248
N 8). § 10 Abs. 1 VoLUPK verpflichtet somit die Beschwerdegegnerin, die nicht
nur die bundesrechtlichen Mindestleistungen, sondern auch Leistungen im
überobligatorischen Bereich ausrichtet (sog. "umhüllende" Kasse), die
Mindestleistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen einer Schattenrechnung
auszuweisen. Dies bedeutet, dass die aus § 27 Abs. 2 VoLUPK folgenden
Begrenzungen nur Platz greifen können, soweit der Mindestanspruch gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge gewährleistet ist. Indem sich dies gestützt auf § 10 Abs. 1
VoLUPK auch aus dem Luzerner Recht selber ergibt, verstösst § 27 Abs. 2
VoLUPK, systematisch ausgelegt, nicht gegen die Mindestgarantien gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge.

3.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt § 27 Abs. 2 VoLUPK das in
Art. 113 Abs. 2 lit. a BV verankerte und in Art. 1 Abs. 2 BVG bestätigte
Ziel, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglicht.

Diese Bestimmungen räumen den Versicherten nicht unmittelbare Rechtsansprüche
gegenüber Vorsorgeeinrichtungen ein. Sie sind vielmehr Zielvorgaben für den
Gesetzgeber (Art. 113 Abs. 1 BV) bzw. an den Bundesrat (Art. 1 Abs. 2 BVG).
Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Vorgaben ist Sache des Gesetzgebers,
dem kraft seiner institutionellen Stellung und auch aufgrund der Wendung "in
angemessener Weise" ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Ob dieses
Ziel mit dem heutigen Bundesgesetz bereits voll verwirklicht ist oder noch
nicht, kann offen bleiben. Die Bundesgesetzgebung ist jedoch für das
Bundesgericht wie für die nachgeordneten Behörden und für alle Institutionen,
die gesetzliche Aufgaben erfüllen, verbindlich (Art. 49 und 191 BV).

3.2 Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang auch Art. 24 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) als verletzt, wonach lediglich
für Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, nicht aber für Altersleistungen
eine Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile vorgesehen sei.

Nach Art. 34 Abs. 2 BVG ist der Bundesrat generell ermächtigt, Regeln zur
Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Zwar
trifft zu, dass Art. 24 BVV 2 die Kürzung wegen ungerechtfertigter Vorteile
lediglich im Zusammenhang mit Alters- und Invalidenleistungen vorsieht. Dies
macht aber zusätzliche Massnahmen einer Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung
von Überentschädigungen, etwa im Bereich von Alters-Kinderrenten, nicht zum
Vorneherein bundesrechtswidrig, erst recht nicht - wie hier - im
überobligatorischen Bereich. Die Argumentation der Vorinstanz, mit der sich
der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, ist insoweit nicht zu
beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die kantonale
Vorinstanz für den Fall eines Versicherten mit hohem Einkommen und mit vier
oder mehr Kindern keine Berechnungsbeispiele vorgelegt habe, die eine
Überversicherung belegten, unterlässt er es seinerseits, darzutun, inwieweit
es bei ihm nach seiner Pensionierung auch unter Berücksichtigung seiner
garantierten Ansprüche auf die obligatorischen Alters-Kinderrenten nach
Bundesgesetz tatsächlich zu einer "drastischen Einkommenseinbusse" kommt. Das
Bundesgericht hat nicht von Amtes wegen entsprechende Berechnungen
anzustellen (vgl. Art. 108 Abs. 2 und 3 OG). Demzufolge hat es mit den -
durchaus stichhaltigen - Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden.

3.3 Indem, wie in E. 2 hiervor dargelegt, die Mindestvorschriften gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge auf jeden Fall einzuhalten sind und eine kinderzahlbedingte
Leistungseinschränkung sich höchstens im überobligatorischen Bereich
auswirken kann, ist die Luzerner Regelung mit dem Bundesrecht auch insofern
vereinbar.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben sowie der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes geltend.

4.1 Das öffentliche Dienstrecht einschliesslich zugehöriger
Pensionsanwartschaften wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; diese
machen deshalb grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung
erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt solchen Ansprüchen
in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, sofern nicht das
Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den
Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder bestimmte, mit einem
einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene qualifizierte Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine
wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des
Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebotes der
Rechtsgleichheit geschützt; der Beamte kann sich aufgrund von Art. 4 BV
dagegen wehren, dass solche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich
entzogen oder im Wert herabgesetzt werden, oder dass Eingriffe ohne besondere
Rechtfertigung einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter
Gruppen erfolgen (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 106 Ia 163 E. 1a S. 166, je
mit Hinweisen, Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 3b S. 3, Pra 87/1998 Nr. 31 S. 227
E. 3b S. 229, je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, öffentlichrechtliche
Pensionsanwartschaften von Staatsangestellten seien schlechthin
unabänderlich. Er folgert jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben,
Rechtsänderungen seien unter gewissen Voraussetzungen nur mit einer
angemessenen Übergangsfrist zulässig. Er habe mit seinen Prämien Leistungen
finanziert, die zufolge der strittigen Rechtsänderungen nun kurz vor Eintritt
in die Bezugsberechtigung ersatzlos gestrichen würden; weder würden ihm die
im Hinblick auf die neue Leistungsordnung ungerechtfertigt bezahlten Beiträge
zurückerstattet noch die durch Prämien finanzierten Leistungen erbracht. Das
neue System könne zu krassen Renteneinbussen führen, von der zumal ältere,
kurz vor der Pensionierung stehende Versicherte mit mehreren Kindern stärker
betroffen seien als andere. Die neue Verordnung hätte daher zumindest eine
Übergangsfrist vorsehen müssen.

4.2.1 Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten Voraussetzungen
einen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine
unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt
auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125
II 152 E. 5 S. 165; 123 II 433 E. 9 S. 446; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409;
Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002 N 642,
Georg Müller, in: Kommentar BV, Stand Mai 1995, RZ 62 f. zu Art. 4 aBV; Kölz,
Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/II, S.131 f., 139 ff.;
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel und Frankfurt 1990, S. 234).

4.2.2 Eine Übergangsfrist hätte im vorliegenden Zusammenhang den Sinn, dem
Beschwerdeführer die Anpassung seiner Lebenshaltung an ein allfällig
reduziertes Einkommen zu ermöglichen. So hat das Bundesgericht eine sofort in
Kraft tretende Lohnreduktion eines bereits angestellten Praktikanten um rund
30 % als übermässig erachtet und erwogen, dass ihm eine zumindest halbjährige
Frist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse hätte gewährt werden
müssen; gemäss einem obiter dictum hätte das Bundesgericht eine Reduktion von
10 % noch als vertretbar angesehen (ZBl 1977 S. 267 ff. E. 4b S. 269).
Dagegen hat es bei einer (auf ein Jahr begrenzten) Lohnkürzung von maximal
5,1 % den Umstand, dass die fragliche Massnahme fast 3 Monate vor
In-Kraft-Treten erlassen worden war, als genügenden Zeitraum zur Anpassung
erachtet (Pra 86/1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c S. 6). Der Beschwerdeführer ist noch
erwerbstätig. Solange er seinen vollen Lohn bezieht, wirkt sich die strittige
Rechtsänderung nicht aus; die Zeitspanne bis zur Pensionierung ist der Sache
nach ohne weiteres als Übergangsfrist anzusehen. Wann seine Pensionierung
erfolgen soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob er Anspruch auf eine
zusätzliche Übergangsfrist gehabt hätte, lässt sich daher mangels geeigneter
Vorbringen nicht beurteilen, weshalb seine Rüge unbehelflich ist.

4.3 Der Beschwerdeführer erachtet als rechtsungleich, dass es bei
Zusammentreffen eines hohen, die versicherbare Obergrenze (vgl. § 8 Abs. 1
Satz 2 VoLUPK) übersteigenden Einkommens mit der Plafonierung der
reglementarischen Kinderrente bei grosser Kinderzahl im Vergleich zu anderen
Versicherten im Rentenfall zu erheblichen Einkommenseinbussen komme. Zugleich
bleibe aber eine Überversicherung in anderen Fällen nach wie vor möglich.
Rechtsungleichheit erblickt der Beschwerdeführer ferner im Umstand, dass
lediglich die Alters-Kinderrente, nicht auch die Waisenrenten plafoniert
werden. Aus sinngemäss denselben Gründen betrachtet der Beschwerdeführer die
Plafonierung der Alters-Kinderrenten als willkürlich.

4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der
unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden,
je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber
bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE
127 I 185 E. 5 S. 192, 202 E. 3f/aa S. 209, je mit Hinweisen). Insbesondere
in Organisations- und Besoldungsfragen - zu letzteren ist auch die Regelung
von Pensionsansprüchen zu rechnen - kommt dem Gesetzgeber grosses Ermessen zu
(BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, mit Hinweisen). Rechtsänderungen sind nicht nur
zulässig, wenn sich die Verhältnisse ändern, sondern auch, wenn aufgrund
geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen für dieselben
Problemstellungen und Verhältnisse vorgezogen werden (vgl. Pra 87/1998 Nr. 31
S. 227 E. 4b und c S. 230). Dabei kann nicht jede tatsächliche Ungleichheit
ohne weiteres zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen. Gewisse
Schematisierungen aus technischen oder sonstigen praktischen Gründen sind oft
unerlässlich und vor der Rechtsgleichheit haltbar, selbst wenn sie
Grenzfällen nicht immer in allen Teilen gerecht werden mögen (vgl. etwa BGE
125 I 182 E. 5e S. 200 f.; 108 Ia 111 E. 2b S. 114, mit Hinweisen;
Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001,
S. 215 f.). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht
auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist
(BGE 127 I 185 E. 5 S. 192, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Entscheiden
nimmt das Bundesgericht Willkür nicht schon dann an, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft
(BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).

4.3.2 Unbestrittenermassen werden alle Versicherten, die sich in der gleichen
Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt. Insoweit ist
die Rechtsgleichheit offensichtlich gewahrt. Da die
sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgesysteme regelmässig Obergrenzen für
das versicherbare Einkommen vorsehen, begründet auch der Umstand, dass
Versicherte mit sehr hohen Einkommen im Pensionierungsfall mit
Einkommenseinbussen rechnen müssen nicht per se eine unzulässige
Ungleichbehandlung. Zum einen ist die strittige Pensionsregelung im
Zusammenhang mit dem Vorsorgesystem insgesamt zu sehen. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass die Kinderrenten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (je 40 % der entsprechenden Altersrente; Art.
35ter AHVG) nicht plafoniert sind und somit kumulativ anfallen, desgleichen
die obligatorischen Kinderrenten gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 21
BVG, die nach Art. 10 Abs. 1 VoLUPK auf der Basis der Schattenrechnung
ebenfalls kumulativ auszurichten sind. Dies relativiert die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik erheblich. Dazu kommt, dass die
Plafonierung von Kinderrenten im überobligatorischen Bereich ein durchaus
geeignetes Mittel zur Vermeidung von Überversicherung ist. Dass die strittige
Ordnung zur Erreichung dieses Ziels einen gewissen Schematismus in Kauf nimmt
und zugleich eine Überversicherung wahrscheinlich nicht in allen
Konstellationen zu vermeiden vermag, verletzt nach dem Gesagten die
Rechtsgleichheit nicht ohne weiteres. Die kantonale Vorinstanz hat zutreffend
dargelegt, dass ein Rentensystem in erster Linie auf die typischen, die
Mehrheit der Fälle ausmachenden Situationen auszurichten ist. Von keinem
System kann erwartet werden, dass es nicht in einzelnen Bereichen
Unvollkommenheiten aufweist. Auch soweit beim Beschwerdeführer zufolge seines
nicht versicherbaren hohen Einkommens in Verbindung mit der Plafonierung der
überobligatorischen Kinderrenten im Pensionierungsfall eine
Einkommenseinbusse eintreten sollte - die Beschwerde enthält diesbezüglich
jedoch nur Behauptungen, keine konkreten Angaben - ist zudem zu
berücksichtigen, dass bei hohen Einkommen auch die Möglichkeiten zu privater
Vorsorge auf diese Situation hin grösser sind. Dies spricht seinerseits gegen
eine Verletzung der Rechtsgleichheit.

4.3.3 Rechtsungleichheit kann auch nicht darin erblickt werden, dass
lediglich die Alters-Kinderrenten, nicht auch die Waisenrenten plafoniert
werden. Die Alters-Kinderrente tritt zur Altersrente hinzu; im Falle von
Waisenrenten fällt dagegen die Altersrente des Pensionierten weg. Zudem gilt
auch in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Alters-Kinderrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung als auch die obligatorischen Leistungen gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge auf jeden Fall kumulativ geschuldet sind.

4.3.4 Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die Regelung der
kantonalen Verordnung nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie
als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann. Eine zusätzliche,
selbständige Begründung der Willkürrüge trägt der Beschwerdeführer nicht vor.
Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für berufliche Vorsorge des
Kantons Luzern, der Luzerner Pensionskasse und der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: