Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.394/2002
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2A.394/2002 /kil

Urteil vom 20. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, Culmannstrasse 1,
8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,  Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Tierschutz

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Juli 2002

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Mit Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 27. Oktober 1997 wurde der
Hundebestand von X.________, welche Bearded Collies züchtete, wegen
tierschutzwidriger Haltung weitgehend beschlagnahmt und die weitere
Hundehaltung zahlen- und strukturmässig beschränkt (bis 6 Hündinnen und Rüden
über fünf Monate sowie die Welpen eines Wurfes unter fünf Monate, insgesamt
maximal 15 Tiere). Diese Anordnung wurde von X.________ erfolglos angefochten
(Entscheide des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. September 1998,
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 1999 und des
Bundesgerichts vom 3. Juni 1999).

2.
Nachdem eine unangemeldete Kontrolle am 30. April 2002 ergeben hatte, dass
X.________ die ihr auferlegte Beschränkung nicht einhielt (insgesamt 18
Hunde, wovon 13 älter als fünf Monate), setzte das kantonale Veterinäramt ihr
am 2. Mai 2002 Frist bis zum 3. Juni 2002, um den Bestand auf die
vorgeschriebene Limite zu reduzieren. X.________ stellte daraufhin am 21. Mai
2002 ein Wiedererwägungsgesuch wegen Änderung der Sachlage mit dem Begehren,
ihr die Haltung von bis zu 19 Hunden zu bewilligen. Das Veterinäramt trat auf
dieses Gesuch am 6. Juni 2002 nicht ein, wogegen X.________ am 17. Juni 2002
an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrierte. Diese wies den
Rekurs am 17. Juli 2002 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte die Frist
zur Reduktion des Hundebestandes neu auf den 31. Juli 2002 fest, wobei einem
allfälligen Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
entzogen wurde. X.________ focht diese Anordnung beim Verwaltungsgericht an,
u.a. mit den Begehren, die angesetzte Frist vom 31. Juli 2002 aufzuheben und
ihr bezüglich der Anzahl der zulässigen Hunde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 lehnte der Abteilungspräsident i.V.
des Verwaltungsgerichtes den Erlass einer dahingehenden vorsorglichen
Massnahme ab und bestätigte zugleich die Anweisung der Gesundheitsdirektion,
den Hundebestand bis zum 31. Juli 2002 zu reduzieren.

3.
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 9. August 2002 an das Bundesgericht
mit dem Antrag, es sei ihr "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 zu gewähren".

Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten wurde verzichtet (Art. 36a
OG).

4.
Die angefochtene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts erging im Rahmen
eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens, in dem u.a. über die verlangte
Wiedererwägung der seinerzeitigen Sachanordnung vom 27. Oktober 1997 zu
befinden ist. Der ergehende Endentscheid unterliegt, soweit bundesrechtliche
Wiedererwägungsgründe sowie die Handhabung des eidgenössischen
Tierschutzrechtes in Frage stehen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht, womit dieses Rechtsmittel insoweit auch gegen den
Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme
zulässig ist. Die vorliegende Eingabe von X.________ ist in diesem Sinne als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

5.
Die angefochtene Zwischenverfügung hält sich im Rahmen des dem kantonalen
Richter in derartigen Angelegenheiten zustehenden Ermessensspielraumes. Die
von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des Tierbestandes beruht, wie
bereits dargelegt, auf einer rechtskräftigen Anordnung, die als solche
grundsätzlich durchgesetzt werden darf und muss. Die allfälligen Einwendungen
gegen die auferlegte Beschränkung waren in den damaligen
Rechtsmittelverfahren zu würdigen. Die Beschwerdeführerin war nicht
berechtigt, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung gemachte
Schranke hinwegzusetzen. Wenn die kantonalen Instanzen darauf beharren, dass
die Beschwerdeführerin, ungeachtet des gestellten Wiedererwägungsgesuches,
sich an die ihr auferlegte Beschränkung hält und das Verwaltungsgericht als
angerufene Beschwerdeinstanz es ablehnt, durch eine vorsorgliche Massnahme
diese Anordnung zu lockern oder hiefür eine abermalige Fristverlängerung zu
gewähren, kann hierin kein Verstoss gegen Bundesrecht erblickt werden. Im
Übrigen wird auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 36a
Abs. 3 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Veterinäramt, der
Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung) des Kantons
Zürich sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: