Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.390/2002
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2A.390/2002/sch

Urteil vom 29. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________, geb. 1983, zzt. Ausschaffungsgefängnis,
Basel-Stadt Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Dufourstrasse 32,
8008 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss
Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichterin, vom 13. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Der (vermutlich) aus Georgien stammende X.________ reiste im November 2001 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Januar 2002
stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, X.________ erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem wies es ihn
aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis 22. Februar 2002 zu verlassen. Die
Schweizerische Asylrekurskommission wies die hinsichtlich der Wegweisung
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2002 ab.
Das Bundesamt für Flüchtlinge setzte die Ausreisefrist neu auf den 30. April
2002 an.
Bereits am 8. März 2002 war X.________ in Untersuchungshaft genommen worden.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. Mai 2002 wurde er des
mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG für schuldig befunden und mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt,
abzüglich 60 Tage erstandene Haft, bestraft. Gleichentags wurde er aus der
Untersuchungshaft entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich forderte
X.________ am 8. Mai 2002 unter Hinweis auf die asylrechtlichen
Entscheidungen auf, die Schweiz innert drei Tagen zu verlassen. Zudem
forderte es ihn auf, sich um die Beschaffung von Unterlagen zu bemühen,
welche seine Identität belegten, und diese am 16. Mai 2002 am Schalter
abzugeben. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgelebt würde,
wurden fremdenpolizeirechtliche Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft meldete sich X.________ nicht
mehr beim Durchgangzentrum für Asylbewerber, welchem er zugeteilt war. Er
wurde daher als ab 8. Mai 2002 verschwunden gemeldet.

B.
Am frühen Abend des 18. Mai 2002 wurde X.________ von der Kantonspolizei
Zürich am Bahnhof Oerlikon angehalten und festgenommen. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich ordnete am 19. Mai 2002 gegen ihn für die Dauer von drei
Monaten Ausschaffungshaft an (schriftliche, mit Begründung versehene
Haftverfügung vom 21. Mai 2002); die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte die Haftanordnung mit Verfügung vom 21. Mai 2002 und bewilligte
die Haft bis 17. August 2002.

Da die Ausschaffung in der Folge wegen fehlender Identitäts- bzw.
Reisepapiere nicht vollzogen werden konnte, stellte das Migrationsamt den
Antrag um Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Nach mündlicher
Verhandlung entsprach die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich diesem
Antrag und bewilligte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 17.
November 2002.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2002 beantragt X.________,
die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August
2002 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Die
Haftrichterin hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für
Flüchtlinge hat sich nicht geäussert. Eine weitere Stellungnahme des
Beschwerdeführers ist innert der hierfür angesetzten Frist nicht eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale
Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen
Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere
wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die
Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem
Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die
Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13c Abs.
2 ANAG) um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind
umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).

1.2 Im vorliegenden Fall dient die Ausschaffungshaft der Sicherstellung eines
im Asylverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheids. Der Beschwerdeführer
bestreitet - zu Recht - nicht, dass der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG gegeben ist. Er stellt an sich auch nicht in Abrede, dass
Vollzugshemmnisse vorliegen, die grundsätzlich eine Verlängerung der Haft
über die Dauer von drei Monaten hinaus zu rechtfertigen vermöchten (Fehlen
von notwendigen Identitätspapieren). Diesbezüglich wirft er aber den Behörden
vor, sie hätten die im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hemmnisse
erforderlichen Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen; er macht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.

2.
2.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet es der mit
dem Vollzug der Wegweisung betrauten kantonalen Behörde zu versuchen, die
Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustellen und die für
seine Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen. Das unkooperative
Verhalten des Ausländers erlaubt es dabei der Behörde nicht, einfach untätig
zu bleiben; dem Verhalten des Ausländers und der Art seiner Auskünfte darf
aber im Hinblick auf die Anforderungen an ihr Vorgehen Rechnung getragen
werden, wenn diese dadurch an zielstrebigen Abklärungen und Vorkehrungen
gehindert wird.
Es besteht keine Pflicht der Behörde, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet bloss zu
solchen Vorkehrungen, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles
geeignet erscheinen, die Ausschaffungsbemühungen voranzutreiben. Diese sind
aber umgehend zu ergreifen. Inbesondere kann die kantonale Behörde die
Fachabteilung für Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge um
Unterstützung angehen. Diese beschafft Reisepapiere für weg- und ausgewiesene
ausländische Personen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR
42.281]). Sie ist Ansprechpartnerin der heimatlichen Behörden, insbesondere
der diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder
Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern
nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den
Kantonen etwas anderes bestimmt wurde (Art. 2 Abs. 2 VVWA). Die Fachabteilung
überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die
Staatsangehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen. Sie
kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den
heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Sie
orientiert den Kanton über das Ergebnis ihrer Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2
VVWA). Zieht der Kanton die Fachabteilung des Bundesamtes bei, ist auch diese
für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich. Das Tätigwerden
mehrerer Behörden setzt voraus, dass sie ihre Bemühungen im erforderlichen
Masse koordinieren. Ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist, ergibt sich
aus einer Gesamtbetrachtung der durch sämtliche veantwortlichen Behörden
geleisteten Arbeit, in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (zu den
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots bei
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen s. BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; vgl.
auch BGE 124 I 139).

Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn
während rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf
das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging
(vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 51, mit Hinweisen). Dabei ist diese Frist von
zwei Monaten nicht als Freibrief dafür zu verstehen, nach Anordnung der
Ausschaffungshaft während der Dauer von knapp unter zwei Monaten entweder gar
nichts zu unternehmen oder zwar ein paar Abklärungen zu treffen, hingegen die
erfolgversprechendsten Vorkehren vorerst zu unterlassen; gerade die bekannte
Tatsache, dass die ausländischen Behörden sich oft mit einer Anwort Zeit
lassen, gebietet es, so schnell als möglich mit geeigneten Vorbringen an sie
zu gelangen, da sonst  viel Zeit ungenutzt verstreicht, wobei das  Risiko
steigt, dass  der  Ausländer

innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von neun Monaten nicht
ausgeschafft werden kann (Urteile 2A.294/2002 vom 3. Juli 2002, E. 3.1, sowie
2A.115/2002 vom 19. März 2002, E. 3a).

2.2 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, dass das Beschleunigungsgebot
die Behörden wohl schon während der Dauer der Untersuchungshaft, jedenfalls
nach rechtkräftigem Abschluss des Asylverfahrens, zu Vollzugsvorkehrungen
hätte veranlassen müssen.

Das Beschleunigungsgebot ist vorab für den Zeitraum von Bedeutung, da der
Ausländer in Ausschaffungshaft weilt. Den Behörden darf angesichts der
grossen Zahl von illegal anwesenden Ausländern, die ausgeschafft werden
müssen, nämlich zugebilligt werden, dass sie bei Identitätsabklärungen und
bei der Papierbeschaffung Prioritäten setzen. So kann von einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots keine Rede sein, wenn die Behörden nichts
unternehmen, solange der Ausländer ihnen nicht zur Verfügung steht. Die
Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt
jedoch nicht in jedem Fall erst mit der Anordnung fremdenpolizeirechtlicher
Haft, sondern schon ab dem Zeitpunkt, da der Ausländer der Behörde darum
vollumfänglich zur Verfügung steht, weil er aus anderen Gründen festgehalten
wird. Befindet sich ein Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug,
müssen daher - aber nur bei klarer fremdenpolizeilrechtlicher Ausgangslage -
bereits während dieser Zeit Abklärungen mit Blick auf die Ausschaffung
eingeleitet werden (BGE 124 II 49 E. 3a S. 50, mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur). Die Straf- und Fremdenpolizeibehörden haben
nötigenfalls zusammenzuarbeiten, was eine gegenseitige Informationspflicht
mit sich bringt. Für eine Koordination hat zwar in erster Linie die
ausländerrechtliche Behörde besorgt zu sein; für die Beurteilung der
Einhaltung des Beschleunigungsgebots muss aber in der Regel unerheblich
bleiben, welche der Behörden allfällige Verzögerungen zu vertreten hat (BGE
124 II 49 E. 3a S. 50; grundlegend zum Ganzen s. Urteil des Bundesgerichts
2A.497/2001 vom 4. Dezember 2001, insbesondere E. 4b).

Im vorliegenden Fall war die ausländerrechtliche Ausgangslage spätestens ab
Mitte April 2002 insofern klar, als nunmehr eine rechtskräftige Wegweisung
vorlag. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass das Beschleunigungsgebot
unter Umständen zwar - wie gesehen - nicht nur während der Dauer der
Ausschaffungshaft Geltung hat, seine Grundlage aber in Art. 5 Ziff. 1 lit. f
EMRK findet; Ausgangspunkt für die Beschleunigungspflicht ist ausschliesslich
der Umstand, dass der Ausländer - allenfalls eben in Anschluss an eine
strafrechtlich bedingte Haft - einzig aus dem Grunde inhaftiert werden soll,
den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung sicherzustellen. Die Tatsache
allein, dass der Ausländer sich in Untersuchungshaft befindet, verpflichtet
für sich allein die Behörden nicht dazu, eine rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung prioritär zu organisieren. Das Beschleunigungsgebot ist daher nur
dann schon während der Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam,  wenn  die
Fremdenpolizeibehörde davon ausgeht, dass

sie den Ausländer nach Beendigung dieser Haft in Ausschaffungshaft nehmen
wird; dies ist bei der Beurteilung der Eindeutigkeit der
fremdenpolizeirechtlichen Ausgangslage zu berücksichtigen.

Vorliegend wurden keine Anstalten getroffen, den Beschwerdeführer unmittelbar
nach Beendigung der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehenden Haft in
Ausschaffungshaft zu nehmen. Vielmehr wurde er bei seiner Freilassung
aufgefordert, die Schweiz selbstständig zu verlassen bzw. diesbezügliche
Vorbereitungen zu treffen. Fremdenpolizeirechtliche Haft wurde erst
angeordnet, nachdem er untergetaucht war und nach seiner Anhaltung erklärt
hatte, er habe seinen Reisepass zerrissen und wolle, trotz rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens, nicht in sein Heimatland zurückkehren. Erst
dieses Verhalten, wenn auch in Berücksichtigung des Strafverfahrens, gab
offensichtlich neu und erstmals Anlass für die Anordnung von
Ausschaffungshaft (s. dazu die Begründung der Haftverfügung des
Migrationsamtes vom 21. Mai 2002 und die Begründung der
Haftbestätigungsverfügung vom gleichen Tag). Unter diesen Umständen ist hier
für die Beurteilung der Frage, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten worden
sei, bloss auf den Zeitraum abzustellen, der mit der fremdenpolizeirechtlich
motivierten Festnahme begann (18. Mai 2002).

2.3 Nach Bestätigung der Ausschaffungshaft durch die Haftrichterin ging das
Migrationsamt des Kantons Zürich die zuständige Abteilung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (nachstehend Bundesamt genannt) am 22. Mai 2002 um
Vollzugsunterstützung an. Einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer
stellte das Bundesamt der georgischen Vertretung am 31. Juli 2002. Der
Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Antragsstellung als
naheliegendste Massnahme viel zu spät erfolgt sei. Es ist ihm beizupflichten,
dass viel Zeit verflossen war, bis  dieser Schritt unternommen wurde. Die
Behörden sind allerdings in der Zwischenzeit nicht untätig geblieben; es ist
nachfolgend zu prüfen, ob die von ihnen getroffenen Vorkehrungen genügten.

Die Aussichten, dass Interventionen bei ausländischen Behörden zum Erfolg
führen, sind umso grösser, je mehr Informationen ihnen geliefert werden
können. Gerade diesbezüglich besteht ein Ermessensspielraum des Bundesamtes,
das am Besten abschätzen kann, wie, wann und mit welchen Unterlagen an diese
Behörden zu gelangen ist. Dies kommt übrigens im Scheiben des Bundesamtes vom
7. August 2002 an das kantonale Migrationsamt zum Ausdruck, wo hervorgehoben
wird, dass die Abklärungen der georgischen Vertretung sich gerade darum in
die Länge ziehen würden, weil nicht genügend Informationen vorlagen. Es mag
zwar sein, dass keine namhaften Zweifel mehr daran bestanden, dass der
Beschwerdeführer aus Georgien stammt. Weniger klar ist, ob dessen übrigen
Identitätsangaben zutreffen. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache nicht
ohne Bedeutung, dass er erklärt hat, seinen Reisepass zerrissen zu haben.
Anlässlich der Asylbefragung hatte er noch geltend gemacht, nie einen
solchen, sondern nur eine Identitätskarte besessen zu haben, welch letztere
sich aber wohl in Tblissi befinde. Bis heute legte er den Behörden kein
Ausweispapier oder Ähnliches vor. Es schien daher geboten zu versuchen, den
Beschwerdeführer nach der Anordnung von Ausschaffungshaft zu minimaler
Kooperation zu bewegen und auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse über
seine Identität zu erlangen. Am 12. Juni 2002 erkundigte sich das
Migrationsamt beim Bundesamt nach einer allfälligen Kontaktaufnahme mit der
georgischen Vertretung. Am 13. Juni 2002 führte ein Mitarbeiter des
Bundesamtes ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer. In der Folge
beschaffte das Bundesamt bei den georgischen Behörden ein Formular und
übermittelte dieses dem Beschwerdeführer ins Gefängnis, wie sich aus einer
Aktennotiz des Migrationsamtes vom 9. Juli 2002 ergibt. Zu jenem Zeitpunkt
wurde auch in Aussicht genommen, nochmals ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer zu führen; dass Befragungen in keiner Weise geeignet sein
sollen, Hinweise auf die Identität des Ausländers oder im Hinblick auf den
Wegweisungsvollzug erhebliche Informationen zu erhalten, lässt sich derart
allgemein nicht sagen. Vor dem 9. Juli 2002 sodann wurde an die zuständigen
Behörden des umliegenden Auslandes gelangt, um allenfalls mittels
Fingerabdruckvergleichs zu weiteren Erkenntnissen zu gelangen. Als sich
abzeichnete, dass in absehbarer Zeit nichts Neues in Erfahrung gebracht
werden konnte, gelangte schliesslich das Bundesamt am 31. Juli 2002 mit
seinem Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer an die georgische
Vertretung.

Unter den gegebenen Umständen lässt sich das Zuwarten bis zum 31. Juli 2002
unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gerade noch vertreten.

2.4 Die Haftrichterin hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie
feststellte, dass dem Beschleunigungsgebot bisher nachgelebt worden sei. Da
die weiteren Voraussetzungen für eine Haftverlängerung erfüllt sind, erweist
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer hat darum ersucht, ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Da
seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint, die Beschwerde nicht aussichtslos
erschien und sich zudem der Beizug eines Rechtsanwalts rechtertigte, ist dem
Gesuch zu entsprechen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Marco Uffer, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben. Es wird ihm aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: