Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.38/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.38/2002/zga

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      11. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft,

                         betreffend
                 direkte Bundessteuer 1999
                       (Sondersteuer)

hat sich ergeben:

        Der Beschwerdeführer X.________ schied am 31. März
1999 infolge Wegzugs nach Italien aus der schweizerischen
Steuerpflicht aus. Mit Einspracheentscheid vom 26. Febru-
ar 2001 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land-
schaft für die ihm am 12. Februar, 24. Februar, 10. März
und 16. März 1999 ausbezahlten Kapitalleistungen aus der
Säule 2, dem Freizügigkeitskonto sowie der Säule 3a seiner
verstorbenen Ehefrau eine Sondersteuer (Jahressteuer) nach
Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG). Mit Entscheid vom 14. September
2001 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Ba-
sel-Landschaft diese Besteuerung, nachdem sie einen ersten
Einspracheentscheid vom 8. Juli 1999 am 5. November 1999
aufgehoben und die Einsprachebehörde angewiesen hatte, dem
Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Aufstellung der zu
besteuernden Kapitalabfindungen mit detaillierter Begründung
zukommen zu lassen. Dieser neue Entscheid ist vorliegend mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Seit 1. Juli 2000
lebt der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz.

        Vernehmlassungen wurden bei den kantonalen Behörden
nicht eingeholt, sondern nur die Akten.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Besteuerung der Kapitalleistungen mit der Son-
dersteuer ist nicht zu beanstanden. Steuerbar sind gemäss
Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun-
denen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen
und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Ka-
pitalleistungen nach Art. 22 DBG sowie Zahlungen bei Tod und
für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vol-
len Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG). Nach diesen Bestim-
mungen unterliegen aber auch die dem Beschwerdeführer aus-
bezahlten Kapitalleistungen der Sondersteuer (Jahressteuer).
Das ist unbestritten. Daran ändert nichts, dass der Be-
schwerdeführer am 31. März 1999 die Schweiz verlassen hat,
weil alle Kapitalleistungen während seiner Steuerpflicht in
der Schweiz erfolgten. Es kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

        Das scheint auch der Beschwerdeführer nicht mehr zu
bestreiten. Er rügt aber eine Doppelbesteuerung, weil die Ka-
pitalabfindungen gemäss provisorischer neuer Veranlagung vom
27. Dezember 2000 wiederum der Einkommensbesteuerung unterlä-
gen. Diese provisorische Veranlagung beruht indessen auf der
ungeprüften Steuererklärung, die der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in die Schweiz, am 31. Oktober 2000, einge-
reicht hatte. Es steht gegen diese Veranlagung denn auch kein
Rechtsmittel offen. Allein daraus kann nicht geschlossen wer-
den, dass die Kapitalabfindungen erneut besteuert werden.

     2.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass
nach dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission
vom 5. November 1999 die Steuerverwaltung einen neuen Ein-
spracheentscheid fällte, ohne die Sache für eine neue Veran-
lagungsverfügung an die Veranlagungsbehörde weiterzuleiten.

Dadurch sei ihm im zweiten Rechtsgang die Einsprachemöglich-
keit genommen worden. Dass die Steuerverwaltung direkt einen
neuen Einspracheentscheid erliess, hängt indessen mit dem
Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission zusammen,
die einzig den Einspracheentscheid und nicht auch die Veran-
lagungsverfügung zu beanstanden hatte. Es war unter diesen
Umständen nicht nötig, dass die Veranlagungsbehörde sich er-
neut mit dem Fall befasste. Eine Verweigerung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

     3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und
im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht ge-
währt werden. Diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG voraus,
dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 11. Februar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: