Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.385/2002
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2A.385/2002 /kil

Urteil vom 19. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________, geb. ... 1974, mit fünf weiteren Aliasnamen,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13c ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 30. Juli 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem Libanon stammende A.________ (geb. 1974) reiste illegal in die
Schweiz ein. Er wurde am 26. Juli 2002 in Bern angehalten und gleichentags
gestützt auf Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft
genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2002 bestätigte das
Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft. Mit in arabischer Sprache
verfasster Eingabe vom 7. August 2002 begehrt A.________ sinngemäss, aus der
Haft entlassen zu werden. Der Haftrichter sowie die Fremdenpolizei der Stadt
Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung
Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat
auf Ersuchen des zur Vernehmlassung geladenen Bundesamtes für Ausländerfragen
eine Stellungnahme abgegeben. A.________ hat sich mit Schreiben vom 15.
August 2002 innert Frist ergänzend geäussert.

2.
Die vorliegende Eingabe vom 7. August 2002 ist als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Sie erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 36a OG mit summarischer Begründung behandelt werden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft sind aus den im
angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden
kann (Art. 36a Abs. 3 OG), gegeben. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was diese in Frage stellen könnte. Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer
Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Der Beschwerdeführer wurde
formlos weggewiesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG und Art. 17 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). Zwar
bestreitet der Beschwerdeführer, dass die von ihm mit der spanischen
Staatsangehörigen und in der Schweiz niedergelassenen B.________ geschlossene
Ehe inzwischen geschieden worden sei. Dies steht der Ausschaffung des ohne
gültige Reisepapiere und ohne Visum eingereisten Beschwerdeführers indes
nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, AS
2002 1529; SR 0.142.112.681) vorliegend kein Hindernis (vgl. Art. 4 und 16
des Abkommens in Verbindung mit Art. 3 von Anhang I des Abkommens und Art. 3
der Richtlinie 1968/360/EWG vom 15. Oktober 1968 [Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 13]). Auch die vom
Beschwerdeführer geäusserte Absicht, wiederum ein Asylgesuch zu stellen,
steht der Ausschaffungshaft momentan nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 377 E.
2b S. 380, mit Hinweis; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, S. 309 f.,
Rz. 7.108, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Entscheide). Im Übrigen bildet
die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG; BGE 125 II
217 E. 2 S. 220).

Dass die Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG insgesamt höchstens
neun Monate betragen darf und sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2000
über sieben Monate in Ausschaffungshaft befand, steht ihrer erneuten
Anordnung für zunächst drei Monate nicht entgegen, da der Beschwerdeführer im
Jahr 2001 aus der Schweiz ausgereist war (vgl. BGE 125 II 465 E. 3b S. 468
f.). Ergänzend kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der
Fremdenpolizei der Stadt Bern verwiesen werden.

3.
Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt
es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 156
OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). Es ist
durch die Fremdenpolizei der Stadt Bern sicherzustellen, dass dem
Beschwerdeführer das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern,
dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 8), dem Bundesamt für
Ausländerfragen sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: