Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.384/2002
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2A.384/2002 /kil

Urteil vom 22. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller;
Gerichtsschreiber Fux.

A. B.________, geb. ... 1968,
zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer, Monbijoustrasse
35, Postfach 6432, 3001 Bern,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73,
3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c ANAG

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 17. Juli 2002

Sachverhalt:

A.
A. B.________, geb. ... 1968, aus Mazedonien stammend, reiste zusammen mit
seiner Frau und zwei Kindern am 26. August 1996 aus Holland kommend in die
Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte am 27. Januar 1997 ihr
Asylgesuch ab und wies die Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Auf eine
Beschwerde gegen den Asylentscheid trat die Schweizerische
Asylrekurskommission am 3. März 1997 nicht ein. Der zunächst auf den 15. März
1997 angesetzte Ausreisetermin wurde wegen der Schwangerschaft von Frau
B.________ auf den 31. Juli 1997 verschoben; ein erneutes Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 7. Juli
1997 abgelehnt. Nachdem A.B.________ die Schweiz nicht verlassen hatte,
ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Bern (heute: Migrationsdienst) am 25.
August 1997 die Ausschaffung an.

In der Folge versuchten sowohl die bernischen Behörden als auch das Bundesamt
für Flüchtlinge wiederholt, bei der mazedonischen Botschaft
Ersatzreisepapiere für die Familie B.________ zu beschaffen: Am 2. Oktober
1997 teilte die Botschaft mit, es würden keine Papiere ausgestellt. Am 19.
Januar 1998 erklärte sie sich bereit, für A.B.________ und seine (drei)
Kinder einen Laissez-Passer auszustellen, nicht aber für Frau B.________, da
sie nicht mazedonische Staatsbürgerin sei. Erneute Gesuche des Bundesamts für
Flüchtlinge (so vom 3. Januar, 2. März und 1. Juni 2000) wurden von der
mazedonischen Botschaft negativ beantwortet. Am 28. November und am 8.
Dezember 2000 teilten die mazedonischen Behörden mit, A.B.________ gelte in
Mazedonien als jugoslawischer Staatsbürger, da sein Vater jugoslawischer (und
seine Mutter mazedonischer) Abstammung sei. Er könne zwar beim
Innenministerium ein Gesuch um mazedonische Staatsbürgerschaft stellen; wegen
seiner albanischen Abstammung sei es jedoch für ein solches Gesuch aufgrund
der momentanen Spannungen zwischen Mazedonien und Albanien nicht der richtige
Zeitpunkt.

Das Ehepaar B.________ lebt seit dem 3. Juli 2001 getrennt. Frau B.________
hat am 30. August 2001 die Scheidungsklage eingereicht. Nach Angaben des
Migrationsdienstes des Kantons Bern lebt die Ehefrau zusammen mit den (vier)
Kindern aus Furcht vor dem Ehemann an einem diesem unbekannten Ort.
Bestrebungen, Reisepapiere für den Ehemann zu beschaffen, sind im Gang;
gemäss Angaben des Bundesamts für Flüchtlinge wurde das Dossier B.________ am
10. Juli 2002 direkt dem mazedonischen Innenministerium in Skopje übergeben.

B.
Am 22. Mai 2002 wurde A.B.________ vom Migrationsdienst des Kantons Bern in
Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter des Haftgerichts III
Bern-Mittelland prüfte und bestätigte die Haft am 27. Mai 2002. Der
Haftgenehmigungsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 4. Juli 2002 stellte A.B.________ ein Haftentlassungsgesuch; er
beantragte, mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft entlassen zu
werden; eventuell: er sei in den Trakt für Ausschaffungshäftlinge der
Strafanstalt Witzwil zu verlegen. Die Haftrichterin des Haftgerichts III
Bern-Mittelland wies mit Entscheid vom 17. Juli 2002  das  Gesuch  ab.

Am 13. August 2002 verlängerte die Haftrichterin auf Antrag des Ausländer-
und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern die Ausschaffungshaft um
zwei Monate, d.h. bis zum 21. Oktober 2002.

C.
A.B.________ hat am 7. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Haftrichterentscheid vom 17. Juli
2002 über das Haftentlassungsgesuch aufzuheben und mit sofortiger Wirkung aus
der Ausschaffungshaft entlassen zu werden. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung.

Der Migrationsdienst des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Haftrichterin beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ebenfalls,
die Beschwerde abzuweisen. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für
Ausländerfragen hat die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für
Flüchtlinge weitergeleitet; dieses hat sich, ohne einen Antrag zu stellen,
zur Frage und zum Stand der Papierbeschaffung geäussert. Der Beschwerdeführer
hat innert Frist seine Begehren bestätigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zunächst für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein
erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148
ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich,
jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
prüfen (Art. 13c Abs. 2 ANAG). Frühestens nach einem Monat kann ein
Entlassungsgesuch gestellt werden (Art. 13c Abs. 4 ANAG). Bei dessen
Beurteilung ist - auch wenn der Ausländer die ursprüngliche
Haftgenehmigungsverfügung nicht angefochten hat - zu prüfen, ob der Haftgrund
nach wie vor besteht (Art. 13c Abs. 3 ANAG); es kann dabei jedoch auf die
Begründung im ursprünglichen Entscheid Bezug genommen werden (vgl. BGE 122 I
275 E. 3b S. 277). Zudem ist abzuklären, ob die für den Vollzug der
Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen wurden (vgl. Art. 13b
Abs. 3 ANAG) und die Haft an sich verhältnismässig ist, d.h. der Vollzug der
Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als
undurchführbar zu gelten hat (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Dies ist nur der
Fall, wenn triftige Gründe hierfür sprechen oder praktisch feststeht, dass
sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist nicht vollziehen lässt
(BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Der Umstand, dass die Ausreise nur schwer
organisiert werden kann, lässt die Haft nicht dahinfallen oder die
Ausschaffung bereits als undurchführbar erscheinen. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer
erheblich erhöht und die Möglichkeit einer Haftverlängerung geschaffen (BBl
1994 I 305 ff. S. 316). Die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme bei der
Papierbeschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen zu überwinden
(unveröffentlichte E. 2b von BGE 122 I 275 ff.). Stehen dem Vollzug der Weg-
oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate
verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).

2.
2.1 Mit dem Haftrichterentscheid vom 27. Mai 2002 wurde die erstmalige
Anordnung der Ausschaffungshaft für die Höchstdauer von (vorerst) drei
Monaten genehmigt; mit jenem vom 13. August 2002 wurde die Verlängerung der
Haft bis am 21. Oktober 2002 bewilligt. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet indessen einzig der Haftrichterentscheid vom 17. Juli 2002,
mit welchem das Haftentlassungsgesuch vom 4. Juli 2002 abgelehnt worden ist.
Die Überprüfung der Haftvoraussetzungen war und ist demnach auf die am 21.
August 2002 endende erste Haftperiode beschränkt. Die Haftrichterin verweist
im angefochtenen Entscheid weitgehend auf die Begründung des
Haftüberprüfungsentscheids vom 27. Mai 2002; das ist nach dem oben
Ausgeführten zulässig.

2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein asylrechtlicher Wegweisungsentscheid
(vom 27. Januar 1997) vor. Es ist unbestritten, dass die Ausschaffung
rechtlich möglich ist. Der Beschwerdeführer wendet aber ein, mit Blick auf
das Verhalten der mazedonischen Behörden fehle es offenbar nach wie vor und
auf unbestimmte Zeit an der tatsächlichen Möglichkeit einer Ausschaffung:
einerseits verfüge er nicht über die notwendigen Reisedokumente, anderseits
werde er nicht als mazedonischer Staatsbürger anerkannt. Es trifft zu, dass
die bisherigen Bemühungen, für den Beschwerdeführer und seine Familie
Reisepapiere zu beschaffen, in erster Linie wegen des Verhaltens der
mazedonischen Behörden über mehrere Jahre hinweg zu keinem Resultat geführt
haben. Wie das Bundesamt für Flüchtlinge in seiner Vernehmlassung mitteilt,
wurde das Dossier am 10. Juli 2002 aber nunmehr direkt dem Innenministerium
in Skopje unterbreitet. Eine wesentliche Änderung hat sich auch daraus
ergeben, dass es nur noch um die Papierbeschaffung für den Beschwerdeführer
selber geht, nicht mehr für die ganze Familie. Für die Schweizer Behörden
stehen Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest; sie rechnen mit
einer positiven Antwort der mazedonischen Behörden in etwa zwei Monaten. Das
Bundesgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Ausschaffung des
Beschwerdeführers innert absehbarer Frist tatsächlich durchführbar ist. (Die
Haftrichterin hat inzwischen denn auch entsprechend eine Verlängerung der
Ausschaffungshaft um zwei Monate bewilligt.)
2.3 Die Haftrichterin erwog im angefochtenen Entscheid, bezüglich der
Haftgründe habe sich seit dem Haftgenehmigungsentscheid vom 27. Mai 2002
nichts geändert. In diesem Entscheid wurde sowohl der Haftgrund von Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) als auch jener von Art. 13b Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (Gefährdung von Leib und Leben)
bejaht. Nach der letztgenannten Bestimmung kann in Ausschaffungshaft genommen
werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich
gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden
ist.

Wie den Akten zu entnehmen ist, bedrohte der Beschwerdeführer wiederholt den
Fürsorgesekretär seiner damaligen Wohnsitzgemeinde. Am 21. Oktober 1998
versetzte er diesem zudem einen Faustschlag ins Gesicht und einen Kopfstoss;
er wurde deswegen gleichen Tags wegen Gewalt und Drohung gegen ein
Behördemitglied angezeigt (Art. 285 StGB). Am 18. September 2001 wurde der
Beschwerdeführer von seiner Ehefrau wegen Gewalt in der Ehe, Tätlichkeiten,
Drohung und Nötigung angezeigt (Art. 126, 180 181 StGB). Die Haftrichterin
hat sich - durch Verweis im angefochtenen Entscheid - zu Recht der
Beurteilung des Haftrichters angeschlossen, dass der Haftgrund des Art. 13a
lit. e ANAG erfüllt sei. Hiergegen wird in der Beschwerde nichts
Entscheidendes vorgebracht; insbesondere wird nicht behauptet, die Verfahren
seien inzwischen eingestellt worden.

Damit kann offen bleiben, ob daneben auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) erfüllt wäre. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, doch dürfte die für die Beurteilung
der Untertauchensgefahr erforderliche Prognose aufgrund seines bisherigen
aktenkundigen Verhaltens kaum zu seinen Gunsten ausfallen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der Haftdauer
vermöchten die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Bern bezüglich
Beschäftigungsmöglichkeit, Besuchsregelung und Briefverkehr den
bundesrechtlichen Minimalanforderungen nicht zu genügen.

2.4.1 Die Ausschaffungshaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen.
Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist
zu vermeiden (Trennungsgebot). Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete
Beschäftigung anzubieten (Art. 13d Abs. 2 ANAG). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat den bei den Haftbedingungen einzuhaltenden Mindeststandard
festgelegt (grundlegend: BGE 122 I 225 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi
Yar, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2002, Rzn. 7.90 ff.). Das Bundesgericht hat
sich verschiedentlich insbesondere mit den Verhältnissen im Regionalgefängnis
Bern befasst (vgl. etwa Urteil 2A.514/1996 vom 6. November 1996; Urteil
2A.545/2001 vom 4. Januar 2002 [betreffend den Ausschaffungstrakt für
Frauen]). Es kann auf diese Rechtsprechung verwiesen werden.

2.4.2 Der Beschwerdeführer hatte die Haftbedingungen bereits in seinem
Haftentlassungsgesuch gerügt. Im angefochtenen Entscheid wird dazu
ausgeführt, im Regionalgefängnis Bern würden die Haftbedingungen, soweit
ersichtlich, den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten
Vorgaben "einigermassen entsprechen", mit Ausnahme der fehlenden
Beschäftigungsmöglichkeit. Hingewiesen wird ganz allgemein auf den
"Gruppenvollzug getrennt von strafrechtlich Inhaftierten", auf die
Möglichkeit zum Empfang von Besuch, zu Telefonaten und unzensierter
Postkorrespondenz; zu den konkreten Rügen wird aber nicht Stellung genommen.
In dieser Hinsicht vermag die Begründung des angefochtenen Entscheids deshalb
nicht zu befriedigen.

Gemäss Akten musste der Beschwerdeführer aus disziplinarischen Gründen
vorübergehend (anscheinend für vierzehn Tage) einem strengeren Haftregime
unterworfen und in eine Einzelzelle verlegt werden. Diese befristete, durch
das Verhalten des Beschwerdeführers provozierte Einzelhaft macht die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht unzumutbar oder unverhältnismässig.
Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, die
Vollzugsanstalt für die Ausschaffungshaft selber zu wählen. Hingegen werden
die kantonalen Behörden dafür sorgen müssen, dass er inskünftig eine
geeignete Beschäftigung erhält, allenfalls durch die Verlegung in das
Ausschaffungsgefängnis Witzwil oder in eine andere geeignete Anstalt.
Unzulässig wäre es, wenn der Beschwerdeführer Besuche (z.B. seiner
Lebensgefährtin) nur hinter einer Trennscheibe empfangen könnte, wie er
behauptet, oder wenn seine Korrespondenz durch den Ausländer- und
Bürgerrechtsdienst geöffnet und gelesen würde, ohne dass für diese Massnahmen
besondere Sicherheitsbedürfnisse bestehen (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rzn. 7.99,
7.100).

2.4.3 Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung führen. Im
vorliegenden Fall rechtfertigen allerdings die aufgezeigten, teils
bestrittenen Mängel eine solche Rechtsfolge nicht, zumal sie - jedenfalls
behördlicherseits - ohne weiteres kurzfristig behoben werden können. So hält
die Haftrichterin im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass ein
Transfer in das Ausschaffungsgefängnis Witzwil erfolgen müsse, sobald das
Verhalten des Beschwerdeführers dies erlaube. Der Migrationsdienst
seinerseits erklärt in der Vernehmlassung, es stehe dem Beschwerdeführer
frei, sich nach Zürich in Ausschaffungshaft verlegen zu lassen.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, mit
sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft entlassen zu werden, muss als
zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Deshalb ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Mit
Rücksicht auf die offensichtliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich praxisgemäss, auf die Erhebung von Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 153a Abs. 1, 156 Abs. 1 OG).
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: