Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.380/2002
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2A.380/2002 /bmt

Urteil vom 19. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Schaub.

Eheleute F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097
Liebefeld.

Direkte Bundessteuer pro 1997/1998,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 11. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute F.________ wurden am 2. März 1998 für die Staatssteuer und die
direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1997/98 veranlagt. Gegen diese
definitive Veranlagung erhoben sie am 22. März 1998 Einsprache. Am 22.
November 1999 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend:
Steuerverwaltung) die Einsprachen ab. Die Einspracheverfügungen wurden nicht
angefochten.

Am 22. Mai 2000 nahm die Steuerverwaltung eine Zwischenveranlagung per 1.
April 1997 wegen Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Eheleute
vor. Es wurde dabei sowohl für 1997 wie für 1998 eine Zwischenveranlagung
ausgefertigt. Dagegen wurde keine Einsprache erhoben.

Gegen die Betreibungen der Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer
1997/98 sowie der Liegenschaftssteuer 2000 erhoben die Eheleute F.________ am
14. Mai 2001 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde, weil keine definitiven
Veranlagungen, sondern für die Steuerperiode 1997/98 nur eine
Zwischenveranlagung und für die Periode 1999/2000 eine provisorische
Veranlagung vorlägen.

Die Steuerverwaltung trat am 20. Oktober 2001 auf die Einsprache nicht ein,
weil die Einsprache nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erfolgt
und für die Fristversäumnis auch auf entsprechende Aufforderung hin kein
genügender Entschuldigungsgrund geltend gemacht und nachgewiesen worden sei.
Am 11. Juni 2002 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern
(nachfolgend: Rekurskommission) den dagegen erhobenen Rekurs (Ziff. 1 des
Dispositives) bzw. die Beschwerde (Ziff. 2) ab.

B.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 führen die Eheleute F.________ beim
Bundesgericht "Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des
Kantons Bern vom 19.06.2002 betreffend die Veranlagungsperiode 1997/1998" und
beantragen die Herabsetzung der Steuern auf das tatsächlich erwirtschaftete
Einkommen 1997/98 gemäss einer Beschwerdebeilage. Sinngemäss machen sie
geltend, auf Grund der Rechtsmittelbelehrung seien sie davon ausgegangen,
dass gegen die Zwischenveranlagung vom 22. Mai 2000 keine Einsprache möglich
gewesen sei.
Die Steuerverwaltung, die Rekurskommission und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Der angefochtene Entscheid unterliegt mithin nur insoweit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, als es sich um die
direkte Bundessteuer handelt. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 106
und 108 OG) eingereichte Eingabe der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten
Beschwerdeführer ist soweit einzutreten, als nicht die Aufhebung der die
kantonalen Steuern betreffenden Ziffer 1 des Entscheides verlangt wird.

Die vorliegende Beschwerde kann hinsichtlich der kantonalen Steuern auch
nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, und zwar
bereits deshalb, weil der angefochtene Entscheid insofern nicht
letztinstanzlich ist, was die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst (vgl.
Art. 86 OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht
wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von
Amtes wegen an; es ist nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Dem Steuerpflichtigen werden Verfügungen und Entscheide schriftlich
eröffnet, und sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs.
1 DBG). Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30
Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache
erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung
folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag
der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizerischen
PTT-Betrieben bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen
Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am
nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG). Auf verspätete Einsprachen
wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass
die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht
wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). Die Einhaltung dieser zuletzt genannten Frist
ist im vorliegenden Fall unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob
entsprechende Verhinderungsgründe nachgewiesen sind.

2.2 Zu den andern erheblichen Gründen, die ein Eintreten auf verspätete
Einsprachen rechtfertigen, zählt auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
(Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 19 zu Art. 133 DBG, mit
Hinweis). Den Grundsatz, dass einer Partei aus einer - auch bei gebotener
Aufmerksamkeit nicht erkennbaren - Fehlerhaftigkeit einer
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, hat die Praxis bereits
früher aus Art. 4 aBV abgeleitet; heute beruht er auf Art. 9 BV (vgl. BGE 127
II 198 E. 2c S. 205; 123 II 231 E. 8b S. 238; 121 II 72 E. 2a/b S. 78; 117 Ia
297 E. 2 S. 298 f., 421 E. 2a S. 422, mit Hinweisen). Dieses Prinzip ist
seinem Sinn nach auch auf Rechtsmittelbelehrungen anwendbar, deren Wortlaut
zwar nicht fehlerhaft ist, die aber aufgrund ihrer Formulierung oder
optischen Darstellung insofern missverständlich sind, als ihnen eine andere
Aussage entnommen werden kann als von der Behörde beabsichtigt war. Nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben darf allerdings von Anwälten und anderen
berufsmässig vor den Behörden auftretenden Rechtskundigen ein höheres Mass an
Sorgfalt erwartet werden als von rechtsunkundigen Privatpersonen.
Insbesondere ist ihnen die Konsultation des massgebenden Gesetzestexts auch
bei vorhandener Rechtsmittelbelehrung zuzumuten (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S.
258; 118 Ib 326 E. 1c S. 330, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Rechtsmittelbelehrung
tatsächlich missverstanden werden konnte. Soweit der Grundsatz von Treu und
Glauben treuwidriges Verhalten der Behörden verbietet und den Schutz
berechtigten Vertrauens des Bürgers gewährleistet, folgt er unmittelbar aus
Art. 9 BV (früher: Art. 4 aBV) und besitzt grundrechtlichen Charakter. Ob ein
Verstoss gegen dieses Prinzip vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 122 I 328 E. 3a S. 334; 117 Ia 285 E. 2b S. 287; 103 Ia 505 E.
1 S. 508).

3.
3.1 Den Beschwerdeführern, die weder Anwälte noch sonst berufsmässig
Rechtskundige sind und im hier fraglichen Steuerverfahren auch nicht
entsprechend vertreten waren, wurden die Zwischenveranlagungen für die
Steuerperiode 1997/98 mit Verfügung vom 22. Mai 2000 eröffnet. Die
entsprechende Einsprache datiert vom 14. Mai 2001 und ist insoweit verspätet,
was nicht bestritten ist.

3.2 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss eine Wiederherstellung der
Frist. Soweit sie sich darauf berufen, sie hätten auf die
Zwischenveranlagungsverfügungen vom 22. Mai 2000 nicht reagiert, weil sie
betreffend die Veranlagungsperiode 1997/98 bereits am 22. März 1998
Einsprache erhoben hatten, können sie nicht gehört werden. Diese Einsprache
hatte die Steuerverwaltung am 22. November 1999 abgewiesen, ohne dass die
Beschwerdeführer darauf reagierten.

3.3 Die Beschwerdeführer machen aber auch geltend, auf den
Zwischenveranlagungen vom 22. Mai 2000 sei weder eine definitive Veranlagung
noch eine Einspracheverfügung erwähnt gewesen. Sie seien deshalb davon
ausgegangen, dass gegen die Zwischenveranlagungen keine Einsprache möglich
sei.
Die den Beschwerdeführern zugestellten Verfügungen sind als Steuerrechnung
für die direkte Bundessteuer bezeichnet und mit einem abtrennbaren
Einzahlungsschein versehen. Die Vorderseite enthält unter anderem den Vermerk
"Zwischenveranlagung", das pflichtige Einkommen, die Bezugszeit, das
Gesamttotal der Steuern und Abgaben, den Zinssatz und am untern Seitenrand
den Hinweis: "Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung". Auf der Rückseite
finden sich zehn Hinweise zu Einsprache bzw. Rekurs, Zwischenveranlagung,
Liegenschaftensteuer, (Wohn-)Sitzverlegung, Steuererlass, Stundung und
Steuerbezug. Die Rechtsmittelbelehrung, auf die auf der ersten Seite
verwiesen wird, ist auf der Rückseite des Einzahlungsscheins angebracht und
lautet für die direkte Bundessteuer wie folgt:
"Direkte Bundessteuer
Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung der
Verfügung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einsprache
ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

Gegen eine Einspracheverfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung der
Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen."
3.4 Die Zwischenveranlagungen vom 22. Mai 2000 sind nirgends als Verfügung
bezeichnet. Dass die Beschwerdeführer aus den Schreiben ohne Weiteres hätten
schliessen müssen, dass es sich dabei um eine Verfügung handelt, dass eine
Zwischenveranlagung auch eine Verfügung, nämlich eine Veranlagungsverfügung
ist und dass sie dementsprechend zur Wahrung ihrer Interessen gegen dieses
Schreiben innert 30 Tagen Einsprache erheben müssen, kann von juristischen
Laien nicht ohne weiteres erwartet werden.

3.5 Dazu kommt, dass die bereits erwähnten Hinweise auf der Rückseite der
Zwischenveranlagungen insgesamt Anlass zur Verwirrung geben können. Hier
werden die Steuerpflichtigen mit den Begriffen "Verfügung", "Eröffnung einer
Verfügung", "provisorische Veranlagung", "endgültige Veranlagung",
"definitive Veranlagung" und "Zwischenveranlagung" konfrontiert. Sie dürfen
dabei die Zwischenveranlagung nicht mit der provisorischen Veranlagung
verwechseln, denn "Gegen eine provisorische Veranlagung der Staats- und
Gemeindesteuern kann keine Einsprache erhoben werden. Diese ist erst gegen
die später folgende Eröffnung der endgültigen (definitiven) Veranlagung
möglich" (Ziff. 3 der Hinweise). Weiter wird ausgeführt, dass Einsprache bzw.
Rekurs jeweils nur gegen die erstmalige Eröffnung einer Verfügung zulässig
sind und gegen die Schlussabrechnung des geraden Jahres keine
Einsprachemöglichkeit besteht.

3.6 Auch im Massenverfahren der Steuerveranlagung darf von der verfügenden
Behörde erwartet werden, dass sie die Rechtsmittelbelehrung für die einzelne
Verfügung konkretisiert. Für den Adressaten muss zweifelsfrei klar sein, ob
es sich bei einem erhaltenen Schreiben um eine anfechtbare Verfügung handelt,
und ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (Form, Frist, etc.)
- ihm dagegen ein (ordentliches) Rechtsmittel zur Verfügung steht. "Dass
sowohl das Rechtsinstitut der Zwischenveranlagung als auch die diesbezügliche
Rechtsmittelbelehrung nicht leicht zu verstehen sind", gesteht auch die
Rekurskommission im angefochtenen Entscheid zu.

Die Zwischenveranlagungen vom 22. Mai 2000 sowie die ihnen beigefügte
Rechtsmittelbelehrung waren zusammen mit den Hinweisen nicht nur nicht leicht
zu verstehen, sondern konnten durchaus missverstanden werden. In der
Rechtsmittelbelehrung selbst wurde die Zwischenveranlagung gar nicht
ausdrücklich genannt, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Veranlagungs-
und der Einspracheverfügung behandelt. Steuerrechtliche Laien, wie es die
Beschwerdeführer sind, konnten daraus nicht mit ausreichender Sicherheit
entnehmen, ob, wann und welche Rechtsmittel gegen die Zwischenveranlagung zu
ergreifen sind. So liess sich namentlich die Zwischenveranlagung auf Grund
eines untechnischen Wortverständnisses als provisorische Veranlagung
(miss-)verstehen, was in Verbindung mit dem genannten dritten Hinweis auf der
Verfügungsrückseite den Fehlschluss ermöglichte, gegen eine
Zwischenveranlagung könne als provisorische Veranlagung keine Einsprache
erhoben werden. Infolgedessen bestand für die Beschwerdeführer auch kein
Anlass zu Rückfragen bei der zuständigen Behörde. Nach dem
Vertrauensgrundsatz durfte ihnen unter diesen Umständen die verspätete
Einreichung ihrer Einsprache nicht entgegen gehalten werden. Indem die
Steuerverwaltung die Einsprache nicht materiell behandelte, verletzte sie
deshalb Bundesrecht.

4.
Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dispositiv Ziffern 2 und 3 des angefochtenen
Urteils der Rekurskommission vom 11. Juni 2002 sind deshalb aufzuheben, und
die Sache ist zur materiellen Behandlung der Einsprache hinsichtlich der
direkten Bundessteuer an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2
OG).

Das hat zur Folge, dass die Rekurskommission auch hinsichtlich ihrer
Verfahrenskosten neu entscheiden muss.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht verlangt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Juni 2002 werden aufgehoben,
und die Sache wird zur materiellen Behandlung der Einsprache hinsichtlich der
direkten Bundessteuer 1997/98 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kanton Bern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: