Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.377/2002
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2A.377/2002 /bmt

Urteil vom 29. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, c/o
Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Baugesuch für verschiedene Plakatwerbeträger auf dem Areal der
Autobahnraststätte Gunzgen Nord,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 14. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH reichte am 20. März 2001 bei der Baukommission der
Einwohnergemeinde Gunzgen ein Baugesuch ein für die Errichtung von neun
Plakatträgern für Fremdwerbung auf dem Areal der Autobahnraststätte Gunzgen
Nord. Die Werbeplakatträger sollen um die Tankstelle der Raststätte gruppiert
aufgestellt werden, innerhalb der Nationalstrassen-Baulinie. Das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn lehnte das Bauvorhaben bzw. die
entsprechende Baubewilligung mit Verfügung vom 11. Februar 2002 ab.

Mit Urteil vom 14. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn die gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements erhobene
Beschwerde ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Juli 2002 beantragt die X.________
GmbH dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 14. Juni 2002 aufzuheben und ihr Baubewilligungsgesuch zu
bewilligen, eventualiter die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen des Bundesgerichts an die erste Bewilligungsinstanz
zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sowie das Bau- und Justizdepartement stellen den
Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Bundesrecht, nämlich auf Art.
53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG;
SR 725.11) in Verbindung mit Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), und stellt somit grundsätzlich eine
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (Art. 97 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG). Er stammt von einer letztinstanzlichen
kantonalen richterlichen Behörde (Art. 98 lit. g und 98a OG).
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 99 ff. OG liegen nicht vor. Die
Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 103 lit. a OG). Auf die
fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 104 OG kann die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
rügen (lit. a), ferner unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b), Letzteres aber, da eine richterliche
Behörde als Vorinstanz geamtet hat, nur unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2
OG; gemäss dieser Bestimmung ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts gebunden, soweit dieses den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht,
namentlich eine unrichtige Anwendung von Art. 99 Abs. 1 SSV. Sinngemäss rügt
sie zudem insofern eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhafte
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, als sie dem
Verwaltungsgericht vorwirft, es habe die konkreten Verhältnisse im Einzelfall
nicht berücksichtigt und abgeklärt.

2.
2.1 Gemäss Art. 53 NSG sind im Bereiche der Nationalstrassen Reklamen und
Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes untersagt (Abs. 1);
der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere
Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 SVG sodann kann der
Bundesrat Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und
Autostrassen gänzlich untersagen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 SVG hat der
Bundesrat Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen
untersagt und einzig Firmenanschriften (Reklamen für Firmen am Firmenstandort
selber) für zulässig erklärt (Art. 99 Abs. 1 SSV); gänzlich ausgeschlossen
sind somit Fremdreklamen.

Vorliegend ist das Anbringen von (Fremd-)Reklamen bei einer Tankstelle auf
einer Raststätte streitig. Es fragt sich, ob es sich dabei um Reklamen "im
Bereich" einer Nationalstrasse bzw. einer Autobahn handelt.

2.2 Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen von Nationalstrassen Anlagen, die der
Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie der Versorgung, der Verpflegung
und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen (Abs. 1); der Bundesrat
stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf (Abs. 2). Art. 4 Abs.
1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (NSV; SR
725.111) bezeichnet als Nebenanlagen Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs-
und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten).
Solche Anlagen gehören insofern zum Bereich der Nationalstrassen, und die
kantonalen Behörden haben sich bei der Prüfung von entsprechenden
Reklamegesuchen an die Grundsätze zu halten, die für den Bereich von
Nationalstrassen gelten. Dies entbindet sie allerdings nicht von der Pflicht,
bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Regeln, insbesondere von
Art. 99 Abs. 1 SSV, zu prüfen, ob das Anbringen von Reklamen bei
Autobahntankstellen anders zu beurteilen ist als das Anbringen von Reklamen,
welche sich unmittelbar an der Fahrbahn selber befinden oder von dieser aus
wahrnehmbar sind.

2.3
2.3.1Der Bundesrat hat Strassenreklamen bei Tankstellen in der
Signalisationsverordnung gesondert erwähnt. Was Strassenreklamen bei
Tankstellen oder anderen Nebenanlagen auf Autobahnen betrifft, so gelten
gemäss Art. 96 Abs. 7 Satz 2 SSV die Anforderungen, die das für Autobahnen
zuständige Departement (heute das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation, früher das Eidgenössische Departement des
Innern) gestützt auf die Nationalstrassengesetzgebung aufstellt.

Die erwähnten Anforderungen sind in der Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern vom 3. Dezember 1973 über Technische Richtlinien und
Empfehlungen für den Bau und Betrieb von Nebenanlagen aufgeführt. In deren
Anhang wird in Ziff. 14 "Reklame" unter lit. a "Tankstelle" insbesondere
Folgendes bestimmt: "An jeder Tankstelle sind mindestens fünf Oelmarken zu
führen; an geeigneter Stelle des Tankstellengebäudes ist eine Tafel von 1,00
m Höhe und 0,75 Breite anzubringen, die die Signete der entsprechenden
Oelmarken aufweist. Jede weitere Reklame ist verboten."

2.3.2Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der
Beschwerde vom 25. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht geltend, dass die
fragliche Richtlinie mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Anwendung
kommen könne; es liege eine unzulässige Subdelegation vor, wozu ein
Bundesgesetz ermächtigen müsse. Richtig ist, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR
172.010) eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter nur zulässig
ist, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss
dazu ermächtigt. Die umstrittene Richtlinie stammt nun aber nicht von einer
Gruppe oder von einem Amt; vielmehr ist sie im Anhang zu einer vom
Departement selber erlassenen Verordnung enthalten. Damit aber ist Art. 48
Abs. 1 RVOG massgeblich, wonach der Bundesrat - ohne ausdrückliche
Ermächtigung im Spezialgesetz selber - die Zuständigkeit zum Erlass von
Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann, wobei er die Tragweite der
Rechtssätze zu beachten hat. So verhielt es sich bereits vor Erlass des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; vorausgesetzt war einzig,
dass es sich bei den in Ausübung einer subdelegierten Kompetenz erlassenen
Vorschriften um solche vorwiegend technischer Natur handelte und kein
Rechtsgrundsatz betroffen war (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 3c S. 248 f., mit
Hinweisen).

Das Eidgenössische Departement des Innern konnte sich beim Erlass der
Richtlinien vom 3. Dezember 1973 auf die damals geltende
Vollziehungsverordnung vom 23. März 1964 zum Bundesgesetz über die
Nationalstrassen (AS 1964 307) stützen; mit deren Art. 5 zweiter Satz (in der
Fassung vom 8. November 1972, AS 1972 2609) ermächtigte der Bundesrat das
Departement, für die Zu- und Wegfahrten, die Parkplätze sowie für die
bauliche Gestaltung der Nebenanlagen Normalien und Richtlinien festzulegen.
Die vom Departement erlassenen Richtlinien sind technischer Natur und
betreffen offensichtlich keinen Rechtsgrundsatz; sie sprengen in keiner Weise
den Rahmen der ihm subdelegierten Befugnisse.
Die Departementsrichtlinien vom 3. Dezember 1973 verletzen nach dem Gesagten
die Grundsätze der Gesetzesdelegation nicht und sind insofern, auch gestützt
auf den Verweis von Art. 96 Abs. 7 Satz 2 SSV, anwendbar und massgebend für
die Bestimmung der Tragweite des in Art. 99 Abs. 1 SSV enthaltenen Verbots,
"im Bereich" von Autobahnen und Autostrassen Fremdreklamen aufzustellen. Es
bleibt noch zu prüfen, ob ein Verbot von Fremdreklamen bei
Autobahntankstellen inhaltlich den Rahmen von Art. 6 Abs. 2 SVG sprengt.

3.
3.1 Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber die Befugnis, Reklamen und andere
Ankündigungen im Bereich von Strassen im Allgemeinen und von Autobahnen im
Speziellen zu verbieten, allein im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit eingeräumt (bundesrätliche Botschaften zum Entwurf des
SVG bzw. zu dessen Änderung, vom 24. Juni 1955 [BBl 1955 S. 12] bzw. vom 14.
November 1973 [BBl 1973 S. 1178]). Bei der Zulassung von Reklamen soll ein
strenger Massstab angewandt werden. Der Begriff der möglichen
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff;
der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Bundesgericht prüft deren
Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung (BGE 98 Ib 333 E. 3a S. 341). Es
misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des
gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen
grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der
Bewilligung von Reklamen eine strikte Praxis zu handhaben (vgl. dazu die
umfassenden Darlegungen im Urteil 2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, E. 3b,
in: SJ 2001 I 529 S. 531 f., mit Hinweisen).

3.2 Im Jahr 1972 (vor Erlass der Verordnung des Eidgenössischen Departements
des Innern vom 3. Dezember 1973) hatte das Bundesgericht sich mit der
Tragweite des schon dannzumal in der Signalisationsverordnung (damals in Art.
80 Abs. 6 SSV, heute Art. 99 Abs. 1 SSV) enthaltenen Verbots, im Bereich von
Autobahnen und Autostrassen Reklamen und Ankündigungen aufzustellen,  zu
befassen. Es stellte fest, dass die speziellen für Nationalstrassen geltenden
Regeln hinsichtlich des Aufstellens von Reklameeinrichtungen grundsätzlich
auch bei einer Nebenanlage wie einer Raststätte zur Anwendung kommen (BGE 98
Ib 333 E. 3 S. 340 ff.). Im Einzelnen führte es Folgendes aus (E. 3b S. 341
f.):
Wohl treffe es zu, dass im Bereich von Raststätten die Aufmerksamkeit des
Fahrzeuglenkers ohnehin schon auf verschiedene Einrichtungen gelenkt und dass
dort nicht mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, doch verlangten gerade
die Einfahrten und Ausfahrten aus einem solchen Rastplatz vom Fahrzeuglenker
grosse Aufmerksamkeit, welche nicht von einer Fülle von Reklamen und Anzeigen
abgelenkt werden dürfe; auch hier erschienen Reklamen und Anzeigen somit
geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen; das Verbot gelte
indessen nur für Reklamen und Anzeigen im engeren Sinne, nämlich für solche,
die ausschliesslich Werbecharakter hätten (sogenannte Fremdreklame), nicht
aber für Ankündigungen, die den Fahrzeuglenker auf die unmittelbare Nähe
einer Tankstelle hinwiesen und das Produkt bekannt gäben, das dort zum
Verkauf angeboten werde (sogenannte Eigenreklame); zwar vermöchten auch
solche Ankündigungen abzulenken, doch lägen sie im Interesse eines
reibungslosen Verkehrsablaufs.

Nicht geringer erscheint die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit bei Reklametafeln im begrenzten Areal der
Autobahntankstelle selber. Zu vielen Zeiten ist das Verkehrsaufkommen dort
gross. Die in die Tankstelle einfahrenden Autofahrer halten häufig, noch
rollend, Ausschau nach dem Standort von Toiletten, einer Gaststätte oder
eines Kiosks und auch bereits eines Parkplatzes. Wer tanken will,
konzentriert sich spezifisch darauf, einen freien Platz an einer Tanksäule
anzusteuern, wobei zusätzlich anhand der Aufschriften auf den gewünschten
Treibstofftyp geachtet wird. Erfahrungsgemäss herrscht auch ein reges Hin und
Her von Fussgängern, die z.B. zwischen Tanksäulen und Shop zirkulieren; es
gibt Kinder, die unverhofft aus einem Auto herausspringen. Gefordert ist
jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit, und zwar in einem Moment, da bei
einzelnen Motorfahrzeugführern die Konzentration auf das eigentliche Fahren
gerade darum herabgesetzt sein könnte, weil sie nicht mehr mit erhöhter
Geschwindigkeit verkehren, sondern, nach schneller Fahrt,  gleichsam
"ausrollen".

Unter diesen Umständen hält sich eine Regel, welche das Anbringen von
Fremdreklamen bei Autobahntankstellen gänzlich untersagt, inhaltlich an den
von Art. 6 Abs. 2 SVG vorgegebenen Rahmen. Grundsätzlich durften die
kantonalen Behörden daher das Reklamegesuch der Beschwerdeführerin abweisen,
ohne näher auf die lokalen Verhältnisse des Tankstellengeländes auf dem Areal
der Autobahnraststätte Gunzgen Nord einzugehen oder eine weitergehende
Interessenabwägung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht
ausserordentliche (insbesondere örtliche) Umstände geltend gemacht werden
können; solche sind vorliegend nicht erkennbar. Die Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdeführerin hat somit hinter dem öffentlichen Interesse an der
Vermeidung von Verkehrsgefährdungen, welche durch die Anwendung besagter
Regel zweckmässig vermindert werden können, zurückzutreten.

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung. Sie vermag nicht darzulegen, dass in den meisten Kantonen
regelmässig oder gar durchwegs Bewilligungen für Plakatträger mit
Fremdwerbung an Autobahntankstellen erteilt würden. Es braucht daher nicht
weiter geprüft zu werden, unter welchen Umständen sie gegenüber dem Kanton
Solothurn, welcher für Reklamebewilligungen an Autobahnen auf seinem Gebiet
zuständig ist (Art. 100 SSV), überhaupt geltend machen könnte, er solle seine
mit den bundesrechtlichen Regeln vereinbare Praxis aufgeben und diejenige
anderer Kantone übernehmen (vgl. BGE 98 Ib 333 E. 3c letzter Absatz S. 343).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist
abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: