Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.374/2002
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2A.374/2002/sch

Urteil vom 2. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, geb. 1981,
zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 17. Juli 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Marokko stammende X.________ (geb. 1981) reiste illegal in die
Schweiz ein, wurde am 21. April 2002 in Biel angehalten und gleichentags in
Ausschaffungshaft genommen. Am 23. April 2002 bestätigte das Haftgericht III
Bern-Mittelland die Haft bis zum 20. Juli 2002. Auf ein von X.________ am 14.
Mai 2002 gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 5. Juli
2002 nicht ein. Das Haftgericht III Bern-Mittelland verlängerte mit Entscheid
vom 16./17. Juli 2002 die Ausschaffungshaft bis zum 20. Oktober 2002. Mit
zuständigkeitshalber durch den Haftrichter an das Bundesgericht
weitergeleitetem Schreiben vom 19. Juli 2002 - Eingang 24. Juli 2002 - wendet
sich X.________ gegen die Haftverlängerung. Der Haftrichter sowie der
Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Abteilung Vollzugsunterstützung des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements hat auf Ersuchen des zur Vernehmlassung geladenen
Bundesamtes für Ausländerfragen eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keinen
Antrag gestellt. X.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht
mehr geäussert.

2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch -
verfasst. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch
formuliert hat, rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber
durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass ihm das
Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

2.2 Bei Laienbeschwerden im Verfahren der Ausschaffungshaft stellt das
Bundesgericht zwar keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung und
nimmt entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zwecks
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftanordnung entgegen (vgl. Art. 108
Abs. 2 OG und BGE 122 I 275 E. 3b S. 277; 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; nicht
publizierte E. 2a von BGE 127 II 174). Das Schreiben des Beschwerdeführers
enthält allerdings weder einen bestimmten Antrag noch irgendeine Begründung.
Es ist daher fraglich, ob hierauf überhaupt eingetreten werden kann. Dies
kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin
als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG mit bloss summarischer Begründung erledigt werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch die kantonale Fremdenpolizei
formlos weggewiesen. Hernach hat auch das Bundesamt für Flüchtlinge in seinem
Entscheid vom 5. Juli 2002 eine Wegweisung ausgesprochen. Es bestehen keine
Anzeichen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht in absehbarer Zeit
bewerkstelligt werden könnte. Auch das nach der formlosen Wegweisung
gestellte Asylgesuch steht dem nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S.
380). Sodann lässt sich den Behörden bislang nicht vorwerfen, dass sie es
unterlassen hätten, die momentan möglichen und für den Vollzug notwendigen
Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
gegeben (hiezu näher Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001, Pra 91/2002 Nr.
35 S. 183, E. 2c; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Entscheidend ist, dass der
Beschwerdeführer - wie den Akten zu entnehmen ist - widersprüchliche Angaben
unter anderem zu seiner Herkunft gemacht hat. Zudem hat er anlässlich der
Verhandlung vom 16. Juli 2002 erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat
zurückzukehren. Zwar kann einem Asylbewerber die Aussage, er wolle die
Schweiz nicht verlassen, grundsätzlich nicht vorgehalten werden. Vorliegend
trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers,
das er erst drei Wochen nach seiner Verhaftung stellte, aber gerade deshalb
nicht ein, weil er dieses offensichtlich nur zur Verhinderung seiner
Ausschaffung gestellt hatte. Ausserdem entzog es einer etwaigen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung; hiegegen ist der Beschwerdeführer nicht
fristgerecht vorgegangen. Mangels gültiger Papiere kann der Beschwerdeführer
auch nicht auf legale Weise in einen Drittstaat ausreisen. Hinzu kommt, dass
er weder einen festen Aufenthaltsort noch Bezugspersonen in der Schweiz hat,
mittellos ist und illegal einreiste. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt
genügend Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich der Beschwerdeführer
einer Ausschaffung entziehen will.

4.
Damit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im

Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 5) sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: