Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.371/2002
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2A.371/2002/sch

Urteil vom 26. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. A.X.________,

2. B.X.________,

3. C.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Postfach 2555, 6302 Zug,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 14. Juni 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich
lehnte es am 3. August 2000 ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus der
Bundesrepublik Jugoslawien stammenden Ehepaars X.________ und ihres jüngsten
Sohnes C.________ (geb. 1991) zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte
diesen Entscheid am 30. April 2002. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels Rechtsanspruchs auf
die Bewilligungserteilung am 14. Juni 2002 nicht ein. A.X.________ und
B.X.________ beantragen für sich und ihren Sohn, diesen Entscheid aufzuheben
und ihnen eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Ein solcher besteht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht
festgestellt hat, vorliegend weder gestützt auf das nationale noch das
internationale Recht, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht eingetreten
werden kann (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; 126 II 377 E. 2 u. 8; Urteil
2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 1 u. 3):
2.1 Die Beschwerdeführer können sich im Verhältnis unter sich nicht auf den in
Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen, da die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie die
Fortführung des gemeinsamen Lebens nicht berührt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S.
383; 121 I 267 E. 1 S. 268). Soweit sie für den behaupteten Anspruch auf die
Beziehungen zu den mit ihnen (noch) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden
Söhnen D.________ (geb. 1978) und E.________ (geb. 1980) abstellen, verkennen
sie, dass diese volljährig sind und ihrerseits lediglich über
Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die ihnen kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verschaffen; dabei besteht - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer - diesbezüglich kein Unterschied je nachdem, ob das
Familienleben in der Schweiz aufgenommen oder hier weitergeführt werden soll.
Zwar beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die
Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder), doch begründen nicht alle
familiären Beziehungen in gleicher Weise einen Anspruch auf Anwesenheit. Geht
es wie hier um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt
eine schützenswerte Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche
Bewilligung nachsuchende Ausländer vom hier Aufenthaltsberechtigten abhängig
ist, was vom Grad von dessen Eigenständigkeit bzw. dessen Fähigkeit,
selbständig zu leben, bestimmt wird (Urteil 2A.29/36/ 2002 vom 14. Mai 2002,
E. 3.3; BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f., mit Hinweisen; Urteil 2A.119/2001 vom
15. Oktober 2001, E. 5). Solche rechtswesentlichen Abhängigkeiten sind hier
nicht ersichtlich: D.________ hat seine Lehre als Sanitärmonteur bzw.
-zeichner abgeschlossen und E.________ arbeitet heute als gelernter
Dachdecker; beide sind finanziell selbständig. Ihr Zusammenleben mit den
Eltern ist nicht gleichermassen auf Dauer angelegt, wie dies bei den
Angehörigen der Kernfamilie naturgemäss der Fall ist (Urteil 2A.29/36/2002
vom 14. Mai 2002, E. 4.3). Die Beziehungen von D.________ und E.________ zu
den Beschwerdeführern gehen nicht über normale Bindungen hinaus, wie sie
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmässig bestehen und
normalerweise keine dauernde Anwesenheit im gleichen Land erforderlich
machen. Dass das Ehepaar X.________ mit Blick auf die Invalidität des Vaters
seinerseits einer besonderen Betreuung durch die beiden Söhne bedürfte,
machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

2.2 Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich mit Blick auf das durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privatleben: Der
Beschwerdeführer 1 hielt sich von 1989 bis 1993 jeweils als Saisonnier im
Kanton Zürich auf; am 19. Juli 1993 wurde seine Saison- in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt, worauf ihm der
Rest der Familie im Februar 1994 in die Schweiz nachfolgte. Noch im gleichen
Monat erlitt er einen Autounfall, der seine Arbeitsfähigkeit zumindest zu 20
% beeinträchtigte; gemäss IV-Entscheid vom 16. Juni 2000 gilt er seit dem 26.
November 1999 wegen der Unfallfolgen als vollinvalid. Damit ist von einem
relevanten, integrationsprägenden Aufenthalt von rund sechs Jahren auszugehen
(Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bis zur vollen Invalidität); ab August
2000 beruhte der Aufenthalt der Beschwerdeführer lediglich noch auf der
aufschiebenden Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel und fällt in diesem
Zusammenhang deshalb nicht ins Gewicht (vgl. Urteil 2A.471/2001 vom 29.
Januar 2002, E. 2b/cc). Wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen
festgehalten hat, lässt ein Aufenthalt von einer solchen Dauer noch nicht auf
derart intensive Beziehungen schliessen, dass das Recht auf Achtung des
Privatlebens einen Anspruch auf Erteilung bzw. Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung gebieten würde (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.;
Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc; Urteil 2A.188/2002 vom 2.
Mai 2002, E. 2.1). Dies gilt hier um so mehr, als die Beschwerdeführer vom 7.
Dezember 1994 bis zum 31. Juli 1998 von den Fürsorgebehörden mit insgesamt
Fr. 118'240.10 unterstützt werden mussten. Eine - ausserhalb der Familie
liegende - weitere Integration in die hiesigen Verhältnisse legen sie nicht
dar. Ihr Sohn C.________, der hier die vierte Primarschulklasse besucht,
befindet sich seinerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, auch wenn
der schulische Wechsel für ihn mit gewissen sprachlichen Schwierigkeiten
verbunden sein sollte. Er ist durch seine Eltern mit den Gepflogenheiten in
der Heimat genügend vertraut, um sich dort wieder integrieren zu können. Aus
dem verfassungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz gemäss Art. 11 BV bzw.
dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107) ergibt sich kein Anspruch auf die
Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung (BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.; 124
II 361 E. 3b S. 367;  Urteil  2A.29/36/2002 vom 14. Mai 2002,  E. 4.4). Die
Beschwerdeführer
kritisieren dies zwar, bringen jedoch nichts vor, was die entsprechenden
bundesgerichtlichen Ausführungen in Frage zu stellen vermöchte.

2.3 Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
Soweit sie geltend machen, die Nichterneuerung der Bewilligungen sei
unverhältnismässig, betrifft dies das fremdenpolizeiliche Ermessen und sind
ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren - mangels eines
Bewilligungsanspruchs im Unterschied zum Ausweisungsverfahren gemäss Art. 10
ANAG oder dem Widerrufsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG - nicht weiter zu
prüfen (Urteil 2A.533/2001 vom 25. April 2002, E. 2.3). Wer die
Erwerbstätigkeit, für die ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht
mehr ausübt oder ausüben kann, hat, soweit keine spezifischen Beziehungen zur
Schweiz bestehen, in Kauf zu nehmen, dass ihm und seiner nachgezogenen
Familie der weitere Aufenthalt verweigert wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV). Dass diese Konsequenz auch invalid
gewordene Ausländer treffen kann, wenn sie über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, mag hart erscheinen, liegt jedoch in der Natur
der Sache und stellt, wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, keine
verbotene (direkte oder indirekte) Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe
dar (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.; Urteil 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002, E.
2.2.2).

3.
3.1 Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil
wird das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: