Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.368/2002
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2A.368/2002/dxc

Urteil vom 23. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungebühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 15. Juli 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende X.________ wurde am 12.
Juli 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt prüfte und bestätigte diese am 15. Juli 2002. X.________ ersuchte
tags darauf um Haftentlassung. Die Einzelrichterin leitete das entsprechende
Schreiben am 19. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung an das Bundesgericht
weiter.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, soweit
darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
werden:
2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder
Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Ob der
Beschwerdeführer den Haftentscheid vom 15. Juli 2002 überhaupt sachbezogen
anficht (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), nachdem er diesen als
"korrekt" bezeichnet ("I believe the judgement was correct") und lediglich um
eine "Chance" bittet, nach Spanien reisen zu können, kann dahin gestellt
bleiben, da die angefochtene Haftgenehmigung so oder anders kein Bundesrecht
verletzt.

2.2
2.2.1Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in
der Regel der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, hier straffällig wird, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar zu erkennen
gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist
(BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).

2.2.2 Der Beschwerdeführer reichte gemäss den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid 1998 unter dem Namen X.________ ein Asylgesuch ein, welches das
Bundesamt für Flüchtlinge abwies, worauf der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni
1999 als verschwunden galt. Am 25. März 2001 versuchte er am Flughafen Basel
unter Verwendung eines gestohlenen südafrikanischen, auf den Namen Y.________
lautenden Reisepasses in die Schweiz einzureisen, worauf er noch an der
Grenze zurückgewiesen wurde. Am 11. Juli 2002 wies er sich anlässlich einer
polizeilichen Kontrolle in Basel mit einem verfälschten, auf den Namen
Z.________ lautenden englischen Pass aus. Damit hat der Beschwerdeführer klar
zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren. Er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu
gegebener Zeit für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird.
Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in ein anderes Land  einreisen
könnte, tut er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, für
den Beschwerdeführer, dessen Herkunft zurzeit nicht feststeht, liessen sich
in absehbarer Weise zum Vornherein keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE
125 II 217 E. 2 S. 220) -, wurde die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es
kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG); es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154
und Art. 153a Abs. 1 OG). Die Einwohnerdienste werden ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons
Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft, und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: