Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.365/2002
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2A.365/2002 /dxc

Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202
Frauenkappelen.

Direktzahlungen

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Juni 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen
einen Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Juni 2002. Dieses hatte eine Beschwerde
gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2001
abgewiesen. Damit war der Entscheid der zuständigen kantonalen Behörden
geschützt worden, X.________ für das Jahr 1999 wegen Verletzung von
Tierschutzvorschriften keine tierbezogenen Beiträge auszubezahlen. X.________
beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, den angefochtenen Entscheid der
Rekurskommission aufzuheben und die Nachzahlung der Direktzahlungen für das
Jahr 1999 anzuordnen.

1.2 Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie die
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und das
Departement selber haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Kürzung bzw. Verweigerung von
Direktzahlungen nach Art. 70 ff., insbesondere Art. 73 und 74 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) in Anwendung von Art. 170 LwG. Auf
diese bundesrechtlich geregelten Beiträge besteht grundsätzlich Anspruch und
es gilt insofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund, weshalb sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Anwendungsfall als
zulässig erweist (vgl. Art. 97 ff. OG, insbesondere Art. 99 Abs. 1 lit. h
sowie Art. 100 Abs. 1 lit. m OG).

2.2 Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet ein weiteres Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. August 2000, mit welchem
soweit dies hier interessiert, die Feststellung des Regierungsrates des
Kantons Schwyz geschützt wurde, X.________ habe die Tierschutzbestimmungen
insofern nicht eingehalten, als der Nährzustand einiger Kühe nicht genügend
gewesen sei. Dieses Urteil ist unabhängig vom vorliegend angefochtenen in
Rechtskraft erwachsen, weshalb die darin enthaltene tatsächliche Feststellung
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und als zutreffend
zu gelten hat. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist nur noch
Streitgegenstand, ob die getroffene Massnahme der Streichung der
tierbezogenen Beiträge für das Jahr 1999 vor Bundesrecht standhält.

2.3 Im Übrigen ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (Art.
105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können die gemäss dem Landwirtschaftsgesetz zu
entrichtenden Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller
dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf
erlassenen Verfügungen verletzt. Nach Art. 70 Abs. 2 lit. a LwG ist unter
anderem Voraussetzung jeglicher Direktzahlungen, dass eine tiergerechte
Haltung der Nutztiere nachgewiesen wird. Gemäss Art. 70 Abs. 4 LwG ist die
Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen
Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der
Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von
Direktzahlungen.

Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht eingehalten hat, erweist
sich die Voraussetzung der Streichung bzw. Kürzung seiner tierbezogenen
Beiträge nach Art. 73 und 74 LwG grundsätzlich als erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei für ein im April 1999
festgestelltes Vergehen Recht angewendet worden, das erst ab Juli 1999
gegolten habe. Die hier massgeblichen Bestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes sind indessen am 1. Januar 1999 in Kraft getreten
(vgl. den entsprechenden Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1998; AS 1998
3082). Der Beschwerdeführer bezieht sich wahrscheinlich auf die Richtlinien
des Bundesamts für Landwirtschaft vom 2. Juli 1999. Dabei verkennt er jedoch,
dass solche Richtlinien als verwaltungsinterne Weisungen die Behörden nicht
davon dispensieren, das Gesetzesrecht dem Einzelfall angepasst anzuwenden. Es
ist auch nicht unzulässig, erst nachträglich schriftlich in Richtlinien
festgehaltene Kriterien, die dem schon vorher in Kraft getretenen
Gesetzesrecht entsprechen, bereits auf Sachverhalte anzuwenden, die vor
Abfassung der Richtlinien eingetreten sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz die
fraglichen Richtlinien nicht unbesehen übernommen, sondern ist davon in
sachgerechter Prüfung des vorliegenden Einzelfalles zumindest teilweise
abgewichen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden ihm wiederholte Verstösse
vorgeworfen und beruft sich dafür auf verschiedene Beanstandungen, die er im
Zusammenhang mit der vorliegend fraglichen Sachlage erhalten habe.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet aber lediglich der Entscheid der
Rekurskommission vom 20. Juni 2002. In der darin enthaltenen ausführlichen
Begründung wird dem Beschwerdeführer nicht ein wiederholter Verstoss
vorgeworfen, sondern es wird einzig auf den rechtskräftig festgestellten und
im Übrigen nicht mehr bestrittenen ungenügenden Nährzustand von zwei Tieren
abgestellt. Dies ist unter dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 105 Abs.
2 OG (vgl. E. 2.3) genausowenig zu beanstanden wie die übrigen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz.

3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf angebliche Verfehlungen
anderer Landwirte. Die Rekurskommission hat dazu zutreffend ausgeführt, dass
er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und dass eine ständige
flächendeckende Kontrolle bei allen Landwirten auch nicht möglich erscheint.

3.5 Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer an angeblichen formellen
Mängeln bei der tierärztlichen Kontrolle (namentlich Eindringen in den Stall
ohne vorgängige Erlaubnis), bei welcher der ungenügende Nährzustand zweier
seiner Kühe festgestellt worden ist. Erstens muss auch insofern in Betracht
gezogen werden, dass das entsprechende Feststellungsverfahren rechtskräftig
abgeschlossen worden ist, und zweitens ändert sich daran am Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat.

3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Bestimmungen über die
Tierhaltung einen Kernpunkt der Tierschutzgesetzgebung bildeten und der
Verstoss des Beschwerdeführers daher schwer wiege, weshalb sich die
angeordnete Streichung bzw. Kürzung der Direktzahlungen auch im verfügten
Umfang rechtfertige und als verhältnismässig erweise. Diese Beurteilung hält
vor Bundesrecht stand.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend
kann auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss
wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1
OG). Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der
Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: