Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.363/2002
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2A.363/2002 /leb

Urteil vom 26. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. rer. pol.
Otmar Tschümperlin, Bahnhofstrasse 32, Postfach,
2500 Biel/Bienne 1,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097
Liebefeld.

Direkte Bundessteuer pro 1993/94, 1995/96 und 1997/98 (Neue Beurteilung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom

11. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1986 erbte A.________ zusammen mit seinem Bruder B.________ das
Grundstück X.________ Gbbl. Nr. 5124. Mit Erbteilungsvertrag vom 13. Juli
1988 erwarb er von seinem Bruder dessen hälftigen Anteil. Ab Ende 1991 liess
A.________ auf dem Grundstück ein 18-Familienhaus erstellen. Ein Grossteil
der Stockwerkeinheiten wurde in den Jahren 1992 bis 1995 verkauft.

B.
Mit Einspracheverfügungen vom 22. Juni 1999 wurden die Eheleute A.________
bei der direkten Bundessteuer für ein steuerbares Einkommen von Fr.
491'300.--  (Steuerperiode 1993/94), Fr. 195'000.-- (1995/96) und Fr.
131'200.-- (1997/98) veranlagt. Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies die
Steuerrekurskommission (nachfolgend: Rekurskommission) des Kantons Bern mit
Entscheid vom 17. Oktober 2000 vollumfänglich ab. Sie nahm unter anderem
Gesamtgestehungskosten von Fr. 6,8 Mio. an.
Am 26. März 2001 hiess das Bundesgericht die gegen den Entscheid vom 17.
Oktober 2000 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Es legte
die Gesamtgestehungskosten auf Fr. 6'739'638.-- fest und erkannte, A.________
habe mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrages eine Tätigkeit als
Liegenschaftenhändler aufgenommen.
Am 11. Juni 2002 korrigierte die Rekurskommission ihren früheren Entscheid im
Sinne der bundesgerichtlichen Berechnungen. Sie setzte das steuerbare
Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 357'600.-- (1993/94), auf Fr.
168'900.-- (1995/96) und auf Fr. 117'700.-- (1997/98) fest und sprach
A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. bzw. 16. Juli 2002 beantragt
A.________, den Entscheid der Rekurskommission vom 11. Juni 2002 teilweise
aufzuheben. Das steuerbare Einkommen sei für die direkte Bundessteuer pro
1993/94 auf Fr. 326'018.-- und pro 1997/98 auf Fr. 112'037.-- festzusetzen.
Im Weiteren sei die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung auf
Fr. 8'300.-- zu erhöhen.
Die Rekurskommission und die Steuerverwaltung des Kantons Bern schliessen auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde, wobei das steuerbare Einkommen aber im
Ergebnis auf Fr. 482'555.-- (1993/94) bzw. auf Fr. 118'600.-- (1997/98)
heraufzusetzen sei (reformatio in peius), bei einer Parteientschädigung von
unverändert Fr. 3'000.--. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt den
Antrag, den angefochtenen Entscheid für die Steuerperioden 1995/96 und
1997/98 zu bestätigen, während das steuerbare Einkommen für 1993/94 auf Fr.
482'555.--, eventualiter auf Fr. 357'600.--, festzulegen sei.

D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 hat der Instruktionsrichter der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung A.________ auf die Möglichkeit einer
reformatio in peius hingewiesen. In einer weiteren Stellungnahme hat der
Beschwerdeführer indessen mitgeteilt, er halte an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art.
104 lit. a und b OG). Den Sachverhalt kann das Bundesgericht auch von Amtes
wegen überprüfen (Art. 105 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde sich gegen das
Urteil einer Rekurskommission richtet, bindet indessen ihre Feststellung des
Sachverhalts das Bundesgericht, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig
oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es kann die Beschwerde auch aus andern
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Mit Art. 114 Abs.
1 OG ist ihm die Möglichkeit gegeben, in Abgabestreitigkeiten einen Entscheid
der Vorinstanz im Rahmen seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen dem
objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu
sein. Eine solche Berichtigung wird aber praxisgemäss nur vorgenommen, wenn
der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von
erheblicher Bedeutung ist, bei Tatsachenirrtum oder der Verletzung von
Bundesrecht, nicht aber für Ermessensfragen (sog. reformatio in peius; vgl.
BGE 105 Ib 348 E. 18a S. 379; 110 Ib 319 E. 8b S. 330; 108 Ib 227 E 1b S.
228; ASA 60 326 E. 1b; StE 1997 B 93.4 4 E. 1b; je mit weiteren Hinweisen).

2.
Vorab sind hier Verkaufsgewinne streitig, welche der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler erzielt hat.

2.1 Für die Steuerperiode 1995/96 enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
keine Rechtsbegehren. Diese Veranlagung ist somit nicht angefochten und in
Rechtskraft erwachsen.

2.2 Weiterhin umstritten sind dagegen die Veranlagungen für die
Steuerperioden 1993/94 sowie 1997/98 und damit die in den Bemessungsjahren
1991 und 1992 bzw. 1995 und 1996 erzielten Veräusserungserträge. Diese hat
der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler im Sinne von
Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) bzw. Art. 16 und
18 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) erwirtschaftet (zum Begriff des Liegenschaftenhändlers: vgl.
BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die den Berechnungen zu Grunde gelegten
Zahlenwerte seien in verschiedener Hinsicht zu korrigieren. Seine Einwände
erweisen sich allesamt als berechtigt.

2.2.1.1 Für die Steuerperiode 1993/94 ist die Vorinstanz in zwei Fällen von
einem zu hohen Veräusserungspreis ausgegangen: Der Gesamtverkaufsbetrag für
die Wohnung 5124-11, den Bastelraum 5124-25 und die Garage 5124-29-09
(Käufer: C.________) ist - in Anpassung an den Kaufvertrag und die
tatsächlich bezahlte Summe - um Fr. 22'500.-- auf Fr. 415'000.-- zu senken.
Aus dem gleichen Grund muss der Preis der Wohnung 5124-08 (Käufer:
D.________) um Fr. 27'500.-- herabgesetzt werden. Beide Änderungen hat die
Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung als richtig anerkannt.
Für eine weitere Veräusserung ist im angefochtenen Entscheid ein zu geringer
Anteil an Gesamtgestehungskosten abgezogen worden: Am 23. Oktober 1991 wurden
die Wohnung 5124-18, der Bastelraum 5124-28 und die Garage 5124-29-04
zusammen verkauft, und zwar unbestrittenermassen für total Fr. 496'500.--
(Käuferin: E.________). Der Beschwerdeführer ficht nicht an, dass die
Vorinstanz den vom Gesamtverkaufspreis abzuziehenden Kostenanteil auf Grund
der Summe der amtlichen Werte aller Stockwerkeinheiten berechnet hat. Ebenso
wenig ist streitig, dass dieser Anteil für die drei Einheiten total 5,6252 %
(nämlich resp. 5,1217, 0,1977 sowie 0,3058 %) beträgt. Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, bei Gesamtgestehungskosten von Fr. 6'739'638.-- müssten
sich somit ein Abzug von Fr. 379'118.-- und ein Verkaufsgewinn von Fr.
117'382.-- ergeben. Das trifft zu. Zu Unrecht ist im angefochtenen Entscheid
der Kostenanteil von 0,1977 % weder direkt für den Bastelraum berücksichtigt
noch bei der Wohnung oder der Garage hinzugezählt worden. Deshalb sind dem
Beschwerdeführer Fr. 13'324.-- Gestehungskosten zu wenig angerechnet worden.
Insgesamt sind demnach die steuerbaren Verkaufsgewinne der Steuerperiode
1993/94 um Fr. 63'324.-- geringer als noch im Entscheid vom 11. Juni 2002
angenommen (Fr. 598'542.-- statt Fr. 661'866.--). Das durchschnittliche
steuerbare Gesamteinkommen pro Jahr beträgt Fr. 326'018.--.
2.2.1.2 Für die Steuerperiode 1997/98 hebt der Beschwerdeführer zutreffend
hervor, dass der am 5. Januar 1994 für den Bastelraum 5124-23 (Käufer:
F.________) erzielte Verkaufsgewinn von Fr. 11'372.-- ausschliesslich der
Steuerperiode 1995/96 zugerechnet werden muss, und nicht noch ein zweites Mal
der nachfolgenden Periode, wie dies im angefochtenen Entscheid geschehen ist.
Die Rekurskommission anerkennt diese Korrektur.
Der steuerbare Gesamtverkaufsgewinn 1997/98 beträgt so statt Fr. 99'676.--
nur noch Fr. 88'304.--, das steuerbare Gesamteinkommen durchschnittlich noch
Fr. 112'037.-- pro Jahr und nicht mehr Fr. 117'723.--.
2.2.2 Die Rekurskommission beantragt freilich in ihrer Vernehmlassung
ihrerseits eine in zweifacher Hinsicht neue Berechnung der Verkaufsgewinne.

2.2.2.1 Einerseits stellt sie nun auf Veräusserungspreise ab, die gegenüber
dem angefochtenen Entscheid in den meisten Fällen verändert (neu
aufgeschlüsselt) worden sind, damit sie mit den in den jeweiligen
Kaufverträgen aufgeführten - und so pro Verkaufsobjekt auch tatsächlich
bezahlten - Preisen übereinstimmen. Die neuen Beträge hat der
Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassungsantwort ausnahmslos übernommen, so
dass sie nicht mehr streitig sind.

2.2.2.2 Andererseits geht die Rekurskommission von einer neuen Verteilung der
Gesamtgestehungskosten aus. An Stelle der noch im angefochtenen Entscheid
verwendeten Kostenanteile gemäss den amtlichen Werten stützt sie sich jetzt
auf die im Grundbuch festgehaltenen Quotenbruchteile. Aus dieser Abänderung
ergibt sich für die Steuerperiode 1993/94 ein gesamter Verkaufsgewinn von Fr.
710'634.-- (statt Fr. 661'866.-- wie im angefochtenen Entscheid) und von Fr.
101'348.-- (anstelle von Fr. 99'676.--) für 1997/98. Damit erhöht sich das
steuerbare Gesamteinkommen für 1993/94 durchschnittlich auf Fr. 382'080.--
pro Jahr, für 1997/98 auf Fr. 118'600.--.
Allgemein erscheint zwar das Abstellen auf die im Grundbuch eingetragenen
Wertquoten nicht nur als verlässlicher, sondern auch als sachgerechter.
Indessen hat die Rekurskommission diese neue Quotenaufteilung erst in ihrer
Vernehmlassung vorgeschlagen, nachdem insbesondere die in die Steuerperiode
1995/96 fallenden Veräusserungen schon rechtskräftig mit den alten Quoten
veranlagt worden sind (vgl. oben E. 2.1). Ein Methodenwechsel im jetzigen
Stadium und nur für eine bzw. einzelne Steuerperioden steht einer kohärenten,
widerspruchsfreien Einkommensberechnung (ohne Doppelanrechnungen und
Auslassungen) daher entgegen. Auch führt die neue Quotenaufteilung hier zu
einer reformatio in peius, die nur insoweit zulässig ist (vgl. oben E. 1.2),
als der korrigierte Entscheid offensichtlich bundesrechtswidrig ist. Geradezu
qualifiziert unrichtig ist das Abstellen auf die Quotenaufteilungen gemäss
den amtlichen Werten indessen nicht. Überdies ist die Korrektur für die
Steuerperiode 1997/98 kaum von erheblicher Bedeutung, beträgt sie doch nicht
einmal tausend Franken und damit weniger als ein Hundertstel des steuerbaren
Einkommens.

3.
Die Rekurskommission beantragt für die Steuerperiode 1993/94 aber noch in
einem weiteren Punkt eine reformatio in peius. Sie nimmt neu bei zwei
Wohnungen, welche der Beschwerdeführer seinen beiden Söhnen überlassen hat,
einen 1992 erzielten - und im Entscheid vom 11. Juni 2002 noch nicht
berücksichtigten - steuerbaren Kapitalgewinn aus der Überführung von
Geschäfts- in das Privatvermögen an.

3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdStB unterliegen der direkten Bundessteuer
Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von
Vermögensstücken erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne und dergleichen
mehr. Als steuerbare Verwertung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt gilt
unter anderem die Überführung von Geschäfts- in das Privatvermögen (sog.
Privatentnahme; vgl. StR 2000 723 E. 2b; 1999 474 E. 2; ASA 57 271 E. 3; je
mit weiteren Hinweisen).

3.2 Hier hat die Rekurskommission erst in ihrer Vernehmlassung eine solche
Privatentnahme angenommen und beantragt, beim steuerbaren Einkommen der
Steuerperiode 1993/94 einen Kapitalgewinn von Fr. 200'951.-- aufzurechnen.
Darin liegt für den Beschwerdeführer eine Schlechterstellung, die nur dann
zulässig ist, wenn die Nichtberücksichtigung der Privatentnahme im
angefochtenen Entscheid geradezu offensichtlich bundesrechtswidrig war (vgl.
oben E. 1.2). Dies ist indessen nicht der Fall.
Zwar spricht hier Einiges für eine Überführung in den Privatvermögensbereich
Ende 1992: Anfänglich war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
bestrebt, die beiden Wohnungen nach ihrer Fertigstellung best- und
schnellstmöglich an Dritte zu veräussern. Als dies nicht gelang, überliess er
sie seine Söhnen, zuerst unentgeltlich, dann mietweise und schliesslich durch
Verkauf. Daraus kann gegebenenfalls auf den Willen geschlossen werden, über
die beiden Wohnungen nicht mehr nach (vorrangig) geschäftlichen
Gesichtspunkten, sondern nur mehr im engen Familienkreis und damit privat zu
verfügen.
Dieser Schluss ist jedoch nicht der einzig mögliche. Durchaus denkbar ist
nämlich auch, dass die Überlassung zuerst nur auf Zusehen hin erfolgte, in
der Hoffnung, dass sich doch noch ein aussenstehender Käufer finden liesse,
und dass der Beschwerdeführer diese Hoffnung erst im Jahre 1993 (evtl. 1994)
aufgab, worauf er die beiden Wohnungen seinen Söhnen nunmehr (im Hinblick auf
einen späteren Verkauf) vermietete. Genauso könnte es schliesslich sein, dass
die beiden Wohnungen bis zu ihrer Veräusserung Ende 1999 weiterhin
Geschäftsvermögen darstellten.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu näheren Abklärungen rechtfertigt sich
indessen nicht. Die vom Beschwerdeführer zur Überlassung an die Söhne
eingereichten Belege sind lückenhaft bzw. unklar, und die Buchhaltung erlaubt
ebenfalls keine brauchbaren Schlüsse. Nachdem die Angelegenheit schon einmal
zurückgewiesen worden ist, ohne dass es gelungen ist, den Sachverhalt
eindeutig zu ermitteln, lässt eine weitere Rückweisung keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse erwarten. Dazu kommt, dass eine im Zeitpunkt der
Vermietung anzunehmende Privatentnahme in die schon rechtskräftig veranlagten
Steuerjahre 1995/96 fallen würde und auch der spätere Verkaufszeitpunkt keine
der hier noch streitigen Perioden betrifft. Insgesamt genügt es im
vorliegenden Zusammenhang daher, festzuhalten, dass die Rekurskommission im
angefochtenen Entscheid eine Ende 1992 erfolgte Privatentnahme nicht
offensichtlich zu Unrecht verneint hat. Auf ihre Würdigung des Sachverhalts
ist somit nicht mehr zurückzukommen.

4.
Bezüglich des steuerbaren Einkommens ist der angefochtene Entscheid demnach
aufzuheben. Es erübrigt sich, die Sache zur Vornahme der erforderlichen
Korrekturen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist das Bundesgericht
in der Lage, selbst zu entscheiden (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG). Das steuerbare
Einkommen ist nach dem Ausgeführten für 1993/94 auf Fr. 326'018.-- und für
1997/98 auf Fr. 112'037.-- festzulegen.

5.
Zu Unrecht ficht der Beschwerdeführer dagegen die ihm von der Vorinstanz
zugesprochene Parteientschädigung als zu gering an, wobei er geltend macht,
es sei ihm statt der zuerkannten Fr. 3'000.-- ein Drittel seines
tatsächlichen Parteiaufwandes (von Fr. 24'900.--), d.h. Fr. 8'300.--, zu
ersetzen. Insbesondere verkennt er, dass er nach den massgeblichen, im
angefochtenen Entscheid genannten Vorschriften nicht für alle tatsächlich
getätigten Auslagen zu entschädigen ist, sondern nur für die als notwendig
erscheinenden Kosten. Bei deren Festsetzung kommt der Rekurskommission ein
weiter Ermessensspielraum zu. Dass dieser hier überschritten worden wäre, ist
nicht ersichtlich (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136, analog).

6.
Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen. Es
rechtfertigt sich deshalb, vier Fünftel der bundesgerichtlichen
Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und einen Fünftel dem
Beschwerdeführer. Diesem ist zudem eine im gleichen Ausmass reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 OG in Verb. mit Art. 153 und Art.
153a OG; Art. 159 OG). Die Rekurskommission wird über die Kosten ihres
Verfahrens neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff.
1, 3 und 4 des Entscheids der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11.
Juni 2002 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers wird für die direkte
Bundessteuer 1993/94 auf Fr. 326'018.-- und für 1997/98 auf Fr. 112'037.--
festgesetzt.

3.
Die Sache wird zur Neufestsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an
die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu einem Fünftel (Fr. 400.--) dem
Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln (Fr. 1'600.--) dem Kanton Bern
auferlegt.

5.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: