Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.360/2002
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2A.360/2002 /kil

Urteil vom 13. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Christian Schroff, Felsenstrasse 11, Postfach 343,
8570 Weinfelden,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 28. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1951) liess sich am 8. Juli
1987 von seiner türkischen Ehefrau B.________ scheiden, nachdem er am 24.
Februar 1987 als Asylsuchender in die Schweiz gekommen war. Am 14. Juli 1992
wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Dagegen wandte er sich mit Beschwerde vom 12. August 1992 an die
Schweizerische Asylrekurskommission. Noch während der Hängigkeit der
Beschwerde heiratete er am 14. Januar 1993 die Schweizer Bürgerin C.________
(geb. ... 1953), worauf er am 20. Februar 1997 erleichtert eingebürgert wurde
(Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts; BüG, SR 141.0). Am 10. September 1997 schied das
Bezirksgericht Baden die Ehe A.-C.________. A.________ heiratete hierauf am
16. April 1998 erneut seine frühere türkische Gattin B.________. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellte ein im Anschluss hieran
eröffnetes Widerrufsverfahren wegen Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts
mangels genügender Beweise am 5. Mai 1999 ein.

B.
Nachdem ein Gesuch von A.________ vom 30. Juni 1998 um Nachzug seiner Ehefrau
und der drei jüngsten von acht gemeinsamen Kindern (D.________, E.________
und F.________) am 8. Januar 1999 wegen Nichteinreichens der erforderlichen
Unterlagen sistiert worden war, ersuchte er mit Gesuch vom 1. Dezember 1999
lediglich noch um Nachzug seiner türkischen Ehefrau B.________. Mit Verfügung
vom 12. Januar 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau das Gesuch
wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gesuchstellers ab. Das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau bestätigte diesen
Entscheid auf Rekurs hin am 9. Juni 2000. Dies mit der Begründung, A.________
habe sich mit seiner zweiten Ehe das Schweizer Bürgerrecht und damit die
Anwesenheit in der Schweiz erschlichen, auch wenn sich dieser Nachweis nicht
erbringen lasse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau argumentierte in
seinem Entscheid vom 8. November 2000 ähnlich: A.________ habe gemäss einer
Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der Fremdenpolizei zu erkennen
gegeben, dass die erneute Heirat mit B.________ lediglich dem Nachzug der
gemeinsamen Kinder diene. Die Ehe sei eindeutig Mittel zum Zweck, die
Lebensgemeinschaft als solche nicht wirklich gewollt.

Am 25. September 2000 reichte A.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons
Thurgau ein zusätzliches Gesuch um Nachzug der drei unmündigen Kinder
D.________ (geb. 1983), E.________ und F.________ (beide geb. 1985) ein.

Die von A.________ am 7. Februar 2001 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er
beantragte, das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau B.________ zu schützen,
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2001 wegen unvollständiger
Feststellung des Sachverhaltes gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an
das Verwaltungsgericht zurück.

Nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ mit
Urteil vom 28. Mai 2002 erneut ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2002 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und sein Gesuch
um Nachzug der Ehefrau B.________ zu schützen.

Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Ausländerfragen (nachstehend:
Bundesamt) beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Ein zweiter Schriftenwechsel, welcher nur ausnahmsweise stattfindet (Art.
110 Abs. 4 OG), wurde nicht angeordnet. Auf die nachträgliche Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2002, in welcher er lediglich die
Vernehmlassung des Bundesamtes kritisiert und den Verfahrensantrag stellt,
diese (eventuell zur verbesserten Eingabe) zurückzuweisen, ist daher nicht
einzugehen.

1.2 Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner erleichterten Einbürgerung seit
1997 Schweizer Bürger. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1). Auf die gegen die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung an seine türkische Frau gerichtete Eingabe des
Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten.

1.3 Nicht zu berücksichtigen ist das am 25. September 2000 eingereichte
Gesuch um Nachzug der Kinder D.________ (geb. 1983), E.________ und
F.________ (beide geb. 1985), da in Bezug auf dieses noch kein anfechtbarer
Entscheid vorliegt.

2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 dieser Bestimmung
grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,
um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu
umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte "Scheinehe" bzw.
"Ausländerrechtsehe", bei der die Ehegatten von vornherein keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Aber auch wenn die Ehe nicht bloss zum
Schein eingegangen wurde, kann sich die Berufung darauf anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).

2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will. Im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn die Betroffenen sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe berufen, welche nur formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem ausländischen
Ehegatten eine Anwesenheitsbewilligung zu verschaffen. Diese Absicht wird von
Art. 7 ANAG nicht geschützt. Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin
angenommen werden. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die
Ehegatten nicht primär eine echte eigentliche Lebensgemeinschaft anstreben,
sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
umgehen wollen. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II
49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann
vor, wenn das Leben in der Lebensgemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle
spielen kann, jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend
geringer Bedeutung ist (vgl. Urteil 2A.235/2002 vom 17. Oktober 2002, E.
4.2).
2.3 Feststellungen über Indizien für eine Umgehung der fremdenpolizeilichen
Bestimmungen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 105 OG (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6;
vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt denn auch zunächst, die Vorinstanz habe im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt;
die Sachverhaltsfeststellungen seien teilweise unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen, insbesondere des Anspruches auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, zustande gekommen.

3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer
richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn diese den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG); die
Sachverhaltsermittlung muss sich als qualifiziert unkorrekt erweisen (BGE 121
II 59 E. 2d); die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts entspricht im
Wesentlichen der Willkürkognition (Urteil 1A.54/2001 vom 14. Februar 2002, E.
2.1; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter
Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt
1998, Rz. 3.61, S. 110 f.). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist.
Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt dann, wenn notwendige und
mögliche Abklärungen über einen entscheiderheblichen Sachumstand unterblieben
sind. Als Verletzung von Verfahrensbestimmungen fällt allgemein die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Betracht; in Frage kommt insbesondere
auch die Missachtung konkreter Rechtsgrundsätze des Beweisrechts. In Bezug
auf die Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob diese offensichtlich unrichtig ist
bzw. ob bei der Beweisführung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessende Regeln missachtet worden sind (Urteil 2A.439/1999 vom 13. Januar
2000, E. 2b/c).

Frei zu prüfen ist hingegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) - innere Tatsachen eingeschlossen - darauf schliessen lassen, die
Berufung auf die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich bzw. bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. Urteil 2A.545/1999 vom 31. Januar
2000, E. 2b).

3.3 Das Verwaltungsgericht stützte seine Auffassung, der Familiennachzug sei
rechtsmissbräuchlich, in seinem ersten Urteil vom 8. November 2000 im
Wesentlichen auf eine Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der
Fremdenpolizei des Kantons Thurgau vom 19. März 1998, worin dieser festhielt:
"A.________ schildert am Schalter die Gründe für die Eheschliessung mit
seiner ersten Ehefrau wie folgt:
° Er hatte schon immer den Wunsch, einige seiner Kinder in die Schweiz
nachzuziehen.
° Seine zweite Ehefrau war damit nie einverstanden.
° Durch die Scheidung von der Schweizerin erhoffte er sich, den Nachzug der
Kinder zu ermöglichen.
° Die ältesten fünf Kinder sind in der Türkei verheiratet.
° Die drei minderjährigen Kinder kann er nicht nachziehen, da sie nach
Scheidungsurteil der Mutter zugesprochen sind und diese die Einwilligung für
die Einreise in die Schweiz nicht gibt.
° Als einzige Lösung, die Kinder bei sich zu haben, ist eine
Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau.
° Sollte es nach der Eheschliessung Probleme mit seiner Frau geben, würde er
sie kurzerhand in die Türkei zurückbringen. Die Kinder hätte er dann ja in
der Schweiz."

Der Beschwerdeführer machte dazu im früheren Beschwerdeverfahren geltend,
diese Notiz nicht gekannt zu haben. Weder die Fremdenpolizei noch das
Departement für Justiz und Sicherheit hätten sich in ihren Entscheiden je
darauf berufen. Ihr Inhalt sei deshalb nie Gegenstand des Verfahrens
geworden. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass ihm die amtlichen Akten mit
einem Aktenverzeichnis zugestellt worden wären. Soweit die Vorinstanz ihren
Entscheid auf diese Notiz gestützt habe, erweise sich ihr Urteil als
willkürlich; im Übrigen habe sie seine verfahrensrechtlichen Minimalgarantien
verletzt. Dass er nie Gelegenheit erhalten habe, sich zu den falsch
protokollierten Aussagen zu äussern, komme einer Verweigerung des rechtlichen
Gehörs gleich. Das Protokoll der entsprechenden Parteiaussage sei ihm nie zur
Unterschrift vorgelegt worden, weshalb ihm jeglicher Beweischarakter abgehe.
Mit Berücksichtigung der Notiz sei das Verwaltungsgericht schliesslich ohne
jeden ersichtlichen Grund vom gesetzlichen Novenverbot abgewichen.

Im Urteil 2A.69/2001 vom 29. Juni 2001 hat das Bundesgericht diese Einwände
als nicht stichhaltig erachtet und erklärt, das Verwaltungsgericht habe
sämtliche Verfahrensakten, zu denen auch diese Aktennotiz gehöre,
berücksichtigen dürfen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen
werden (E. 2b). Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer
erneut, die Aktennotiz stelle nach thurgauischem Recht kein Beweismittel dar:
er legt indessen nicht dar, welche Bestimmung des thurgauischen Rechts einer
Berücksichtigung der Aktennotiz entgegenstehen könnte. Solche Hindernisse
sind auch nicht ersichtlich, denn das Verwaltungsgericht ermittelt den
Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von
Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten
oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere
geeignete Weise (§ 12 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981). Diese weite Formulierung lässt
ohne weiteres Raum für die Berücksichtigung der Aktennotiz eines
Sachbearbeiters im Familiennachzugsverfahren. Die Rüge ist offensichtlich
unbegründet.

3.4 Das Verwaltungsgericht führte nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesgericht ein zusätzliches Beweisverfahren durch. Insbesondere wurden
C.________ rogatorisch vom Richteramt Olten-Gösgen und die Ehefrau des
Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Ankara befragt sowie
weitere Akten beigezogen.

Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei dieser Befragung erklärt,
zur Scheidung im Jahre 1987 sei es gekommen, weil sie ihr Mann immer
geschlagen habe. Sie habe sich mit ihm wiederverheiratet, weil sie die Kinder
dazu gezwungen hätten. In die Schweiz wolle sie umziehen, weil sie mit ihrem
Mann zusammen leben möchte; sie müsse mit den Kindern zusammen sein. Allein
hätte sie die Kinder nicht in die Schweiz ziehen lassen. Der Mann habe
monatlich Fr. 500.-- oder Fr. 1'000.-- zunächst per Post, seit 1997 auf das
Konto des erwachsenen Sohnes G.________ überwiesen. Er habe die Familie ab
1993 jeweils zweimal im Jahr besucht. Nach der Scheidung habe sie am Anfang
keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann gehabt; später hätten sie wegen der
Probleme der Kinder telefonisch miteinander sprechen müssen. Sie habe die
Kinder selbst erzogen. Sie möchte mit ihrem Mann zusammenleben und werde
nicht akzeptieren, dass dieser sie in die Türkei zurückschicke. Sie wolle die
drei jüngsten Kinder in die Schweiz mitnehmen.
Die Vorinstanz stellte fest, gemäss dem türkischen Scheidungsurteil habe sich
die Ehefrau vom Beschwerdeführer scheiden lassen, weil dieser sie
vernachlässigt, Beziehungen zu anderen Frauen gepflegt, sie sehr schlecht
behandelt und schliesslich geschlagen habe. Die Ehe sei somit wegen tiefer
Zerrüttung geschieden worden.

C. ________ beantwortete die Frage, ob der Beschwerdeführer während ihrer Ehe
Kontakt zu seiner früheren Ehefrau gehabt habe, mit einem Nein. Sie fügte
bei, dass sie diese nie gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe regelmässig
in die Türkei telefoniert und mit den Kindern guten Kontakt gehabt. Er sei
auch regelmässig dorthin in die Ferien gegangen und habe die Familie besucht.
Sie sei nie mitgegangen. Der Beschwerdeführer habe für seine Kinder monatlich
ca. Fr. 500.-- geschickt. Gegen einen Nachzug der Kinder sei sie nicht
gewesen; sie habe dies vielmehr befürwortet. Die Kinder hätten dies auch
gewollt.

Schliesslich würdigte das Verwaltungsgericht auch die bereits erwähnte
Aktennotiz vom 19. März 1998. Dass diese als Indiz gewürdigt werden darf, hat
das Bundesgericht bereits in seinem Rückweisungsurteil entschieden (E. 2b).
Es ist nicht zu sehen, inwiefern diese Aktennotiz für das
Familiennachzugsverfahren kein zulässiges Beweismittel sein soll, wie der
Beschwerdeführer behauptet. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.5 Die Vorinstanz hat die Beweisergebnisse korrekt dargelegt. Insbesondere
hat die Zeugin C.________ die Frage (g), ob der Beschwerdeführer während der
Ehe mit ihr Kontakt zu seiner ersten und heutigen Ehefrau gehabt habe, klar
mit einen Nein beantwortet. Dass sie dann noch hinzufügte, sie habe diese nie
gesehen, lässt die Feststellung der Vorinstanz, während der Ehe mit
C.________ habe der Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt zu seiner
Ehefrau gehabt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als
unhaltbar bzw. "falsch und klar aktenwidrig" erscheinen. Auch davon, dass die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürlich Teile der Zeugenaussage
C.________ isoliert habe, kann keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz
die Aussagen der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers hätte überprüfen
müssen. Diese erscheinen vielmehr durchaus glaubwürdig. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, diesbezüglich
irgendwelche Zweifel zu begründen. Die Würdigung dieser Aussagen durch die
Vorinstanz ist weder willkürlich noch in Verletzung von Art. 29 BV erfolgt.

4.
4.1 Das Bundesgericht hat bereits in seinem Rückweisungsentscheid dargelegt
(E. 4b/cc), die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, welcher einem
Familiennachzug gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG entgegenstehe, hänge
wesentlich davon ab, wie sich das Verhältnis zur türkischen Ehefrau während
der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und insbesondere während
der Lebensgemeinschaft mit seiner schweizerischen Partnerin ausgestaltet
habe.

4.2 Das Beweisverfahren vor der Vorinstanz hat ergeben, dass die erste Ehe
des Beschwerdeführers auf Klage seiner türkischen Ehefrau gemäss dem
Scheidungsurteil vom 28. April/11. Juni 1987 wegen tiefer Zerrüttung
geschieden wurde. Die Ehefrau machte damals geltend, der Beschwerdeführer
habe seine ehelichen Pflichten nicht wahrgenommen, sie vernachlässigt, ihr
offen erklärt, er unterhalte Beziehungen zu anderen Frauen, sie sehr schlecht
behandelt, schliesslich geschlagen und aus dem gemeinsamen Haus geworfen.
Darauf sei sie mit den jüngsten vier Kindern zu ihrem Vater gezogen; die
älteren vier Kinder hätten bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt. Alle
acht Kinder wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Gemäss
Scheidungsurteil lebte der Beschwerdeführer bereits damals im Ausland.

Auch anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Botschaft erklärte die
Ehefrau des Beschwerdeführers, zur Scheidung habe geführt, dass ihr Mann sie
immer geschlagen habe. Sie bestätigte, dass sie nach der Scheidung gar keinen
Kontakt mehr zu ihrem Mann hatte. Erst später habe man wegen der Kinder
telefonisch miteinander gesprochen. Zudem wurden die monatlichen Zahlungen
zunächst per Post, ab 1997 auf das Konto des einen erwachsenen Sohnes
überwiesen. Zur Wiederverheiratung sei es gekommen, weil die Kinder sie dazu
gezwungen hätten.

Die Vorinstanz stellte zudem fest, der Beschwerdeführer habe schon früher
versucht, seine Kinder (und nur diese) in die Schweiz nachzuziehen, was
dieser nicht bestreitet. Er führt in der vorliegenden Beschwerde selber aus,
ihm sei die Haltung seiner Ehefrau - wonach sie die Kinder nicht in der
Schweiz lassen würde, wenn sie zurückgeschickt würde - von allem Anfang an
bewusst gewesen, zumal sie hartnäckig am Sorgerecht festgehalten habe, als er
die Kinder noch vor der Wiederverheiratung in die Schweiz habe holen wollen.

4.3 Die Vorinstanz hat aus den bisherigen und neu erhobenen Beweisen
geschlossen, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit der heutigen Ehefrau nicht
um der Ehe Willen (wieder) eingegangen, sondern mit dem alleinigen Zweck, die
Kinder anschliessend zu sich in die Schweiz zu holen. Diesen schon immer
gehegten Wunsch hätte er sich sonst nicht erfüllen können, da die Ehefrau
nicht bereit gewesen sei, auf das Sorgerecht für die Kinder zu verzichten.
Der Beschwerdeführer habe gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz erklärt,
der einzige Weg, die Kinder nachziehen zu können, sei die Wiederverheiratung;
die Ehefrau werde er in die Türkei zurückbringen, wenn es mit ihr Probleme
gebe. Die Vorinstanz hat diese in der Aktennotiz festgehaltenen Äusserungen
in haltbarer Weise als glaubhaft erachtet. Denn sie werden auch durch die
Ehefrau des Beschwerdeführers sinngemäss bestätigt, die erklärte, sie sei von
den Kindern zur Wiederverheiratung gezwungen worden. Sie stellte auch klar,
dass sie mindestens mit den drei jüngsten Kindern zusammen bleiben müsse.

Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss
gekommen ist, es gehe weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau um eine
wirkliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner, sondern lediglich um den
beabsichtigten Nachzug der Kinder, so erweist sich dieser jedenfalls nicht
als unhaltbar. Er lässt sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der
Ehefrau stützen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine überzeugenden
Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass nach so langer Zeit - und insbesondere
angesichts seines der Scheidung zugrunde liegenden Verhaltens gegenüber
seiner Ehefrau - nun wieder ein derart inniges Verhältnis zwischen den
Eheleuten entstanden ist, dass das Wiedereingehen einer echten
Lebensgemeinschaft plausibel erscheint. Dies insbesondere auch deshalb, weil
die Ehefrau gar nicht bereit ist, ohne ihre drei jüngsten Kinder in die
Schweiz zu kommen. Damit ist aber offensichtlich gar nicht beabsichtigt, die
Ehe als solche, d.h. als eheliche Lebensgemeinschaft - allenfalls auch ohne
Kinder - wieder aufzunehmen. Selbst unter Berücksichtigung eines möglichen
Nachzuges der Kinder könnte angesichts der Umstände des vorliegenden Falles
und des Alters der Kinder, die heute 17 bzw. 19 Jahre alt sind und keiner
intensiven Erziehung und Betreuung mehr bedürfen, kaum noch von einer
Zusammenführung einer intakten Gesamtfamilie gesprochen werden, die durch
Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden könnte. Diese Familiengemeinschaft ist
offensichtlich längst zerbrochen. Irgendwelche Anhaltspunkte für die
Behauptung des Beschwerdeführers, trotz Scheidung und Fremdbeziehung seien
die Bande der Ehe nicht definitiv zerschnitten, hat weder das Beweisverfahren
"eindeutig" ergeben, noch lassen sich solche den Akten entnehmen. In diesem
Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer die monatlichen
Zahlungen für die Kinder nicht etwa auf ein Konto der Ehefrau, sondern seit
1997 auf dasjenige eines der älteren Söhne überweisen liess; eine plausible
Erklärung dafür ist nicht ersichtlich. Dies ist aber ein weiteres Indiz
dafür, dass zwischen den Ehegatten keine ernsthafte persönliche Bindung mehr
besteht.

4.4 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen erkannte, die Berufung des
Beschwerdeführers auf die Wiederverheiratung mit seiner früheren türkischen
Ehefrau erweise sich als rechtsmissbräuchlich, da der Sinn dieser Ehe in
einer Umgehung der Vorschriften des ANAG liege, hat sie nicht gegen
Bundesrecht verstossen.

Es verletzt daher Art. 7 Abs. 2 ANAG nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer die
Bewilligung für den Nachzug seiner türkischen Ehefrau verweigerte.

5.
Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann ebenfalls keine Rede sein, da sich
der Beschwerdeführer mangels einer intakten, echten ehelichen Gemeinschaft
nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b; 127 II 60
E. 1d/aa).

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: