II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.35/2002
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2A.35/2002/bmt II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 30. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar. --------- In Sachen X.________, geb. 1978, Beschwerdeführer, z.Zt. Ausschaf- fungsgefängnis, gegen Einwohnerdienste des Kantons B a s e l - S t a d t, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 ANAG), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt genehmigte am 16. Januar 2002 die Verlängerung der Ausschaf- fungshaft des aus Russland stammenden X.________ bis zum 16. April 2002. Hiergegen gelangte dieser tags darauf an das Bundesgericht, da er in Russland verfolgt werde und nicht dorthin zurückkehren könne. b) Die Haftrichterin und die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich nicht verneh- men. X.________ hat von der Möglichkeit, ergänzend Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. 2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit darauf überhaupt einzutreten ist, nachdem Gegen- stand des bundesgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft und nicht die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage bildet (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61) - als offensichtlich unbe- gründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist mit Entscheiden des Bundesamts für Flüchtlinge und der Asyl- rekurskommission vom 21. August bzw. 22. Oktober 2001 rechtskräftig weggewiesen worden. Er wurde in der Schweiz straffällig, erklärte trotz des negativen Ausgangs des Asylverfahrens wiederholt, nicht in seine Heimat zurück- kehren zu wollen, und musste bereits einmal dorthin aus- geschafft werden. Gestützt hierauf besteht bei ihm Unter- tauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Zudem verweigerte er seither aktiv jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung: Am 31. Oktober 2001 vereitelte er seine Vorführung auf der russischen Botschaft; am 2. No- vember 2001 weigerte er sich, dort das Gesuch für die Aus- stellung eines Laissez-Passer-Papiers zu unterzeichnen, weshalb die Schweizer Behörden sich nunmehr auf dem diplo- matischen Weg um seine Rückübernahme bemühen müssen, was sie am 21. November 2001 getan haben. Eine solche er- scheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 und 3b), nachdem der Beschwerdeführer be- reits einmal in seine Heimat verbracht werden konnte und das entsprechende Vorgehen zwischen dem russischen Konsul und dem Bundesamt für Flüchtlinge so abgesprochen worden ist. Die damit verbundenen Verzögerungen hat sich der Be- schwerdeführer gestützt auf sein Verhalten selber zuzu- schreiben. Bis zur Genehmigung der Haftverlängerung sind die schweizerischen Behörden dem Beschleunigungsgebot nach- gekommen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Sie werden sich weiterhin um eine möglichst rasche Antwort der russischen Behörden bemühen und sich bei diesen nunmehr auch auf geeignete Weise nach dem Stand der Dinge erkun- digen müssen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit der Beschwerdeführer beiläufig geltend macht, er habe bereits gegen die Haftgenehmigung vom 22. Oktober 2001 Beschwerde geführt, ohne eine Antwort zu erhalten, ist fest- zuhalten, dass dem Bundesgericht keine entsprechende Eingabe zugekommen ist, ohne dass sich aus den Akten irgendwelche Hinweise darauf ergäben, dass eine solche - aus welchen Gründen auch immer - nicht weitergeleitet worden wäre; die Beschwerde hätte im Übrigen bereits damals keine Aussichten auf Erfolg gehabt. 3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 Abs. 2 OG). b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständ- lich gemacht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein- wohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. Januar 2002 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: