Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.35/2002
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2A.35/2002/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      30. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

X.________, geb. 1978, Beschwerdeführer, z.Zt. Ausschaf-
fungsgefängnis,

                           gegen

Einwohnerdienste des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale
Fremdenpolizei,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                  (Art. 13b Abs. 2 ANAG),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt
genehmigte am 16. Januar 2002 die Verlängerung der Ausschaf-
fungshaft des aus Russland stammenden X.________ bis zum
16. April 2002. Hiergegen gelangte dieser tags darauf an das
Bundesgericht, da er in Russland verfolgt werde und nicht
dorthin zurückkehren könne.

        b) Die Haftrichterin und die Einwohnerdienste des
Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich nicht verneh-
men. X.________ hat von der Möglichkeit, ergänzend Stellung
zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich
- soweit darauf überhaupt einzutreten ist, nachdem Gegen-
stand des bundesgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich
die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft und nicht die
Asyl- bzw. Wegweisungsfrage bildet (vgl. BGE 125 II 217 E. 2
S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61) - als offensichtlich unbe-
gründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist mit
Entscheiden des Bundesamts für Flüchtlinge und der Asyl-
rekurskommission vom 21. August bzw. 22. Oktober 2001
rechtskräftig weggewiesen worden. Er wurde in der Schweiz
straffällig, erklärte trotz des negativen Ausgangs des
Asylverfahrens wiederholt, nicht in seine Heimat zurück-
kehren zu wollen, und musste bereits einmal dorthin aus-
geschafft werden. Gestützt hierauf besteht bei ihm Unter-
tauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG

(BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).
Zudem verweigerte er seither aktiv jegliche Mitwirkung bei
der Papierbeschaffung: Am 31. Oktober 2001 vereitelte er
seine Vorführung auf der russischen Botschaft; am 2. No-
vember 2001 weigerte er sich, dort das Gesuch für die Aus-
stellung eines Laissez-Passer-Papiers zu unterzeichnen,
weshalb die Schweizer Behörden sich nunmehr auf dem diplo-
matischen Weg um seine Rückübernahme bemühen müssen, was
sie am 21. November 2001 getan haben. Eine solche er-
scheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 172;
125 II 217 E. 2 und 3b), nachdem der Beschwerdeführer be-
reits einmal in seine Heimat verbracht werden konnte und
das entsprechende Vorgehen zwischen dem russischen Konsul
und dem Bundesamt für Flüchtlinge so abgesprochen worden
ist. Die damit verbundenen Verzögerungen hat sich der Be-
schwerdeführer gestützt auf sein Verhalten selber zuzu-
schreiben. Bis zur Genehmigung der Haftverlängerung sind
die schweizerischen Behörden dem Beschleunigungsgebot nach-
gekommen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.).
Sie werden sich weiterhin um eine möglichst rasche Antwort
der russischen Behörden bemühen und sich bei diesen nunmehr
auch auf geeignete Weise nach dem Stand der Dinge erkun-
digen müssen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3
OG). Soweit der Beschwerdeführer beiläufig geltend macht, er
habe bereits gegen die Haftgenehmigung vom 22. Oktober 2001
Beschwerde geführt, ohne eine Antwort zu erhalten, ist fest-
zuhalten, dass dem Bundesgericht keine entsprechende Eingabe
zugekommen ist, ohne dass sich aus den Akten irgendwelche
Hinweise darauf ergäben, dass eine solche - aus welchen
Gründen auch immer - nicht weitergeleitet worden wäre; die
Beschwerde hätte im Übrigen bereits damals keine Aussichten
auf Erfolg gehabt.

     3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der
unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Es rechtfertigt sich
jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 Abs. 2 OG).

        b) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt
werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende
Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständ-
lich gemacht wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
              im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ein-
wohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als
kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 30. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: