Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.355/2002
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2A.355/2002

Urteil vom 29. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, Thunstrasse
82, Postfach, 3000 Bern 16,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende
A.________ reiste 1985 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die
Schweiz ein. Im Jahre 1990 verheiratete er sich mit der ebenfalls aus dem
Kosovo stammenden B.________. Die Ehegattin zog 1990 mit dem gemeinsamen Sohn
C.________ (geboren 1990) zum Ehegatten in die Schweiz. Die gemeinsamen
Töchter D.________ und E.________ wurden 1992 beziehungsweise 1995 in der
Schweiz geboren. Alle Familienmitglieder sind im Besitze der
Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 8. September 2000 sprach das Kreisgericht II Biel-Nidau
A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Zuchthaus und zu acht Jahren
Landesverweisung, letztere mit bedingtem Vollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von fünf Jahren. Am 20. Januar 2001 wurde A.________ unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen und für die Dauer eines Jahres unter Schutzaufsicht gestellt.

B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 wies der Migrationsdienst des Kantons Bern
A.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus und setzte die
Ausreisefrist auf den 31. März 2001 fest. Die dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
blieb erfolglos.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsgerichtliche Abteilung,
wies die von A.________ gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2002 ab. Das Verwaltungsgericht
beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers auch aus
fremdenpolizeilicher Sicht als schwer und erachtete eine gewisse
Rückfallgefahr für gegeben. Es bejahte daher ein grosses, das private
Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Ausweisung und Fernhaltung.
Eine Ausreise hielt das Verwaltungsgericht für den Beschwerdeführer wie auch
für dessen Ehefrau und die drei Kinder für zumutbar.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 2002 an das Bundesgericht
beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Angelegenheit an die zuständige
Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt das Begehren, von einer Ausweisung sei
abzusehen und stattdessen sei höchstens eine Ausweisung anzudrohen. Ferner
hat A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Er macht
geltend, er habe in dem Drogengeschäft, das zu seiner Verurteilung durch das
Kreisgericht II Biel-Nidau führte, nur eine untergeordnete Rolle gespielt und
sei wegen Arbeitslosigkeit und Druck von Familienmitgliedern in das
Drogenmilieu hineingeraten. Seine Versetzung in die Halbfreiheit und
nachfolgende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug würden gegen eine
Rückfallgefahr sprechen. Er sei in die schweizerischen Verhältnisse gut
integriert und hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo gravierende Nachteile
zu erwarten. Seiner Familie wäre eine solche Rückkehr nicht zumutbar. Das
angefochtene Urteil verletze auch Art. 8 EMRK.

E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (verwaltungsgerichtliche Abteilung),
die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das Bundesamt für
Ausländerfragen beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 21. August 2002 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99
- 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die
in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt
auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (BGE 114
Ib 1 E. 1 a S. 2).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids gerügt werden ( vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit sind neue
tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen,
soweit sie nicht von der Vor- instanz von Amtes wegen hätten beachtet werden
müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 124 II 409 E. 3a S. 421, mit
Hinweis).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201).
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV
"angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom
Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist
es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der
Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der
Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu
setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).

2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für
Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst kurz vor Erreichen der
Volljährigkeit in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.;
122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht II Biel-Nidau zu vier Jahren
Zuchthaus verurteilt. Damit ist ein Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 lit. a
ANAG klarerweise gegeben, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in
Abrede stellt. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer
Ausweisung ist allerdings stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen
ist (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).

3.
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Das Kreisgericht II Biel-Nidau hat das
Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt. Die Drogengeschäfte,
bei denen er im Zeitraum von Anfang Dezember 1997 bis Mai 1998 beteiligt war,
betrafen insgesamt nahezu 6,5 kg Heroin, womit klarerweise ein schwerer Fall
vorlag. Der Beschwerdeführer trat bei den Geschäften zwar nicht als
Haupttäter in Erscheinung, war aber nach den Erwägungen des Kreisgerichts
mehr als nur ein Mitläufer. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts war der
selbst nicht drogenabhängige Beschwerdeführer zunächst in den Drogenhandel
hineingeraten, um seinen Verwandten, welche als Haupttäter in Erscheinung
traten, einen Dienst zu erweisen. Schnell habe aber sein Engagement
zugenommen. Er entwickelte eigene kriminelle Energie, wobei er unter anderem
Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 3,724 kg Heroin aus Albanien leistete,
indem er eine Garage als Umschlagplatz vermittelte und Kontakt mit einem
potentiellen Abnehmer aufnahm. Auch beim Erwerb von weiteren 2 kg Heroin
betätigte sich der Beschwerdeführer als Vermittler. Entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers kann von einem bloss "einmaligen Ausrutscher" nicht die
Rede sein. Seine Motive seien offensichtlich finanzieller Natur gewesen. Der
Beschwerdeführer sei damals arbeitslos gewesen. wobei er allerdings von der
Arbeitslosenversicherung Fr. 3'280.--im Monat bezogen habe. Gemäss seinen
Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
hatten der Beschwerdeführer und seine Familie schon vor seiner Verhaftung
Fürsorgegelder bezogen. Er wusste somit, dass er sich hätte an die Fürsorge
wenden können, wenn die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zum
Lebensunterhalt nicht gereicht hätte.

3.2 Gemäss dem Urteil des Kreisgerichts war der Beschwerdeführer in seinen
Aussagen nicht glaubwürdig. Er habe während des ganzen Verfahrens versucht,
seine Rolle zu minimisieren und habe wiederholt behauptet, er habe mit
Drogengeschäften nichts zu tun. Dies lässt sich entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder mit der Ohrfeige, die
er im Ermittlungsverfahren von dem ihn einvernehmenden Polizisten erhalten
habe, noch mit behaupteten Einschüchterungsversuchen seitens der
Mitangeklagten rechtfertigen. Im Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer
nicht tadellos verhalten. Die bedingte Entlassung ist ihm zwar nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt worden, was gestützt auf Art.
38 Ziff. 1 StGB üblich ist, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs
nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit
bewähren. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings anfangs März 2000 in der
Strafanstalt solidarisch und unter dem Druck von Landsleuten an einem
Arbeitsstreik beteiligt und ist dafür während eines Monats in Einzelhaft
versetzt worden. Er sei jedoch nie als Drahtzieher aufgefallen. Dies zeigt,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht selbst als solcher aktiv wird, dass er
aber wie bei den Drogengeschäften, bei denen er mitgewirkt hat, mitmacht,
wenn er dazu aufgefordert wird. Eine Rückfallsgefahr ist daher insbesondere
im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus
finanziellen Gründen straffällig geworden ist und er nach wie vor erhebliche
Schulden hat (im Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern vom 12. September 2001 ist erwähnt, der Beschwerdeführer habe
Schulden in der Höhe von ca. Fr. 25'000.--), zu bejahen, auch wenn er, soweit
ersichtlich, seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr
straffällig geworden ist und nun auch einer Arbeit nachgeht. Dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist,
steht einer Ausweisung nicht entgegen, bildet diese im Strafvollzugssystem
der Schweiz doch allgemein die Regel (BGE 124 IV 193 ff.)
3.3 Der Umstand, dass das Kreisgericht dem Beschwerdeführer für die
ausgesprochene Landesverweisung den bedingten Vollzug gewährt hat, steht
einer fremdenpolizeilichen Ausweisung nicht entgegen. Landesverweisung und
fremdenpolizeiliche Ausweisung haben einen unterschiedlichen Zweck.
Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisierungsgedanke, nämlich die
Frage, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigeren Voraussetzungen für
eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete. Demgegenüber steht für
die fremdenpolizeilichen Behörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109; 122 II 433 E. 2b S.
435 f., mit Hinweisen).

3.4 Das Bundesgericht ist in seiner Rechtsprechung zur Ausweisung in Fällen
von Drogenhandel streng und erachtet das öffentliche Interesse an einer
Ausweisung als wesentlich (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RADF 1997 I S. 308; BGE
125 II 521 E. 4a aa) S. 527; 122 II 433 E. 2c S. 436). Angesichts des
schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und des nicht von der Hand zu
weisenden Rückfallrisikos ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bejahen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist 1985 im 18. Altersjahr in die Schweiz gekommen.
Er befindet sich somit seit 17 Jahren hier. Indessen ist er nicht ein in der
Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation, sondern er hat seine
prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und dort auch die Schulen
besucht. Obwohl er nun seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, waren seine
Deutschkenntnisse nicht ausreichend, um sich anlässlich der
Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht ohne Dolmetscherin zu
verständigen. In der Beschwerdebegründung wird dagegen eingewendet, die
Dolmetscherin sei von der Instruktionsrichterin von Beginn an in die
Befragung integriert worden, was den bereits nervösen Beschwerdeführer
zusätzlich verunsichert habe. Diese Darstellung findet in dem Protokoll der
Instruktionsverhandlung keine Stütze, indem erst nach der Erörterung der
Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers festgehalten
ist, infolge von Verständigungsschwierigkeiten werde Frau Kurtulus zur
Übersetzung beigezogen. Hinweise für eine über das Übliche hinausgehende
Integration des Beschwerdeführers liegen keine vor. 1996/1997 bis zur seiner
Verhaftung war der Beschwerdeführer arbeitslos. Seit seiner bedingten
Entlassung hat er an verschiedenen Stellen gearbeitet, wobei er die Stelle
bei der Firma X.________, für welche er während des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht tätig war, zufolge ungenügender Auftragslage der
Arbeitgeberin verlor. Seit dem 25. April 2002 arbeitet er durch Vermittlung
der Firma Manpower AG temporär. Eine besondere Integration in den
Arbeitsprozess liegt somit nicht vor.

4.2 Nach seinen Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer seit August 2001 in
psychiatrischer Behandlung, die darin besteht, dass er alle zwei Wochen eine
Stunde, manchmal auch mehr, zum Arzt geht. Als Grund für diese Behandlung hat
er angegeben, er fühle sich nicht gut und seine Frau habe ihm empfohlen
hinzugehen. Er könne sich oft nicht kontrollieren und sei ab und zu abwesend.
Ein ärztliches Zeugnis, das die Notwendigkeit einer solchen Behandlung
belegen würde, hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht allerdings
nicht vorgelegt. Das mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichte Zeugnis des Arztes F.________ kann nicht mehr berücksichtigt
werden (Art. 105 Abs. 2 OG; E. 1.2). Eine derart lockere Behandlung lässt
jedoch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer
psychischen Krankheit leidet, die nur in der Schweiz behandelt werden könnte,
und dass, selbst wenn eine solche Behandlung in seiner Heimat nicht
durchgeführt werden könnte, ihm daraus keine schwerwiegenden Nachteile
erwachsen würden.

4.3 Der Beschwerdeführer hat stets den Kontakt zu seiner Heimat aufrecht
erhalten. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vor
dem Verwaltungsgericht besitzt sein Vater in der Ortschaft Terpeza im Kosovo,
wo er aufgewachsen ist, ein Haus, in dem in jenem Zeitpunkt seit der
Pensionierung seines Vaters seine Eltern und eine seiner Schwestern lebten.
Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwei weitere Geschwister und
drei Halbgeschwister. Im Sommer 2001 war der Beschwerdeführer mit seiner
Familie wie schon mehrmals zuvor für drei Wochen in Terpeza in den Ferien.

4.4 Gesamthaft betrachtet erscheint eine Rückkehr in den Kosovo für den
Beschwerdeführer als zumutbar. Seine privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung nicht zu überwiegen.

5.
Zu prüfen ist ferner, ob eine Ausreise in die Heimat für die Ehefrau des
Beschwerdeführers und die drei Kinder zumutbar erscheint.

5.1 Die Ehefrau ist 1990 im Alter von 20 Jahren mit dem kurz vorher geborenen
ältesten Kind C.________ in die Schweiz eingereist. Sie ist wie der
Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen, in einem Dorf namens Sodovina, das 6
km vom heimatlichen Dorf des Beschwerdeführers entfernt ist. Ihre Eltern und
zwei ihrer Brüder leben noch in Sodovina, während zwei Schwestern in anderen
Dörfern im Kosovo verheiratet sind. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers
hat somit zahlreiche nahe Verwandte in ihrer Heimat, mit denen sie den
Kontakt aufrecht erhalten hat.

5.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe nie Deutsch gelernt. Sie
war daher zur Verständigung auf die Dolmetscherin angewiesen. Wegen angeblich
gesundheitlicher Probleme arbeitete sie damals nicht, erklärte aber, da es
wegen der noch ausstehenden Schulden für die Familie finanziell knapp
aussehe, bemühe sie sich trotzdem, eine neue Stelle zu finden. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers ist somit in der Schweiz kaum integriert. Trotz ihrer
Aussage, das Leben im Kosovo wäre für sie unmöglich, muss eine Rückkehr für
sie als zumutbar betrachtet werden. Ihr Hinweis, die Situation sei im Kosovo
zur Zeit sehr schlecht, mag insofern zutreffen, als die dortigen
Lebensbedingungen mit denen in der Schweiz kaum vergleichbar sind, was jedoch
für alle aus dem Kosovo stammenden Landsleute zutrifft, welche die Schweiz
verlassen müssen. Falls die Befürchtung der Ehefrau des Beschwerdeführers,
die Leute würden dort mit dem Finger auf ihren Mann zeigen, richtig sein
sollte, hätte dieser sich dies selbst zuzuschreiben, und es könnte daraus
kein Argument gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo abgeleitet
werden.

5.3 Heikler ist die Situation für die drei Kinder des Beschwerdeführers, von
denen der Sohn C.________ 1990 als Kleinkind in die Schweiz kam und die
beiden jüngeren Kinder in der Schweiz geboren sind. C.________ ist heute 12
Jahre alt, während die beiden Töchter zehn und sieben Jahre alt sind. Alle
drei Kinder gehen hier zur Schule, sind altersentsprechend integriert und
sprechen die deutsche Sprache. Mit ihrer Mutter sprechen sie jedoch, wie
diese anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht
aussagte, albanisch. Das Verwaltungsgericht hat daher für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass die drei Kinder sowohl die Sprache ihrer
Eltern als auch die deutsche Sprache sprechen. Zu ihrer Heimat haben sie
Kontakt durch Ferienaufenthalte. Wenn auch die drei Kinder keine Kleinkinder
mehr sind, für die nach der Praxis des Bundesgerichts eine Ausreise mit ihren
Eltern in der Regel unbedenklich ist, erscheint insbesondere auch im Hinblick
auf die nahen Verwandten, die sie im Kosovo haben, eine Ausreise auch für die
Kinder als zumutbar. Angesichts ihrer Zweisprachigkeit wird es ihnen möglich
sein, sich in die Schulen in ihrer Heimat zu integrieren.

6.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK, der das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte
Rechtsgut statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung, und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der von der Konvention geforderten
Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen
Interessen ist unter anderem zu prüfen, ob den nahen Familienangehörigen
zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Anwesenheit in der Schweiz nicht
mehr erwünscht ist, ins Ausland zu folgen. Abgesehen davon, dass es sowohl
der Ehegattin als auch den Kindern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in den
Kosovo zu folgen, besteht im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 8 EMRK
steht daher einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.

7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Androhung der
Ausweisung dürfte ausreichen, um ihm die Schwere seiner Straftat nochmals vor
Augen zu führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV soll die Ausweisung
angedroht werden, wenn die Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a
oder b rechtlich begründet, nach den Umständen aber nicht als
verhältnismässig erscheint. Wie bereits dargelegt ist es indessen nicht nur
dem Beschwerdeführer sondern auch der Ehegattin und den drei Kindern zumutbar
in den Kosovo auszureisen. Der angefochtene Entscheid ist unter den gegebenen
Umständen verhältnismässig.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung
und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der angefochtene Entscheid verletzt somit
Bundesrecht nicht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich folglich als unbegründet und
ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: