Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.353/2002
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2A.353/2002 /bmt

Urteil vom 28. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Giacomettistrasse 3, 3000
Bern 15,
Beschwerdeführerin,

gegen

Swissperform, Schweiz. Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte, Utoquai
43, 8024 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ernst Brem, Militärstrasse 76, 8021 Zürich,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, c/o Bundesamt für geistiges Eigentum,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Tarif A Radio (Swissperform),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten vom 4. Dezember 2001.
Sachverhalt:

A.
Zwischen der Swissperform und der Schweizerischen Radio- und
Fernsehgesellschaft (SRG) galt für die Verwendung von im Handel erhältlichen
Tonträgern zum Zwecke der Sendung und der Weitersendung für den Radio- und
Fernsehbereich eine wiederholt verlängerte Übergangsregelung, nachdem die
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten den von der SUISA und der Swissperform vorgelegten
Gemeinsamen Tarif A (GT A) am 19. Dezember 1996 nicht genehmigt und das
Bundesgericht diesen Entscheid am 16. Februar 1998 bestätigt hatte (Urteil
2A.177/178/1997).

B.
Am 4. August 2000 beantragte die Swissperform bei der Schiedskommission die
Genehmigung eines neuen Tarifs A Radio (Verwendung von im Handel erhältlichen
Tonträgern durch die SRG zu Sendezwecken im Radio) in der Fassung vom 25.
Juli 2000 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2005. Nach Einholen von Stellungnahmen der SRG sowie des
Preisüberwachers führte die Schiedskommission am 4. Juli 2001 eine
Verhandlung durch, in deren Folge sie zusätzliche Unterlagen und Angaben
einverlangte, welche die Swissperform am 5. Oktober 2001 unter Einreichung
modifizierter Tarifentwürfe vom 24. Juli 2001 und vom 21. September 2001
lieferte. Die SRG beantragte ihrerseits am 5. Oktober 2001, das
Genehmigungsverfahren abzuschreiben, da sie sich im Sinne einer
Übergangsregelung bereit erkläre, sich dem GT S (Tarif für Privatradios und
-fernsehen) zu unterstellen; sollte das Genehmigungsverfahren fortgesetzt
werden, sei ihr zur Beantwortung der verschiedenen Fragen eine neue Frist
anzusetzen. Mit Verfügung der Präsidentin der Schiedskommission vom 18.
Oktober 2001 wurde dieser Eventualantrag abgelehnt. Am 7. November 2001 fand
eine zweite Verhandlung statt, worauf die Schiedskommission sowohl die
Einstellung des Verfahrens wie auch das Begehren der SRG auf
Wiederherstellung der Frist zur Beantwortung der am 4. Juli 2001 gestellten
Fragen ablehnte. Mit Blick auf Einigungsbemühungen, welche in der Folge
allerdings scheiterten, setzte sie den Entscheid über den vorgelegten Tarif
vorerst aus. Am 4. Dezember 2001 genehmigte sie ihn schliesslich mit zwei
Änderungen in der Fassung vom 21. September 2001. In Abweichung vom Vorschlag
der Swissperform sah sie insbesondere vor, dass der SRG im ersten Jahr der
Gültigkeitsdauer (2002) eine Ermässigung von 8 Prozent, im zweiten (2003) von
6 Prozent und im dritten (2004) von 4 Prozent zu gewähren sei.

C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat hiergegen am 9. Juli
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss
der Schiedskommission aufzuheben. Die Swissperform beantragt, diese
abzuweisen. Die Schiedskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ein gestützt auf das Bundesgesetz vom 9.
Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) ergangener Tarifgenehmigungsentscheid
der Eidgenössischen Schiedskommission. Gegen diesen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e sowie Art. 99 Abs. 1 lit. b
OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der als Adressatin
des Tarifs hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (vgl. Art. 103 lit. a OG)
ist einzutreten.

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). An die Feststellung des Sachverhalts ist das
Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier (vgl. Urteil 2A.491/1998 vom 1. März
1999 [Tarif D], E. 1b, in: sic! 1999 S. 264 ff., mit Hinweis; Urteil
2A.253/1999 vom 17. Februar 2000 [GT Hb], E. 1b) - eine richterliche Behörde
als Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105
Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist die Rüge der Unangemessenheit (Art. 104 lit. c
OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schiedskommission habe den
Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Swissperform gewillt sei, auch für
den Fernsehbereich einen speziellen, auf sie zugeschnittenen Tarif
vorzulegen, unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
festgestellt. Die Swissperform wolle den Fernsehbereich dem GT S
unterstellen, weil der dort vorgesehene Stufentarif für sie lukrativer sei,
während für den Radiobereich umgekehrt ein linearer Tarif zu höheren
Einnahmen führe, weshalb sie insofern einen separaten Tarif vorgelegt habe.
Mit dieser Sachverhaltslage habe sich die Schiedskommission nicht auseinander
gesetzt und entsprechende Parteivorbringen und Beweisanträge (in Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 5. Oktober [mit Beilage eines Schreibens der
Swissperform vom 21. September 2001] und vom 30. November 2001)
unberücksichtigt gelassen bzw. aus dem Recht gewiesen, womit ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei.

2.2 Inwiefern die Schiedskommission in diesem Zusammenhang unzutreffende
tatsächliche Feststellungen getroffen hätte, ist indessen nicht ersichtlich.
Sie hat ausgeführt, dass es in der Tarifautonomie der
Verwertungsgesellschaften liege, Zeitpunkt und Umfang einer Tarifvorlage zu
bestimmen, solange dies nicht zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen
Ergebnis führe, was hier auch bei einer Trennung in einen Radio- und einen
Fernsehbereich nicht gesagt werden könne. Für eine getrennte Vorlage sprächen
sachliche Gründe, nachdem die Parteien über die beiden Bereiche separat
verhandelt hätten und im Fernsehbereich verschiedene Rechtsfragen noch
eingehenderer Klärung bedürften. Für diesen gelte der GT S ab 1. Januar 2002
bis zum Vorliegen eines eigenständigen Tarifs deshalb subsidiär.

2.3 Selbst bei freier Prüfung und ohne Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen der Schiedskommission wäre von dieser Sachlage auszugehen. Ein
Schreiben der Swissperform vom 21. September 2001, aus dem sich deren Absicht
ergeben würde, definitiv keinen Tarif für den Fernsehbereich vorlegen zu
wollen, besteht nicht. Der Schiedskommission wurde als Beilage zur Eingabe
vom 5. Oktober 2001 ein den Radiobereich betreffendes Schreiben der
Swissperform eingereicht, welches nicht einschlägig und dessen Nichtbeachtung
als Beweismittel folglich belanglos war. Erst aus den Vernehmlassungsbeilagen
der Swissperform im bundesgerichtlichen Verfahren wird ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ein zweites Schreiben vom 21. September 2001 zum
Fernsehbereich gemeint haben muss, das der Schiedskommission nicht vorlag.
Aus diesem ergibt sich, dass auf den 1. Januar 2002 für den Fernsehbereich
der GT S zur Anwendung gelangen sollte; entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin stellte die Swissperform darin aber gerade auch eine
spezielle Tarifvorlage im Fernsehbereich für den Fall in Aussicht, dass die
SRG ihr die zu deren Ausarbeitung erforderlichen Auskünfte erteilen sollte.

3.
3.1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in
seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs.
1 URG). Bei der Festlegung der Entschädigung ist der aus der Nutzung des
Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte
Ertrag bzw. hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu
berücksichtigen (Art. 60 Abs. 1 lit. a URG). Die Entschädigung darf für die
Urheberrechte in der Regel höchstens zehn Prozent und für die verwandten
Schutzrechte maximal drei Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands
betragen; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer
wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2
URG).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der umstrittene Tarif sei nicht
angemessen, da sie für Radio und Fernsehen einem einheitlichen Tarif
unterstellt werden müsse (hierzu E. 3.2.1), ihre an die IFPI/SIG
(International Federation of Producers of Phonograms and Videograms und
Schweizerische Interpretengesellschaft) für das Überspielen von Tonträgern
bezahlten Entschädigungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien
(hierzu E. 3.2.2) und für sie - wie im GT S für die privaten Sender - ein
Stufentarif und kein linearer Tarif zu gelten habe (hierzu E. 3.2.3).
3.2.1 Die Swissperform hat einen Tarif vorgelegt, der sich an die SRG als
Sendeunternehmen im Bereich des Radios richtet und sich auf die Verwendung
von im Handel erhältlichen Tonträgern zu Sendezwecken bezieht. Der Tarif
regelt nicht die Ausstrahlung von geschützten Aufnahmen in den Fernsehkanälen
der SRG. Bis anhin bestand eine Übergangsregelung, welche sich sowohl auf den
Radio- als auch auf den Fernsehbereich bezog. Seit dem 1. Januar 2002 wird
dieser durch den GT S geregelt, der sich allgemein an Unternehmen richtet,
welche Radio- und/oder Fernsehprogramme senden. Von diesem Tarif ist die SRG
gemäss Lit. A Ziff. 2 für "alle ihre Programme" einzig ausgenommen, "solange
dafür besondere Tarife bestehen", was für den Fernsehbereich - wie gesagt -
nicht mehr der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die
Verbreitung mehrerer Radio- und Fernsehprogramme erfordere zwingend einen
besonderen Tarif und mache eine (teilweise) Unterstellung unter den GT S
unmöglich, verkennt sie die Rechtskraft dieses Tarifs, der hier nicht zu
überprüfen und auf sie anwendbar ist, soweit keine besondere Regelung
besteht. Im Übrigen mögen zwar verschiedene Gründe für spezifisch auf die SRG
zugeschnittene Tarife sprechen, wovon alle Beteiligten ausgehen; dies kann
indessen nicht dazu führen, dass der rechtskräftig genehmigte GT S bis zu
einer Neuregelung im Fernsehbereich entgegen seinem klaren Wortlaut auf sie
keine Anwendung finden würde. Die Beschwerdeführerin verhält sich überdies
widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, der GT S lasse sich auf
sie nicht anwenden, andererseits aber gerade beantragt, das
Genehmigungsverfahren für den vorliegenden Tarif einzustellen, da sie sich
sowohl für den Fernseh- wie für den Radiobereich dem GT S unterstellen wolle.
Auch das Argument, der hier zu überprüfende Tarif A sehe für den Radiobereich
einen streng nutzungsbezogenen Lineartarif vor, während für den
Fernsehbereich nach dem GT S lediglich fünf verschiedene Kategorien von
Programmen mit unterschiedlich hohen Tarifsätzen gälten, ändert hieran
nichts. Die Beschwerdeführerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass
der GT S rechtskräftig genehmigt ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
Radio- und Fernsehbereich nicht getrennt geregelt werden könnten und sollten.
Auch im GT S werden die beiden unterschieden, was sich sachlich schon wegen
der unterschiedlichen Nutzungsintensität der Musik rechtfertigt.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt auch zu Unrecht, dass die für die
Vervielfältigungsrechte an die IFPI/SIG geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen seien: Das Bundesgericht hat entschieden, dass das
ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Künstler und Hersteller (Art. 33
Abs. 2 lit. c und Art. 36 URG) nicht im Vergütungsanspruch für die Sendung
aufgeht und durch die Regelung von Art. 35 URG nicht zurückgedrängt wird
(Urteil 2A.256/1998 [GT S] vom 2. Februar 1999, in: sic! 1999 S. 255 ff.).
Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der IFPI/SIG betrifft
diese Vervielfältigungsrechte, deren Nutzungsregelung nicht
genehmigungspflichtig ist (zitiertes Urteil vom 2. Februar 1999, E. 4c in
fine). Eine Berücksichtigung von Zahlungen für das Überspielen der Tonträger
könnte für die Angemessenheit des Tarifs allenfalls dann von Bedeutung sein,
wenn es um den notwendigen Rechteerwerb für ephemere Aufnahmen zur einmaligen
Benützung für die Sendung ginge (zitiertes Urteil, a.a.O.). Die Vereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und der IFPI/SIG bezieht sich indessen gemäss
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) nicht
hierauf, sondern auf Überspielungen, welche über eine bloss ephemere
Vervielfältigung hinausgehen.

3.2.3 Der für Privatradios und -fernsehen massgebende GT S sieht für
Radioprogramme einen Stufentarif vor, der so ausgestaltet ist, dass die
Entschädigung nach Massgabe des Anteils geschützter Musik an der Sendezeit in
Stufen erhöht wird, nämlich bei Überschreiten der jeweiligen Limite von 10%,
30%, 50%, 70% und 90%. Demgegenüber ist im für die Beschwerdeführerin
massgebenden Tarif A vorgesehen, dass 3% der Einnahmen der Senderkette pro
rata des Anteils der geschützten Aufnahmen an der Sendezeit zu vergüten sind.
Es handelt sich dabei somit nicht um einen Stufen-, sondern um einen linear
ausgestalteten Tarif. Die Beschwerdeführerin fordert unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz auch für sich einen entsprechenden Stufentarif. Zu
Unrecht: Richtig ist, dass die Verwertungsgesellschaften an sich verpflichtet
sind, in ihren Tarifen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren
(Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 5 ff. zu Art.
45). Die Vergütungen für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern
zum Zwecke der Sendung ist für Privatradios und für die SRG jedoch in
unterschiedlichen Tarifen geregelt, was sowohl dem Willen der Swissperform
wie grundsätzlich auch der Beschwerdeführerin entspricht, welche beide einen
besonderen Tarif für die SRG als sachgerecht erachten. Die Schiedskommission
führt in ihrem Beschluss aus, dass sie einem möglichst nutzungsbezogenen
linearen Tarif gegenüber einem Stufentarif den Vorzug gebe. Sie lässt
durchblicken, dass sich auch im Rahmen des GT S die Frage eines
Systemwechsels stellen wird und die Problematik eines von der Swissperform
gewünschten streng nutzungsabhängigen Tarifs im Rahmen der Genehmigung des
derzeit massgebenden GT S nur deshalb nicht mehr geprüft werden konnte, da
die Tarifpartner darüber nicht verhandelt hatten. Besteht damit aber die
Absicht, einen Systemwechsel für die Sendetarife insgesamt herbeizuführen, so
ist der Gleichbehandlungsgrundsatz - entgegen den Einwendungen der
Beschwerdeführerin - nicht schon deshalb verletzt, weil dieser nicht
gleichzeitig herbeigeführt wird. Dem Umstand der höheren Belastung durch den
Lineartarif hat die Schiedskommission im Übrigen durch die Gewährung von
Ermässigungen von 8, 6 und 4 % in den ersten drei Jahren der vierjährigen
Geltungsdauer des Tarifs A Rechnung getragen.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist deshalb abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem
Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG), welche die Swissperform für das
bundesgerichtliche Verfahren zudem angemessen zu entschädigen hat (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schiedskommission für
die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: