Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.352/2002
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2A.352/2002 /zga

Urteil vom 17. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8500
Frauenfeld.

Direkte Bundessteuer 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau
vom 27. Juni 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2002 betreffend
direkte Bundessteuer 2000. Die Steuerrekurskommission trat auf die bei ihr
erhobene Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet
worden war.

Akten und Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurden nicht eingeholt.

2.
Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu
behandeln. Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann mit der
Beschwerde allerdings nur geltend gemacht werden, das Nichteintreten verletze
Bundesrecht oder beruhe auf einem offensichtlich falsch oder unvollständig
festgestellten Sachverhalt (Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit der
Beschwerdeführer die Steuerveranlagung rügt, sind seine Vorbringen nicht zu
hören.

3.
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission sowie der
Beschwerdeschrift und den Beilagen zur Beschwerde ergibt, forderte die
Steuerrekurskommission am 14. März 2002 den Beschwerdeführer nach Einreichung
der Beschwerde auf, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr.
500.-- zu leisten. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten würde, falls der Vorschuss nicht fristgerecht
geleistet werde. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte der Beschwerdeführer
der Rekurskommission mit, dass er "ganz sicher die verlangten CHF 500.--
nicht bezahlen" werde, und beantragte, dass sein Rekurs "ordentlich und ohne
Kosten behandelt wird". Die Steuerrekurskommission behandelte diese Eingabe
als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und forderte den Beschwerdeführer
auf, das Formular über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auszufüllen. Der Beschwerdeführer schrieb hierauf, er werde das
"Diskriminierungsformular" nicht ausfüllen, zumal seine Einkommens- und
Vermögenssituation aus der Steuererklärung 2001 ersichtlich sei. In der Folge
wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 26. Mai 2002 zur
Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 250.--. Nachdem der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die Steuerrekurskommission
mit Entscheid vom 27. Juni 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
Inwiefern dies Bundesrecht verletzen oder auf einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt beruhen soll, ist nicht ersichtlich: Anders als
das Einspracheverfahren ist das Verfahren vor den kantonalen
Rekurskommissionen in Sachen der direkten Bundessteuer nicht kostenfrei (Art.
144 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer,
DBG, SR 642.11). Wie die Kosten zu erheben sind, sagt das Bundesgesetz nicht,
sondern das ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Gemäss § 79 Abs. 1 des
Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRP) in Verbindung mit § 9 der regierungsrätlichen
Verordnung vom 18. Oktober 1994 über die direkte Bundessteuer kann die
Steuerrekurskommission in Sachen der direkten Bundessteuer einen
Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die
Säumnisfolgen nicht geleistet, kann die Behandlung der Beschwerde
unterbleiben (§ 79 Abs. 2 VRP). Diese Vorschusspflicht besteht unmittelbar
aufgrund des Gesetzes, ohne dass es hierfür eines Hinweises in der
Rechtsmittelbelehrung bedarf, wie der Beschwerdeführer behauptet.

Auch im Verwaltungsprozess besteht sodann der unmittelbar auf Art. 29 Abs. 3
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) fliessende Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Steuerrekurskommission das mit
Schreiben vom  27. März 2002 sinngemäss gestellte entsprechende Gesuch
behandelt hat. Diese konnte offensichtlich nicht gewährt werden, nachdem der
Beschwerdeführer seine Mitwirkung zur Feststellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie seiner Aufwendungen verweigerte. Innert der
Nachfrist bis 26. Mai 2002 bezahlte der Beschwerdeführer auch den auf Fr.
250.-- reduzierten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten war.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe aus geschäftlichen und privaten Gründen die Frist bis 26. Mai 2002
versäumt. Der Beschwerdeführer stellte aber bis zum 27. Juni 2002 (Datum des
angefochtenen Entscheides) kein Fristwiederherstellungsgesuch und holte auch
die versäumte Handlung nicht nach (§ 26 VRG), so dass auch unter diesem
Gesichtswinkel die kantonale Instanz nicht verpflichtet war zu prüfen, ob ein
Fristwiederherstellungsgrund vorlag.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: