Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.350/2002
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2A.350/2002/sch

Urteil vom 6. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. X.________, geb.1963,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann,
Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh.,
Rathaus, 9043 Trogen,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
II. Abteilung, 9043 Trogen.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, vom 12. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende, 1963 geborene A.X.________ reiste am 23.
Februar 1989 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit
Verfügung vom 8. Januar 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch ab und wies A.X.________ auf den 30. April 1993 aus dem Gebiet der
Schweiz weg. Am 1. April 1993 schied ihn das Bezirksgericht Q.________
(Türkei) von seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau B.X.________, mit
welcher er die drei gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1985), D.________
(geb. 1986) und E.________ (geb. 1989) hat. Am 19. Mai 1993 meldete die
Fremdenpolizei des Kantons Appenzell A.Rh. dem Bundesamt für Flüchtlinge,
A.X.________ gelte seit dem 12. Mai 1993 als verschwunden. Am 14. Juni 1993
verheiratete er sich in der Türkei mit der 1965 geborenen Schweizerin
Y.________ und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau.

B.
Am 6. Januar 1997 reichte Y.________ die Ehescheidungsklage ein. Mit Urteil
vom 15. Dezember 1997 wies das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. die
Scheidungsklage ab. Es war zum Schluss gelangt, dass die Klägerin - vor allem
wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte - das überwiegende Verschulden an
einer allfälligen Zerrüttung der Ehe trage und daher keinen
Scheidungsanspruch habe. Auf Ende September 1998 erhielt A.X.________ die
Niederlassungsbewilligung. Am 26. November 1998 erhob Y.________ erneut eine
Scheidungsklage. Mit Urteil vom 23. August 1999 schied das Kantonsgericht von
Appenzell A. Rh. die Ehe zwischen A.X.________ und Y.________; das
Scheidungsurteil erwuchs am 21. September 1999 in Rechtskraft.

C.
Am 5. November 1999 verheiratete sich A.X.________ in der Türkei wieder mit
seiner ersten Ehefrau B.X.________. Am 29. November 1999 ersuchte
A.X.________ um Familiennachzug für seine Ehefrau B.X.________ und die drei
Kinder C.________, D.________ und E.________. In der Folge leitete das Amt
für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. eine Ermittlung wegen
Verdachts auf eine Ausländerrechtsehe ein.

Mit Verfügung vom 29. August 2000 widerrief das Amt für Ausländerfragen des
Kantons Appenzell A.Rh. die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und
trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons A.Rh. mit Entscheid vom 20.
Dezember 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Appenzell A.Rh. mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 ab.

D.
Dagegen hat A.X.________ am 10. Juli 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde
anzuweisen, seinen Familienmitgliedern eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. hat auf
eine Stellungnahme verzichtet, verweist aber auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 26. August 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
zulässig.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden.

1.3 Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art.
105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2
S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht
erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung.

1.4 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die
Beschwerde daher aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 121 II 473 E. Ib S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der
ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weitern hat er nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch
besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst
wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von Vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 122 II 289 E. 2 S. 294
ff.; 121 II 1 E. 2 S. 2 f., 97 E. 3 S. 101 f.). Auch wenn die Ehe nicht bloss
zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass
einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist
auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich
erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer
sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch
formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem
Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von
Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E.
4 S. 103 ff.).
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so
erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern
sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen
Voraussetzungen über den Widerruf, sondern sondern ausschliesslich unter den
Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E.
2 S. 475). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich
Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der
Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen
Gründen aufrecht erhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b
S. 163).

3.
3.1 Die Appenzeller Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. Danach
kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie
durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus,
dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche
Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf eine
Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei
der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern - mit Blick
auf die Tatbestandsalternative "wissentliches Verschweigen" - auch solche,
von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.57/2002
vom 20. Juni 2002, E. 2.2; 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2; 2A.374/2001
vom 10. Januar 2001, E. 3; 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a). Nach Art. 3
Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für
den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben. Dazu werden ebenso "innere Tatsachen" wie Absichten über die
Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. die Begründung einer neuen Ehe gezählt.
Der Ausländer wird von der Informationspflicht nicht dadurch entbunden, dass
die Fremdenpolizeibehörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt
selbst hätten ermitteln können (erwähnte Urteile 2A.57/2002, E. 2.2 und
2A.511/2001, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Fremdenpolizei
verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige
Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Erteilt sie die
Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur
Äusserung - etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens - zu
geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit.
a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw.
Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben
oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der
Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Niederlassungsbewiligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen
Verhaltens des Ausländers erteilt hat (erwähntes Urteil 2A.57/2002 vom 20.
Juni 2002, E. 2.2, mit Hinweis).

3.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall nicht
von einer Scheinehe gesprochen werden könne, da jedenfalls anfänglich ein
Ehewille vorhanden gewesen sei; hingegen habe der Beschwerdeführer
missbräuchlich an einer schon Ende 1997 inhaltsleer gewordenen Ehe
festgehalten; die Niederlassungsbewilligung sei ihm daher damals zu Unrecht
erteilt worden.

3.3 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich des ersten Scheidungsverfahrens an
der Instruktionsverhandlung vom 30. Januar 1997 aus, er könnte sich
vorstellen, weiterhin mit seiner Frau zusammen zu leben; sie müsste aber ihre
Tätigkeit als Prostituierte aufgeben. Schon in diesem Zeitpunkt musste ihm
aber klar sein, dass seitens seiner Ehefrau kein Ehewille mehr bestand, hätte
sie doch sonst nicht die Scheidung anbegehrt. Wie später bekannt wurde, zog
der Beschwerdeführer im Oktober 1997 endgültig aus der ehelichen Wohnung aus.
Im Zeitpunkt, als es um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ging (sie
wurde ihm Ende September 1998 erteilt), wohnte er also seit einem Jahr nicht
mehr bei seiner Ehefrau. Dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch auf seiner
Seite kein Ehewille mehr bestand, ergibt sich - nebst der Wohnsituation -
auch daraus, dass der Beschwerdeführer - wie das Verwaltungsgericht als
erwiesen betrachten durfte - anlässlich der Besuche bei seinen Kindern in der
Türkei mit seiner ersten Ehefrau wieder engere Beziehungen aufgenommen hatte;
es ist davon auszugehen, dass er schon im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung plante, diese dereinst wieder zu heiraten und mit
den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zu holen. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die betreffende Tatsachenfeststellung
des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG erscheinen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat daher im Bewilligungszeitpunkt gegenüber den
Fremdenpolizeibehörden nicht nur verschwiegen, dass seine Ehe spätestens seit
Oktober 1997 inhaltslos geworden war, sondern auch, dass er wieder engere
Beziehungen zu  seiner türkischen Partnerin aufgenommen hatte und die

Niederlassungsbewilligung einzig zu dem Zweck anbegehrte, um sich und seiner
türkischen Familie den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Damit hat er
einen Widerrufsgrund gesetzt.

Wie aus dem Führungsbericht vom 17. September 1998 hervorgeht, den die
Kantonspolizei im Auftrag des Amtes für Ausländerfragen über A.X.________
erstellte, hatte Y.________ der Kantonspolizei gegenüber erwähnt, ihr Mann
habe angekündigt, zu ihr zurückzukehren, dies jedoch einzig im Hinblick auf
den Erhalt der Niederlassungsbewilligung. Angesichts dieser doch klaren
Aussage der Noch-Ehefrau erscheint die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer als fragwürdig (vgl. E. 3.1
oben). Diese Sorglosigkeit bei der Erteilung der Bewilligung vermag jedoch
hier den Widerruf nicht auszuschliessen, hat doch das Amt für Ausländerfragen
nicht davon gewusst, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine
Parallelfamilie unterhielt und plante, diese dereinst in die Schweiz zu
holen.

3.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich seit anfangs 1989 - mit einem mehrmonatigen Unterbruch im Jahre
1993, als er für ein paar Monate untertauchte - und damit seit 13 Jahren hier
auf. Er hat indessen seine gesamte Jugend in der Türkei verbracht und den
Kontakt zu seinem Heimatland nie ganz abgebrochen, so dass für ihn eine
Rückkehr in sein Heimatland, dessen Sprache und Gepflogenheiten ihm geläufig
sind, zumutbar ist, dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass
seine heutige Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei lebt.

Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewiligung auch als
verhältnismässig.

4.
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entfällt
auch ein Anspruch seiner türkischen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auf
Familiennachzug im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Appenzell A.Rh. sowie dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserhoden, II.
Abteilung, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Die Gerichtsschreiberin: