Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.34/2002
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2A.34/2002 /kil

Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Heuscher,
Laurenzenvorstadt, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug (Art. 7 und 17 ANAG), unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 28. November 2001)
Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1956) heiratete 1982 in der
Türkei die türkische Staatsangehörige B.________. Dieser Ehe entsprossen drei
Kinder, nämlich C.________ (geb. 1984), D.________ (geb. 1985) und E.________
(geb. 1986). 1988 verliess A.________ seine Familie, um in der Schweiz zu
arbeiten. 1991 wurde die Ehe A.-B.________ in der Türkei geschieden, wobei
das Sorgerecht für die drei Kinder der Mutter zugesprochen wurde. Drei Monate
nach der Scheidung heiratete A.________ die Schweizerin F.________, worauf er
gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Am 18. Februar 1992 wurde die gemeinsame Tochter G.________ geboren.
Am 10. Dezember 1996 wurde A.________ erleichtert eingebürgert.

Am 18. September 2000 schied das Gerichtspräsidium Aarau die Ehe A.-
F.________ nach rund achteinhalb Jahren Dauer. Bereits zwei Jahre früher, am
4. Mai 1999, hatte sich A.________ vom Zivilgericht in Cihanbeyli (Türkei)
das Sorgerecht für seine drei in der Türkei lebenden Kinder übertragen
lassen, welche alsdann im Juli 2000 (mit einem Touristenvisum) in die Schweiz
einreisten, wo A.________ für sie ein Familiennachzugsgesuch stellte mit der
Begründung, die Mutter habe die Kinder verlassen. Gestützt auf diese
Darstellung wurde der Nachzug der drei Kinder am 7. Dezember 2000 bewilligt.

Inzwischen (im Februar 2000) war B.________ ebenfalls in die Schweiz
eingereist, wo sie erfolglos ein Asylgesuch stellte. Kurz nach Ablauf der ihr
gesetzten Ausreisefrist (30. November 2000) heiratete A.________ B.________
ein zweites Mal und stellte am 3. Januar 2001 für sie ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung.

B.
Mit Verfügung vom 7. August 2001 wies das Departement des Innern des Kantons
Solothurn "das Familiennachzugsgesuch zugunsten Frau A.-B.________" ab und
widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Kinder C.________, D.________ und
E.________. Zudem verfügte es die Ausreise von Frau und Kindern bis zum 30.
September 2001. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Aufenthaltsbewilligung für die Kinder durch falsche Angaben beziehungsweise
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden sei.
A.________ mache überdies geltend, er habe B.________ nur geheiratet, um den
Kindern den Wunsch zu erfüllen, zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz
leben zu können. Damit sei die Umgehungsabsicht offensichtlich.

Diese Verfügung focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2001
ab und verweigerte A.________ auch die beantragte unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit der Begründung, der unterlegene
Beschwerdeführer sei in der Lage, die Kosten des Verfahrens innert
angemessener Frist selber zu bezahlen.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 28. November 2001 hat
A.________ am 17. Januar 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das Departement des Innern des Kantons Solothurn
anzuweisen, ihm die Bewilligung zum Familiennachzug der Ehefrau sowie der
gemeinsamen Kinder zu erteilen. Zudem verlangt er für das vorinstanzliche
Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen,
sowie das Bundesamt für Ausländerfragen, schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

D.
Am 7. Februar 2002 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (BGE 127 II 60 E. 1a, 161 E. la, S. 164, mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner erleichterten Einbürgerung seit
1996 Schweizer Bürger. Seine Ehefrau besitzt somit gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz
1 ANAG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung
dieser Bewilligung wehrt. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden
durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder
ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht
das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126
II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 101 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden
Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff 3 OG zulässig. Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung
dar. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichtes
hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung seiner Kinder anficht,
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 101 lit. d OG
grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob auf deren Erteilung ein
Rechtsanspruch besteht bzw. bestand (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.).
1.4 Fraglich ist, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist,
soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Sohnes C.________ (geb.
1984) losgelöst vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch auf Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV beruft. Das Bundesgericht stellt für die Frage, ob gestützt
auf diese Bestimmung ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG besteht, praxisgemäss auf die im Zeitpunkt seines Entscheides gegebene
Rechts- und Sachlage ab (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262; 127 II 60 E. 1b S. 63,
mit Hinweisen). C.________ ist 18 Jahre alt geworden, nachdem die Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht, aber noch bevor das Urteil gefällt worden
ist. Als nach schweizerischem Recht Volljähriger gehört C.________ heute
nicht mehr zur "Kernfamilie" im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine über die übliche
familiäre Bindung hinausgehende besondere Abhängigkeit wird nicht dargetan
und ist auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem ältesten Sohn überhaupt auf Art. 8
EMRK berufen kann, kann indessen offen bleiben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.438/2000 vom 8. Januar 2001 E. 3), da der Eingriff in das
von dieser Bestimmung geschützte Familienleben, wie im Folgenden (vgl. E. 3)
noch zu zeigen sein wird, jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Tochter
D.________ (geb. 1985) und der Sohn E.________ (geb. 1986) sind hingegen nach
wie vor minderjährig; der Beschwerdeführer kann sich für ihren Nachzug auch
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Der in Art. 13 BV garantierte Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von
Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechtes keine zusätzlichen
Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 304).
Nach dem Gesagten (E. 1.1 - E. 1.4 ) ist vorliegend die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu
legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.5
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom
Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit, vor
Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen,
weitgehend ausgeschlossen. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen
und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
Nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes (so genannte "echte" Noven)
können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist
nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat
(BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Insofern können der in der Beschwerdeschrift
(S. 10) erwähnte Suizidversuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (nach
Zustellung des angefochtenen Entscheides) sowie ihre Einweisung in die
Psychiatrische Klinik Solothurn im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung
im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von
den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, gegenüber einem Schweizer
Bürger könne die Bewilligung zum Familiennachzug nicht rückgängig gemacht und
gestützt darauf einem minderjährigen Ausländer die Aufenthaltsbewilligung
entzogen werden. Auch wendet er sich gegen die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die Kinder seien im Verfahren durch ihn vertreten
gewesen. Ein eigentliches Vertretungsverhältnis liege auf Grund der Regelung
von Art. 17 ANAG nicht vor.

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die
in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Gesetzgeber hat das Nachzugsrecht
ausländischer Kinder von Schweizer Bürgern nicht geregelt (BGE 125 II 585 E.
2c S. 589; 118 Ib 153 E. 1b S. 156). Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 153
E. 1b S. 156 festgehalten, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit die Regelung
von Art. 17 Abs. 2 ANAG analog auch auf ausländische Kinder von Schweizer
Bürgern anzuwenden ist. Inwiefern diese Lückenfüllung - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Es sprechen keine ernsthaften, sachlichen Gründe dafür, dass der
Beschwerdeführer als eingebürgerter Schweizer, der seine ausländischen Kinder
nachziehen will, auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes besser gestellt sein
sollte als ein niedergelassener Ausländer in gleicher Lage, zumal es in
beiden Fällen um das Nachzugsrecht ausländischer Kinder geht, denen das
Bundesrecht keinen selbständigen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung einräumt.

Die Kinder des Beschwerdeführers konnten auf Grund der Regelung von Art. 17
Abs. 2 ANAG denn auch nur durch ihn zu einer Aufenthaltsberechtigung in der
Schweiz gelangen. Insofern ist - entgegen dem entsprechenden Einwand in der
Beschwerde - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Kindern das
Verhalten des Beschwerdeführers (der das Nachzugsgesuch vom 7. August 2000 in
eigenem Namen stellen liess) bzw. dasjenige seines Rechtsvertreters
angerechnet hat (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3c/d S. 476 f.).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Bewilligung zum Familiennachzug
durch falsche Angaben erschlichen worden sei.

3.1 Die Solothurner Behörden haben die Aufenthaltsbewilligung der Kinder des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG widerrufen. Danach
kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie
durch falsche Tatsachen oder wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt voraus, dass der
Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen
verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Bewilligung zu erhalten (vgl.
BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.) .

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über
alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche
Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Bewilligung ausdrücklich
gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss,
dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.84/2002
vom 21. Februar 2002 E. 2.1, 2A.374/2002 vom 10. Januar 2002, E. 3, und
2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a).

3.2 Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruches auf nachträglichen
Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden Eltern und
getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Nach der Rechtsprechung ist
der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz
niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen,
möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung
der Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen
Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von
gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten bleibt
einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Hingegen
ist die Praxis auf Grund der unterschiedlichen familiären Situation
wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern
getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht: bei einem Kind getrennt
lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz - namentlich dann, wenn das
Kind im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist - nicht ohne
weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird
lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen ersetzt, ohne
dass die Familie als ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen
setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine
vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil
nachgewiesen ist und besondere stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel
eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE
126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).

3.3 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer klarerweise keinen Anspruch
auf Nachzug seiner in der Türkei verbliebenen Kinder, so lange deren
Betreuung in den Händen der geschiedenen türkischen Ehefrau lag. Er führte
jedoch bewusst eine Veränderung der bisherigen Situation herbei, indem er
sich die Obhut über die Kinder zuteilen liess, worauf die Mutter ins Ausland
verreiste. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber
den schweizerischen Fremdenpolizeibehörden geltend, die weitere Betreuung
seiner im Sommer 2000 in die Schweiz eingereisten Kinder sei nur noch
gewährleistet, wenn sie beim Vater in der Schweiz verbleiben könnten. In
Wirklichkeit wusste er, wo sich die Mutter aufhielt bzw. dass sie ebenfalls
in die Schweiz eingereist war (vgl. die von ihm am 31. März 2000
unterzeichnete Garantieerklärung für B.________ gegenüber den appenzellischen
Asylbehörden), was er bei Stellung des Nachzugsgesuches für die Kinder
verschwiegen hatte. Bei Offenlegung dieser Tatsache wäre der Nachzug der
Kinder, weil keine echte neue Betreuungssituation vorlag und die geschilderte
Manipulation keinen Schutz verdiente, nicht bewilligt worden. Die
Voraussetzungen für den Widerruf des Familiennachzugs für die Kinder sind
insofern gegeben (Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG).

3.4 Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht zwingend zu einem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr ist den besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wobei den
Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib
473 E. 4 S. 477 ff).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, den bewilligten
Familiennachzug rückgängig zu machen, hiesse die gut integrierten und weiter
integrationswilligen Kinder aus der für sie heute gewohnten Umgebung
herauszureissen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Kinder zusammen mit
ihrer Mutter bis vor etwa zwei Jahren in ihrer Heimat Türkei gelebt haben.
C.________, D.________ und E.________ sind erst im Alter von 16 1/2, bzw. 15
und 14 Jahren in die Schweiz gekommen. Es ist aus integrationspolitischer
Sicht nicht erwünscht, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der
Altersgrenze in die Schweiz geholt werden. C.________ ist nach
schweizerischem Recht mittlerweile volljährig geworden, die Tochter
D.________ ist 17 Jahre und der Sohn E.________ wird demnächst 16 Jahre alt;
die drei Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen bedürfen daher nicht mehr
ständig einer persönlichen Betreuung. Als junge Menschen, die ihre Wurzeln
und ihr soziales Netz in der Türkei haben, ist es C.________, D.________ und
E.________ zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter (vgl. unten E. 4) in ihr
Heimatland zurückzukehren. Dass nach fast zweijähriger Anwesenheit in der
Schweiz die Rückkehr in die Heimat mit Nachteilen verbunden ist, lässt den
angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die
drei - die hier angeblich bloss Ferien verbringen wollten - nur dank den
Falschangaben des Vaters bzw. wegen der Dauer des Widerrufsverfahrens in der
Schweiz bleiben konnten.

3.5 Aus Art. 8 EMRK lassen sich vorliegend keine weitergehenden Ansprüche
ableiten (vgl. BGE 125 II 585 E. 2e S. 591). Die Vorinstanz hat durch den
Widerruf der Bewilligung zum Nachzug der Kinder somit weder Bundesrecht noch
Art. 8 EMRK verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es die Ehe mit B.________ "nicht als echte Lebensgemeinschaft
beurteilt" habe.

4.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 dieser Bestimmung
grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,
um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu
umgehen (vgl. E. 1.2). Erfasst wird davon insbesondere die so genannte
"Scheinehe" bzw. "Ausländerrechtsehe", bei der die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht
bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst dies nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung
gestattet werden muss. Zu prüfen ist dann, ob sich die Berufung auf die Ehe
nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S.
56, mit Hinweisen).

4.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe selber
erklärt, dass er B.________ eigentlich gar nicht wieder habe heiraten wollen
und die Ehe nur den Kindern zuliebe eingegangen sei. Sodann habe sich
Beschwerdeführer negativ über die Erziehungsarbeit seiner ersten Ehefrau (in
der Türkei) geäussert und angegeben, er habe nur die Kinder, nicht aber deren
Mutter in die Schweiz holen wollen. Damit seien seine wirklichen Absichten
deutlich zu Tage getreten.

4.3 Das Verwaltungsgericht durfte auf Grund dieser eigenen Erklärungen des
Beschwerdeführers zulässigerweise davon ausgehen, dass er die Ehe nur
geschlossen hatte, weil die bereits nachgezogenen Kinder mit der nachträglich
aufgetauchten, aber rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Mutter
zusammen bleiben wollten. Auch der dargelegte Ablauf der Ereignisse zeigt,
dass der Beschwerdeführer am Nachzug der Kinder und nicht an der
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau
interessiert war. Andernfalls hätte er naheliegenderweise zuerst seine
frühere Ehefrau geheiratet, um alsdann gestützt hierauf den Nachzug der
gemeinsamen Kinder zu verlangen. Wenn aber der Beschwerdeführer die wieder
geheiratete frühere Ehefrau erklärtermassen nur als unerwünschtes, aber
notwendiges Anhängsel für den beabsichtigten Nachzug seiner Kinder
betrachtet, deren durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltsbewilligung
zulässigerweise widerrufen werden durfte (vgl. E. 3), lässt das
Rechtsmissbrauchsverbot auch keinen Raum für die Geltendmachung eines
Aufenthaltsrechtes für die Ehefrau.

5.
Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen insgesamt den Schluss, dass der
Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht für seine Kinder durch planmässige
Vorkehren und falsche Angaben gegenüber den Behörden rechtswidrig erschlichen
hat (vgl. E. 3) und in rechtsmissbräuchlicher Weise ein Aufenthaltsrecht für
seine wiedergeheiratete erste Ehefrau geltend macht (vgl. E. 4). Gemäss Art.
7 Abs. 2 ANAG entfällt damit der Anspruch auf Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung für die Ehefrau, und der Beschwerdeführer kann sich
mangels echter ehelicher Beziehung auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Der
Widerruf bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst daher
weder gegen Bundesrecht noch gegen die fragliche Konventionsnorm.

6.
Zu beurteilen bleibt die mitangefochtene Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht.

6.1 Art. 29 Abs. 3 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit
umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist.

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als Verlustgefahren und die deshalb nicht als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275;
124 I 304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen).

Die für den Widerruf und die Verweigerung der streitigen Bewilligungen
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Argumente waren bereits im
erstinstanzlichen Departementsentscheid vom 7. August 2001 in überzeugender
Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer auf Grund der gegebenen
Beweislage nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass seine Beschwerde vor
Verwaltungsgericht (auch wenn dieses in seinem Urteil auf alle Fragen
nochmals einlässlich einging) erfolgreich sein würde. Dem Beschwerdeführer,
der bereits zu Beginn des Familiennachzugsverfahrens - im Sommer 2000 - in
den zentralen Punkten nicht die Wahrheit offen gelegt bzw. falsche Angaben
gemacht hatte, fehlte es schon damals an hinreichenden Aussichten auf einen
erfolgreichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (E. 10b
des angefochtenen Entscheides).

7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 152 OG), da
die vorliegende Beschwerde ihrerseits keine ernsthaften Erfolgsaussichten
hatte (vgl. E. 6).

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153 a Abs. 1
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG) .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern (Amt für
öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des schweizerischen Bundesgericht
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: