Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.349/2002
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2A.349/2002 /bie

Urteil vom 6. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

D. und B.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, Postfach 7974,
6000 Luzern 7,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,
St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
Postfach 1260, 6060 Sarnen.

Kantons- und Gemeindesteuern 1997/1998 und 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 7. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Die in Y.________ LU wohnhaften B. und D.X.________ kauften am 1. Oktober
1997 Bauland in Z.________ OW und bezogen das darauf erstellte Eigenheim am
9. Oktober 1998, unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Arbeitsorte im Kanton
Luzern.

Am 7. Februar 2000 veranlagte die Steuerkommission Z.________ die Eheleute
X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 1997/1998
(ab Zuzug, auf Grund der 1995 und 1996 im Kanton Luzern erzielten Einkünfte,
nämlich Fr. 132'900.--) sowie der Periode 1999/2000 (gestützt auf das
Einkommen 1997/1998, d.h. Fr. 126'500.--). Von einer Zwischenveranlagung,
namentlich nach dem Erwerb der Liegenschaft in Z.________ per 1. Oktober
1997, wurde abgesehen.

B.
Gegen diese Veranlagungen erhoben die Eheleute X.________ am 7. März 2000
Einsprache und machten u.a. geltend, als Bemessungsgrundlagen für die
Steuerperioden 1997/1998 und 1999/2000 hätte auf die nach dem Wohnsitzwechsel
erzielten Einkünfte abgestellt werden müssen. Am 12. April 2000 wurde die
Einsprache abgewiesen. Dagegen gelangten die Pflichtigen vergeblich an die
Steuerrekurskommission und sodann an das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden.

C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2000 haben die Eheleute X.________ beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (allenfalls staatsrechtliche
Beschwerde) eingereicht. Sie machen geltend, die bei ihnen vorgenommene
Vergangenheitsbemessung (statt der beantragten Gegenwartsbemessung) verletze
namentlich das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot. Die betreffenden
Ziffern der Entscheide des Verwaltungsgerichts, der Steuerrekurskommission
und der Einsprachebehörde seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neuentscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden stellt den Antrag, die Beschwerde
sei (als Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie als staatsrechtliche Beschwerde)
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich in dem Sinne
vernehmen lassen, dass das eingelegte Rechtsmittel nicht als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern als staatsrechtliche Beschwerde
entgegenzunehmen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Vorliegend wird die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte
gerügt, namentlich ein Verstoss gegen das interkantonale
Doppelbesteuerungsverbot. Weil sich jedoch der angefochtene Entscheid nicht
nur auf das kantonale Steuerrecht, sondern auch auf das Bundesgesetz vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) stützt, haben die
Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel an das Bundesgericht als
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde (allenfalls staatsrechtliche Beschwerde)"
eingereicht.

1.1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 StHG  unterliegen Entscheide der letzten kantonalen
Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 dieses Gesetzes
geregelte Materie betreffen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Das Steuerharmonisierungsgesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft
getreten. Es gewährt den Kantonen eine Frist von acht Jahren ab
Inkrafttreten, um ihre Gesetzgebung den Vorschriften der Titel 2-6 anzupassen
(Art. 72 Abs. 1 StHG). Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt
Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2
StHG). Dabei sind die Kantone während der achtjährigen Anpassungsfrist in der
Ausgestaltung und Anwendung des Steuerrechts grundsätzlich frei. Das
Steuerharmonisierungsgesetz sieht nicht vor, dass die Bundesbehörden den
Harmonisierungsgrundsätzen schon vor Ablauf dieser Frist Nachachtung zu
verschaffen haben, auch wenn der kantonale Gesetzgeber sein Steuerrecht
vorzeitig angepasst hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb zur
Überprüfung der Anwendung des kantonalen Steuerrechts vor dem 1. Januar 2001
selbst dann nicht zulässig, wenn das kantonale Recht dem
Steuerharmonisierungsgesetz  bereits entspricht oder diesem vor dem 1. Januar
2001 angepasst worden ist (vgl. BGE 123 II 588 E. 2d S. 592 f., mit weiteren
Hinweisen).

Inzwischen ist die Anpassungsfrist des Art. 72 Abs. 1 StHG freilich
abgelaufen und das Steuerharmonisierungsgesetz direkt anwendbar, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht. Das gilt jedoch nur für die
Steuerperioden nach dem 1. Januar 2001. Für die Steuern früherer Perioden ist
weiterhin das bisherige kantonale Recht anwendbar, das noch nicht
harmonisiert sein musste. Gegen entsprechende kantonale Entscheide steht
daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die der Durchsetzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes dient, nicht zur Verfügung (Urteil 2A.436/2001
vom 7. März 2002, E. 1.1, mit Hinweisen; Danielle Yersin, Harmonisation
fiscale: La dernière ligne droite, ASA 69 309; Markus Reich, Gedanken zur
Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes, ASA 62 603).

1.1.2 Die vorliegende Beschwerde betrifft die Steuerperioden 1997/98 und
1999/2000. Sie ist nach dem Gesagten zwar nicht als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, kann aber als staatsrechtliche
Beschwerde entgegengenommen werden, deren Eintretensvoraussetzungen sie
grundsätzlich erfüllt: Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein anderes
Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Die
Beschwerdeführer sind als Abgabepflichtige zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur
(BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96). Eine Ausnahme besteht
bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV); das
Bundesgericht kann zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes
eine Feststellung treffen und den beteiligten Kantonen eine verbindliche
Weisung hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen
(BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46, bestätigt mit Urteil vom 26. September 1997 i.S.
H., E. 1b, publiziert in Pra 87/1998 Nr. 33 S. 234; vgl. auch Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S.
402). Die Anträge der Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich zulässig,
auch wenn darin mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

1.3 Bei Doppelbesteuerungsbeschwerden muss der kantonale Instanzenzug nicht
ausgeschöpft werden (Art. 86 Abs. 2 OG). Macht der Steuerpflichtige aber vom
kantonalen Instanzenzug ganz oder teilweise Gebrauch, so hat sich die
Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen den Entscheid derjenigen kantonalen
Instanz zu richten, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat. Das ist hier
das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen dessen Entscheid
richtet. Nicht eingetreten werden kann indessen auf das Begehren, auch die
vorinstanzlichen kantonalen Verfügungen seien aufzuheben, da diese durch den
letztinstanzlichen Entscheid ersetzt worden sind.

2.
Die Beschwerdeführer rügen namentlich eine Verletzung des interkantonalen
Doppelbesteuerungsverbotes, weil der Kanton Obwalden bei ihnen nicht - im
Sinne einer Gegenwartsbemessung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis - auf
die seit dem Zeitpunkt des Zuzugs erzielten Einkünfte abgestellt hat.
Stattdessen hat er sich für seine Bemessung auf das vor dem Domizilwechsel
erwirtschaftete Einkommen gestützt, welches nach Auffassung der
Beschwerdeführer unter die ausschliessliche Steuerhoheit ihres vorherigen
Wohnsitzkantons Luzern fallen müsste.

2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem andern Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 107 Ia 41 E.
1a S. 42; 116 Ia 127 E. 2a S. 130; 117 Ia 516 E. 2 S. 518; 123 I 264 E. 2a S.
265).

2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf beim
Domizilwechsel eines Steuerpflichtigen der neue Wohnsitzkanton früheres,
einer ausserkantonalen Steuerhoheit unterstehendes Einkommen höchstens dann
zur Bemessung beiziehen, wenn hieraus für den Steuerpflichtigen keine höhere
Steuerbelastung als bei einer Veranlagung auf Grund des nach dem Zuzug im
Kanton erzielten Einkommens resultiert. Andernfalls liegt ein Verstoss gegen
das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung vor. Der Steuerpflichtige hat
damit ungeachtet des innerkantonalen Rechts einen Anspruch auf
Gegenwartsbesteuerung im neuen Kanton, wenn diese für ihn günstiger ist als
die Vergangenheitsbemessung. Doppelbesteuerungsrechtlich ist es dem
Zuzugskanton nicht verboten, auch im für den Steuerpflichtigen ungünstigen
Fall eine Gegenwartsbemessung vorzunehmen, sofern dies das kantonale Recht
vorsieht, selbst wenn der Zuzugskanton sonst das System der
Vergangenheitsbemessung kennt (vgl. ASA 60 153 E. 3; 56 144 E. 3, je mit
weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch: Locher/Locher, Das interkantonale
Doppelbesteuerungsrecht, § 2 IV A u. B).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid nicht auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, sondern auf das kantonale Steuergesetz
gestützt, welches mit der höchstrichterlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht
übereinstimmt.

Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 wird
im Falle eines Zuzuges aus einem anderen Kanton das Einkommen der
Steuerpflichtigen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 62 Abs. 1
StG/ OW berechnet, d.h. es wird nicht auf die bei Beginn der Steuerpflicht
übliche Gegenwartsbemessung (im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StG/OW), sondern auf
das durchschnittliche Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode
vorangegangenen Kalenderjahre abgestellt.

Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Zuzug per 9. Oktober 1998 für die
Veranlagungsperiode 1997/98 auf Grund ihrer 1995 und 1996 im Kanton Luzern
erzielten Erwerbseinkommen und für 1999/2000 auf Grund ihrer Einkünfte von
1997 und 1998 veranlagt worden. Diese Vergangenheitsbemessung hat hier zu
einer höheren Steuerbelastung geführt als die Gegenwartsbemessung. Namentlich
ist auf das volle Erwerbseinkommen der Ehefrau für jene Jahre abgestellt
worden, in welchen sie noch 100% arbeitstätig war, nämlich bis Ende Juli
1997, bevor sie nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubes ihre berufliche
Tätigkeit um rund einen Drittel reduzierte (Nettolohn II der Ehefrau 1995:
Fr. 97'841.--; 1996: Fr. 101'525.--; 1997: Fr. 84'786.--; 1998: Fr.
70'899.--). Überdies sind die nach dem Erwerb der Liegenschaft in Z.________
per 1. Oktober 1997 neu angefallenen Schulden, Kosten und Schuld- bzw.
Hypothekarzinsen nur in geringerem Ausmass berücksichtigt worden. Erweist
sich aber die vorgenommene Vergangenheitsbemessung für die Beschwerdeführer
als ungünstiger, so liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine Verletzung
des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbotes vor.

2.4 Das Verwaltungsgericht argumentiert, der Vorrang komme vorliegend nicht
der höchstrichterlichen Kollisionsrechtsprechung zu, sondern Art. 15 Abs. 3
StHG (in der hier noch massgeblichen, ursprünglichen Fassung von 1990), den
das kantonale Steuerrecht (Art. 63 Abs. 2 StG/OW) lediglich nachvollziehe und
der als bundesgesetzliche Regelung für das Bundesgericht verbindlich sei
(Art. 191 BV bzw. Art. 113 Abs. 3 und 114bis Art. 3 aBV).

Art. 77 des alten Obwaldner Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 kannte eine
vergleichbare Ausnahmeregelung mit Vergangenheitsbemessung noch nicht,
weshalb im Falle eines Zuzugs aus einem anderen Kanton für das Einkommen auf
die Gegenwartsbemessung abgestellt wurde. Art. 63 Abs. 2 StG/OW wurde erst
mit dem neuen Steuergesetz von 1994 mit Rücksicht auf Art. 15 Abs. 3 lit. a
StHG/1990 eingeführt. Diese Bestimmung sah bei Beginn der Steuerpflicht
infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton vor, dass für die Bemessung der
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit das durchschnittliche
Einkommen der beiden der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre
massgeblich sei.

Das Verwaltungsgericht verweist weiter auf verschiedene Lehrmeinungen, die im
Konflikt zwischen einer höchstrichterlichen Kollisionsregel und einer (vom
kantonalen Recht übernommenen) Harmonisierungsbestimmung der StHG-Vorschrift
den Vorrang zuerkennen. Begründet wird dies damit, dass das
Steuerharmonisierungsgesetz das jüngere Recht darstelle, mit dem gewisse der
zumeist früher aufgestellten bundesgerichtlichen Zuweisungsregeln bewusst
verdrängt und ausser Kraft gesetzt worden seien. Zudem sei nur das
Harmonisierungsgesetz ein ordnungsgemäss zustande gekommenes Bundesgesetz,
das demzufolge für das Bundesgericht auf Grund von Art. 191 BV auch für die
Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung verbindlich sei.
Dieselbe Vorrangstellung müsse aber auch dem kantonalen Vollzugsrecht zum
StHG (wie hier Art. 63 Abs. 2 StG/OW) zukommen, mindestens insoweit, als die
bundesrechtliche Harmonisierungsvorgabe eine derart hohe Regelungsdichte
aufweise, dass sie dem kantonalen Gesetzgeber im Wesentlichen keinen
Gestaltungsspielraum belasse und es sich bei der vom Kanton erlassenen
Ausführungsregelung bloss um unselbständiges Vollzugsrecht zwingender
bundesrechtlicher Vorschriften handle (vgl. dazu: Ernst Höhn/Peter Mäusli,
Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern usw. 2000, S. 465 f.; Peter
Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 29;
ders., Steuerharmonisierung und interkantonales Steuerrecht, ASA 65, S. 610
ff. u. 634; Reich, a.a.O., ASA 62, 590 ff. u. 606; ders., Zeitliche
Bemessung, in: Höhn/Athanas (Hrsg.), Das neue Bundesrecht über die direkten
Steuern, Bern usw., 1993, S. 323; Danielle Yersin, L'impôt sur le revenu:
Etendue et limites de l'harmonisation, ASA 61, 296 ff.; dies., Harmonisation
fiscale et droit cantonal, RDAF 1994, 169 ff.: Ulrich Cavelti, Die
Durchsetzung der Steuerharmonisierungsgrundsätze, insbesondere die
Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 73 StHG, ASA 62, 358 u. 368;
Expertengruppe Cagianut, Bericht zur Steuerharmonisierung, Zürich 1994, S. 10
u. 19; Thomas Meister, Gedanken zur horizontalen und vertikalen
Steuerharmonisierung, ST 1993, 302 ff.; Reto Heuberger, Interkantonales
Doppelbesteuerungsverbot als Mittel der Steuerharmonisierung, StR 1998, S.
583 f.).
2.5 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag im vorliegenden
Zusammenhang jedoch nicht zu überzeugen.

2.5.1 Ein Vorrang der Bundesgesetzgebung gegenüber der bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungspraxis ist hier von vornherein ausgeschlossen, soweit er
auch für andere Einkünfte als diejenige aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
geltend gemacht wird. Nur auf diese bezieht sich nämlich Art. 15 Abs. 3 lit.
a StHG/1990 (Marco Duss/Daniel Schär, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Aufl., Basel usw. 2002,
Rz. 5 zu Art. 15), während Art. 63 Abs. 2 StG/OW bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit auch für weitere Einkommenselemente die
Vergangenheitsbemessung vorzusehen scheint.

2.5.2 Ansonsten ist hier noch das Verhältnis zwischen den bundesrechtlichen
Harmonisierungsbestimmungen und dem kantonalen Steuerrecht sowie der
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis während der in Art. 72 StHG
vorgesehenen achtjährigen Anpassungsfrist angesprochen (vgl. auch E. 1.1.1).

Die im Steuerharmonisierungsgesetz enthaltenen Doppelbesteuerungsregeln sind
zwar für die Kantone und das Bundesgericht verbindlich, aber erst nach Ablauf
der Anpassungsfrist (vgl. BGE 116 Ia 264 E. 2 u. 3 S. 266 ff., 119 Ia 241 E.
5 u. 6 S. 245 ff.; sowie Expertengruppe Cagianut, a.a.O., S. 12; Cavelti,
a.a.O., 356 ff.; Yersin, a.a.O., ASA 69, 309 u. 328 ff.; Reich, a.a.O., ASA
62, 585, 588 u. 590 f.). Während dieser Frist sind die Kantone in der
Ausgestaltung und Anwendung ihres Steuerrechts grundsätzlich frei und können
insbesondere die acht Jahre voll ausschöpfen. So lange können die kantonalen
Regelungen demnach einen sehr unterschiedlichen Harmonisierungsgrad
aufweisen. Auch sind interkantonale Doppelbesteuerungskonflikte weiterhin
möglich. Weil aber den Bundesbehörden nach Art. 42quinquies Abs. 3a BV sowie
Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG vor Ablauf der Frist ein Eingriff in die kantonale
Steuerhoheit gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz verwehrt ist,
können diese Konflikte bis dahin nur durch die bundesgerichtlichen
Kollisionsregeln gelöst werden (vgl. BGE 123 II 588 E. 2 S. 591 ff.; siehe
auch Expertengruppe Cagianut, a.a.O., 10 u. 34 f.; Locher, a.a.O., ASA 65,
613; Reich, a.a.O., ASA 62, 603; Cavelti, a.a.O., 359 f. u. 366 ff.; Yersin,
a.a.O., ASA 69, 307 ff.; dies., a.a.O., RDAF 1994, 175 ff.; Bernhard
Ueberwasser, Problematische Wege zur Steuerharmonisierung, ST 1993, 277).
Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber Art. 15 Abs. 3 StHG noch rechtzeitig,
d.h. auf den 1. Januar 2001, abgeändert (Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 15.
Dezember 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren
für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, AS 2000 1050). Die
neue Fassung widerspricht den bundesgerichtlichen Kollisionsregeln nicht
mehr. Es kann somit nicht (mehr) gesagt werden, Art. 63 Abs. 2 StG/OW habe
die dereinst verbindliche Harmonisierungsregelung vorweggenommen.

2.6 Daraus ergibt sich, dass für die hier massgeblichen Steuerperioden
1997/98 und 1999/2000 von der bundesgerichtlichen Kollisionsregel auszugehen
und als Bemessungsgrundlagen ausschliesslich auf die von den
Beschwerdeführern nach ihrem Wohnsitzwechsel erzielten Einkünfte abzustellen
ist.

Verletzt der angefochtene Entscheid aber schon das verfassungsmässige Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung, ist die Beschwerde gutzuheissen und
erübrigt es sich, weiter zu prüfen, ob noch andere Verstösse gegeben sind,
insbesondere ob eine Zwischenveranlagung hätte erfolgen müssen.

3.
Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kanton Obwalden
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 OG in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG; Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen und gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 7. Mai 2002 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Obwalden auferlegt.

3.
Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerverwaltung
Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: