Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.345/2002
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2A.345/2002 /bmt

Urteil vom 9. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Müller,
Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen,
Dornacherstrasse 192, 4053 Basel,

gegen

Einwohnergemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Regierungsstatthalter von Wangen, Schloss, 3380 Wangen an der Aare,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
handelnd durch das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn 1, handelnd durch das
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn.

sozialhilferechtliche Zuständigkeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2002.
Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene X.________ bezog im Februar 1998 eine Wohnung in der
Einwohnergemeinde A.________ im Kanton Solothurn. Am 9. Juni 1998 stellte er
bei der Gemeinde einen Antrag auf Sozialhilfe, da er seinen Arbeitsplatz
verloren hatte und seine Miete nicht bezahlen konnte. Zum damaligen Zeitpunkt
war X.________ drogenabhängig und beteiligte sich an einem Methadonprogramm.
Die Gemeinde leistete als Soforthilfemassnahme wirtschaftliche Unterstützung.
Am 10. September 1998 verliess X.________ seine Wohnung und kam in den Kanton
Bern. Er verbrachte einige Tage in B.________ und begab sich anschliessend zu
Freunden in der Einwohnergemeinde C.________, die ihm für einige Tage Obdach
gewährten. Später richtete er sich am gleichen Ort in einem Wohnwagen ein. Am
21. Oktober 1998 verliess X.________ den Kanton Bern und trat in die
Höhenklinik D.________ im Kanton Solothurn ein, wo er eine Entziehungskur
durchlief. Die Kosten für diese Behandlung übernahm die Krankenkasse. Vom 12.
November 1998 bis zum 30. Juni 2000 wurde X.________ im Rahmen einer
Drogentherapie der Suchthilfe Region Basel betreut, zuerst in der
therapeutischen Gemeinschaft E.________ im Kanton Basel-Landschaft,
anschliessend in der Aussenwohngruppe F.________ in Basel. Die dabei
angefallenen Therapiekosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 110'773.75.
X.________ lebt seither nach eigenen Angaben drogenfrei und arbeitet als
Hilfsarbeiter im Y.________ in G.________.

B.
Mit Verfügung vom 24. August 1999 stellte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von X.________
nach wie vor in A.________ befinde. Mit Urteil vom 23. Dezember 1999 hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde
der Einwohnergemeinde A.________ gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an das Departement des Innern zurück. Es war zum Schluss gelangt, dass die
Einwohnergemeinde A.________ zwar in der Zeit vom 11. Februar 1998 bis zum
10. September 1998 Unterstützungswohnsitz von X.________ gewesen sei, dass
die Vorinstanz aber noch die Unterstützungszuständigkeit für X.________ ab
dem 10. September 1998 abzuklären habe. Hierauf stellte das Departement des
Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. April 2000 fest, dass
X.________ seit dem 10. September 1998 keinen Unterstützungswohnsitz im
Kanton Solothurn mehr habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. November
2000 ab und verwies X.________ zur Einreichung eines Gesuches um Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen an den Kanton Bern als Aufenthaltskanton.

C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 wies die Einwohnergemeinde C.________ den
Antrag von X.________ auf Übernahme der Kosten für die Drogentherapien in der
Therapeutischen Gemeinschaft E.________ und der Aussenwohngruppe F.________
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter von Wangen
a.A. nach Einholung einer Stellungnahme der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern mit Verfügung vom 3. Juli 2001 ab. Dagegen
erhob X.________ am 3. August 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 31. Mai 2002 ab.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 5. Juli 2002
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den
Entscheid vom 31. Mai 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton Bern
bzw. die Gemeinde C.________  gegenüber ihm unterstützungspflichtig sei,
sowie den Kanton Bern bzw. die Gemeinde C.________ zu verpflichten, die
Kosten für seinen Aufenthalt in der Therapeutischen Gemeinschaft E.________
und in der Aussenwohngemeinschaft F.________ von Fr. 110'773.75 zu
finanzieren bzw. vorzufinanzieren. Er ersucht zudem um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Einwohnergemeinde C.________ hat keine Vernehmlassung eingereicht. Der
Regierungsstatthalter von Wangen a.A. hat grundsätzlich auf eine
Stellungnahme verzichtet, macht aber geltend, der Beschwerdeführer habe vor
Bundesgericht den Sachverhalt anders geschildert als im Verfahren vor dem
Regierungsstatthalter. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz (für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (für den Regierungsrat)
verweist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. November 2000. Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons
Basel-Stadt (für den Regierungsrat) beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, festzustellen, dass
der Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer unterstützungspflichtig sei;
eventualiter sei festzustellen, dass der Kanton Solothurn gegenüber dem
Beschwerdeführer unterstützungspflichtig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2002
ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf das
Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) und damit auf öffentliches
Recht des Bundes stützt (Art. 97 und Art. 98 OG in Verbindung mit Art. 5
VwVG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor: Zwar sehen Art. 33 und Art. 34
ZUG ein eigenes Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit Ansprüchen aus
Kostenersatz, Richtigstellung oder Abrechnung vor. Dieses gilt jedoch nur für
entsprechende Streitigkeiten zwischen Kantonen; es schliesst eine nach dem
Bundesrechtspflegegesetz an sich zulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eines unmittelbar Betroffenen (Art. 103 lit. a OG) nicht aus (nicht
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1995; 2A.57/1995). Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann daher
die Beschwerde aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit
Hinweisen).

1.4 Im vorliegenden Fall geht es einzig darum, festzustellen, ob der Kanton
Bern für die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt entstandenen
Therapiekosten des Beschwerdeführers aufzukommen hat. Sollte das
Bundesgericht diese Frage verneinen, so ist nicht im vorliegenden Verfahren
zu entscheiden, welcher andere Kanton bzw. welche anderen Kantone diese
Kosten übernehmen müssen.

2.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. September 1998 bis zum 21. Oktober
1998 im Kanton Bern. Der anschliessende Drogenentzug in der Klinik D.________
im Kanton Solothurn verursachte dem Beschwerdeführer keine Kosten, da diese
von der Krankenkasse übernommen worden sind. Die Therapiekosten von insgesamt
Fr. 110'773.50, um die es im vorliegenden Verfahren geht, entstanden während
des Aufenthalts in der Therapeutischen Gemeinschaft E.________/BL (12.
November 1998 bis 9. Dezember 1999) und in der Aussenwohngruppe F.________ in
Basel (9. Dezember 1999 bis 30. Juni 2000).

2.1 Als erstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Kanton
Bern einen Unterstützungswohnsitz begründet hat.

Die Frage des interkantonalen Unterstützungswohnsitzes beurteilt sich
unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz nach den Bestimmungen des
Zuständigkeitsgesetzes. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung
der Schweizer Bürger dem Wohnkanton. Der unterstützungsrechtliche
Wohnsitzbegriff gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs.
1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der
Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt
als Wohnsitz der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen befindet (im Einzelnen: Werner Thomet, Kommentar zum
Bundesgesetz für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. Zürich 1994,
Rz 95). Grundsätzlich gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung
(Art. 4 Abs. 2 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen
Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Der Eintritt in ein Heim beendet
jedoch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

2.2 Der Beschwerdeführer zog aus A.________ weg und verlor damit seinen
Unterstützungswohnsitz im Kanton Solothurn. Im Kanton Bern hielt er sich
hauptsächlich in der Gemeinde C.________ auf, wo er zuerst im Hause von
Freunden wohnte. Aufgrund der unzumutbar gewordenen Wohnsituation wechselte
er kurz darauf in einen abgestellten Wohnwagen, ebenfalls in der Gemeinde
C.________. Er war indessen während dieser Zeit weder in C.________
schriftenpolizeilich angemeldet noch ersuchte er um Unterstützung.

Bei dieser Konstellation ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu Recht
zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich nur vorübergehend im
Kanton Bern aufhalten wollte und dort keinen Unterstützungswohnsitz begründet
hat.

3.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Unterstützungswohnsitz in
A.________ aufgegeben, aber im Kanton Bern keinen neuen begründet hat, hatte
er während seines Aufenthalts im Kanton Bern gestützt auf Art. 12 Abs. 2 ZUG
grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung durch diesen Kanton als
Aufenthaltskanton. Eine allfällig geleistete Unterstützung hätte der Kanton
Bern sich anschliessend gestützt auf Art. 15 ZUG vom Kanton Solothurn als
Heimatkanton des Beschwerdeführers vergüten lassen können.

3.1 Die Therapiekosten, um deren (vorläufige) Finanzierung es hier geht, sind
allerdings nicht während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Kanton Bern
entstanden, ebenso wenig während seines Aufenthalts im nächsten Kanton, dem
Kanton Solothurn, sondern erst während seines Aufenthalts zuerst im Kanton
Basel-Landschaft und anschliessend im Kanton Basel-Stadt.

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG beendet der Eintritt in ein Heim einen
bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Hätte der Beschwerdeführer im
Kanton Bern einen Unterstützungswohnsitz begründet, so wäre daher für die in
den andern Kantonen anfallenden Kosten der Heimaufenthalte der Kanton Bern
verantwortlich geblieben. Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, im Kanton
Bern gerade keinen Unterstützungswohnsitz begründet hat, kommt diese
Bestimmung hier nicht zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer hält nun dafür, der Aufenthaltskanton sei in einem
solchen Fall analog zu behandeln wie der Wohnkanton, dies in dem Sinne, dass
der Eintritt in ein Heim auch die Unterstützungszuständigkeit des früheren
blossen Aufenthaltskantons nicht beende.
Eine solche Konstruktion vermöchte tatsächlich gewisse Vorteile, insbesondere
organisatorische Vereinfachungen, zu bieten, gerade dann, wenn wie hier ein
"flottant" lebender Drogenabhängiger, der keinen Unterstützungswohnsitz mehr
hat, sich an mehreren, in verschiedenen Kantonen liegenden Orten in Heimen
oder einem Heim gleich zu stellenden Institutionen behandeln lässt.

Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 ZUG lässt die Gleichstellung des
Aufenthaltsorts mit dem Unterstützungswohnsitz nicht zu. Es besteht auch kein
Anlass, auf dem Wege eines Analogieschlusses zu einer solchen Lösung zu
gelangen: Für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes verlangt das
Zuständigkeitsgesetz immerhin die Absicht dauernden Verbleibens und damit
eine nicht unbedeutende Verbindung einer Person zu dem betreffenden Ort.
Hingegen braucht es nur eine geringe Beziehung einer Person zu einem Ort,
damit dieser als Aufenthaltsort gilt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der
Unterstützte immer an einem bestimmten Ort (zumindest) Aufenthalt. Ein
derartiger, subsidiärer Anknüpfungspunkt für eine allfällige Hilfeleistung
ist somit lückenlos gegeben, im Unterschied zum Anknüpfungspunkt des
Unterstützungswohnsitzes, der - wie erwähnt - von gewissen Voraussetzungen
abhängt und (jedenfalls vorübergehend) ohne Ersatz aufgegeben werden kann.
Art. 9 Abs. 3 ZUG steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an einen
Unterstützungswohnsitz. Es besteht nach dem Ausgeführten kein Bedürfnis und
damit auch kein Grund, diese Regelung auf den Aufenthaltsort analog
anzuwenden, zumal ein Aufenthaltskanton regelmässig auf einen anderen Kanton
mit stärkerem Anknüpfungspunkt (Wohnkanton oder Heimatkanton) Rückgriff
nehmen und damit die Unterstützungskosten bloss vorzuschiessen hat (Art. 14
und 15 ZUG).

Der Kanton Bern kann daher nicht aufgrund dieser Bestimmung zur Übernahme der
in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt entstandenen Therapiekosten
herangezogen werden.

3.3 Der Beschwerdeführer leitet eine Zahlungspflicht des Kantons Bern auch
aus Art. 11 Abs. 2 ZUG ab.

Nach dieser Bestimmung gilt dann, wenn eine offensichtlich hilfsbedürftige,
insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person, auf ärztliche oder
behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden ist, der Kanton
als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer vom Kanton Bern aus zuerst
in den Kanton Solothurn begeben; erst nach seinem Aufenthalt in der Klinik
D.________ gelangte er in die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, wo
die massgebenden Therapiekosten entstanden sind. Der Wechsel des
Beschwerdeführers vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn kann für die Frage,
von wem die erst in den nächsten beiden Aufenthaltskantonen anfallenden
Kosten zu übernehmen sind, von vornherein nicht ausschlaggebend sein; die
Zuweisung in die Therapeutische Gemeinschaft E.________ hat - wenn überhaupt
eine Zuweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ZUG stattgefunden hat - vom Kanton
Solothurn aus stattgefunden, und der Wechsel in den Kanton Basel-Stadt vom
Kanton Basel-Landschaft aus. Schon daher kann aus Art. 11 Abs. 2 ZUG keine
Unterstützungspflicht des Kantons Bern für die Zeit nach dem Wegzug des
Beschwerdeführers aus diesem Kanton abgeleitet werden.

3.4 Auch wenn in der Klinik D.________ Kosten entstanden wären, welche die
öffentliche Hand (statt wie hier die Krankenkasse) hätte übernehmen müssen,
käme Art. 11 Abs. 2 ZUG nicht zur Anwendung: Der Beschwerdeführer wurde nicht
etwa von einer bernischen Behörde oder einem bernischen Arzt in eine Klinik
im Kanton Solothurn eingewiesen, sondern er hat von sich aus in einem andern
als dem damaligen Aufenthaltskanton um Hilfe nachgesucht (vgl. dazu Thomet,
a.a.O., Rz 173). Dass er dabei die Hilfe eines Arztes aus dem Kanton
Solothurn in Anspruch genommen hat, spielt in diesem Zusammenhang keine
Rolle.

3.5 Der Kanton Bern kann nach dem Gesagten nicht für die Kosten der
Therapieaufenthalte in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in
Anspruch genommen werden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens würde an sich der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da jedoch die
Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und zudem die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers als erwiesen erscheint, ist ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Kanton Bern hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Advokat Dr. Dieter Thommen wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers
bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einwohnergemeinde C.________,
dem Regierungsstatthalter von Wangen a.A., dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern sowie dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dem Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: