Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.344/2002
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2A.344/2002 /bmt

Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer; 1. Quartal 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die P.________ AG rechnete über die Mehrwertsteuer für das 1. Quartal 2000
mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: EStV) in der
vorgeschriebenen Weise ab. Sie ersuchte in der Folge die EStV um verschiedene
Zahlungserleichterungen für den Betrag von Fr. 42'188.95 (Ratenzahlungen;
Stundung gegen Sicherheit usw.), was die EStV jedoch ablehnte, da die
Steuerpflichtige bereits den Zahlungsplan für die Mehrwertsteuer 4. Quartal
1999 nicht eingehalten hatte. Am 4. Oktober 2000 leistete die
Steuerpflichtige für das 1. Quartal 2000 eine erste Zahlung über den Betrag
von Fr. 21'094.50. Eine zweite Zahlung über denselben Betrag blieb indessen
aus, weshalb die EStV die Betreibung einleitete.

Nachdem die P.________ AG Rechtsvorschlag erhoben hatte, bestätigte die EStV
mit Entscheid vom 1. November 2000 die Steuerforderung über den Betrag von
Fr. 21'094.45 nebst den Verzugszinsen und beseitigte den Rechtsvorschlag. Auf
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache trat die EStV am 16.
Februar 2001 nicht ein: Mit der Einsprache gegen ihren Leistungsentscheid
könne nur geltend gemacht werden, die geforderte Steuer sei zu hoch oder zu
niedrig oder schon getilgt. Derartige Gründe mache die Einsprecherin nicht
geltend, sondern nur, die EStV habe willkürlich gehandelt und das
Gleichheitsgebot verletzt, indem sie das Gesuch um Ratenzahlung nicht
bewilligt habe. Diese Frage könne nicht Gegenstand des Einspracheentscheides
sein, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei

B.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (nachfolgend: die Rekurskommission)
hiess am 7. Juni 2002 die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen diesen
Entscheid gut und wies die EStV an, im Rahmen des Einspracheentscheides auch
darüber zu befinden, ob die Steuerpflichtige Anspruch auf
Zahlungserleichterungen habe. Die Rekurskommission erwog, die EStV könne mit
Steuerpflichtigen rechtsgültig Zahlungspläne, mithin Zahlungserleichterungen,
vereinbaren; diese seien in der Praxis anerkannt. Voraussetzung sei, dass der
Steuerschuldner sich seinerseits gewissen Bedingungen unterziehe,
beispielsweise Sicherheiten leiste. Naturgemäss stehe der EStV dabei ein
grosser Spielraum des Ermessens zu. Sie habe aber rechtsgleich vorzugehen,
woraus sich für den Steuerpflichtigen unter Umständen auch ein Rechtsanspruch
ergeben könne, dass ihm Zahlungserleichterungen zugebilligt würden. Deshalb
bestehe ein Anspruch des Steuerpflichtigen darauf, dass über das Gesuch um
Zahlungserleichterungen in einer Verfügung nach Art. 5 VwVG entschieden
werde, welche sodann der Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz unterliege.
Diese Kontrolle beschränke sich im Wesentlichen darauf, ob die Bedingungen
für Zahlungserleichterungen durch die EStV rechtsgleich gehandhabt würden.

C.
Am 5. Juli 2002 hat die EStV Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission
sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen
Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, d.h. gegen
eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung im Sinne von Art.
5 VwVG, die von einer eidgenössischen Rekurskommission nach Art. 98 lit. e OG
erlassen wurde. Solche Beschwerdeentscheide können nach den Artikeln 97 ff.
OG innert 30 Tagen seit Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der bundesrätlichen
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464]
bzw. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.201]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht
auch gegen Teil- oder Rückweisungsentscheide offen (vgl. Peter Karlen, in
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 3.15 S.
96).
Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG liegt nicht vor: Die Einsprache
richtete sich gegen den Entscheid der EStV, mit welcher sie die
Steuerforderung festsetzte und den Rechtsvorschlag beseitigte. Bei diesem
Entscheid handelt es sich um einen betreibungsrechtlichen Entscheid (soweit
er den Rechtsvorschlag beseitigte), aber auch um einen Leistungsentscheid
(hinsichtlich der Festsetzung der Steuerforderung). Diesem Leistungsentscheid
will die EStV mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Durchsetzung
verhelfen. Angefochten ist somit ein Entscheid über die Steuerforderung, der
nach Auffassung der Vorinstanz nicht rechtens ist und allenfalls der
Ergänzung bedarf, nicht eine "Verfügung über Erlass oder Stundung von
Abgaben", gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen wäre
(Art. 99 Abs. 1 lit. g OG).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt (Art. 103 lit. b OG, Art. 54 Abs. 2 MWSTV; vgl. BGE 125 II 326 E.
2c S. 329, mit Hinweis).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Im Gegensatz u.a. zur direkten Bundessteuer (Art. 166 und 167 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR
642.11, DBG; Art. 123 und 124 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940
über die Erhebung einer direkten Bundessteuer, SR 642.11 a.F., BdBSt) war
weder im Rahmen der Warenumsatzsteuer noch der Mehrwertsteuerverordnung 1994
die Stundung oder der Erlass geschuldeter Abgaben vorgesehen. Eine
entsprechende Bestimmung ist erst in das Mehrwertsteuergesetz eingefügt
worden, allerdings beschränkt auf den Erlass im gerichtlichen
Nachlassverfahren (Art. 51 MWSTG). Aus diesem Grund und weil sie die Regelung
als lückenhaft betrachtet, hält die Rekurskommission dafür, die Vorschriften
der Art. 166 DBG bzw. Art. 123 BdBSt, die bei der direkten Bundessteuer die
Zahlungserleichterungen regeln, müssten auf die Mehrwertsteuer analog
angewendet werden.

Demgegenüber ist die EStV der Ansicht, Zahlungserleichterungen seien bei der
Mehrwertsteuer absichtlich nicht vorgesehen. Im Bereich des
Steuerbezugsverfahrens, dem Erlass und Stundung systematisch zuzuordnen sind,
sei die ganze Regelung darauf ausgerichtet, die bereits auf den Konsumenten
überwälzte Steuer ohne zeitliche und finanzielle Verluste dem Staat
zufliessen zu lassen. Deshalb regelten Art. 57-59 MWSTV lediglich
Einzelheiten des Bezugs- und Sicherstellungsverfahrens, ohne jedoch dem
Steuerpflichtigen ein Recht auf Ratenzahlungen einzuräumen oder den Staat zu
verpflichten, irgendwelche Ausfälle zu übernehmen.

2.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Schon in der
Mehrwertsteuerverordnung 1994 bestand zu der hier streitigen Frage keine
Lücke; es war vielmehr von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Im
Bewusstsein um die damit verbundenen Probleme hat der Verordnungsgeber eine
von anderen Steuerarten abweichende Bezugsregelung erlassen, welche
insbesondere die für die direkte Bundessteuer geltende Lösung nicht übernimmt
(vgl. dazu die nachfolgenden Belege). Dies bestätigen namentlich die
Gesetzgebungsarbeiten zu Art. 51 MWSTG: Nach anfänglicher Bereitschaft,
nunmehr sowohl den Steuererlass als auch die Stundung gesetzlich zu regeln
(vgl. Amtl. Bull. NR 1997 S. 273 ff.), ist schliesslich ausdrücklich davon
abgesehen und im Differenzbereinigungsverfahren bloss noch beschlossen
worden, dass die EStV einem Erlass der Steuer im Rahmen eines gerichtlichen
Nachlassverfahrens zustimmen kann (vgl. Amtl. Bull. SR 1998 S. 1007, NR 1999
S. 351 f.). Diese Lösung ist auch in der Lehre nicht auf Kritik gestossen
(vgl. Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000,
N. 2 zu Art. 51; Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, N. 1256).

Zu Recht betont die Beschwerdeführerin den wesentlichen Unterschied
namentlich zur direkten Bundessteuer, nämlich dass bei der Umsatzsteuer der
steuerpflichtige Unternehmer mit dem wirklich Steuerbelasteten, dem
Konsumenten, nicht identisch ist, sondern nur eine treuhänderische Funktion
hat bzw. Inkassostelle ist. Wenn der Unternehmer seine viertel- oder
halbjährlichen Abrechnungs- und Zahlungspflichten (60 Tage nach Ablauf der
jeweiligen Abrechnungsperiode) erfüllt, leitet er nur Geld weiter, das ihm
der Verbraucher bereits bezahlt hat und welches im Zeitpunkt der Fälligkeit
dem Staat zusteht. Bleibt der Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen
das Entgelt (und damit auch den Steuerbetrag) schuldig, so ist auch keine
Steuer geschuldet (vgl. zum Ganzen: Art. 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 1
und 2 MWSTV, Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG; Metzger, a.a.O., N. 3 ff. zu Art.
33; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 88 ff. und 917 ff.;
Clavadetscher/Glauser/Schafroth, mwst.com., Kommentar zum Gesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu Art. 33). Schon systembedingt kann sich
demzufolge grundsätzlich kein Härtefall ergeben; der Unternehmer wird selber
finanziell nicht belastet, weshalb er an sich keine Zahlungserleichterungen
beanspruchen kann.

2.3 Diese Lösung stimmt auch mit der bisherigen Praxis überein: Schon unter
der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29.
Juli 1941 (WUStB) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Steuererlass
nicht zulässig sei. Es begründete dies damit, dass es unverständlich wäre,
wenn dem Steuerpflichtigen, bei welchem der Gesetzgeber davon ausgehe, dass
er die Steuer überwälze, die Steuer erlassen würde. Hingegen hat das
Bundesgericht durchblicken lassen, dass die EStV die Möglichkeit habe, auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit dem Steuerpflichtigen bestimmte
Zahlungserleichterungen (Zahlungspläne) zu vereinbaren (vgl. ASA 53 518,
siehe auch ASA 63 249). Damit übereinstimmend geht die EStV davon aus, dass
der Pflichtige Zahlungserleichterungen erlangen kann, wenn gewisse
Bedingungen erfüllt sind, namentlich wenn er im Übrigen all seinen
Verpflichtungen zeitgerecht nachkommt. In diesen Fällen vereinbart die EStV
mit ihm einen Zahlungsplan (im gleichen Sinne: Entscheid der Rekurskommission
in RDAF 2000 II S. 341 E. 5b). Wenn die EStV Ratenzahlungen zustimmt, dann
geschieht dies somit nicht, weil sie als notwendig erachten würde, eine
vermeintliche Lücke der  bundesrechtlichen Regelung zu füllen, sondern als
blosses Entgegenkommen im Einzelfall, wozu sie auch ohne gesetzliche
Grundlage berechtigt ist.

3.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob - wie die Rekurskommission annimmt -
die Steuerbehörden ihre Weigerung, Zahlungserleichterungen zu gewähren, in
Form einer anfechtbaren (und somit im Verwaltungsjustizverfahren
überprüfbaren) Verfügung erlassen müssen.

3.1 Gegen die Sichtweise der Rekurskommission wendet die Beschwerdeführerin
zutreffend ein, dass im Mehrwertsteuerrecht - jedenfalls ausserhalb
gerichtlicher Nachlassverfahren (vgl. Art. 51 MWSTG) - kein Anspruch auf
Zahlungserleichterungen besteht, weshalb nicht mittels Verfügung ein solcher
Anspruch geschaffen werden kann. Wenn die EStV nach ihrer Praxis - wie schon
erwähnt (E. 2.3) - in begründeten Fällen Zahlungserleichterungen gewährt, so
will sie diese ausdrücklich nicht als Stundung der Steuerforderung verstanden
wissen, weil Zahlungserleichterungen dieser Art insbesondere keinen Aufschub
der Fälligkeit der Forderung bewirken. In der Tat ist die Fälligkeit der
Forderung wie auch die Verzugszinspflicht durch das Gesetz (Art. 38 MWSTV und
Art. 47 MWSTG) bestimmt, was sie der Verfügung durch die EStV entzieht.

Materiellrechtlich handelt es sich bei den Zahlungsplänen oder bei der
Bewilligung von Ratenzahlungen um eine individuelle und befristete Zusage der
EStV an den säumigen Steuerschuldner, die Forderung auf dem Betreibungsweg
für die Dauer der Zusage bei Einhaltung gewisser Bedingungen nicht geltend zu
machen. Der Säumige wird dadurch nicht verbindlich und durchsetzbar zu etwas
Neuem verpflichtet oder berechtigt. Er kann seine Steuerschuld auch bei einem
Abzahlungsplan jederzeit sofort bezahlen und bleibt in der gleichen
rechtlichen Stellung, wenn er sich nicht daran hält. Bei der Zusage handelt
es sich somit um einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes
Verwaltungshandeln über das weitere Vorgehen für den Bezug der Steuer, das
keiner justizmässigen Überprüfung unterworfen ist (vgl. zum Ganzen: Metzger,
a.a.O., N. 1 f. zu Art. 51; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1256;
Clavadetscher/Glauser/Schafroth, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 51;
Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 177
ff., insb. 180 f., 185; Pierre Moor, Droit administratif, Bern 2000, S. 151
ff., insb. 155, 159, 171 ff.; Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 37 ff., insb. 38, 43;
Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Bern 1996, 186 ff. und 207 ff.; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 126 ff., insb. 128 f.,
133, 136 f.; Sergio Giacomini, Vom "Jagdmachen auf Verfügungen", ZBl 1993,
237 ff., insb. 239, 241, 242).

3.2 Die Rekurskommission beruft sich auf eine analoge Anwendung namentlich
der für die direkte Bundessteuer geltenden Regelung, lässt aber ausser Acht,
dass sogar dort für eine Anfechtung das Rechtsmittelverfahren vor der
Rekurskommission ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 167 Abs. 3 DBG).
Es ist nicht einzusehen, warum darüber hinaus Möglichkeiten der
Rechtskontrolle gerade dort zugestanden werden sollten, wo das gesamte
Bezugssystem der Gewährung von Steuererlass und Stundung weitgehend
entgegensteht.

3.3 Ebenso wenig kann sich die Vorinstanz für ihren Standpunkt auf Art. 50
ff. MWSTV berufen.

Gemäss Art. 50 MWSTV ist die EStV die zuständige Behörde zur Überprüfung der
von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten. Art. 51 MWSTV erklärt sie
zuständig, von Amtes wegen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen alle
Entscheide zur Steuererhebung zu treffen. Diese können laut Art. 52 MWSTV mit
Einsprache angefochten werden. Alsdann stehen die Verwaltungsbeschwerde an
die Rekurskommission (Art. 53 MWSTV) und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 54 MWSTV) zur Verfügung. Indessen gehören die hier zu
beurteilenden Zahlungserleichterungen systematisch nicht zum
Steuererhebungsverfahren, das in Art. 51 MWSTV angesprochen wird, sondern zum
Bereich des Steuerbezugs (Art. 57 ff. MWSTV), wo Verfügungen nur für die
Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Sicherstellung vorgesehen sind (vgl.
Art. 57 Abs. 3 MWSTV sowie Art. 58 Abs. 3 und 4 MWSTV). Die Möglichkeit von
Ratenzahlungen im Bezugsverfahren wird nicht erwähnt, was angesichts der
gesamten Verordnungs- bzw. Gesetzessystematik (vgl. oben E. 2.2 und 3.1) nur
bedeuten kann, dass über Ratenzahlungsgesuche nicht in Form einer
anfechtbaren Verfügung entschieden werden muss.

3.4 Dazu kommt schliesslich ein weiterer, von der EStV erwähnter
Gesichtspunkt: Unterläge die Verweigerung von Zahlungserleichterungen
tatsächlich der Rechtskontrolle im Verwaltungsjustizverfahren, so hätten die
Steuerpflichtigen es in der Hand, die Bezahlung ihrer Mehrwertsteuerschulden
nach eigenem Gutdünken hinauszuzögern. Selbst für an sich unbestrittene
Steuerschulden könnten sie in jeder Abrechnungsperiode neu ein
"Ratenzahlungs-Gesuchsverfahren" anstrengen und so die gesetzlich klar
geregelte Fälligkeit der Steuer unterlaufen, um missbräuchlich die
Eintreibung der Steuer zu verzögern oder um von den im Vergleich zu
Bankzinsen günstigen Verzugszinssätzen zu profitieren.

3.5 Auch wenn ein säumiger Steuerschuldner keinen Anspruch darauf hat,  dass
die Ablehnung seines Ratenzahlungsgesuches in Form einer anfechtbaren
Verfügung ergeht, so ist er deshalb noch keineswegs der Willkür oder auch nur
einer rechtsungleichen Behandlung der Steuerbehörden ausgeliefert. Diese sind
unvermindert und vollumfänglich an alle Pflichten einer verfassungs- und
gesetzmässigen Beurteilung gebunden, deren Überprüfung aber nicht im
Verwaltungsjustizverfahren, sondern auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu
erfolgen hat.

Es erübrigt sich jedoch, hier näher auf diese Frage einzugehen. Es liegen
nämlich keinerlei Anzeichen für eine Verletzung einer Verfassungs- oder
Gesetzesvorschrift vor. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdegegnerin die
von der EStV allgemein aufgestellten Bedingungen für die individuelle und
befristete Zusage von Zahlungserleichterungen (vgl. oben E. 2.3) nicht
respektiert, hat sie doch den ihr für die Mehrwertsteuer des 4. Quartals 1999
gewährten Zahlungsplan nicht eingehalten. Deshalb ist nicht einzusehen,
inwiefern Willkür oder eine rechtsungleiche Behandlung in Frage stehen
könnten.

3.6 Gesamthaft ergibt sich somit, dass im Mehrwertsteuerrecht schon der
Verordnungsgeber das Verwaltungshandeln in Form einer anfechtbaren und
justizmässig überprüfbaren Verfügung bewusst auf das
Steuerveranlagungsverfahren und im Bezugsbereich im Wesentlichen auf die
Sicherstellung beschränkt hat. Davon ist das nachfolgende Gesetz nicht
abgewichen. Ratenzahlungen und insbesondere Zahlungspläne sind damit nicht
ausgeschlossen, bilden aber nur individuelle und befristete Zusagen im
Einzelfall, die von den Behörden zwar willkürfrei und rechtsgleich gemäss
allgemeinen Bedingungen zu gewähren sind, aber einer justizmässigen
Rechtskontrolle entzogen sind. Weiter gehende Überprüfungsgarantien drängen
sich namentlich dort nicht auf, wo - wie hier - die von der
Veranlagungsbehörde aufgestellten, klaren und rechtsgleich angewandten
Bedingungen einer solchen Zusage nicht eingehalten worden sind.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Sache zur
Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Rekurskommission
zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2002 aufgehoben und der
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an die
Eidgenössische Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: