Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.333/2002
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2A.333/2002 /dxc

Urteil vom 11. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7./13. Juni 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende X.________ (geb. 1984)
wurde am 5. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III
Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 7. Juni 2002
(Urteilsbegründung vom 13. Juni 2002). X.________ ist hiergegen an das
Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, diesen Entscheid "noch einmal genau zu
überprüfen". Das Haftgericht und das Bundesamt für Ausländerfragen haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet; der Migrationsdienst des Kantons Bern
beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hat von der
Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
[SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge
leistet, hier straffällig wird, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht
oder sonst wie klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II
49 E. 2a S. 51). Die Ausschaffungshaft kann als Spezialfall der
Untertauchensgefahr zudem verfügt werden, wenn der Ausländer eine ihm
auferlegte Ein- oder Ausgrenzung missachtet (Art. 13b Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 13a lit. b und Art. 13e Abs. 1 ANAG; BGE 125 II 377 E. 3

S. 381 ff.).
2.2  Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
am
31. Januar 2002 abgewiesen und diesen aufgefordert, das Land bis zum 2. April
2002 zu verlassen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der
Beschwerdeführer wiederholt in der Berner Drogenszene angehalten und
verzeigt. Er missachtete dabei zwei Ausgrenzungsverfügungen vom 15. Januar
2001 und 11. Februar 2002. Im Februar 2000 hatte er unter dem Namen
Y.________ (geb. 1979) in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylgesuch
gestellt; nach der Entlassung aus der deutschen Abschiebehaft tauchte er
unter und ersuchte wenige Tage später unter dem Namen X.________ in der
Schweiz um Asyl. Aus seinem Verhalten ergibt sich somit hinreichend klar,
dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Ausschaffung nicht zur Verfügung
halten wird, weshalb bei ihm "Untertauchensgefahr" besteht. Es kann unter
diesen Umständen dahin gestellt bleiben, ob er auch als sog. "Ameisendealer"
zu gelten hätte, der auf Grund der von ihm ausgehenden "Bedrohung oder
Gefährdung von anderen Personen an Leib und Leben" in Ausschaffungshaft
genommen werden könnte (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a
lit. e ANAG; BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). Soweit der Beschwerdeführer
bestreitet, je in der Bieler Drogenszene angehalten worden zu sein, wird sein
Einwand durch den entsprechenden Polizeibericht in unzweideutiger Weise
widerlegt. Danach wurde er am 12. März 2001 um 19.00 Uhr in Biel angehalten,
wobei er sich der polizeilichen Kontrolle widersetzt und im Rahmen des
anschliessenden Handgemenges drei unter der Zunge versteckte
"Kokain"-Kügelchen geschluckt hat. Seine Ausführungen, in Biel nie
kontrolliert worden zu sein, erscheinen unter diesen Umständen unglaubwürdig.
Letztlich kommt es hierauf aber nicht weiter an, da bei ihm - wie dargelegt -
so oder anders "Untertauchensgefahr" besteht. Nachdem auch sämtliche übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, für den
Beschwerdeführer, dessen Herkunft zurzeit nicht feststeht, könnten keine
Reisepapiere beschafft werden (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) -, hat der
Haftrichter die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es kann für alles
Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in
der umfassend begründeten Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 7. Juni
2002 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1
OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: