Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.32/2002
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2A.32/2002 /mks

Urteil vom 25. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Betschart,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Jürg Hermann, Im Noll 21,
Postfach 45, 4148 Pfeffingen,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach,
4410 Liestal,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Kreuzboden 1, 4410
Liestal.

Direkte Bundessteuer 1999 (Verlustverrechnung in der Steuerperiode nach einer
definitiven Ermessenstaxation)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Landschaft vom 28. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG wurde mit Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 für die
direkte Bundessteuer 1998 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Für das Steuerjahr 1999 wurde die X.________ AG erneut nach Ermessen
eingeschätzt. Dagegen erhob sie Einsprache und reichte zu deren Begründung
die Steuererklärungen 1999 und 2000 ein. Mit Einspracheverfügung vom 15. Juni
2001 legte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die direkte
Bundessteuer in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 20'604.-- fest.
Dagegen erhob die X.________ AG Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Landschaft, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 28.
September 2001 abwies.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochten
Rekursentscheid dahingehend zu korrigieren, dass der aus dem Geschäftsjahr
1998 stammende Verlust in der Höhe von Fr. 99'698.60 abzüglich Fr. 20'000.--
aus der Ermessenstaxation betreffend das Steuerjahr 1998 zu berücksichtigen
sei.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die
Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Steuerjahr 1998 nicht einen
Gewinn, sondern einen Verlust im Betrag von Fr. 99'698.60 erzielt, der ihr
zur Zeit der amtlichen Einschätzung des Steuerjahres 1998 vom 24. März 2000
aufgrund verzögerter Rechnungslegung noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Diesen Verlust möchte sie mit dem im Steuerjahr 1999 erzielten Gewinn von Fr.
20'604.55 verrechnen. Dem steht jedoch die Rechtskraft der
Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 entgegen, gemäss welcher die
Beschwerdeführerin für die direkte Bundessteuer des Jahres 1998 mit einem
Reingewinn von Fr. 20'000.-- eingeschätzt worden ist. Diese Veranlagung ist
für die Steuerbehörden verbindlich; sie könnten darauf nur zurückkommen, wenn
ein Revisionsgrund vorliegen würde, was nicht behauptet wird. Dass die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte, ändert daran nichts. Die
Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen die
Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 Einsprache zu erheben und dabei unter
Vorlage ihrer Jahresrechnung geltend zu machen, dass sie im Steuerjahr 1998
in Wirklichkeit nicht einen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt habe.
Nachdem sie damals von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, kann
sie dies im vorliegenden Verfahren nicht nachholen. Haben die Steuerbehörden
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 einen
Gewinn erzielt hat, ist die Berücksichtigung eines in der gleichen Periode
angeblich erzielten Verlustes ausgeschlossen. Der Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lässt sich diesem Ergebnis nicht
entgegenhalten; er schliesst nicht aus, dass materiell unrichtige
Steuerveranlagungen mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es sich selbst
zuzuschreiben, dass sie im Moment, als ihr die Veranlagungsverfügung vom 24.
März 2000 zugestellt wurde, immer noch nicht davon Kenntnis hatte, dass sie
im Jahre 1998 entgegen der Annahme der Steuerbehörden einen Verlust erzielt
hatte.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: