Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.328/2002
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2A.328/2002 /bie

Urteil vom 17. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

C.  und A. B.________, England, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst &
Young AG, 8022 Zürich,

gegen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Veranlagungen für die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 1993/94 und
1995/96 (Einkommenssteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Der britische Staatsangehörige C.B.________ hatte seinen Wohnsitz vom 11.
Januar 1990 bis zum 29. Februar 1996 im Kanton Schwyz. Er ging einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, als leitender Direktor der X.________
AG, W.________. Im Jahre 1994 heiratete er die schweizerische
Staatsangehörige A.B.________, mit der er seither in ungetrennter Ehe lebt.
Das Ehepaar zog am 29. Februar 1996 ins Ausland.

B.
Mit Veranlagungsverfügung vom 10. April 2001 wurde C.B.________ für die
direkte Bundessteuer der Periode 1993/1994 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 835'200.-- eingeschätzt. Dabei wurden abweichend von der
Selbstdeklaration Verluste von Fr. 157'417.-- (1991) und Fr. 804'293.--
(1992) aus seiner Mitgliedschaft als "underwriting member" "und member" (sog.
"name") beim Versicherungsmarkt Lloyd's of London nicht zum Abzug zugelassen.

Für die direkte Bundessteuer der Periode 1995/96 (Bezugszeit vom 1. Januar
1995 bis 29. Februar 1996) wurden die Eheleute B.________ mit Verfügung vom
gleichen Tag mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'621'800.--
(satzbestimmend Fr. 1'701'800.--) veranlagt. Dabei wurden die Verluste aus
dem Engagement bei Lloyd's in der Höhe von Fr. 941'453.-- (1993) und Fr.
529'410.-- (1994) wiederum nicht zum Abzug zugelassen.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2001 wies die Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer Schwyz die von den Steuerpflichtigen gegen diese
Veranlagungen erhobenen Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid beschwerten
sich die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit
Entscheid vom 18. April 2002 wies dieses die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juni 2002 beantragen C. und A.
B.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer sei für
die Steuerperiode 1993/94 satzbestimmend mit Fr. 355'333.-- und steuerbar im
Kanton Schwyz bzw. in der Schweiz mit Fr. 260'115.-- und für die
Steuerperiode 1995/96 satzbestimmend mit Fr. 967'418.-- und steuerbar im
Kanton Schwyz bzw. in der Schweiz mit Fr. 887'481.-- zu veranlagen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

D.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Steuerperiode 1993/94 sind materiellrechtlich die Bestimmungen
des Bundesratsbeschlusses vom 9. März 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (BdBSt) massgebend, während die Veranlagung der Periode 1995/96
dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11) unterliegt. Nach beiden Gesetzen können die Beschwerdeentscheide der
kantonalen Rekurskommission, hier des Verwaltungsgerichts, durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 112
Abs. 1 BdBSt, Art. 146 DBG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige
zu deren Erhebung legitimiert.

1.2 Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die
Beschwerdeführer hätten vor Bundesgericht umfangreiche Beschwerdebeilagen
eingereicht, wobei es sich zum Teil um Dokumente in englischer Sprache
handle. Die Einreichung neuer Akten und das Vorbringen von Noven seien im
Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig. Im Übrigen gehöre Englisch nicht
zu den Amtssprachen der Schweiz. Die Beschwerdeführer seien daher anzuhalten,
Übersetzungen dieser Beilagen nachzureichen.

Indessen finden sich die erwähnten Aktenstücke zum grössten Teil bereits in
den kantonalen Akten. Das gilt namentlich für die vom Verwaltungsgericht
besonders erwähnten Beilagen Nr. 8-10 (Lloyd's Act 1982, Lloyd's Byelaw,
Agency Agreement zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma R.________
Ltd.). Das Verwaltungsgericht hat daran keinen Anstoss genommen und weder die
Entfernung noch die Übersetzung der betreffenden Dokumente angeordnet. Es hat
im angefochtenen Entscheid sogar daraus zitiert und setzt sich in der
Vernehmlassung eingehend damit auseinander. Unter diesen Umständen besteht
für das Bundesgericht kein Anlass, diesbezüglich irgendwelche Massnahmen zu
ergreifen.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Einkommen aus Grundeigentum in
Grossbritannien sei in der Periode 1993/94 zu Unrecht nicht Grossbritannien
zur Besteuerung zugeschieden worden. Diese Rüge hatten die Beschwerdeführer
weder in der Einsprache noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben, das sich im angefochtenen Entscheid denn auch ausschliesslich mit
der Frage der Abzugsfähigkeit der Verluste des Beschwerdeführers aus dem
Engagement bei Lloyd's befasste. Das Verwaltungsgericht ist daher der
Auffassung, die Frage der Steuerausscheidung betreffend das Grundeigentum
könne nicht erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfen werden und
neu Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.

Gegenstand des kantonalen Verfahrens (Veranlagungs-, Einsprache- und
Beschwerdeverfahren) waren die Veranlagungen per 1993/94 und 1995/96, und vom
Verfahren erfasst waren sämtliche diesbezüglich eingebrachten Unterlagen.
Dies betrifft insbesondere die Einkünfte aus dem in Grossbritannien gelegenen
Grundeigentum, welche von den Beschwerdeführern deklariert wurden. Bei der
Frage, ob für diesen Einkommensbestandteil die schweizerische Steuerhoheit
gegeben ist, handelt es sich um eine grundsätzlich von Amtes wegen zu
berücksichtigende Rechtsfrage. Für die Veranlagung 1995/96, welche am
gleichen Tag eröffnet wurde wie die Veranlagung 1993/94, haben die kantonalen
Behörden die entsprechende Ausscheidung zugunsten von Grossbritannien
übrigens vorgenommen.

Die Rüge betreffend die fraglichen Einkünfte kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden. Sie erweist sich als
begründet, und zwar unabhängig davon, wie Art. 6 des Abkommens vom 8.
Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-GB; SR
0.672.936.712) auszulegen ist. Es ergibt sich schon aus dem Landesrecht, für
die fragliche Periode aus Art. 19 BdBSt, dass Einkommen aus im Ausland
gelegenen Grundstücken der direkten Bundessteuer nicht unterliegt.

3.
Im angefochtenen Entscheid wird der Charakter des Engagements des
Beschwerdeführers bei Lloyd's folgendermassen umschrieben:

Bei Lloyd's of London handelt es sich um einen Versicherungsmarkt, der in
vier hauptsächliche Marktsegemente aufgeteilt ist. Lloyd's stellt eine
Infrastruktur zur Verfügung, in welcher sich Versicherer und
Versicherungsnehmer zwecks Abschluss von Versicherungsverträgen treffen. Die
Versicherungsnehmer verhandeln mit einem - bei Lloyd's registrierten -
Versicherungsbroker, welcher in ihrem Auftrag bei einem sogenannten Syndikat
Versicherungsschutz zu erkaufen versucht.

Ein Syndikat ist der Zusammenschluss von verschiedenen Underwriting Members
("names"). Diese werden durch einen professionellen Managing Agent vertreten,
welcher das Syndikat verwaltet und im Namen des ganzen Syndikats (aller am
entsprechenden Syndikat teilnehmenden Underwriting Members) einzelne Risiken
versichert. Es gibt zahlreiche verschiedene Syndikate, die mit je eigenen
Risikoprofilen in den verschiedenen Marktsegmenten tätig sind. Weder kennen
sich die einzelnen in einem Syndikat zusammengeschlossenen "names" noch
besteht eine Solidar- oder sonstige Haftung zwischen ihnen. Jedes
Underwriting Member ist verpflichtet, einen Agenten (Member's Agent), der
nicht identisch mit dem Managing Agent ist, zu engagieren, welcher im Namen
und auf Rechnung des einzelnen Underwriting Members die Geschäfte wahrnimmt.
Jedes Underwriting Member partizipiert in der Regel an verschiedenen
Syndikaten und kann daher sein persönliches Risikoprofil gestalten. Die
Mitgliedschaft bei Lloyd's ist persönlich und nicht übertragbar.

Aufgabe und Funktion eines Underwriting Members ist es sicherzustellen, dass
die jeweiligen Syndikate, an denen es beteiligt ist, bei allfälligem
Risikoeintritt den Versicherungsnehmer entschädigen können. Es haftet
persönlich und unbeschränkt für seine Quoten an den durch die Syndikate
versicherten Risiken; seine Leistung besteht darin, Haftungssubstrat zur
Verfügung zu stellen. Ein Underwriting Member muss im Hinblick darauf
jederzeit nachweisen können, dass es über Mittel von mindestens GBP
250'000.-- verfügt, für welche gewisse Anlagerestriktionen bestehen. Bei
diesem Betrag handelt es sich aber nicht um eine Haftungsbeschränkung in
besagter Höhe, sondern um eine Art von Depot als Nachweis des eigenen
Vermögens. Die Erträge der Underwriting Members ergeben sich aus den
Versicherungsprämien, wobei die kumulierten Prämien aus den verschiedenen
Syndikaten mittels einer Prämienlimite, die je individuell mit dem Agenten
(Member's Agent) vereinbart wird, begrenzt sind.

Den Underwriting Members steht es frei, Rückversicherungen, sogenannte "stop
loss reinsurances", bezüglich der von ihnen eingegangenen Risiken
abzuschliessen. Mittels solcher Rückversicherungen wird erreicht, dass bei
Eintritt von Versicherungsfällen, welche das Underwriting Member zu tragen
hat, aus dem Rückversicherungsvertrag eine Versicherungssumme fällig wird.
Diesen Rückversicherungsvertrag schliesst das Underwriting Member mit einem
anderen Versicherer bzw. Syndikat ab. Dadurch können die Underwriting Members
die finanziellen Risiken ihrer unbeschränkten Haftung begrenzen, was sich
aber auch auf die Einnahmen auswirkt, da für die Rückversicherungen ebenfalls
Prämien geschuldet werden.
Im Weiteren sehen die Lloyd's-Bestimmungen vor, dass der Geschäftsabschluss
für ein Kalenderjahr n wegen der Langwierigkeit von manchen
Schadensregulierungen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs n+2 fertiggestellt
wird. Daher haben sich die massiven Verluste, die Lloyd's wegen sich stark
häufenden Risikoeintritten ab dem Jahre 1988 erzielt hatte, erst ab 1991 in
den Geschäftsbüchern ausgewirkt und vielen Underwriting Members grosse
Verluste gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war Lloyd's über 20 Jahre hinweg
sehr rentabel gewesen, und die Underwriting Members hatten viel Geld
verdient.

Diese Umschreibung ist im Wesentlichen unbestritten. Auf Einzelheiten wird
zurückzukommen sein.

4.
4.1 Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können vom rohen Einkommen namentlich die
eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden; nach Art. 27
Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu nach Abs. 2 lit. b dieser
Bestimmung insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf
Geschäftsvermögen gehören. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht können
somit nur geschäftliche, verbuchte Verluste abgezogen werden, während
Verluste auf Privatvermögen steuerrechtlich irrelevant sind (Peter Locher,
Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 49, 51 ff. zu Art. 27).
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Verlusten ist demgemäss, dass der
Steuerpflichtige selbständig erwerbstätig ist und die bei dieser Tätigkeit
erzielten Gewinne gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 DBG
steuerbar sind; nur in diesem Fall kann von Geschäftsverlusten bzw. Verlusten
auf Geschäftsvermögen gesprochen werden.

4.2 Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Vorliegen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit aufgrund der Kriterien beurteilt, die das Bundesgericht im
Bereich des Liegenschaften- und Wertschriftenhandels entwickelt hat, um
steuerfreie private Kapitalgewinne von steuerbaren Einkünften aus diesen
Tätigkeiten abzugrenzen. Danach sind steuerfreie Kapitalgewinne auf
Privatvermögen jene Gewinne, die bei der blossen Vermögensverwaltung
entstehen, also ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität der
steuerpflichtigen Person, oder aufgrund einer sich zufällig bietenden
Gelegenheit. Demgegenüber wird steuerbares Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt, wenn An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in
einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) hinausgeht. Erforderlich ist eine
Tätigkeit, die in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit
auf Erwerb ausgerichtet ist bzw. dass solche Geschäfte systematisch mit der
Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Nicht verlangt für eine
selbständige Erwerbstätigkeit wird nach der Praxis, dass die steuerpflichtige
Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die
Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen ausübt. Zu
beurteilen ist immer die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall (BGE 125 II
113 E. 5 d und e S. 122 f. und E. 6a S. 124; 122 II 446 E. 3b S. 450 und E.
5a S. 452 f.; Urteil 2A.4/1998 in ASA 69 788, E. 2a, je mit Hinweisen).

4.3 Die zum Liegenschafts- und Wertschriftenhandel entwickelten Kriterien
lassen sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unbesehen auf die
Qualifizierung des Engagements des Beschwerdeführers bei Lloyd's übertragen.
Dieser hat weder mit Vermögensgegenständen gehandelt noch hat er einen
Kapitalverlust erlitten. Als Kapitalgewinn bzw. -verlust gilt die Differenz
zwischen dem Erwerbspreis eines Vermögensgegenstandes bzw. den Anlagekosten
und dem Entgelt, das bei dessen Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher
berechtigten Person erzielt wird (Peter Locher, a.a.O., N. 71 zu Art. 16 DBG;
Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, N. 50 f. zu Art. 16 DBG; Ernst Känzig, Die eidgenössische
Wehrsteuer, 2. Aufl., I. Teil, Basel 1982, N. 147 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d
BdBSt). Um einen solchen Differenzbetrag geht es hier nicht. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei Lloyd's auch kein Geld
angelegt, wie dies bei einer Investition in Wertpapieren der Fall ist. Auch
handelt es sich beim Betrag von GBP 250'000.--, der bei Lloyd's zu
hinterlegen ist, nicht um eine Kapitaleinlage, sondern um eine Art Depositum,
das als Vermögensnachweis und als Sicherstellung der Verpflichtungen des
Underwriting Members dient; der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht,
dass er auf diesem Vermögen einen Verlust erlitten habe. Es ist daher
missverständlich, wenn die Vorinstanz darlegt, Aufgabe und Funktion der
Underwriting Members sei das "Einbringen von Kapital in die jeweiligen
Syndikate", soweit damit gemeint sein soll, sie würden Aktiven, insbesondere
Geld einbringen, während sich ihr Apport in Wirklichkeit darauf beschränkt,
den Syndikaten Haftungssubstrat zur Verfügung zu stellen. Unter diesen
Umständen geht es aber auch nicht an, das Engagement des Beschwerdeführers
bei Lloyd's unter den Begriff der Vermögensverwaltung zu subsumieren. Es
liegt denn auch auf der Hand, dass die typischen Kriterien zur Unterscheidung
zwischen privater Vermögensverwaltung und selbständiger Erwerbstätigkeit beim
Liegenschaften- und Wertschriftenhandel (z.B. Besitzdauer, Häufigkeit der
Transaktionen, Fremdfinanzierung) nicht geeignet sind, um den Besonderheiten
dieses Engagements gerecht zu werden.

4.4 Wirtschaftlich gesehen ist der Beschwerdeführer stiller Teilhaber an
mehreren Syndikaten, die in London das Versicherungsgeschäft betreiben. Sein
Beitrag besteht darin, dass er im Rahmen der auf ihn entfallenden
Zeichnungsquote persönlich und unbeschränkt für die Verluste haftet, welche
die Syndikate aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen erleiden;
anderseits partizipiert er im gleichen Verhältnis an einem allfälligen
Gewinn. Damit gleicht sein Engagement dem eines Gesellschafters im
Gesellschaftsverhältnis: Die Syndikatsmitglieder sind zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes (dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts) mit gemeinsamen
Kräften und Mitteln (der Übernahme der Haftung, was als Apport genügt; vgl.
das Urteil 4C.18/1995 vom 13. Juni 1995, publiziert in SJ 1995 724)
miteinander verbunden (vgl. Art. 530 und 531 Abs. 1 OR). Eine Gesellschaft im
rechtlichen Sinn liegt nur deswegen nicht vor, weil die Syndikatsmitglieder
unter sich keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, ihr
Zusammenschluss vielmehr auf der besonderen Organisationsstruktur von Lloyd's
beruht. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitglieder unter sich im
Ergebnis in gleicher Weise miteinander verbunden sind und Gewinn und Verlust
in gleicher Weise teilen wie die Teilhaber einer Personengesellschaft. Es
rechtfertigt sich daher, sie steuerlich wie solche zu behandeln. Dem steht
nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer und die kantonalen Behörden
übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich beim Engagement des
Beschwerdeführers in Grossbritannien nicht um eine Beteiligung an einer
einfachen Gesellschaft handle (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG).

4.5 Dass der Betrieb des Versicherungsgeschäfts selbständige Erwerbstätigkeit
im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG darstellt,
bedarf keiner weiteren Begründung. Wird das Versicherungsgeschäft aber von
einer Personengesellschaft bzw. von einer gesellschaftsähnlichen Einrichtung
betrieben, wie es bei den Syndikaten von Lloyd's der Fall ist (in der Schweiz
aber grundsätzlich nicht möglich wäre; vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten
Versicherungseinrichtungen, SR 961.01), haben auch die Gesellschafter mit
Einschluss der stillen Teilhaber als Selbständigerwerbende zu gelten (Peter
Locher, a.a.O. N. 19 zu Art. 18 DBG; Markus Reich, a.a.O., N. 13 zu Art. 18
DBG). Dass sie die Versicherungsverträge nicht selber abschliessen, sondern
den Betrieb des Geschäfts einem Agenten überlassen, ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Syndikatsmitglieder können daher die von den
betreffenden Syndikaten erlittenen und ihnen angerechneten Verluste abziehen,
dies aber nur, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.

5.
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können nur die "verbuchten",
Geschäftsverluste abgezogen werden. Desgleichen lässt Art. 27 Abs. 2 lit. b
DBG nur die "verbuchten" Verluste auf Geschäftsvermögen zum Abzug zu. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe eine Buchhaltung im Sinne von Art.
957 OR geführt; dazu war er auch nicht verpflichtet. Dies schliesst nicht
aus, dass die erlittenen Verluste abgezogen werden können. Sie müssen aber
durch Vorlegung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. 89
Abs. 3 BdBSt nachgewiesen werden (Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, op. cit., N. 43 zu Art. 27 DBG;
vgl. auch das Urteil 2A.58/1988 vom 21. Dezember 1988, in ASA 58 666 E. 2 S.
669). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Steuerbehörden die
von seinem Agenten erstellten Abrechnungen über die Beteiligungen an den
einzelnen Syndikaten sowie entsprechende Bestätigungen der britischen
Steuerbehörden (Inland Revenue) vorgelegt. Das genügt unter den gegebenen
Umständen für den Nachweis der erlittenen Verluste, zumal deren Höhe von
niemandem bestritten wird.

6.
6.1 Nach dem für die Steuerperiode 1993/94 zur Anwendung kommenden Art. 19
BdBSt unterliegt Einkommen aus im Ausland gelegenen Grundstücken sowie aus
eigenen ausländischen geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten der
Steuer nicht. Als ausländische geschäftliche Betriebe gelten namentlich im
Ausland domizilierte Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige
beteiligt ist (Ernst Känzig, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 BdBSt). Da der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten steuerrechtlich wie ein Teilhaber von in
Grossbritannien niedergelassenen Personengesellschaften zu behandeln ist, ist
der Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn dieser Gesellschaften, d.h. der
Versicherungssyndikate, im Prinzip in der Schweiz nicht steuerbar. Umgekehrt
berühren die im Ausland erlittenen Gesellschaftsverluste das in der Schweiz
erzielte Einkommen nicht und können deshalb in der Schweiz nicht abgezogen
werden (Urteil A.177/1979 vom 2. September 1982, in ASA 52 228 E. 3c S. 231
f.; bestätigt im nicht publizierten Urteil 2A.253/1998 vom 15. November 1999
E. 3b; z.T. a.M. Ernst Känzig, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 BdBSt). Sie sind aber
satzbestimmend zu berücksichtigen (Art. 19 Satz 2 in Verbindung mit Art. 44
BdBSt). Das Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Grossbritannien steht diesem
Ergebnis nicht entgegen, da es keine Bestimmungen betreffend die Verlegung
von Geschäftsverlusten enthält.

Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als begründet. Es wird Sache der
Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sein, das steuerbare
Einkommen des Beschwerdeführers und den von ihm geschuldeten Steuerbetrag für
die Periode 1993/94 neu zu berechnen, wobei die auf das Grundeigentum in
Grossbritannien zurückzuführenden Einkünfte abzuziehen (vorne E. 2) sowie die
geltend gemachten Verluste aus dem Engagement bei Lloyd's satzbestimmend zu
berücksichtigen sein werden.

6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG, welcher für die Steuerperiode 1995/96 zur
Anwendung kommt, ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit
unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Die Abgrenzung der Steuerpflicht
für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis
zum Ausland nach Abs. 3 dieser Bestimmung gemäss den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Satz 1).
Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden
sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im
Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der
ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser
Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur
satzbestimmend berücksichtigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind
Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3).
Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen
(Satz 4).

Wie vorstehend (E. 4.4) dargelegt, ist der Beschwerdeführer steuerrechtlich
als Teilhaber einer Personengesellschaft zu behandeln. Der Beschwerdeführer
(gleich wie seine Ehefrau) führt in der Schweiz keine Unternehmung oder sonst
eine wirtschaftliche Einrichtung, von welcher sich sagen liesse, die
ausländischen Versicherungssyndikate würden von dort aus betrieben, bzw. als
deren Betriebsstätten diese Syndikate betrachtet werden könnten. Auch
hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
besteht kein unmittelbarer Bezug zu seiner Gesellschaftsbeteiligung.
Angesichts der besonderen Organisationsstruktur und Funktionsweise der
Syndikate, an denen der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt ist
(vorne E. 3), werden denn auch sämtliche massgeblichen Aktivitäten in
Grossbritannien abgewickelt, und letztlich wird (ausschliesslich) dort ein
Geschäftsbetrieb geführt. Unter diesen Voraussetzungen ist einerseits nicht
ersichtlich, unter welchem Titel Einnahmen, die dem Beschwerdeführer aus der
Beteiligung an diesen Syndikaten zufliessen sollten, als in der Schweiz
steuerbare Einkünfte betrachtet werden könnten. Andererseits ist es fraglich,
ob aus Gesellschaftsbeteiligung im Ausland herrührende Verluste im Sinne von
Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG (provisorisch, d.h. bis zum Vorliegen späterer
Gewinne) vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen
(Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die
direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 11-14 zu Art. 52 DBG; Peter
Athanas/Stefan Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/2a, op. cit., N. 61 zu Art. 6 DBG). Es wird allerdings auch die Meinung
vertreten (Peter Locher, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 6 DBG, N. 7 ff. zu Art. 11
DBG), für die Anrechenbarkeit ausländischer Verluste im Sinne dieser
Bestimmung genüge es, wenn ein Teilhaber an einer ausländischen
Personengesellschaft in der Schweiz ansässig sei, selbst wenn das Unternehmen
nicht von der Schweiz aus geleitet werde. Dies scheint aber mit dem Wortlaut
des Gesetzes ("schweizerisches Unternehmen") nur schwer vereinbar;
Voraussetzung wäre jedenfalls grundsätzlich, dass das "Unternehmen" in der
Schweiz steuerpflichtig ist (vgl. auch Urteil 2A.253/1998 vom 15. November
1999 E. 3b). Eine derart weite Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG kann
zumindest angesichts der besonderen Ausgestaltung des
Gesellschaftsverhältnisses im vorliegenden Fall kaum in Betracht fallen.

Die Frage ist aber unter den gegebenen Umständen nicht abschliessend vom
Bundesgericht zu beantworten, welches auch nicht definitiv das steuerbare
Einkommen festsetzt. Die kantonalen Behörden sind bei der Veranlagung
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung des
Beschwerdeführers an den Lloyd's-Syndikaten steuerrechtlich als private
Vermögensverwaltung zu betrachten sei, und sie haben nicht geprüft, welche
Auswirkungen die Qualifikation dieses Engagements als
Gesellschaftsbeteiligung allenfalls auf die Steuerfaktoren insgesamt (z.B.
Steuersatz) haben könnte. Die Sache ist daher auch hinsichtlich der
Steuerperiode 1995/96 an die Kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen, damit sie ihre Veranlagung, unter
Berücksichtigung der Verluste des Beschwerdeführers aus dem
Lloyd's-Engagement, insgesamt überprüft.

7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Veranlagung und Neuberechnung der Steuer
im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung für die direkte
Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen.

8.
Die Kosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei
auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so können die Kosten
verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
Die Beschwerdeführer obsiegen hinsichtlich der Frage der Einkünfte aus
Grundeigentum in Grossbritannien (Steuerperiode 1993/94) vollständig. Im
Übrigen ist ihnen insofern Recht zu geben, als den Verlusten des
Beschwerdeführers aus dem Lloyd's-Engagement Rechnung zu tragen ist, was
zumindest für die Steuerperiode 1993/94 zu einer (zusätzlichen) Herabsetzung
des Steuerbetrags führt (für die Steuerperiode 1995/96 dürfte sich der
Steuerbetrag, sollten die Verluste bloss satzbestimmend zu berücksichtigen
sein, kaum massgeblich verändern, vgl. Art. 36 Abs. 2 DBG). Andererseits kann
den ziffernmässigen Anträgen der Beschwerdeführer für beide Steuerperioden
nicht entsprochen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a OG) den
Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 7 OG) -
und dem Kanton Schwyz je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem schuldet der Kanton
Schwyz den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine -
reduzierte - Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).
Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Vorinstanz zu befinden
haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. April 2002 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer Schwyz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird zur Hälfte den Beschwerdeführern
(Fr. 4'000.--, unter Solidarhaft) und dem Kanton Schwyz (Fr. 4'000.--)
auferlegt.

3.
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Über die allfällige Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des
kantonalen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu
befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Verwaltung für die
direkte Bundessteuer Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: