Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.322/2002
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2A.322/2002 /sch

Urteil vom 1. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 13. Juni 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Russland stammende X.________ (geb. 1968) wurde
am 6. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III
Bern-Mittelland (Haftrichter 4) prüfte und bestätigte diese am 10. Juni 2002.
X.________ gelangte hiergegen am 26. Juni 2002 an das Bundesgericht mit dem
sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder
Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der
Beschwerdeführer indirekt darum ersucht, hier bleiben zu können ("person in
need protection"), ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit
seinen weiteren Ausführungen den Haftentscheid rechtsgenügend, d.h.
sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann
dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.

2.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig erledigt. Vom 16.
April 2002 bis zum 6. Juni 2002 galt er bereits einmal als verschwunden. Nach
Angaben des deutschen Bundesgrenzschutzes soll der Beschwerdeführer am 8.
September 2000 in Deutschland wegen Beihilfe zur Erpressung
erkennungsdienstlich erfasst worden sein, wobei er sich als Y.________
ausgegeben habe. Den schweizerischen Behören gegenüber hat er
widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Papiere gemacht; zudem ist er in
Zürich im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl angehalten worden. Vor dem
Haftrichter erklärte er, vom negativen Asylentscheid zwar Kenntnis zu haben,
indessen dennoch nicht nach Russland zurückkehren zu wollen; er habe ein
"moralisches Recht", hier zu bleiben, da er Schutz benötige. Es besteht bei
ihm damit "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs.
1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51),
weshalb der Vollzug seiner Wegweisung - da auch alle anderen Voraussetzungen
hierzu gegeben sind (Beschleunigungsgebot, Haftbedingungen) - mit
Ausschaffungshaft sichergestellt werden durfte. Es kann diesbezüglich auf den
angefochtenen Entscheid und die Haftanordnung des Migrationsdienstes vom 6.
Juni 2002 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich
indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und
Art. 153a Abs. 1 OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: