Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.321/2002
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2A.321/2002 /mks

Urteil vom 2. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herren Prof. Dr. Peter Böckli und lic. iur.
Jan Bangert, Advokaten, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV); Rückerstattung der Steuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom

24. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Seine Geschäftstätigkeit besteht im Erbringen von
Verwaltungsrats-Dienstleistungen gegenüber verschiedenen Gesellschaften. Als
Verwaltungsrat war er unter anderem für die B.________ Gesellschaft und die
C.________ Gesellschaft sowie als Stiftungsratsmitglied der
D.________-Stiftung tätig. Entsprechend der damals massgebenden
(publizierten) Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, nach welcher die
Tätigkeit als Verwaltungsrat als selbständige, mehrwertsteuerpflichtige
Erwerbstätigkeit zu betrachten war, rechnete A.________ in den Jahren 1995
bis 2000 für seine Verwaltungs- und Stiftungsratshonorare die Mehrwertsteuer
vorbehaltlos ab.

Mit Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 (publiziert in: RDAF 2001 II 53)
bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 29. Juli 1999, mit welchem diese die Tätigkeit von
Verwaltungsräten als unselbständige Erwerbstätigkeit und demnach als nicht
steuerbare Umsätze qualifiziert hatte.

Am 13. Dezember 2000 ersuchte A.________ die Eidgenössische Steuerverwaltung,
ihn im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen, weil mit dem auf
den 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Mehrwertsteuergesetz die Tätigkeit als
Verwaltungsrat nicht mehr steuerbar sei. Gleichzeitig teilte er der
Eidgenössischen Steuerverwaltung mit, dass er seit dem Jahre 1995 zu Unrecht
Mehrwertsteuer abgeliefert habe, nachdem das Bundesgericht sich für die
Verordnung über die Mehrwertsteuer im gleichen Sinne wie der Gesetzgeber für
das Mehrwertsteuergesetz geäussert habe. Er fordere daher die bezahlten
Steuern zurück.

In der Folge stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung A.________ ein
Orientierungsschreiben betreffend die künftige Behandlung von
Verwaltungsratshonoraren und einen Fragebogen für die Rückerstattung der in
den Jahren 1995 bis 2000 bezahlten Mehrwertsteuer auf
Verwaltungsratsleistungen zu. Mit der Rücksendung des Fragebogens beantragte
A.________, ihm die geleisteten Zahlungen zuzüglich Verzugszins von 5%
zurückzuerstatten.

Mit Entscheid vom 10. April 2001 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung das
Rückerstattungsgesuch für die im Zeitraum vom 1. Quartal 1995 bis 2.
September 2000 geleistete Mehrwertsteuer von Fr. 126'460.10 ab. Auch die
gegen diesen Entscheid am 22. Mai 2001 eingereichte Einsprache wies sie am
23. August 2001 ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2001 führte A.________
Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission.
Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2002 ab, soweit sie darauf
eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2002 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom
24. Mai 2002 aufzuheben. Im Weiteren verlangt er, die Eidgenössische
Steuerverwaltung anzuweisen, ihm Fr. 126'460.10 zuzüglich Verzugszins
zurückzuerstatten.

Demgegenüber beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Beschwerde
abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Rechtsbegehren
festgehalten.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können
nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer, MWSTV; AS 1994 1464; Art. 66 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nach Art. 104 lit. a und b
OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von
Amtes wegen an. In Abgabestreitigkeiten ist es weder an die Begehren noch an
deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). An die
Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten.

1.4 Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor dem
Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht.
Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) anwendbar (Art.
93 und 94 MWSTG).

2.
2.1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob dem
Beschwerdeführer die von ihm im Zeitraum von 1995 bis September 2000 aufgrund
seiner Verwaltungs- bzw. Stiftungsratstätigkeit vorbehaltlos bezahlte
Mehrwertsteuer zurückerstattet werden muss, nachdem das Bundesgericht mit
Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 erkannt hat, dass das Erbringen von
Leistungen durch einen Verwaltungsrat eine unselbständige, nicht der
Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Erwerbstätigkeit darstellt.

2.2 Im schweizerischen Verwaltungsrecht ist anerkannt, dass Zuwendungen, die
aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder
wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden können, sofern das
Gesetz nichts anderes vorsieht (Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 760, S. 162; Max Imboden/René A.
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 32 B, S. 191
unter Verweis auf BGE 88 I 213). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz, der für das Privatrecht in Art. 62 Abs. 2 OR ausdrücklich
normiert wird und auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung findet.
Zu beachten ist dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Abgaberecht. Hier
ist davon auszugehen, dass der Staat eine Steuer nur in Anspruch nehmen darf,
so weit diese im Gesetz vorgesehen ist, was die Doktrin auch aus dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gesetzmässigkeitsprinzip ableitet
(Art. 8 BV; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, § 21, I., S. 338; Luzius Müller, a.a.0.,
Ziff. 85, S. 43).

Nichtgeschuldete Steuern sind demnach grundsätzlich zurückzuerstatten.

In diesem Sinne sieht etwa das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Rückforderung von bezahlten Steuern
ausdrücklich vor: Gemäss Art. 168 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige einen
von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine
ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Die Bestimmung
bezieht sich indessen nur auf den Bezug der Steuern, nicht hingegen auf deren
Veranlagung, weshalb ein Rückerstattungsanspruch nur für Steuerzahlungen
besteht, welche die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern
übersteigen; er besteht auch, wenn der Steuerbezug nicht entsprechend der
definitiven Veranlagung durchgeführt wurde (Ferdinand Fessler, Art. 168 DBG N
1 ff., in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Hrsg. Martin
Zweifel/Peter Athanas, Basel 2000). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen
einer definitiven Veranlagungsverfügung.

Analoge Regelungen finden sich auch in kantonalen Steuergesetzen.

2.3 Art. 39 MWSTV regelt zwar die Rückerstattung von Steuern. Diese
Bestimmung bezieht sich indessen primär auf die Rückerstattung von Steuern
bei Überschüssen, die im Zusammenhang mit einem Vorsteuerüberhang anfallen.
Einzig Absatz 4 erwähnt neben der Rückzahlung von Vorsteuerüberschüssen auch
noch andere Saldoguthaben. Damit sind Guthaben des Steuerpflichtigen gemeint,
die beispielsweise durch die Geltendmachung von Debitorenverlusten, infolge
irrtümlicher Deklaration entstanden sind (Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
zu Art. 39 MWSTV, S. 38).
Von dieser Rückerstattung im Sinne von Art. 39 MWSTV zu unterscheiden ist
jedoch die hier allein interessierende Frage der Rückerstattung von
bezahlten, nach Gesetz aber nicht geschuldeten Steuern.

2.4 Eine gesetzliche Regelung für eine solche Rückerstattung fehlt
grundsätzlich bei den Selbstveranlagungssteuern (Stempelabgaben,
Verrechnungssteuer und Umsatzsteuern): Während bei den Stempelabgaben (Art. 8
der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV; SR
641.101]) und der Verrechnungssteuer (Art. 12 der Vollziehungsverordnung vom
19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
[Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211]) zwar auf Verordnungsstufe
festgelegt ist, dass bezahlte Abgaben und Zinsen, wenn diese nicht durch
einen Entscheid der Eidgenössische Steuerverwaltung festgesetzt wurden,
zurückerstattet werden, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet sind,
fehlen bei den übrigen Selbstveranlagungssteuern, d.h. in dem bis zum 31.
Dezember 1994 geltenden Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die
Warenumsatzsteuer (WUStB), der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) jegliche
Rückerstattungsregelungen.

2.4.1 Rechtsprechung und Praxis zu den Stempelabgaben und zur
Verrechnungssteuer unterscheiden zwischen rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Steuern. Danach ist jede rechtskräftig gewordene Steuer
geschuldet. Aber auch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern gelten
grundsätzlich als geschuldet, wenn die Steuer auf Grund der Selbstdeklaration
ohne Vorbehalt abgeliefert wurde, oder wenn der Steuerpflichtige eine von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommene Berichtigung vorbehaltlos
anerkannt hat (Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den
Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 3. Aufl., Basel 2000, Fall Nr. 25,
S. 164 ff.; ebenso Hans Peter Hochreutener, Verfahrensfragen im Bereich der
Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer, in: ASA 57, 607; Robert Pfund, Die
Eidgenössische Verrechnungssteuer, Basel 1971, I. Teil, Vorbem. zu Art. 17
VStG, Rz 4.1). Diese Praxis wird allerdings von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung sowohl bei den Stempelabgaben als auch bei der
Verrechnungssteuer nicht mit letzter Konsequenz umgesetzt (vgl. dazu Stockar,
a.a.0., S. 166 und Pfund, a.a.0., Vorbem. zu Art. 17 VStG, Rz 4.2, S. 453 mit
Verweis auf Art. 12 VStV). Einigkeit besteht aber darin, dass
Praxisänderungen nicht zur Folge haben können, dass die nach früherer Praxis
eingeforderte und bezahlte Steuer nicht mehr als geschuldet zu betrachten
ist, es sei denn, der Steuerpflichtige habe die Leistung unter Anbringen
eines ausdrücklichen Vorbehaltes erbracht (Pfund, a.a.0., Vorbem. zu Art. 17,
Rz 5.4).
2.4.2 Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen des bis zum 31. Dezember 1994
geltenden Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer verschiedentlich
mit der Rückforderung von nicht geschuldeten Steuern zu befassen. Dabei wurde
- wie in der Praxis zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer -
zwischen der Rückerstattung von Steuern unterschieden, die vorbehaltlos
bezahlt wurden und solchen, für welche der Steuerpflichtige einen
entsprechenden Vorbehalt angebracht hat. Voraussetzung für die Rückerstattung
war stets, dass die Steuer nicht aufgrund eines rechtskräftigen
Steuerentscheides gemäss Art. 5 und 6 WUStB bezahlt worden war. In solchen
Fällen war eine Rückforderung nur noch im Rahmen eines Revisionsverfahrens
möglich.

Das Bundesgericht hat erstmals mit Entscheid vom 19. Mai 1950 i.S. Sch. & Co.
(ASA 19, 185 ff.) erkannt, bei einer Selbstveranlagungssteuer habe als nicht
rückforderbare Schuld zu gelten, "was ein Steuerpflichtiger aufgrund einer
von ihm eingereichten Selbstdeklaration und allfällig daran von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung im Kontrollverfahren vorgenommener, von ihm
anerkannter Berichtigungen ohne Vorbehalt bezahlt hat". Eine solche
Steuerzahlung sei der Steuerfestsetzung durch einen rechtskräftigen Entscheid
- zu dem es im Warenumsatzsteuerrecht nur ausnahmsweise kam - gleichzusetzen.
Diese Praxis wurde in der Folge bestätigt (Urteil vom 13. Juli 1954, in: ASA
23, 178; Urteil vom 12. Oktober 1954, in: ASA 23, 335 ff; Urteil vom 8.
Februar 1957, in: ASA 25, 514 ff.; Urteil vom 30. Januar 1976, in: ASA 45,
193 ff.; zuletzt mit Urteil vom 14. September 1984, in: ASA 55, 62 ff.). In
der Doktrin ist diese Rechtsprechung - wenn auch aus unterschiedlichen
Gründen - durchwegs auf Zustimmung gestossen.

Allgemein werden an die Rückerstattung von nicht geschuldeten
Warenumsatzsteuern folgende Anforderungen gestellt:
a)Es muss sich um eine Nichtschuld handeln,
b)die Steuer darf nicht aufgrund eines rechtskräftigen Steuerentscheides
bezahlt worden sein und es darf
c)keine Verjährung vorliegen (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer,
Muri/Bern, 1992, Rz 889 ff., S. 351f.; Wilhelm Wellauer, Die Eidgenössische
Warenumsatzsteuer, Kommentar, Basel 1959, Rz 880 ff., S. 423f.).

Nicht verlangt wird dagegen (wie z.B. bei der direkten Bundessteuer) das Bestehen eines Irrtums, auch wenn vielfach ein solcher vorliegen dürfte (Beat
Zingg, Die Rückerstattung nicht geschuldeter Warenumsatzsteuer, in: ASA 28,
92 ff.).
Was die Frage der Nichtschuld betrifft, so wird in Lehre und Rechtsprechung
zwischen der vorbehaltlosen Bezahlung und der Bezahlung unter Vorbehalt
unterschieden. In der Doktrin ist anerkannt, dass die vorbehaltlose Bezahlung
der Steuer einer Rückerstattung entgegensteht (Zingg, a.a.0., S. 96 f;
Wellauer, a.a.0., Rz 881, S. 422). Dieser Grundsatz gilt bei der
Warenumsatzsteuer auch mit Bezug auf Praxisänderungen. Diesbezüglich verlangt
"das Gebot der Rechtsgleichheit, dass die Behörde alle in diesem Zeitpunkt
noch nicht erledigten Fälle nach der neuen Praxis beurteilt, die durch
förmlichen Entscheid oder vorbehaltlose Zahlung nach alter Praxis erledigten
Fälle jedoch nicht wieder aufgreift und nach der neuen Praxis beurteilt"
(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1954, E. 4, in: ASA 23, 339;
Wellauer, a.a.0., Rz 881, S. 422 u. 829 u. 830, S. 406 f; Zingg, a.a.0.,
Ziff. 5, S. 94 ff.). Daran ändert nichts, ob - so ursprünglich das
Bundesgericht - die vorbehaltlose Zahlung durch den Steuerpflichtigen einem
rechtskräftigen Entscheid gleichgesetzt wird (Urteil vom 23. Juni 1950, in:
ASA 19, 189 ff.), oder eine Verwirkung des Rückforderungsrechts angenommen
wird, weil sich der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Zahlung der
Praxis der Steuerverwaltung unterworfen hat (Zingg, a.a.0., Ziff. 5, S. 97;
vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 1976, E. 1 b, in: ASA 45,
198).

2.4.3
2.4.3.1Die Mehrwertsteuer ist - wie die Warenumsatzsteuer - eine
Selbstveranlagungssteuer (Art. 37 MWSTV und auch Art. 46 MWSTG). Es kann
deshalb für die Frage der Rückerstattung von zwar bezahlten, aber nicht
geschuldeten Mehrwertsteuern auch hier auf die von Lehre und Rechtsprechung
für die Selbstveranlagungssteuern entwickelten allgemeinen Grundsätze
abgestellt werden.

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Verordnung über die
Mehrwertsteuer und dem in dieser Frage gleich lautenden Mehrwertsteuergesetz
um neuere, detaillierte Erlasse handelt, für die auf die reichen Erfahrungen
mit der Warenumsatzsteuer, zu anderen Selbstveranlagungssteuern und zu
ausländischen Erlassen zurückgegriffen werden konnte, ist hier nicht etwa
eine Lücke anzunehmen, die durch den Richter zu füllen wäre. Dies um so
weniger, als die erwähnten anderen Selbstveranlagungssteuern durchaus
Rückerstattungsbestimmungen für nicht geschuldete Steuern kennen und das
Mehrwertsteuerrecht ebenfalls Rückerstattungsregelungen enthält (wenn auch
nicht für den hier interessierenden Tatbestand: Art. 39 MWSTV, Art. 48 MWSTG
und Art. 24 MWSTG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Selbstveranlagung insbesondere der Warenumsatzsteuer, bei der der
Steuerpflichtige ebenfalls die volle und alleinige Verantwortung für die
richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden
Geschäftsvorfälle zu tragen hatte, kann deshalb ohne weiteres für die
Mehrwertsteuer übernommen werden, werden doch aus dem
Selbstveranlagungsprinzip für den Mehrwertsteuerpflichtigen die gleichen
Rechte und Pflichten abgeleitet (vgl. BGE 2A.467/2000 vom 6. März 2001, E.
4e). Denn was für die Selbstveranlagung bei einer Einphasensteuer (WUSt) aus
Gründen der Praktikabilität unumgänglich war, muss auch bei einer
Allphasensteuer (MWST) gelten.

2.4.3.2 Die Verordnung über die Mehrwertsteuer stellt hohe Anforderungen an
den Steuerpflichtigen, indem sie ihm wesentliche, in anderen
Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er
hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die
Steuerpflicht erfüllt, er ist auch für die korrekte (vollständige und
rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich (Art.
34 ff. MWSTV; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rz 994 f., S. 267 f; Isabelle
Homburger-Gut, in: mwst.com.; Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 46 MWSTG, N. 1 ff.) Demnach hat
der Steuerpflichtige auch selber darüber zu befinden, ob er die von ihm
geschuldete Steuer vorbehaltlos, d.h. aufgrund der geltenden Praxis abliefern
will, oder ob er, wenn er sich mit dem einen oder anderen Punkt nicht
einverstanden erklärt, dies nur unter Vorbehalt tun will.

Die Aufgaben der Eidgenössische Steuerverwaltung beschränken sich auf den
Bezug und die Kontrolle der Steuer.

2.4.3.3 Der Steuerpflichtige ist daher auch an seine Abrechnung gebunden,
wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge usw. keinen
Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Abrechnung bzw. Selbstveranlagung
- ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - nicht mehr zurückkommen.
Seine Bindung ist indessen eine einseitige; sie betrifft nicht auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung: Diese kann Überprüfungen vornehmen und dabei
Feststellungen treffen (Art. 50 MWSTV) und von Amtes wegen oder auf Verlangen
des Steuerpflichtigen Entscheide erlassen (Art. 51 MWSTV).

2.4.3.4 Die Selbstveranlagung wird damit aber nicht zur "Verfügung in eigener
Sache", denn der Steuerpflichtige hat keine Verfügungsbefugnis. Bei den
Selbstveranlagungssteuern fehlt - im Gegensatz zu den anderen Steuern, bei
denen mittels formeller Veranlagungsverfügung die Steuerschuld verbindlich
festgelegt wird - ein verbindlicher Entscheid über die Steuerschuld, der in
Rechtskraft erwachsen könnte. Die auf Grund der Selbstveranlagung
geschuldeten Steuern können indessen von der Steuerverwaltung nach Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist auch nicht mehr eingefordert werden (Alois
Camenzind/ Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz 1218 f., S. 415).

Der Abrechnung des Steuerpflichtigen kommt daher zwar nicht die Bedeutung
eines verbindlichen Entscheides im Sinne von Art. 51 MWSTV zu. Die Wirkungen
der Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch weitgehend
denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, wenn der Pflichtige keinen
Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass er die eigene Erklärung
gegen sich selber gelten lassen will. Insbesondere stellt der
Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Abrechnung seine Zahlungspflicht für
den selber errechneten Betrag fest - dieser braucht sich nicht
notwendigerweise mit dem tatsächlich, von Gesetzes bzw. Verordnungs wegen
geschuldeten Betrag zu decken. Eines Zutuns der Behörde bedarf es nicht,
damit die Zahlungspflicht entsteht.

Mit der vorbehaltlosen Deklaration und Bezahlung der Steuer bringt der
Steuerpflichtige unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit ist, die von
ihm als geschuldet betrachtete Steuer zu bezahlen. Will er dies nicht, muss
er dies mit einem entsprechenden Vermerk anzeigen. Ein solches Verhalten
gebietet auch der Grundsatz der Rechtssicherheit. Denn andernfalls wäre bei
jeder Praxisänderung - für Steuern, die nicht aufgrund eines förmlichen
Entscheides bezahlt wurden - der Bestand der Steuerpflicht ungewiss und in
der Schwebe. Dies wäre für ein Massenverfahren, welches auf dem Prinzip der
Selbstveranlagung basiert und bei dem der Verwaltung lediglich Bezugs- und
Kontrollfunktionen zukommen, untauglich.

2.4.3.5 Eine solche strikte Betrachtungsweise ist nicht nur erforderlich,
weil der Steuerpflichtige die wesentlichen Aufgaben im Veranlagungsverfahren
selber zu erfüllen hat, sondern auch, weil er mit seinen Feststellungen
zugleich die Grundlagen für die von den Empfängern der Lieferungen und
Dienstleistungen abziehbaren Vorsteuern festlegt.

2.4.3.6 Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift davon aus, dass
sich die Vorinstanz teilweise auf die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichts beruft, wonach die vorbehaltlose Selbstdeklaration eine der
formell rechtskräftigen Veranlagungsverfügung analoge Wirkung aufweise.
Richtig ist, dass das Bundesgericht in seiner früheren Praxis die Frage der
Nichtrückerstattung von vorbehaltlos bezahlten Steuern damit begründet hat,
dass eine vorbehaltlose Zahlung einer Steuerfestsetzung einem rechtskräftigen
Entscheid gleichzusetzen sei (Urteil vom 23. Juni 1950, E. 2, in: ASA 19, S.
189; Urteil vom 8. Februar 1957, in: ASA 25 514). Überdies hat das
Bundesgericht in einem späteren Entscheid festgehalten, dass die Frage der
Rechtskraft im Zusammenhang mit Praxisänderungen nicht von Bedeutung ist, und
deshalb nicht neu zu entscheiden ist, weil sowohl nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der Auffassung ihrer
Kritiker eine Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn eine rechtswirksame
Anfechtung erfolgt ist oder die Steuer nur unter Vorbehalt bezahlt wurde (BGE
102 I b 45, E. 1b). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Praxis in ihrem
Urteil dargelegt und daraus keine anderen Schlüsse gezogen. Keinesfalls hat
sie - wie der Beschwerdeführer behauptet - ihr Urteil damit begründet, die
vorbehaltlose Bezahlung einer Steuer hätte eine der Rechtskraft analoge
Wirkung. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der Rechtskraft gehen insoweit an der Sache vorbei, als sie für die Frage der
Rückerstattung von Steuern im Rahmen von Praxisänderungen nicht beachtlich
sind und die Eidgenössische Steuerverwaltung selber nie geltend gemacht hat,
die Abrechnungen seien in Rechtskraft erwachsen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 125 I 14 ff. geltend
macht, das Bundesgericht habe mit diesem Entscheid festgestellt, dass die
Unterwerfung unter eine rechtswidrige Behördenpraxis nicht zur Verwirkung
eines Anspruchs führe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Sachverhalt und
Rechtsfolgen jenes Falles mit dem vorliegenden nicht vergleichen lassen.
Unterschiedlich ist der vorliegende Fall insbesondere insofern, als hier der
Beschwerdeführer mit der Steuerdeklaration und der vorbehaltlosen Bezahlung
der Steuer gegenüber dem Staat eine Erklärung abgegeben hat, bei der er sich
behaften lassen muss. Eine solche Erklärung lag im Fall des BGE 125 I 14 ff.
nicht vor und stand dort auch nicht zur Diskussion.

2.4.3.7 Mit Bezug auf Praxisänderungen ist das Bundesgericht stets davon
ausgegangen, dass eine Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn der
Steuerpflichtige die nach der früheren Praxis geschuldete Steuer
rechtswirksam angefochten oder nur unter Vorbehalt bezahlt hat. Dies
verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, welches verlangt, dass
gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln
sind (BGE 112 Ia 193, E. 2b, S.196; Rainer J. Schweizer, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Zürich 2002, Art. 8 BV,
Rz 38 und 42 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang schon in
seinem Grundsatzurteil zur Warenumsatzsteuer erkannt, dass eine
Praxisänderung immer dazu führt, dass die neuen Fälle anders behandelt werden
als die alten. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt lediglich, dass die
der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt
werden. Eine Verletzung von Art. 8 BV könnte allenfalls in Frage kommen, wenn
die Behörde nach erfolgter Praxisänderung einzelne, noch nicht erledigte
Fälle nach der alten Praxis beurteilen oder andere, bereits erledigte Fälle
nach der neuen Praxis behandeln würde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni
1950 i.S. Sch. & Co., E. 3, in: ASA 19, S. 190). Eine solche
Ungleichbehandlung wird hier aber nicht behauptet und liegt auch nicht vor.

Praxisänderungen haben auch für die Verwaltung Bindungswirkung. Diese kann
demnach bei Änderung ihrer Praxis eine Selbstveranlagung im Rahmen der
fünfjährigen Verjährungsfrist nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
rückwirkend aufheben; es gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung von
Praxisänderungen. Fehl geht der Beschwerdeführer somit, wenn er in seiner
Eingabe den Anschein erweckt, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung
einseitig das Recht vorbehalte, während fünf Jahren jederzeit auf die
Selbstveranlagung des Bürgers zurückzukommen. Eine im Rahmen der geltenden
Praxis korrekt erfolgte Selbstveranlagung kann von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung nicht rückwirkend geändert werden. Dies wird von ihr auch
ausdrücklich anerkannt.

2.4.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mehrwertsteuer in allen
Fällen, bei denen keine Anfechtung erfolgt, zwar nicht in Rechtskraft
erwächst, nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist aber eine Korrektur
durch die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht mehr möglich ist.
Praxisänderungen dürfen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen rückwirkend angewandt werden, es sei denn, der
Steuerpflichtige habe die geschuldete Steuer nur unter Vorbehalt bezahlt. Mit
der vorbehaltlosen Bezahlung bringt der Steuerpflichtige zum Ausdruck, dass
er die geltende Praxis akzeptiert. Daran ist er gebunden. Aus dieser
Bindungswirkung ergibt sich, dass der Steuerpflichtige nur in den eigens
vorgesehenen Fällen die Rückerstattung verlangen kann. Im Falle einer nach
der Verwaltungspraxis (Richtlinien, Weisungen) geschuldeten und ohne
Vorbehalt deklarierten Steuer sehen die massgebenden Erlasse keine
Rückerstattung vor, wenn sich später herausstellt, dass eine gesetzliche
Grundlage für die entrichtete Steuer fehlt. Die Rückerstattungstatbestände
betreffen andere Fälle. Gesetz- und Verordnungsgeber haben damit eine
Regelung getroffen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Warenumsatzsteuer entspricht.

Dies bedeutet indessen nicht, den Praxisanleitungen und Weisungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung einen völlig unüblichen, weiter als
gesetzliche Vorschriften gehenden Stellenwert einzuräumen, wie der
Beschwerdeführer meint. Die Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung
haben keine weiter gehende Bedeutung als Richtlinien von Verwaltungsbehörden
allgemein (vgl. E. 3.2.1 hiernach).. Die Bindung folgt nicht aus (allenfalls
gesetzwidrigen) Richtlinien, sondern aus der vorbehaltlosen Deklaration.

Aus der speziellen Regelung ergibt sich, dass die allgemeinen
Rückerstattungsgrundsätze nicht zur Anwendung kommen. Ausserdem handelt es
sich nicht einfach um Zahlungen, für die sich im nachhinein herausstellt,
dass sie ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Es geht um Zahlungen, die
gestützt auf eine verbindliche Erklärung des Pflichtigen erbracht worden
sind, auf welche dieser nicht zurückkommen kann. Er kann diese Zahlungen
deshalb auch nicht zurückfordern, wenn sich später zeigt, dass die Erklärung
über das gesetzlich Gebotene hinausging. Ist die Bindungswirkung der
Selbstdeklaration eingetreten, erübrigen sich insoweit Fragen zur
gesetzlichen Grundlage, ausser die Selbstdeklaration erweise sich als derart mangelhaft, dass sie geradezu als nichtig bezeichnet werden muss. Der
Pflichtige trägt somit eine hohe Eigenverantwortung und namentlich das Risiko
für die Richtigkeit seiner Erklärung.

Die Feststellung der Vorinstanz, bei vorbehaltloser Zahlung der
Mehrwertsteuer scheide eine Steuerrückerstattung aus, verletzt daher kein
Bundesrecht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die vom Bundesgericht bisher
vertretene Auffassung messe der Verwaltungspraxis eine den Grundsätzen der
Gesetzmässigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtsgleichheit
zuwiderlaufende Bedeutung zu.

3.2
3.2.1Die Erhebung der Inlandumsatzsteuer erfolgt durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung. Diese hat hierfür alle erforderlichen Weisungen und
Entscheide zu treffen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
vorbehalten ist (Art. 42 MWSTV, Art. 52 MWSTG). Die gestützt auf diese
Befugnis erlassene Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige bildet für die
Steuerpflichtigen die wesentliche Grundlage, die ihnen die Erfüllung ihrer
Pflichten bzw. die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern soll. Daneben sind
aber auch die Branchenbroschüren, Merkblätter usw. der Eidgenössischen
Steuerverwaltung von Bedeutung. Sie enthalten die wichtigsten Weisungen zum
Vollzug dieser Steuer und dokumentieren die damit verbundene
Verwaltungspraxis. Sie haben den Charakter von Verwaltungsverordnungen,
welche der einheitlichen Anwendung der Verwaltungspraxis dienen. Dass damit
die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung wiedergegeben wird und dass
sie auch der Auslegung von einzelnen Gesetzesbestimmungen dienen können, ist
in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (vgl. z.B. für das MWSTG:
Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.0., S. 431 f; Annie Rochat Pauchard, in:
mwst.com zu Art. 52 MWSTG S. 801 f., Rz 3 ff.; BGE 123 II 16 E. 9b, S. 33
f.). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zum Erlass von solchen Weisungen
verpflichtet, damit Unklarheiten über die Anwendung des Gesetzes
unterbleiben.

Nichts anderes hat die Eidgenössische Steuerverwaltung getan, wenn sie in
ihren Verwaltungsanweisungen den unbestimmten Rechtsbegriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit von Art. 17 Abs. 1 MWSTV näher definiert hat und dabei zum
Schluss gekommen ist, dass darunter auch die Tätigkeit des Verwaltungsrates
fällt (Wegleitung 1994, Rz 202; Wegleitung 1997, Rz 202 und Merkblatt Nr. 8
vom 24. Mai 1995 über die steuerliche Behandlung von
Verwaltungsratshonoraren; Branchenbroschüre Nr. 25 über Rechtsanwälte und
Notare vom Oktober 1994, Ziff. 2a).

Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht diesbezüglich zu einem anderen
Schluss gekommen ist und die Verwaltungsratstätigkeit in seinem Urteil
2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 als unselbständige Erwerbstätigkeit
qualifiziert hat. Mit der Festlegung, wie die Verwaltungsratstätigkeit
mehrwertsteuerlich zu behandeln ist, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung
pflichtgemäss einen auslegungsbedürftigen Tatbestand interpretiert und für
die Steuerpflichtigen klargestellt, wie solche Einkünfte zu behandeln sind.

3.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, trifft nicht zu. Die
Verwaltung war als vollziehende Behörde verpflichtet, Regelungen darüber
aufzustellen, wie der Begriff der selbständigen von der unselbständigen
Erwerbstätigkeit abzugrenzen ist. Ob die von ihr getroffene Auslegung richtig
ist, unterliegt im Streitfalle der gerichtlichen Überprüfung. Auch wenn es
sich bei der Verwaltungspraxis nicht um Rechtsnormen handelt (BGE 124 V 257,
E. 6b), und in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, Richtlinien
würden sich in erster Linie an die Verwaltung selber und nicht an Dritte
richten (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
290), sind sie sowohl für die Verwaltung als auch für Dritte von Bedeutung.
Für die Mehrwertsteuer kommt ihnen auch eine Aussenwirkung zu, wird doch vom
Steuerpflichtigen verlangt, dass er diese Weisungen kennt (Urteil des
Bundesgerichts vom 17. März 1978 i.S. S.B AG, E. 2a, in: ASA 47 331). Fest
steht, dass die Richtlinien der einheitlichen, rechtsgleichen Anwendung des
Rechts dienen und sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen kann, er
habe sie nicht gekannt. Solange er sie nicht ausdrücklich bestreitet, muss er
sie gegen sich gelten lassen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Eidgenössische
Steuerverwaltung beim Erlass von Weisungen auf Art. 42 MWSTV stützen kann,
welcher auch die Grundlage für ihre Verwaltungspraxis zur Tätigkeit als
Verwaltungsrat bildet. Dass sich ihre Auslegung von Art. 17 Abs. 1 MWSTV im
Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, ändert nichts. Deshalb kann nicht
gesagt werden, es fehle an einer Rechtsgrundlage und der Steuerpflichtige
habe eine Steuerschuld ohne Rechtsgrund bezahlt.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den
beiden von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheiden. In BGE 107 II 255
setzte sich das Bundesgericht mit der kantonalen Praxis zum Bundesbeschluss
über die Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen auseinander. Zu beurteilen
war dabei eine Frage, die mit der hier zur Diskussion stehenden
abgaberechtlichen Problematik bei einer Selbstveranlagungssteuer nicht
vergleichbar ist. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus BGE 125 I 14
etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil befasst sich mit der
nachträglichen Geltendmachung von Lohn, der auf Grund des
Lohndiskriminierungsartikels geschuldet ist. Weshalb dieser Entscheid hier
nicht massgebend sein kann, wurde vorne (E. 3.4.3.6) bereits dargelegt.

3.2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass im vorliegenden Fall
keine Verwaltungspraxis vorliege, wie sie vom Bundesgericht in ASA 45 193 (E.
1a) definiert wurde. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht u.a.
festgehalten, dass "als Verwaltungspraxis, (..) der von der Überzeugung der
Gesetz- und Zweckmässigkeit getragene Wille zu einer bestimmten, konstanten
Rechts- und Ermessensanwendung gegenüber jedermann" zu gelten hat. Der
Beschwerdeführer schliesst daraus, dass nicht jede Kundgabe der zuständigen
Behörde genügt, um eine solche Praxis zu begründen, sondern dass es hierfür
eines qualifizierten Willens bedürfe. Ein solcher liege nur dann vor, wenn
die Verwaltungspraxis auf eine beständige und gleichmässige Gesetzesanwendung
gegenüber jedermann gerichtet sei und diese Praxis von der Überzeugung der
Gesetzmässigkeit getragen sei.

Fest steht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Praxis gegenüber
den Steuerpflichtigen in allgemeiner, verbindlicher Form, nämlich sowohl in
der Wegleitung als auch in einem Merkblatt und überdies noch in einer
Branchenbroschüre, dargelegt hat. Damit brachte die Verwaltung klar zum
Ausdruck, dass sie willens war, sie gegenüber allen Steuerpflichtigen
anzuwenden.

Dass diese Publikationen von einer gesetzeswidrigen Rechtsauffassung getragen
waren, die geradezu willkürlich gewesen sei, wie der Beschwerdeführer meint,
trifft nicht zu. Zwar hat das Bundesgericht im Sozialversicherungsrecht (BGE
105 V 113) und beim Doppelbesteuerungsverbot (BGE 121 I 259) die
Verwaltungsratstätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
Dies heisst aber nicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung sich bewusst
und wider den Grundsatz von Treu und Glauben verhalten hat, wenn sie für die
Mehrwertsteuer die Verwaltungsratstätigkeit weiterhin als selbständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. Massgebend ist, dass die Zuordnung der
Verwaltungsratstätigkeit zur selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit nicht von vornherein klar war, und dass sich der
Verordnungsgeber in der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu dieser Frage
nicht ausgesprochen hat. In den Materialien zum Mehrwertsteuergesetz wird
anerkannt, dass sich eine Zuordnung der Verwaltungsratstätigkeit auch zur
selbständigen Erwerbstätigkeit vertreten liesse. Die Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats hielt dazu fest: "Eine auf die
Funktion abstellende Differenzierung der Verwaltungsratsmandate, mithin die
Zuordnung eines Teils solcher Mandate zur selbständigen Erwerbstätigkeit und
des anderen Teils solcher Mandate zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, was
sich auch vertreten liesse, ist aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen"
(Bericht vom 28. August 1996 zur Parlamentarischen Initiative/Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer [Dettling], BBl 1996 V 713 ff., S. 758). Im gleichen
Sinne hatte sich der für den Erlass der Verordnung über die Mehrwertsteuer
zuständige Bundesrat im Zusammenhang mit der Beantwortung der Interpellation
Stucky (Nr. 95.3055) geäussert (Amtl. Bull. 1995 N 1645). Hinzu kommt, dass
z.B. in der Europäischen Union die gesetzlichen Organe zumindest teilweise
als selbständig Erwerbende qualifiziert werden (vgl. z.B. für Deutschland:
Wolfram Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuer-Handbuch, Köln, 3. Auflage, Band
I, I. Abschnitt, Rz 39.3; Johann Bunjes/Reinhold Geist, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar, 7. Auflage, München 2003, § 2, N 95, oder für Österreich: Hans
Georg Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Wien 1999, 2. Aufl., § 2, Rz
84 ff.).

Von Bedeutung ist überdies, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
in der Wegleitung 1994 festgelegte Praxis bereits vor dem für das Steuerrecht
massgebenden Bundesgerichtsentscheid begründet worden ist.

Es kann demnach nicht gesagt werden, die Praxis der Eidgenössischen
Steuerverwaltung sei zum vornherein unhaltbar oder gar willkürlich gewesen.
Auf jeden Fall kann der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht vorgeworfen
werden, dass sie in Auslegung von Art. 17 Abs. 1 MWSTV der Ansicht des
Bundesrates gefolgt ist, der gleichzeitig Verordnungsgeber war.

4.  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: