Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.31/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.31/2002 /mks

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

F. und E. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Amthaus, 4500 Solothurn.

Staatssteuer 2000 und direkte Bundessteuer 1999/2000

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3.
Dezember 2001

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Eingaben von F. und E. X.________ vom 16. Januar 2002 richten sich
gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember
2001. Das Steuergericht wies im angefochtenen Entscheid Rekurs und Beschwerde
ab und bestätigte damit letztinstanzlich die Veranlagungsverfügungen
(ausserordentliche Revisionen wegen Umstellung der zeitlichen Bemessung) für
die Staatssteuer 2000 und die direkte Bundessteuer 1999/2000 vom 3. September
2001. Die Beschwerdeführer beantragen u.a., der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Steuerbehörden seien anzuweisen, die Sache materiell zu
behandeln; es sei den Beschwerdeführern überdies eine erhebliche angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Steueramt des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Steuergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts betrifft sowohl die direkte
Bundessteuer wie auch die Staatssteuer. Soweit sich der Entscheid auf die
direkte Bundessteuer bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
zulässige Rechtsmittel. Gemäss Art. 108 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten.

Die Eingaben der Beschwerdeführer sind weitgehend unverständlich. Immerhin
kann daraus entnommen werden, dass die Beschwerdeführer Anwaltskosten von Fr.
10'000.-- als zusätzlich abziehbare Aufwendungen berücksichtigt haben
möchten. Sodann beanstanden sie, dass ihr ehemaliger Anwalt, der als Richter
am Urteil mitgewirkt habe, ihre Interessen im Gericht nur ungenügend
wahrgenommen habe. Auch sei der Kanton Solothurn zur Bezahlung der
Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu
verpflichten. Auf diese Punkte ist im Folgenden einzugehen.

Soweit jedoch die Beschwerdeführer geltend machen, das vorliegende Verfahren
sei ein integrierender Bestandteil des gestellten Rückforderungsbegehrens für
zu Unrecht bezahlte Nach- und Strafsteuern, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dieses
Rückzahlungsbegehren betrifft Steuern einer anderen Periode und ist
Gegenstand des Urteils des Steuergerichts vom 21. Januar 2002, gegen welches
der Beschwerdeführer F. X.________ ebenfalls Beschwerde erhoben hat
(Verfahren 2A.74/2002).

3.
Die Rüge, am angefochtenen Urteil habe der ehemalige Anwalt des
Beschwerdeführers mitgewirkt, ist unbegründet. Anwalt des Beschwerdeführers
war R. A.________. Am Entscheid wirkte jedoch C. A.________, Fürsprech und
Notar in Solothurn, mit. Wie das Steuergericht in seiner Vernehmlassung
darlegte, schied der von den Beschwerdeführern erwähnte R. A.________ Mitte
Juli 2001 aus dem Steuergericht aus.

4.
Auf den 1. Januar 2001 führte der Kanton Solothurn die einjährige Veranlagung
mit Gegenwartsbemessung ein. Als Folge davon fiel das in den Jahren 1999/2000
erzielte Einkommen in die Bemessungslücke. Hinsichtlich der direkten
Bundessteuer kommt Art. 218 (in Verbindung mit Art. 41) des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in der seit 1.
Januar 1999 geltenden Fassung zur Anwendung. Gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG
werden ausserordentliche Einkünfte dieser beiden Jahre mit einer Jahressteuer
erfasst. Ausserordentliche Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG
können geltend gemacht werden (Art. 218 Abs. 4 DBG). Die im Kanton Solothurn
steuerpflichtigen natürlichen Personen hatten die Einkünfte der Jahre 1999
und 2000 in der Steuererklärung 2001A zu deklarieren. Im gleichen Formular
konnte für die ausserordentlichen Aufwendungen auch der Antrag auf Revision
der vorangegangenen, bereits rechtskräftigen Veranlagung nach Art. 218 Abs. 4
lit. a DBG gestellt werden. Fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 10'000.-- als ausserordentliche
Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Gemäss Art. 218 Abs. 5 lit. a - c DBG gelten aus ausserordentliche
Aufwendungen Unterhaltskosten für die Liegenschaft, soweit sie den
Pauschalabzug übersteigen, Beiträge an Einrichtungen für die berufliche
Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sowie Krankheits-, Unfall-,
Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit sie nicht
bereits berücksichtigt worden sind. Ausserdem werden nach Art. 218 Abs. 2 DBG
Aufwendungen zugelassen, wenn sie mit der Erzielung der nach Art. 218 Abs. 2
und 3 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen
(vgl. auch Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrates vom 4. Mai 1998, BBl 1998 S. 4939).

Der Beschwerdeführer ist Architekt. Es lief gegen ihn gemäss seinen
Ausführungen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung, eventuell
Betrugs. Das Verfahren stand offenbar im Zusammenhang mit einem
Architektenauftrag. Gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 1999 schuldet er für
diesen Strafprozess seinen Anwälten B.________ Partner bzw. der D.________ AG
noch Fr. 10'000.--. Der Betrag wurde vom Beschwerdeführer bezahlt. Das
Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Architekt ist
indessen sein ordentliches Einkommen. Es handelt sich nicht um
ausserordentliches Einkommen, welches der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 2
und 3 DBG unterliegen würde. Kosten für Strafprozesse, welche er im
Zusammenhang mit seiner Architektentätigkeit führt, sind daher ebenfalls
ordentliche Aufwendungen, die nicht zusätzlich zu den in Art. 218 Abs. 5 DBG
aufgezählten Abzügen berücksichtigt werden können. Es ist daher nicht
notwendig zu prüfen, ob solche Kosten grundsätzlich abziehbar sind oder
nicht.

5.
Soweit es um die Staatssteuer geht, sind die Eingaben vom 16. Januar 2002 als
staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen.
Das Bundesgericht prüft nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend
begründeten Rügen. Beruft sich ein Beschwerdeführer beispielsweise auf
Willkür, hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
nicht nur falsch, sondern schlechthin unhaltbar sei, mit der tatsächlichen
Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (statt vieler, BGE 125 I 492 E. 1b,
mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügen die beiden Eingaben vom 16. Januar 2002
offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollten. Auf die
steuerrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Nur nebenbei sei
angemerkt, dass der Entscheid keineswegs als willkürlich bezeichnet werden
könnte:  Was den Übergang von der zweijährigen Praenumerandomethode zur
einjährigen Postnumerandomethode betrifft, kennt der Kanton Solothurn eine
dem Recht der direkten Bundessteuer vergleichbare Regelung (vgl. insbesondere
§§ 276 Abs. 1 und 277 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die
Staats- und Gemeindesteuern, Fassung vom 30. Juni 1999). Was bei der direkten
Bundessteuer bei freier Prüfung standhält, kann aber bei ähnlicher Regelung
im kantonalen Recht nicht willkürlich sein.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist,
und im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung des Urteils zu
erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: