Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.319/2002
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2A.319/2002 /kil

Urteil vom 6. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat C.________,

gegen

Zivilschutzstelle der Gemeinde E.________,
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten,
Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten,
Oberlandstrasse 25, 8133 Esslingen.

Ersatzbeitrag für die Nichterstellung von Schutzraumplätzen (Verjährung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten vom 24. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ stellte 1982 ein Gesuch für den Neubau des Hotels/Restaurants
D.________, Parzelle Nr. ..., Plan ..., in E.________. Das kantonale Amt für
Zivilschutz erteilte ihm am 19. November 1984 die definitive Baubewilligung
für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzraumbauten. Die Parzelle Nr. ...
und damit das Hotel D.________ ist in der Folge aufgrund einer Erbteilung auf
A.________ übertragen worden.

Mit Schreiben vom 2. April 1985 teilte die Gemeindeverwaltung E.________ der
Bauherrschaft die an den Schutzräumen festgestellten Mängel mit, unter
Ansetzung einer Frist zu deren Behebung. Eine Nachkontrolle am 14. Mai 1986
ergab, dass nichts unternommen worden war, um die Mängel zu beheben. Ein
Schreiben vom 9. Juni 1986, mit dem von der Bauherrschaft Unterlagen
angefordert wurden, blieb unbeantwortet. Die Gemeindeverwaltung E.________
liess dem Kantonalen Amt für Zivilschutz am 30. Januar 1987 eine
entsprechende Meldung zukommen und ersuchte um Erlass der erforderlichen
Ersatzmassnahmen.
Am 9. November 1993 stellte die Zivilschutzstelle E.________ in Anwesenheit
von A.________ fest, dass der Schutzgrad des Schutzraumes im Hotel D.________
infolge diverser Mängel nicht genügend war. Mit Protokollauszug vom 19.
November 1993, adressiert an den Ehemann und heutigen Rechtsvertreter der
Eigentümerin, wurde auf diese Mängel und gleichzeitig auf den Umstand
hingewiesen, dass für die Schutzräume, deren Herrichtung unverhältnismässig
hohe Kosten verursachen würde, ein Ersatzbeitrag in Höhe von Fr. 16'250.--
geleistet werden könne. Gleichzeitig wurde für eine allfällige Herrichtung
des Schutzraumes eine Frist bis zum 30. April 1994 angesetzt.
Die Gemeinde E.________ stellte am 6. Juli 1994 erneut fest, dass die Mängel
nicht behoben worden waren, und beantragte am 19. Juli 1994 beim kantonalen
Amt für Zivilschutz den Erlass einer Ersatzabgabeverfügung für 24
Schutzplätze im Betrag von Fr. 16'250.--. Am 31. Januar 1998 - 3½ Jahre
später - beanstandete die Gemeinde E.________ beim kantonalen Amt für
Zivilschutz den Nichterlass der Ersatzabgabeverfügung.

B.
Am 23. Juli 1999 erliess das Departement für Sicherheit und Institutionen des
Kantons Wallis an die Adresse des Ehemanns der Eigentümerin folgende
Verfügung:
"1. Die Verpflichtung, im erwähnten Gebäude einen Schutzraum zu erstellen
wird durch die Bezahlung des Ersatzbeitrages an die Gemeinde E.________
erfüllt.

2.  Neu wird ein Ersatzbeitrag von Fr. 16'250.-- für 24 Schutzplätze
festgelegt. 3. Der einbezahlte Betrag an die Gemeinde ist zweckgebunden für
die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Zvilschutzbauten.
(...)"

C.
Nachdem der Staatsrat des Kantons Wallis diese Verfügung auf Beschwerde hin
mangels Passivlegitimation des Verfügungsadressaten aufgehoben hatte, erliess
das Departement für Sicherheit und Institutionen des Kantons Wallis am 14.
Mai 2001 eine gleichlautende Verfügung an die Adresse von A.________.

D.
Auf Beschwerde hin reduzierte der Staatsrat des Kantons Wallis am 27.
November 2001 die Höhe des Ersatzbeitrages auf Fr. 15'840.-- und wies die
Beschwerde im Übrigen ab. A.________ beschwerte sich dagegen wegen Verjährung
bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten. Mit
Urteil vom 24. Mai 2002 wies diese die Beschwerde ab.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2002 beantragt A.________, das
Urteil der Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten aufzuheben und
festzustellen, dass "die Ansprüche auf Ersatzbeitrag von Fr. 16'260.-- für 24
Schutzplätze in Folge Verwirkung verfallen" seien. Im Übrigen ersucht sie um
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

F.
Die Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Bundesamt für Zivilschutz schliesst sich den Ausführungen im
angefochtenen Urteil an und verzichtet auf die Einreichung einer
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen auf
öffentliches Recht des Bundes gestützten Entscheid im Sinne von Art. 5 VwVG,
der von einer eidgenössischen Rekurskommission als Vorinstanz nach Art. 98
lit. e OG getroffen wurde. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG liegt
nicht vor. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für
Zivilschutzangelegenheiten bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 15
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG; SR 520.2) ausdrücklich vorgesehen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig.

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 37).

2.
2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 BMG haben die Hauseigentümer in allen üblicherweise
mit Kellergeschossen versehenen Neubauten Schutzräume zu erstellen. In
besonderen Fällen können die Kantone Ausnahmen anordnen; ergeben sich daraus
Einsparungen für den Hauseigentümer, so leistet dieser einen gleichwertigen
Beitrag an die Erstellung von öffentlichen Zivilschutzbauten (Art. 2 Abs. 3
BMG). Nähere Vorschriften über die Berechnung dieses Beitrages finden sich in
der Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen Massnahmen im
Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, BMV; SR 520.21).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Eigentümer beim Bau des Hotels
D.________ aufgrund von Art. 2 Abs. 1 BMG zur Erstellung der entsprechenden
Schutzräume verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin - als Rechtsnachfolgerin
des damaligen Eigentümers - stellt auch den Umfang dieser
Schutzraumbaupflicht (24 Plätze) nicht in Frage. Nachdem die verlangten
Schutzräume in der Folge trotz wiederholter Mahnung nicht bzw. nicht in der
vorgeschriebenen Weise erstellt worden sind und eine nachträgliche Anpassung
offenbar mit hohen Kosten verbunden wäre, wurde anstelle der (korrekten)
Erfüllung der Schutzraumbaupflicht die Leistung eines Ersatzbeitrages
verfügt. Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe des verlangten Beitrages
nicht in Frage.

Hingegen macht sie geltend, der Anspruch auf Leistung der Ersatzbeiträge nach
Art. 2 Abs. 3 BMG sei verjährt bzw. verwirkt. Sie ist der Auffassung, der
"Unterstellungsentscheid" hätte spätestens zehn Jahre nach Beendigung der
Arbeiten am Hotel D.________, d.h. spätestens Ende 1994 ergehen müssen, was
nicht geschehen sei. Für die 10-jährige Verwirkungsfrist beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 18 lit. b Abs. 4 des kantonalen
Ausführungsgesetzes vom 27. September 1989 zur Bundesgesetzgebung über den
Zivilschutz und die Schutzräume.

2.3 Der Bundesgesetzgeber hat die Frage der Verjährung oder Verwirkung der
Schutzraumbaupflicht und der damit verbundenen Ersatzabgabepflicht nicht
geregelt. Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, besteht diesbezüglich
für kantonale Regelungen kein Raum, da sonst für die auf bundesrechtlichen
Bestimmungen gründende Baupflicht bzw. Ersatzbeitragspflicht von Kanton zu
Kanton unterschiedliche Verjährungsfristen gelten würden. Die
Verjährungsfristen gemäss Art. 18 des kantonalen Ausführungsgesetzes, auf die
sich die Beschwerdeführerin beruft, können daher keine Verbindlichkeit
beanspruchen.

Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des
schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche
selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung und
Verwirkung unterliegen (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 47 ff., insbesondere S. 48;
Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, S. 200 f.;
Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 164
Rz 778 f.). Der Richter hält sich vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im
öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; beim Fehlen
entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze
über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine
zehnjährige, für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 112 Ia 260 E.
5e S. 267; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 34/B/III; Fritz Gygi,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 300 f.). Während es im Privatrecht zur
Unterbrechung der Verjährung qualifizierter Rechtshandlungen bedarf, bestehen
diesbezüglich im öffentlichen Recht erleichterte Möglichkeiten. Im
Verwaltungsrecht kann schon die blosse Mitteilung einer Forderung oder die
Zustellung einer formellen Mahnung und erst recht jede behördliche
Einforderungshandlung, d.h. jede amtliche Handlung in einem Verwaltungs- oder
Verwaltungsstreitverfahren, die Verjährung unterbrechen (Attilio Gadola,
a.a.O., S. 54, mit Hinweisen).

2.4 Im vorliegenden Fall ging es vorerst nicht um eine Geldforderung, sondern
um die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Baupflicht. Der Bauherr
war gemäss der erteilten Baubewilligung zur Bereitstellung eines Schutzraumes
verpflichtet. Die Frage der Ablösung dieser Baupflicht durch einen
Ersatzbeitrag stellte sich erst, nachdem die festgestellten Mängel nach
Jahren immer noch nicht behoben waren. Es ist daher zwischen der Verjährung
der Baupflicht einerseits und der Verjährung der Ersatzabgabepflicht
andererseits zu unterscheiden.

Eine zehnjährige Verwirkungsfrist seit Fertigstellung der die Baupflicht
auslösenden Baute, wie sie die Beschwerdeführerin befürwortet, wäre für die
Erfüllung der Schutzraumbaupflicht offensichtlich zu kurz. Dies zeigt gerade
der vorliegende Fall, wo es um die nachträgliche Behebung von Mängeln geht,
wofür dem Bauherrn unter Umständen längere Fristen eingeräumt werden und
allfällige Unterlassungen bloss im Rahmen von periodischen Kontrollen erfasst
werden. In der Bundesgesetzgebung finden sich keine Verjährungsfristen zu
analogen Tatbeständen. Am ehesten vergleichbar erscheint der Fall, dass nach
Erteilung einer Rodungsbewilligung der Gesuchsteller seiner Pflicht zur
Leistung von Realersatz (Aufforstung einer anderen Fläche) nicht nachkommt
und nachträglich entweder die Erfüllung dieser Pflicht durchgesetzt oder aber
eine Ersatzabgabe erhoben werden muss (vgl. Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1991 über den Wald, SR 921.0), doch sieht das Gesetz hiefür
keine Verjährungs- oder Verwirkungsfristen vor. Das Bundesgericht erachtete
unter der Herrschaft der früheren Forstgesetzgebung für die Durchsetzung der
Wiederaufforstungspflicht bei widerrechtlicher Rodung eine Verwirkungsfrist
von 30 Jahren als angemessen; ob eine behördlich konkret verfügte
Wiederaufforstungspflicht überhaupt "verjähren" könne, hielt das Gericht für
zweifelhaft; jedenfalls komme eine kürzere Verjährungsfrist als 10 Jahre
nicht in Frage (BGE 105 Ib 265 E. 5 und 6). Für die Beseitigung von
widerrechtlich erstellten Bauten gilt eine Frist von 30 Jahren (BGE 107 Ia
121). In Anlehnung an diese Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden,
dass vorliegend die Pflicht zur Bereitstellung des Schutzraums (bzw. zur
Behebung der festgestellten Mängel der Schutzbaute) bei Erlass der Verfügung
des kantonalen Zivilschutzamtes vom 23. Juli 1999 bzw. der zweiten Verfügung
vom 14. Mai 2001, mit welcher die Baupflicht durch Festsetzung eines
Ersatzbeitrages abgelöst wurde, noch nicht verjährt oder verwirkt war (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1995, E. 3c, in: ZBl 97 1996 470,
RDAF 1997 1 589). Eine allfällige zehnjährige Verjährungsfrist wäre durch die
Mahnungen der Gemeinde von 1985, 1986 und 1993 sowie durch das Schreiben vom
31. Januar 1998, das offenbar ebenfalls dem Anwalt der Beschwerdeführerin
zugestellt wurde, jeweils unterbrochen worden, und eine Verwirkung wäre,
selbst wenn die Frist hierfür - kürzer als für die Wiederaufforstung bei
eigenmächtigen Rodungen oder für die Beseitigung widerrechtlich erstellter
Bauten - auf 20 Jahre angesetzt würde, noch nicht eingetreten.

Die Verjährung der Pflicht, einen Ersatzbeitrag zu leisten, kann im
vorliegenden Fall erst beginnen, nachdem die Baupflicht wegen Säumnis des
Bauherrn oder anderer nachträglich zutage getretener Hindernisse aufgehoben
worden ist. Erst mit der Befreiung von der Baupflicht wird die Grundlage für
die Festsetzung einer Ersatzabgabepflicht geschaffen. Für die
Ersatzbeitragspflicht erscheint eine Verjährungsfrist von zehn Jahren
angebracht. Diese ist vorliegend eingehalten, unabhängig davon, ob die erste
oder die zweite Beitragsverfügung des kantonalen Amtes für Zivilschutz als
fristauslösend erachtet wird. Selbst wenn für den Ersatzbeitrag von einer
zehnjährigen Verjährungsfrist ab Erteilung der Baubewilligung oder ab
Beendigung der Baute ausgegangen würde, ergäbe sich nichts anderes. Wie im
angefochtenen Entscheid dargelegt, wäre die betreffende Frist jeweils
rechtzeitig unterbrochen worden und die massgebende zweite
Ersatzbeitragsverfügung noch vor Eintritt der Verjährung ergangen.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153 a
OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art.
159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Zivilschutzstelle der Gemeinde
E.________, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Eidgenössischen
Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten sowie dem Eidgenössischen
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: