Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.318/2002
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2A.318/2002 /zga

Urteil vom 15. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach
160, 5201 Brugg AG,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Familiennachzug

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 24. Mai 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1962) ersuchte am 24. Juli 2001
die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, ihm den Nachzug seines Sohnes
Y.________ (geb. 1985) zu gestatten, was sie am 15. August bzw. auf
Einsprache hin am 19. September 2001 ablehnte. Ihr Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Januar 2002 trat die Fremdenpolizei auf
ein weiteres Nachzugsgesuch X.________s nicht ein, weil mit dem bereits
beurteilten praktisch identisch. Die hiergegen gerichtete Einsprache und
Beschwerde wiesen der Rechtsdienst der Fremdenpolizei und das Rekursgericht
im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 13. März bzw. 24. Mai 2002 ab.
X.________ hat hiergegen am 26. Juni 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des
Rekursgerichts aufzuheben und ihm zu gestatten, seinen Sohn Y.________ "in
die Schweiz nachkommen zu lassen und bei sich aufzunehmen".

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und
kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1
2.1.1Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht offen, ist
sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen damit
zusammenhängende prozessuale Teil-, Zwischen- oder Nichteintretensentscheide
unzulässig (Art. 101 OG; BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; 122 II 186 E. 1d/aa S.
190). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im
freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm
einen entsprechenden Anspruch verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20];
BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).

2.1.2 Der Beschwerdeführer ist lediglich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG ("Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung") bzw. Art. 8 EMRK, das ihm einen Anspruch auf
Familiennachzug geben würde (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit
Hinweisen). Ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 38 der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21)
ableiten: Diese Bestimmung stellt die Bewilligungserteilung ausdrücklich ins
Ermessen der zuständigen Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96; Spescha/Sträuli,
Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 172). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
damit in der Sache selber ausgeschlossen, kann wegen der Einheit des
Verfahrens auch die hier einzig Verfahrensgegenstand bildende Frage, ob die
Fremdenpolizei des Kantons Aargau auf das zweite Gesuch vom 22. Dezember 2001
zu Unrecht nicht eingetreten ist, nicht in diesem Verfahren geprüft werden
(vgl. Art. 101 lit. a OG).

2.2
Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit einer Legitimation
in der Sache selber (Art. 88 OG) kann mit dem subsidiären Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt
werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127
II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer dies hier
hinreichend begründet tut (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a
S. 3 f.), kann dahin gestellt bleiben, da der angefochtene Entscheid so oder
anders kein Verfassungsrecht verletzt: Der Beschwerdeführer brachte in seiner
Eingabe vom 22. Dezember 2001 gegenüber der ersten, rechtskräftigen Verfügung
der Fremdenpolizei vom 19. September 2001 offensichtlich nichts vor, was ihm
einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verschafft hätte (vgl. hierzu
BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Weder machte er
im zweiten Gesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, die im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren, noch hatten sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert. Die behauptete fehlende
Ausbildungsmöglichkeit von Y.________ in Mazedonien war im September 2001
bekannt, sollte dieser hier doch bereits damals bei der A.________ AG
eingestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge die Bestätigung
für eine Lehrstelle bei dieser Firma ab August 2002 nachreichte und geltend
machte, sein Sohn werde in der Zwischenzeit noch einen Deutschkurs besuchen,
lagen hierin keine rechtswesentlich neuen Elemente. Das erste
Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, da nicht die Gesamtfamilie
zusammengeführt, sondern lediglich - und erst nach einem rund 7 1/2 jährigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz - der sechzehnjähriger
Y.________ (jedoch nicht die Ehefrau) nachträglich in die Schweiz geholt
werden sollte (vgl. BGE 126 II 329 ff.); hierauf hatten die vom
Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Gesuchs geltend gemachten Tatsachen
keine Auswirkungen. Wer wie der Beschwerdeführer die formgerechte Anfechtung
eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids verpasst, hat keinen
Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde über die gleiche Angelegenheit
ohne das Vorliegen qualifizierter Gründe noch einmal materiell entscheidet
und den Rechtsmittelweg damit erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung
dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (so bei ähnlicher
Ausgangslage das Urteil 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e). Das
Rekursgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb - wie bereits
zuvor die Fremdenpolizei die entsprechende Einsprache - zu Recht abgewiesen.
Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Eingabe wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: