Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.317/2002
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2A.317/2002 /mks

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, geb........1969, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis
................................................,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juni 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Der aus Armenien stammende X.________ stellte am 13. Juli 2001 ein
Asylgesuch. Nachdem er das Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das
Bundesamt für Flüchtlinge das entsprechende Verfahren ab und ordnete die
Wegweisung von X.________ an.

X. ________ wurde mehrmals zu Freiheitsstrafen, unter anderem wegen
Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt.
Nach Verbüssung einer der Freiheitsstrafen (von drei Monaten) wurde er dem
Migrationsamt des Kantons Luzern zugeführt, welches ihn am 10. Juni 2002
gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG (i.V. mit Art. 17 Abs. 1 ANAV) aus der
Schweiz wegwies; zugleich ordnete es gegen ihn Ausschaffungshaft an. Nach
mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
(Verwaltungsrechtliche Abteilung, ein Verwaltungsrichter als Einzelrichter,
nachfolgend Haftrichter genannt) mit Urteil vom 12. Juni 2002 die
Haftverfügung und bestätigte die im Ausschaffungsgefängnis Sursee zu
vollziehende Ausschaffungshaft bis 8. September 2002.

X. ________ ist mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 23. Juni
(Postaufgabe 24. Juni) 2002 an das Bundesgericht gelangt. Darin äussert er
sich zu einem Teil der Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 12. Juni 2002,
erwähnt, dass er wegen Diebstahls schon im Gefängnis gewesen sei, und bittet
darum, dass sein Fall geprüft und gerecht diskutiert werde.

Gestützt auf diese Eingabe ist ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es ist weder ein
Schriftenwechsel angeordnet noch sind Akten eingeholt worden.

2.
2.1  Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Rechtsschrift
einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) sowie deren Begründung
enthält (Art. 108 Abs. 2 OG). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen höchstens
teilweise, da er auf die für die Frage der Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft massgeblichen Entscheidgründe des Haftrichters nur am Rand
und unvollständig eingeht. Jedenfalls erweist sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus den nachstehend erwähnten Gründen als
offensichtlich unbegründet, wobei im Wesentlichen auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

2.2
2.2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die
zuständige Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch
Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn einer der
gesetzlichen Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 ANAG) gegeben ist.

Bei der Ausschaffungshaft handelt es sich um eine Administrativ-, nicht um
eine Strafhaft. Anders, als dies der Beschwerdeführer offenbar meint, steht
der Anordnung von Ausschaffungshaft denn auch nicht etwa der Umstand
entgegen, dass der Ausländer wegen der Begehung von Straftaten bereits zu
Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und diese vollzogen worden sind.

2.2.2  Der Haftrichter geht zu Recht davon aus, dass ein durch
Ausschaffungshaft sicherzustellender Wegweisungsentscheid vorliegt; seinen
diesbezüglichen Darlegungen (angefochtenes Urteil E. 2) ist nichts
beizufügen.

Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs.
1 lit. c ANAG. Danach kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Im angefochtenen Urteil (E.
3a) sind die für diesen Haftgrund massgeblichen Kriterien zutreffend
dargestellt, und der Haftrichter hat sie im Hinblick auf den vorliegend
massgeblichen, für das Bundesgericht  verbindlich festgestellten Sachverhalt
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) zutreffend gewürdigt und gehandhabt (E. 3b). Der
geltend gemachte Haftgrund ist erfüllt.

Schliesslich bestehen in Bezug auf das Vorliegen der weiteren
Haftvoraussetzungen keine Zweifel (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs.
3 ANAG, Verhältnismässigkeit gemäss Art. 13c Abs. 3 ANAG, Durchführbarkeit
der Ausschaffung [vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG]).

2.2.3  Das angefochtene, die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil verletzt
in keinerlei Hinsicht Bundesrecht.

2.3  Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vereinfachten Verfahren (Art.
36a OG) - abzuweisen ist, würde der Beschwerdeführer als im
bundesgerichtlichen Verfahren unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156
OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern,
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: