Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.316/2002
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2A.316/2002 /bmt

Urteil vom 1. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Strässle,
Ziegelbrückstrasse 22a, Postfach 153, 8867 Niederurnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Postfach 835, 8750 Glarus.

Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung,

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus vom 28. Mai 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die aus der Türkei stammende, 1980 in Glarus geborene A.________ lebte bis
zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit mit ihren Eltern und Geschwistern
in der Schweiz. 1996 kehrte sie für die weitere Ausbildung in die Heimat
zurück; ein Jahr später folgte ihr der Rest der Familie nach. Wegen
angeblicher Integrationsproblemen in der Türkei (zwei Suizidversuche) bemüht
sich A.________ um eine Rückkehr in die Schweiz. Am 25. September 2000 wies
die Fremdenpolizei des Kantons Glarus ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab, wogegen sie erfolglos an den Regierungsrat
gelangte. Auf eine gegen dessen Entscheid vom 21. August 2001 gerichtete
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. A.________ hat hiergegen am
25. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das
Verwaltungsgericht anzuhalten, ihr "eine Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung gemäss BVO Art. 13 f [...] zu erteilen".

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel
oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
werden:
2.1Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Die Eingabe muss sich sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Dies ist nicht der Fall, wenn
sich der Betroffene lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst,
die Vorinstanz jedoch aus formellen Gründen auf seine Eingabe nicht
eingetreten ist (BGE 123 V 335 E. 1b). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist in
dieser Situation nicht möglich (vgl. BGE 118 Ib 134 ff.). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ist auf die bei ihm eingereichte
Beschwerde mangels eines Anspruchs auf die beantragte Bewilligung nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich hiermit nicht weiter
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, darzulegen, dass es sich bei
ihrer Situation um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21) handle. Unter diesen Umständen erscheint
zweifelhaft, ob ihre Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2
OG genügt; die Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, da auf ihre
Eingabe so oder anders nicht einzutreten ist.

2.2
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der
Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein
entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 127 II
161 E. 1a S. 164). Die Beschwerdeführerin hat 1996 die Schweiz verlassen,
womit ihre bisherige Bewilligung dahin gefallen ist. Sie ist heute volljährig
und kann sich auf keinerlei familiären Beziehungen zu Personen mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen (vgl. BGE 127 II 60 E.
1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen). Sie verfügt somit weder nach dem nationalen
(Art. 7 bzw. 17 Abs. 2 ANAG) noch nach dem internationalen Recht (Art. 8
EMRK) über einen Bewilligungsanspruch. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13
lit. f BVO: Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt, was der Anwalt der
Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, einzig, dass der Ausländer von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte. Die
Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrem ablehnenden Entscheid vorfrageweise
das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geprüft haben
(vgl. BGE 122 II 186 ff; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis).

2.3 Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung,
fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einem rechtlich geschützten
Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde -
insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können
(vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre es ihr möglich, mit diesem
Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine
Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b);
entsprechende Rügen erhebt sie indessen nicht (BGE 127 II 161 E. 4 S. 167).

3.
Auf die vorliegende Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zwar ersucht sie
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, doch war ihre Beschwerde
gestützt auf die publizierte Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos (vgl.
Art. 152 OG). Mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die
(unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid rechtfertigt
es sich indessen, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: